![]() Grundsatz des Minderjährigenschutzes des BGB ist es, daß der beschränkt geschäftsfähige Minderjährige für ein Geschäft, für das er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil einstreicht, die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (Eltern) bedarf (§ 107 BGB). Unter Einwilligung ist dabei die vorherige Zustimmung, unter Genehmigung die nachträgliche Zustimmung zu verstehen (§§ 183, 184 BGB). ![]() Bei einseitigen Rechtsgeschäften, wie z.B. einer Kündigung, benötigt der Minderjährige, um rechtswirksam handeln zu können, eine Einwilligung, also die vorherige Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (§ 111 BGB). Eine nachträgliche Zustimmung kann das einseitige Rechtsgeschäft keine Rechtswirksamkeit verschaffen. Es bleibt lediglich eine Neuvornahme, ein Schwebezustand, wie bei zweiseitigen Rechtsgeschäften (§ 108 BGB), wurde vom Gesetzgeber nicht sanktioniert. Nimmt der Minderjährige mit der erteilten Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Minderjährige die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist aber für den Fall ausgeschlossen, wenn der Vertreter den anderen von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte. ![]() Schließt ein beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger einen Vertrag, ohne daß die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters vorliegt, hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung, also der nachträglichen Zustimmung, des Vertreters ab. Der Vertrag ist bis zu dem Zeitpunkt der Erteilung dieser Genehmigung (oder Nichterteilung) schwebend unwirksam (§ 108 BGB). Zur Beendigung dieses Schwebezustandes kann der Vertragspartner des Minderjährigen dessen gesetzlichen Vertreter auffordern, die Genehmigung zu erklären. Die Genehmigung kann dann bis zum Ablauf von 2 Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden (§ 108 Abs. 2 BGB). Wird die Zustimmung nicht erklärt, gilt sie als verweigert. Der Schwebezustand ist beendet, das Geschäft ist endgültig unwirksam, empfangene Leistungen sind zurückzugewähren (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB). Bis zur Erteilung der Genehmigung ist der Vertragspartner des Minderjährigen berechtigt, das Geschäft zu widerrufen. (§ 109 BGB). Dies gilt jedoch nur dann, wenn ihm die Minderjährigkeit oder die fehlende Einwilligung nicht bekannt war. |