Allgemeine Mietbedingungen einer Anstalt öffentlichen Rechts

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Bezeichnung der Anstalt
Anstalt öffentlichen Rechts
Straße
Ort



Allgemeine Mietbedingungen
(in der Fassung vom . . .)


§ 1

1. Vermietet wird der im Mietvertrag aufgeführte Wohnraum in . . . (z.B. Studentenwohnheim) des . . . (Bezeichnung der Anstalt, z.B. Studentenwerk Musterdorf) zu dem besonderen Zweck des . . . (z.B. Studiums) nach Maßgabe aus § 2.

2. Der Vermieter behält sich vor, aus zwingenden Gründen einen anderen Wohnraum zuzuweisen. Zwingende Gründe sind:
- Instandhaltung und bauliche Veränderungen,
- dringend notwendige Reparaturmaßnahmen,
- Umwidmung in Ein- bzw. Einbettzimmer.


3. Dem Mieter stehen ferner die der gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Räume gemäß ihrer Zweckbestimmung zur Verfügung.

4. Der Tausch des Wohnraumes bedarf der Genehmigung des Vermieters und erfordert die Zahlung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 10,00 DM. Eine Gebühr wird nicht für den Zeitraum von 3 Monaten nach Neueinzug in ein Mehrbettzimmer erhoben.

§ 2 Mietdauer und Wohnrecht

1. Die Mietdauer ist auf . . . (Zeitraum, z.B. 8 Semester) begrenzt. Die Höchstdauer kann auf Antrag überschritten werden.


2. Wohnberechtigt in den von den . . . verwalteten Wohnräumen sind . . .

3. Der Wohnberechtigte Mieter ist verpflichtet, die Fortdauer seiner Wohnberechtigung bis spätestens . . . (Zeitpunkt) durch Abgabe einer . . . (z.B. Studienbescheinigung) nachzuweisen.


§ 3 Miete und Kaution

1. Die im Mietvertrag ausgewiesene monatliche Gesamtmiete beinhaltet die Grundmiete sowie die anteiligen Betriebskosten und Verbrauchsumlagen, je nach der Besonderheit des Wohnheims und der Größe des bewohnten Platzes/Zimmers/Appartments. Die anteiligen Betriebskosten und Verbrauchsumlagen orientieren sich an der tatsächlichen Kostensituation.

Veränderungen im Bereich dieser Kosten können nach folgender Maßgabe durch einseitige schriftliche Erklärung an die Mieter weitergegeben werden.
Basis der Abrechnung sind die in der Vergangenheit festgestellten Betriebskosten und Verbrauchsumlagen in den jeweiligen . . . (Vermietungsräumen).
Der Vermieter ist verpflichtet, die Mieter mindestens . . . (Zeitraum, z.B. 4 Wochen) vor Inkrafttreten der Mieterhöhung schriftlich in Kenntnis zu setzen.

2. Der Vermieter ist berechtigt, zur Anhebung der Mieten oder der Betriebskosten, sämtliche von ihm bewirtschafteten . . . (Räumlichkeiten) zu Grunde zu legen.


3. Der Mieter muß vor seinem Einzug mit seiner Mietzahlung eine Kaution in Höhe von DM . . . (Betrag) hinterlegen.
Die Kaution des Mieters kann mit
a) Schäden, die im Verantwortungsbereich des Mieters liegen,
b) fehlenden Inventarteilen oder Schlüsseln
c) sonstigen Forderungen des Vermieters verrechnet werden.

Die Kaution oder die nicht verrechneten Teile der Kaution werden dem Mieter nach dessen Auszug und der Übergabe der Mietsache mittels Verrechnungsscheck an eine vom Mieter angegebene Postanschrift, . . . Wochen nach Eingang der letzten Miete, übermittelt.

Werden bei der Abnahme Forderungen im Sinne des Abs. 3 a) bis c) erhoben, gilt diese Frist nicht.
Eine Verzinsung des hinterlegten Geldbetrages gegenüber jedem einzelnen Mieter findet nicht statt.


§ 4 Mietzahlung/Zahlungsverzug

1. Die monatliche Miete ist zum ersten Tag des Monats fällig. Sie ist bis zum 3. Werktag für den jeweils laufenden Monat zu zahlen.

2. Ist am Fälligkeitstag kein Zahlungseingang zu verzeichnen bzw. im Rahmen des Einzugsverfahrens auf dem vom Mieter angegebenen Konto keine Deckung vorhanden, ergeht eine Mahnung. Erfolgt innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung der 1. Mahnung keine Zahlung, ergeht eine 2. Mahnung. Erfolgt innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen nach Zustellung der 2. Mahnung keine Zahlung, wird eine 3. Mahnung veranlaßt. Wird innerhalb der Frist von weiteren 14 Tagen nach Zustellung der 3. Mahnung kein Zahlungseingang verzeichnet, wird vom Vermieter ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt.


3. Mit der 2. Mahnung sind Verwaltungskosten in Höhe von 5, 00 DM vom Mietschuldner zu zahlen. Diese erhöhen sich bei der 3. Mahnung auf 10,00 DM.
Wird ein gerichtlicher Mahnbescheid ausgestellt, sind die Kosten des Verfahrens ebenfalls vom Mietschuldner zu zahlen.


§ 5 Kündigung durch den Mieter

Der Mieter hat das Recht, das Mietverhältnis spätestens am dritten Werktag (Poststempel) eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats durch schriftliche Erklärung zu kündigen.



§ 6 Kündigung durch den Vermieter/Räumungsanspruch

1. Dem Vermieter (z.B. Studentenwerk) steht ein Kündigungsrecht gegenüber dem Mieter zu, sobald dessen Wohnberechtigung nicht mehr besteht (§ 2).

2. Der Vermieter kann bei Vorliegen der nachfolgend genannten Gründe das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Diese Gründe können sein:
a) bei erheblichen vertragswidrigen Gebrauch der Mieträume nach vorheriger Abmahnung,
b) Mietrückstand von 2 Monatsmieten,

c) kein Nachweis der Wohnberechtigung trotz Aufforderung,
d) schwerwiegende oder fortlaufende Verstöße gegen die Hausordnung,
e) eine erhebliche schuldhafte Verletzung der Obhutspflicht des Mieters nach vorheriger Abmahnung (mangelnde Reinigung seines Wohnraumes, Verkommenlassen des Wohnbereichs).


§ 7 Sammelheizung und Warmwasserversorgung

1. Sofern für die Mieträume eine Sammelheizung vorhanden ist, verpflichtet sich der Vermieter, diese während der Heizperiode (Zeitraum) in Betrieb zu halten.


2. Die Temperatur in den Mieträumen soll während der Heizperiode in der Zeit zwischen 8.00 und 22.00 Uhr auf mindestens 20 Grad Celsius einstellbar sein.

3. Sofern für die Mieträume eine zentrale Warmwasserversorgung vorhanden ist, verpflichtet sich der Vermieter, sie ganzjährig in Betrieb zu halten und die Temperaturen an den Zapfstellen auf mindestens 40 Grad Celsius zu halten.


§ 8 Untervermietung

Eine Untervermietung ist nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig.



§ 9 Parkplätze/Einstellung von Fahrrädern

1. Der Mieter ist verpflichtet, zum Abstellen seines Fahrzeugs ausschließlich die dafür vorgesehenen Stellplätze zu benutzen.

2. Motorfahrzeuge und Motorfahrzeugteile aller Art dürfen nicht innerhalb von für Wohnzwecke bestimmte oder für den ständigen Aufenthalt von Personen vorgesehenen Gebäuden, einschließlich der Kellerräume, abgestellt werden.

3. Das Abstellen von dauernd nicht benutzten oder polizeilich nicht gemeldeten Kraftfahrzeugen auf dem Gelände der von . . . (z.B. Studentenwerk) verwalteten Wohnräume ist grundsätzlich nicht gestattet. Dennoch abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig für den Fahrzeugbesitzer entfernt.


4. Auf dem Gelände der vom Vermieter verwalteten Gebäude und in ihrer unmittelbaren Umgebung dürfen keine Reparaturen an Kraftfahrzeugen durchgeführt werden, die zu einer Belästigung anderer Personen führen können.
Insbesondere sind alle Arbeiten untersagt, die zu einer Verschmutzung der Umwelt führen können (z.B. Autowäsche oder Ölwechsel etc.).

5. Der Vermieter ist berechtigt, die Benutzung vorhandener Wagenstellplätze auch nach Beginn des Mietverhältnisses vom Abschluß eines Zusatzmietvertrages und/oder der Zahlung einer gesonderten Miete abhängig zu machen. Solange vorhandene Wagenstellplätze noch kostenlos genutzt werden können, handelt es sich um eine kostenlose Zusatzleistung des Vermieters, die nicht Bestandteil der mietvertraglich zugesicherten Leistungen ist.


6. Fahrräder dürfen nur in dafür vorgesehenen Räumlichkeiten abgestellt werden. Von Fluren, Treppenabsätzen, Hauseingangsbereichen (Flucht- und Rettungswege) werden diese zwangsweise durch den Hausmeister entfernt und gesichert abgestellt.


§ 10 Schadenshaftung

1. Das Inventar darf zwischen den verschiedenen Räumen nicht ausgetauscht werden. Der Mieter erkennt beim Einzug mit seiner Unterschrift auf dem Übergabeprotokoll die Richtigkeit des Inventarverzeichnisses seines Mietraumes an.


2. Schäden an und in den Mieträumen sind dem Vermieter oder seinem Beauftragten sofort anzuzeigen. Der Mieter haftet für alle spätestens bei seinem Auszug festgestellten Schäden und Verluste am Inventar und Gebäude, es sei denn, er hat diese nicht schuldhaft herbeigeführt. Der Mieter haftet in gleicher Weise für die Schäden, die durch seine Angehörigen, Besucher, Gäste, Lieferanten etc. schuldhaft verursacht worden sind.

3. Der Ersatz von Beleuchtungskörpern und . . .(weitere Verbrauchsmittel) geht zu Lasten des Mieters. Beim Auszug müssen neue Beleuchtungskörper in gleicher Wattstärke und . . . übergeben werden.


4. Der Mieter erklärt sich mit einer allein durch den Vermieter erfolgenden Feststellung der Schäden einverstanden, wenn er nicht spätestens 1 Woche vor seinem Auszug mit der Verwaltung einen Termin zu einer gemeinsamen Zimmerabnahme vereinbart.


§ 11 Bauliche Veränderungen durch den Mieter

Dem Mieter sind bauliche Veränderungen an den Mieträumen grundsätzlich untersagt.


§ 12 Bauliche Veränderungen durch den Vermieter

1. Der Vermieter darf nach Vorankündigung Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung der Mietsache oder zur Abwendung von drohenden Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden, ohne Zustimmung des Mieters vornehmen.

Soweit die Durchführungen der Arbeiten dem Mieter gegenüber nicht zumutbar sind, kann auch eine anderer Wohnraum zugewiesen werden (§ 1).

2. Der Mieter hat für die Dauer der Arbeiten den Zugang zu den betroffenen Räumen zu dulden. Die Ausführung der Arbeiten darf von ihm nicht behindert oder verzögert werden.

3. Der Vermieter hat die Pflicht, die Instandhaltung, Sanierung, oder andere bauliche Veränderungen zügig und ohne längere Unterbrechung durchzuführen. Die Belastung für den Mieter ist so gering wie möglich zu halten.



§ 13 Sorgfalt des Mieters

1. Der Mieter ist dazu verpflichtet, die Mieträume sowie das vom Vermieter zur Verfügung gestellte Inventar pfleglich zu behandeln, instandzuhalten und regelmäßig zu reinigen.

2. Der Mieter ist verpflichtet, auf sparsamen Verbrauch von Strom, Gas, Wasser und Heizung zu achten.

3. Der Mieter ist verpflichtet, etwaige Störungen oder Schäden dem Vermieter oder seinem Beauftragten unverzüglich mitzuteilen.


§ 14 Vom Mieter eingebrachtes persönliches Eigentum


1. Der Mieter ist verpflichtet, von ihm eingebrachtes persönliches Eigentum ausschließlich in dem vom Vermieter hierfür bestimmten Räumen unterzubringen. Nicht im Zimmer des Mieters aufbewahrtes Eigentum ist deutlich sichtbar mit Namen und Nummer des Mietraumes zu kennzeichnen.

2. Der Mieter verzichtet ausdrücklich auf sein Eigentumsrecht an zurückgelassenen oder ordentlich gekennzeichneten Gegenständen, wenn durch Anschlag zur Kennzeichnung oder Entfernung dieser Gegenstände aufgefordert wurde. Das gleiche gilt für das Eigentum des Mieters, das nach Beendigung des Mietverhältnisses von ihm in den Mieträumen zurückgelassen wurde.



§ 15 Haftungsausschluß

Der Vermieter haftet für Personen- und Sachschäden des Mieters und seiner Besucher sowie für vom Mieter eingebrachte Sachen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Vermieters und seiner Erfüllungsgehilfen.


§ 16 Sonstige Verpflichtungen

1. Tierhaltung ist grundsätzlich untersagt. Darunter fallen nicht Kleintiere wie Goldhamster, Schweine, Vögel, Zierfische oder anderes Nutzvieh, die in artgerechten Behältnissen gehalten werden müssen.


2. Der Mieter hat strikt alle baupolizeilichen und Brandschutzbestimmungen einzuhalten. Insbesondere ist die Lagerung von leichtentzündlichen Material und giftigen Stoffen in Gebäuden oder auf dem Grundstück des vom Mieter bewohnten Gebäudes verboten.

3. Das Anbringen von Außenantennen und Satellitenanlagen an der Außenfassade und Fenstern ist nicht gestattet.

4. Der Mieter ist nach dem Meldegesetz verpflichtet, seinen Ein- bzw. Auszug innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzuzeigen.



§ 17 Betreten der Mieträume durch den Vermieter

1. Die Privatsphäre des Mieters ist grundsätzlich zu achten.

2. Der Vermieter oder sein Beauftragter können die Mieträume nach vorheriger Ankündigung werktäglich in der Zeit von 10.00 - 16.00 Uhr zur Instandsetzung oder zur Prüfung ihres Zustandes betreten.

3. Zur Abwendung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Personen und zur Abwendung von erheblichen Sachschäden ist dem Vermieter oder seinem Beauftragten der Zutritt jederzeit gestattet und zu ermöglichen.



§ 18 Inventar

1. Der Vermieter ist verpflichtet, entsprechend der Belegung des Zimmers für Mobiliar zu sorgen. Vom Mieter nicht benötigtes Inventar kann nach Absprache in vom Vermieter dafür vorgesehenen Räume ausgelagert werden. Der Mieter erhält hierfür einen schriftlichen Beleg.

2. Durch Verschulden des Mieters oder seiner Angehörigen, Besucher oder Gäste beschädigtes oder abhandengekommenes Inventar, ist vom Mieter in Höhe des tatsächlichen Wiederherstellungs- oder Wiederbeschaffungswertes zu ersetzen.



§ 19 Beendigung des Mietverhältnisses

1. Die Mieträume sind dem Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses in gründlich gereinigtem und weitervermietbarem Zustand mit vollständigem Inventar und mit allen Schlüsseln zu übergeben.
Der Mieter muß alle von ihm eingebrachten persönlichen Sachen aus den Mieträumen und den sonstigen mitbenutzten Räumen entfernen. Anderenfalls ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters die Mieträume zu öffnen und reinigen zu lassen.

Die Kosten, die bei der Verwahrung und Entsorgung der nach Abs. 3 eingebrachten Gegenstände entstehen, trägt der Mieter.

2. Der Mieter haftet für alle Kosten, die dem Vermieter bei einem evtl. verspäteten Auszug entstehen, insbesondere auch für eventuelle Unterbringungskosten für den vom Vermieter neu bestimmten Mieter. Dies gilt nicht, soweit die Kündigung durch den Vermieter erfolgt, ohne daß dies der Mieter zu vertreten hat.

3. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter den Mietgegenstand bis 10 Uhr vormittags am letzten Werktag vor Vertragsablauf zu räumen. Falls der Mieter dieser Verpflichtung nicht nachkommt, sind die Vertragspartner darüber einig, daß mit Beendigung des Mietverhältnisses der unmittelbare Besitz an dem Mietgegenstand auf den Vermieter übergeht und daß der Vermieter unter Verzicht des Mieters auf den Einwand der verbotenen Eigenmacht berechtigt ist, nach erfolgloser Aufforderung zur Räumung, nach drei Tagen den Mietgegenstand neu zu belegen und die eingebrachten Gegenstände des ehemaligen Mieters zu verwahren. Der ehemalige Mieter erklärt hiermit ausdrücklich, daß er nach Ablauf der eines Jahres einen evtl. Besitz und sein Eigentum an den verwahrten Gegenständen auf den Vermieter überträgt.



§ 20 Sonstige Vereinbarungen

1. Sonstige Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie in Schriftform erfolgen und von Vermieter und Mieter unterschrieben sind.

2. Es wird darauf hingewiesen, daß der Vermieter personenbezogene Daten speichert, die zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der . . . (Verwaltung) und der Mietabrechnung erforderlich sind.

3. Dem Mieter wird mit Abschluß des Mietvertrages die Hausordnung ausgehändigt, die Bestandteil des Mietvertrages ist.