Nach dem Gesetz gilt: Ein Minderjähriger, der das 7. Lebensjahr vollendet hat, ist bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres in der Geschäftsfähigkeit beschränkt (§§ 106, 2 BGB). Beschränkt geschäftsfähige Personen können in einem bestimmten Umfang selbst Rechtsgeschäfte wirksam vornehmen. Sie bedürfen jedoch grundsätzlich der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB). Gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen sind in der Regel dessen Eltern (§ 1229 BGB). Aus dieser
gesetzlichen Regelung ergeben sich bestimmte Rechtswirkungen für die tägliche Praxis. |