Zustimmungsfreie Rechtsgeschäfte Minderjähriger

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Ein beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger kann selbst wirksam Rechtsgeschäfte vornehmen, wenn er durch sie lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt (§ 107 BGB). Bei Geschäften, die mit einem rechtlichen Nachteil verbunden sind, ist grundsätzlich die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (Eltern) erforderlich.

Ob ein nach dem Gesetzeswortlaut lediglich rechtlicher Vorteil vorliegt, ist nach allgemeiner Ansicht nicht nach dem wirtschaftlichen Erfolg (Überschußgeschäft) zu entscheiden, sondern allein nach den rechtlichen Wirkungen, die das Geschäft für den Minderjährigen entfaltet. Geschäfte sind demnach immer rechtlich vorteilhaft, wenn damit keine Verpflichtung verbunden ist. Austauschverträge, wie der Kauf einer Sache, sind demnach immer rechtlich nachteilhaft, da mit dem Abschluß eine Verpflichtung zur Leistung übernommen wird. Einseitig verpflichtende Verträge, bei denen nur eine Partei verpflichtet wird (z.B. Schenkung ohne Auflage), kann der Minderjährige nur dann schließen, wenn er nicht der verpflichtete Vertragsteil ist.