Abschluß eines Mietvor- und Mietvertrages

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b2.jpg (3989 Byte) Mietvorvertrag

Vor Abschluß des eigentlichen Mietvertrages kann ein Mietvorvertrag abgeschlossen werden. Ein derartiger Sondervertrag ist nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie zulässig.

Gegenstand eines Vormietvertrages ist die Verpflichtung, in kurzer Zeit einen Mietvertrag abzuschließen. Ausreichend ist dabei, daß sich nur eine Partei, z.B. der Vermieter vertraglich bindet. Von einem Vorvertrag kann jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn besondere Umstände darauf schließen lassen, daß sich die Parteien binden wollen, bevor alle Vertragspunkte abschließend geregelt werden. Kein Vorvertrag und damit kein wirksamer Anspruch liegt vor, wenn die Parteien lediglich in Vorverhandlungen treten, ohne sich rechtlich binden zu wollen.

Mindestinhalt ist die Einigung über alle wesentlichen Bestimmungen des abzuschließenden Hauptmietvertrages, so daß dieser notfalls richterlich festgestellt werden kann. So ist in der Regel eine Einigung über das Mietobjekt, den Mietzins und die Mietdauer erforderlich. Der darüber hinausgehende Inhalt ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung festzulegen, im Zweifel sind die gesetzlichen Bestimmungen heranzuziehen.

Der Vormietvertrag bedarf keiner gesetzlichen Form, die Schriftform des § 566 Abs. 1 BGB ist für die Wirksamkeit nicht erforderlich, da auch bei einem Vertrag über ein Grundstück der Erwerber nicht in bestehende Mietverträge gemäß § 571 BGB eintritt.

Der Vorvertrag begründet die Verpflichtung, den in diesem Vertrag weitgehend festgelegten Hauptmietvertrag nach dem Wegfall von bestimmten Hindernissen oder dem Eintritt von bezeichneten Bedingungen abzuschließen.

b2.jpg (3989 Byte) Mietvertrag

Bei einem Mietvertrag handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag über die entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Sachen. Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache während der vereinbarten Mietzeit zu gewähren. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den vereinbarten Mietzins zu entrichten (§ 535 BGB).

Der Mietvertrag kommt durch Einigung der Parteien zustande, das Mietverhältnis wird dadurch begründet. Der Abschluß ist grundsätzlich formlos gültig, in vielen Fällen wird jedoch im Hinblick auf die Rechtsklarheit Schriftform vereinbart. Ein Mietvertrag über ein Grundstück bedarf nach § 566 BGB der Schriftform, wenn er mit einer Laufzeit von über einem Jahr abgeschlossen wird.

Für den Mietvertrag gilt grundsätzlich Vertragsfreiheit. Wichtige Bereiche des Wohnungsmietrechts sind allerdings durch das soziale Mietrecht bestimmten Zwängen unterworfen und damit der freien Regelung durch die Parteien entzogen.

Üblich ist es, vorgefertigte Klauseln in Formularverträgen (z.B. Deutscher Einheitsmietvertrag) zu verwenden. Derartige Klauseln sind als Allgemeine Mietbedingungen in ihrer Wirksamkeit den Grundsätzen des AGB-Gesetzes unterworfen.