![]() §§ 105 bis 160 HGB (ergänzend §§ 705 bis 740 BGB) ![]() Die OHG ist eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines (vollkaufmännischen) Handelsgewerbes unter einer gemeinschaftlichen Firma gerichtet ist. Eine Haftungsbeschränkung der Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern besteht nicht. |