![]() Ein Minderjähriger kann ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters solche Geschäfte rechtswirksam abschließen, bei denen er die ihm obliegende Leistung mit Mitteln bewirkt, die von seinem gesetzlichen Vertreter zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen worden sind (§ 110 BGB). In der Überlassung dieser Mittel (Taschengeld) liegt dann bereits die Einwilligung. Wichtig: Der Minderjährige muß die Leistung bewirken, d. h. vollständig aufbringen. Zahlt er nur in Raten oder auf Kredit, mit der Zusicherung, die Leistung mit den zukünftig überlassenen Mitteln zu erfüllen, liegt kein bewirken vor, der Vertrag ist schwebend unwirksam. ![]() Die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters kann auch generell, also für einen bestimmten Kreis von Geschäften, erfolgen. Diese Generaleinwilligung darf allerdings nicht so konturenlos erteilt werden, daß dem Minderjährigen von vornherein die unbegrenzte Zustimmung zu Geschäften jeglicher Art erteilt wird, da er anderenfalls einem Geschäftsfähigen gleichgestellt würde. ![]() Ein besonders geregelter Fall des Generalkonsens ist die Ermächtigung der gesetzlichen Vertreter (mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts) zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, sog. Handelsmündigkeit (§ 112 BGB). Der Minderjährige ist dann für solche Geschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, die der normale Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Dies gilt jedoch nicht für Rechtsgeschäfte, zu denen der gesetzliche Vertreter die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts benötigt. Bsp.: Der Minderjährige kann Zahlungen veranlassen, Bank- und andere Verträge schließen. Er kann jedoch keine Kredite aufnehmen oder Grundstücksgeschäfte vornehmen (§§ 1643, 1821, 1822 BGB). Ein weiterer Fall des Generalkonsens ist die sog. Arbeitsmündigkeit (§ 113 BGB). Der Minderjährige, der von seinem gesetzlichen Vertreter ermächtigt wird, ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis einzugehen, ist für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen. Bsp.: Der Minderjährige ist also insbesondere ermächtigt, Lohnzahlungen anzunehmen, ein Gehaltskonto einzurichten und Abhebungen vorzunehmen. Er kann allerdings ohne die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters keine wirksamen Überweisungen oder andere Verfügungen über sein Arbeitsentgelt vornehmen. Er kann kündigen, gekündigt werden, der Kündigung widersprechen, sowie den Beitritt zu einer Gewerkschaft erklären. |