Mustertext:
Bezeichnung der Anstalt
Anstalt öffentlichen Rechts
Straße
Ort
Allgemeine Mietbedingungen
(in der Fassung vom . . .)
§ 1
1. Vermietet wird der im Mietvertrag aufgeführte Wohnraum in . . . (z.B.
Studentenwohnheim) des . . . (Bezeichnung der Anstalt, z.B. Studentenwerk Musterdorf) zu
dem besonderen Zweck des . . . (z.B. Studiums) nach Maßgabe aus § 2.
2. Der Vermieter behält sich vor, aus zwingenden Gründen einen anderen Wohnraum
zuzuweisen. Zwingende Gründe sind:
- Instandhaltung und bauliche Veränderungen,
- dringend notwendige Reparaturmaßnahmen,
- Umwidmung in Ein- bzw. Einbettzimmer.
3. Dem Mieter stehen ferner die der gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Räume gemäß
ihrer Zweckbestimmung zur Verfügung.
4. Der Tausch des Wohnraumes bedarf der Genehmigung des Vermieters und erfordert die
Zahlung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 10,00 DM. Eine Gebühr wird nicht für den
Zeitraum von 3 Monaten nach Neueinzug in ein Mehrbettzimmer erhoben.
§ 2 Mietdauer und Wohnrecht
1. Die Mietdauer ist auf . . . (Zeitraum, z.B. 8 Semester) begrenzt. Die Höchstdauer kann
auf Antrag überschritten werden.
2. Wohnberechtigt in den von den . . . verwalteten Wohnräumen sind . . .
3. Der Wohnberechtigte Mieter ist verpflichtet, die Fortdauer seiner Wohnberechtigung bis
spätestens . . . (Zeitpunkt) durch Abgabe einer . . . (z.B. Studienbescheinigung)
nachzuweisen.
§ 3 Miete und Kaution
1. Die im Mietvertrag ausgewiesene monatliche Gesamtmiete beinhaltet die Grundmiete sowie
die anteiligen Betriebskosten und Verbrauchsumlagen, je nach der Besonderheit des
Wohnheims und der Größe des bewohnten Platzes/Zimmers/Appartments. Die anteiligen
Betriebskosten und Verbrauchsumlagen orientieren sich an der tatsächlichen
Kostensituation.
Veränderungen im Bereich dieser Kosten können nach folgender Maßgabe durch einseitige
schriftliche Erklärung an die Mieter weitergegeben werden.
Basis der Abrechnung sind die in der Vergangenheit festgestellten Betriebskosten und
Verbrauchsumlagen in den jeweiligen . . . (Vermietungsräumen).
Der Vermieter ist verpflichtet, die Mieter mindestens . . . (Zeitraum, z.B. 4 Wochen) vor
Inkrafttreten der Mieterhöhung schriftlich in Kenntnis zu setzen.
2. Der Vermieter ist berechtigt, zur Anhebung der Mieten oder der Betriebskosten,
sämtliche von ihm bewirtschafteten . . . (Räumlichkeiten) zu Grunde zu legen.
3. Der Mieter muß vor seinem Einzug mit seiner Mietzahlung eine Kaution in Höhe von DM .
. . (Betrag) hinterlegen.
Die Kaution des Mieters kann mit
a) Schäden, die im Verantwortungsbereich des Mieters liegen,
b) fehlenden Inventarteilen oder Schlüsseln
c) sonstigen Forderungen des Vermieters verrechnet werden.
Die Kaution oder die nicht verrechneten Teile der Kaution werden dem Mieter nach dessen
Auszug und der Übergabe der Mietsache mittels Verrechnungsscheck an eine vom Mieter
angegebene Postanschrift, . . . Wochen nach Eingang der letzten Miete, übermittelt.
Werden bei der Abnahme Forderungen im Sinne des Abs. 3 a) bis c) erhoben, gilt diese Frist
nicht.
Eine Verzinsung des hinterlegten Geldbetrages gegenüber jedem einzelnen Mieter findet
nicht statt.
§ 4 Mietzahlung/Zahlungsverzug
1. Die monatliche Miete ist zum ersten Tag des Monats fällig. Sie ist bis zum 3. Werktag
für den jeweils laufenden Monat zu zahlen.
2. Ist am Fälligkeitstag kein Zahlungseingang zu verzeichnen bzw. im Rahmen des
Einzugsverfahrens auf dem vom Mieter angegebenen Konto keine Deckung vorhanden, ergeht
eine Mahnung. Erfolgt innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung der 1. Mahnung
keine Zahlung, ergeht eine 2. Mahnung. Erfolgt innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen
nach Zustellung der 2. Mahnung keine Zahlung, wird eine 3. Mahnung veranlaßt. Wird
innerhalb der Frist von weiteren 14 Tagen nach Zustellung der 3. Mahnung kein
Zahlungseingang verzeichnet, wird vom Vermieter ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt.
3. Mit der 2. Mahnung sind Verwaltungskosten in Höhe von 5, 00 DM vom Mietschuldner zu
zahlen. Diese erhöhen sich bei der 3. Mahnung auf 10,00 DM.
Wird ein gerichtlicher Mahnbescheid ausgestellt, sind die Kosten des Verfahrens ebenfalls
vom Mietschuldner zu zahlen.
§ 5 Kündigung durch den Mieter
Der Mieter hat das Recht, das Mietverhältnis spätestens am dritten Werktag (Poststempel)
eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats durch schriftliche Erklärung zu
kündigen.
§ 6 Kündigung durch den Vermieter/Räumungsanspruch
1. Dem Vermieter (z.B. Studentenwerk) steht ein Kündigungsrecht gegenüber dem Mieter zu,
sobald dessen Wohnberechtigung nicht mehr besteht (§ 2).
2. Der Vermieter kann bei Vorliegen der nachfolgend genannten Gründe das Mietverhältnis
ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Diese Gründe können sein:
a) bei erheblichen vertragswidrigen Gebrauch der Mieträume nach vorheriger Abmahnung,
b) Mietrückstand von 2 Monatsmieten,
c) kein Nachweis der Wohnberechtigung trotz Aufforderung,
d) schwerwiegende oder fortlaufende Verstöße gegen die Hausordnung,
e) eine erhebliche schuldhafte Verletzung der Obhutspflicht des Mieters nach vorheriger
Abmahnung (mangelnde Reinigung seines Wohnraumes, Verkommenlassen des Wohnbereichs).
§ 7 Sammelheizung und Warmwasserversorgung
1. Sofern für die Mieträume eine Sammelheizung vorhanden ist, verpflichtet sich der
Vermieter, diese während der Heizperiode (Zeitraum) in Betrieb zu halten.
2. Die Temperatur in den Mieträumen soll während der Heizperiode in der Zeit zwischen
8.00 und 22.00 Uhr auf mindestens 20 Grad Celsius einstellbar sein.
3. Sofern für die Mieträume eine zentrale Warmwasserversorgung vorhanden ist,
verpflichtet sich der Vermieter, sie ganzjährig in Betrieb zu halten und die Temperaturen
an den Zapfstellen auf mindestens 40 Grad Celsius zu halten.
§ 8 Untervermietung
Eine Untervermietung ist nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig.
§ 9 Parkplätze/Einstellung von Fahrrädern
1. Der Mieter ist verpflichtet, zum Abstellen seines Fahrzeugs ausschließlich die dafür
vorgesehenen Stellplätze zu benutzen.
2. Motorfahrzeuge und Motorfahrzeugteile aller Art dürfen nicht innerhalb von für
Wohnzwecke bestimmte oder für den ständigen Aufenthalt von Personen vorgesehenen
Gebäuden, einschließlich der Kellerräume, abgestellt werden.
3. Das Abstellen von dauernd nicht benutzten oder polizeilich nicht gemeldeten
Kraftfahrzeugen auf dem Gelände der von . . . (z.B. Studentenwerk) verwalteten Wohnräume
ist grundsätzlich nicht gestattet. Dennoch abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig
für den Fahrzeugbesitzer entfernt.
4. Auf dem Gelände der vom Vermieter verwalteten Gebäude und in ihrer unmittelbaren
Umgebung dürfen keine Reparaturen an Kraftfahrzeugen durchgeführt werden, die zu einer
Belästigung anderer Personen führen können.
Insbesondere sind alle Arbeiten untersagt, die zu einer Verschmutzung der Umwelt führen
können (z.B. Autowäsche oder Ölwechsel etc.).
5. Der Vermieter ist berechtigt, die Benutzung vorhandener Wagenstellplätze auch nach
Beginn des Mietverhältnisses vom Abschluß eines Zusatzmietvertrages und/oder der Zahlung
einer gesonderten Miete abhängig zu machen. Solange vorhandene Wagenstellplätze noch
kostenlos genutzt werden können, handelt es sich um eine kostenlose Zusatzleistung des
Vermieters, die nicht Bestandteil der mietvertraglich zugesicherten Leistungen ist.
6. Fahrräder dürfen nur in dafür vorgesehenen Räumlichkeiten abgestellt werden. Von
Fluren, Treppenabsätzen, Hauseingangsbereichen (Flucht- und Rettungswege) werden diese
zwangsweise durch den Hausmeister entfernt und gesichert abgestellt.
§ 10 Schadenshaftung
1. Das Inventar darf zwischen den verschiedenen Räumen nicht ausgetauscht werden. Der
Mieter erkennt beim Einzug mit seiner Unterschrift auf dem Übergabeprotokoll die
Richtigkeit des Inventarverzeichnisses seines Mietraumes an.
2. Schäden an und in den Mieträumen sind dem Vermieter oder seinem Beauftragten sofort
anzuzeigen. Der Mieter haftet für alle spätestens bei seinem Auszug festgestellten
Schäden und Verluste am Inventar und Gebäude, es sei denn, er hat diese nicht schuldhaft
herbeigeführt. Der Mieter haftet in gleicher Weise für die Schäden, die durch seine
Angehörigen, Besucher, Gäste, Lieferanten etc. schuldhaft verursacht worden sind.
3. Der Ersatz von Beleuchtungskörpern und . . .(weitere Verbrauchsmittel) geht zu Lasten
des Mieters. Beim Auszug müssen neue Beleuchtungskörper in gleicher Wattstärke und . .
. übergeben werden.
4. Der Mieter erklärt sich mit einer allein durch den Vermieter erfolgenden Feststellung
der Schäden einverstanden, wenn er nicht spätestens 1 Woche vor seinem Auszug mit der
Verwaltung einen Termin zu einer gemeinsamen Zimmerabnahme vereinbart.
§ 11 Bauliche Veränderungen durch den Mieter
Dem Mieter sind bauliche Veränderungen an den Mieträumen grundsätzlich untersagt.
§ 12 Bauliche Veränderungen durch den Vermieter
1. Der Vermieter darf nach Vorankündigung Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die
zur Erhaltung der Mietsache oder zur Abwendung von drohenden Gefahren oder zur Beseitigung
von Schäden notwendig werden, ohne Zustimmung des Mieters vornehmen.
Soweit die Durchführungen der Arbeiten dem Mieter gegenüber nicht zumutbar sind, kann
auch eine anderer Wohnraum zugewiesen werden (§ 1).
2. Der Mieter hat für die Dauer der Arbeiten den Zugang zu den betroffenen Räumen zu
dulden. Die Ausführung der Arbeiten darf von ihm nicht behindert oder verzögert werden.
3. Der Vermieter hat die Pflicht, die Instandhaltung, Sanierung, oder andere bauliche
Veränderungen zügig und ohne längere Unterbrechung durchzuführen. Die Belastung für
den Mieter ist so gering wie möglich zu halten.
§ 13 Sorgfalt des Mieters
1. Der Mieter ist dazu verpflichtet, die Mieträume sowie das vom Vermieter zur Verfügung
gestellte Inventar pfleglich zu behandeln, instandzuhalten und regelmäßig zu reinigen.
2. Der Mieter ist verpflichtet, auf sparsamen Verbrauch von Strom, Gas, Wasser und Heizung
zu achten.
3. Der Mieter ist verpflichtet, etwaige Störungen oder Schäden dem Vermieter oder seinem
Beauftragten unverzüglich mitzuteilen.
§ 14 Vom Mieter eingebrachtes persönliches Eigentum
1. Der Mieter ist verpflichtet, von ihm eingebrachtes persönliches Eigentum
ausschließlich in dem vom Vermieter hierfür bestimmten Räumen unterzubringen. Nicht im
Zimmer des Mieters aufbewahrtes Eigentum ist deutlich sichtbar mit Namen und Nummer des
Mietraumes zu kennzeichnen.
2. Der Mieter verzichtet ausdrücklich auf sein Eigentumsrecht an zurückgelassenen oder
ordentlich gekennzeichneten Gegenständen, wenn durch Anschlag zur Kennzeichnung oder
Entfernung dieser Gegenstände aufgefordert wurde. Das gleiche gilt für das Eigentum des
Mieters, das nach Beendigung des Mietverhältnisses von ihm in den Mieträumen
zurückgelassen wurde.
§ 15 Haftungsausschluß
Der Vermieter haftet für Personen- und Sachschäden des Mieters und seiner Besucher sowie
für vom Mieter eingebrachte Sachen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des
Vermieters und seiner Erfüllungsgehilfen.
§ 16 Sonstige Verpflichtungen
1. Tierhaltung ist grundsätzlich untersagt. Darunter fallen nicht Kleintiere wie
Goldhamster, Schweine, Vögel, Zierfische oder anderes Nutzvieh, die in artgerechten
Behältnissen gehalten werden müssen.
2. Der Mieter hat strikt alle baupolizeilichen und Brandschutzbestimmungen einzuhalten.
Insbesondere ist die Lagerung von leichtentzündlichen Material und giftigen Stoffen in
Gebäuden oder auf dem Grundstück des vom Mieter bewohnten Gebäudes verboten.
3. Das Anbringen von Außenantennen und Satellitenanlagen an der Außenfassade und
Fenstern ist nicht gestattet.
4. Der Mieter ist nach dem Meldegesetz verpflichtet, seinen Ein- bzw. Auszug innerhalb
einer Woche bei der Meldebehörde anzuzeigen.
§ 17 Betreten der Mieträume durch den Vermieter
1. Die Privatsphäre des Mieters ist grundsätzlich zu achten.
2. Der Vermieter oder sein Beauftragter können die Mieträume nach vorheriger
Ankündigung werktäglich in der Zeit von 10.00 - 16.00 Uhr zur Instandsetzung oder zur
Prüfung ihres Zustandes betreten.
3. Zur Abwendung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Personen und zur
Abwendung von erheblichen Sachschäden ist dem Vermieter oder seinem Beauftragten der
Zutritt jederzeit gestattet und zu ermöglichen.
§ 18 Inventar
1. Der Vermieter ist verpflichtet, entsprechend der Belegung des Zimmers für Mobiliar zu
sorgen. Vom Mieter nicht benötigtes Inventar kann nach Absprache in vom Vermieter dafür
vorgesehenen Räume ausgelagert werden. Der Mieter erhält hierfür einen schriftlichen
Beleg.
2. Durch Verschulden des Mieters oder seiner Angehörigen, Besucher oder Gäste
beschädigtes oder abhandengekommenes Inventar, ist vom Mieter in Höhe des tatsächlichen
Wiederherstellungs- oder Wiederbeschaffungswertes zu ersetzen.
§ 19 Beendigung des Mietverhältnisses
1. Die Mieträume sind dem Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses in gründlich
gereinigtem und weitervermietbarem Zustand mit vollständigem Inventar und mit allen
Schlüsseln zu übergeben.
Der Mieter muß alle von ihm eingebrachten persönlichen Sachen aus den Mieträumen und
den sonstigen mitbenutzten Räumen entfernen. Anderenfalls ist der Vermieter berechtigt,
auf Kosten des Mieters die Mieträume zu öffnen und reinigen zu lassen.
Die Kosten, die bei der Verwahrung und Entsorgung der nach Abs. 3 eingebrachten
Gegenstände entstehen, trägt der Mieter.
2. Der Mieter haftet für alle Kosten, die dem Vermieter bei einem evtl. verspäteten
Auszug entstehen, insbesondere auch für eventuelle Unterbringungskosten für den vom
Vermieter neu bestimmten Mieter. Dies gilt nicht, soweit die Kündigung durch den
Vermieter erfolgt, ohne daß dies der Mieter zu vertreten hat.
3. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter den Mietgegenstand bis 10 Uhr
vormittags am letzten Werktag vor Vertragsablauf zu räumen. Falls der Mieter dieser
Verpflichtung nicht nachkommt, sind die Vertragspartner darüber einig, daß mit
Beendigung des Mietverhältnisses der unmittelbare Besitz an dem Mietgegenstand auf den
Vermieter übergeht und daß der Vermieter unter Verzicht des Mieters auf den Einwand der
verbotenen Eigenmacht berechtigt ist, nach erfolgloser Aufforderung zur Räumung, nach
drei Tagen den Mietgegenstand neu zu belegen und die eingebrachten Gegenstände des
ehemaligen Mieters zu verwahren. Der ehemalige Mieter erklärt hiermit ausdrücklich, daß
er nach Ablauf der eines Jahres einen evtl. Besitz und sein Eigentum an den verwahrten
Gegenständen auf den Vermieter überträgt.
§ 20 Sonstige Vereinbarungen
1. Sonstige Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie in Schriftform erfolgen und von
Vermieter und Mieter unterschrieben sind.
2. Es wird darauf hingewiesen, daß der Vermieter personenbezogene Daten speichert, die
zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der . . . (Verwaltung) und der Mietabrechnung
erforderlich sind.
3. Dem Mieter wird mit Abschluß des Mietvertrages die Hausordnung ausgehändigt, die
Bestandteil des Mietvertrages ist.
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