Inhaltsverzeichnis
I. Mietvertragsparteien
1. Vermieter- und Mieterwechsel
1.1 Vermieterwechsel
1.2 Mieterwechsel
1.3 Unternehmensveräußerung, Liquidation
2. Haftung
2.1 des Mieters
2.2 des Vermieters
II. Mietgegenstand
1. Umfang
1.1 Änderungen und Abweichungen vom Mietgegenstand
1.2 Zuweisungsrecht des Vermieters hinsichtlich der Nebenräume
und -flächen
1.3 Gemeinschaftsflächen
1.4 Beschilderung
1.5 Wand- und Dachflächen
1.6 Fenster und Außentüren
2. Bauliche Veränderungen
2.1 durch den Vermieter
2.2 durch den Mieter
2.3 Sonderwünsche
III. Mietzeit
1. Mietbeginn
2. Stillschweigende Verlängerung
3. Außerordentliche Kündigung
IV. Mietzins
1. Zusammensetzung des Mietzinses
1.1 Grundmietzins
1.2 Betriebskosten
1.3 Verwaltungskosten
1.4 Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung
2. Abrechnung der Betriebskostenvorauszahlungen
3. Zahlung der Miete
3.1 Fälligkeit
3.2 Rechtzeitigkeit
3.3 Verzugsfolgen
3.4 Mahnkosten
3.5 Einziehungsermächtigung
4. Tilgung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Minderung
4.1 Tilgungsbestimmungsrecht des Vermieters
4.2 Aufrechnung
4.3 Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrecht
4.4 Mietzinsminderung
V. Änderung der Mehrwertsteuer, Änderung der
Betriebskostenerstattungs- und Betriebskostenvorauszahlungspflicht
1. Änderung der Mehrwertsteuer
2. Umsatzsteueroption des Vermieters nach Vertragsabschluß
3. Änderung der Betriebskostenerstattungspflicht
4. Änderung der Betriebskostenvorauszahlungspflicht
VI. Mietsicherheiten (Barkaution, Bürgschaft,
Sicherungsabtretung, Vermieterpfandrecht)
1. Barkaution
2. Bürgschaft
3. Sicherungsabtretung
4. Vermieterpfandrecht
5. Befriedigungsrecht des Vermieters
VII. Gebrauchsüberlassung und Gebrauchsgewährung
1. Übergabe des Mietgegenstandes
2. Gebrauchsüberlassung und -gewährung
2.1 Gebrauchsüberlassungspflicht
2.2 Mängelbeseitigungsanspruch
2.3 Haftung des Vermieters
2.4 Versorgungseinrichtungen
2.5 Verkehrssicherungspflichten
2.6 Konkurrenz- und Sortimentsschutz, Leerstand
VIII. Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung
1. Umfang der Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten
2. Instandhaltung, Instandsetzung und Erneuerung von Zubehör und
Einrichtungen
2.1 Zubehör und Einrichtungen
2.2 Beseitigung von Schäden und Störungen
2.3 Glasscheiben
2.4 Wartungsverträge
IX. Mietgebrauch
1. Mietzweck - Tauglichkeit - Änderung
1.1 Mietzweck
1.2 Auflagen von Versicherern
1.3 Tauglichkeit
1.4 Änderung des Gebrauchszwecks
2. Untervermietung
2.1 Erlaubnispflicht
2.2 Kündigungsrecht
2.3 Untermietzuschlag
2.4 Widerruf der Untervermietungserlaubnis
3. Gebrauch des Mietgegenstandes, Betriebspflicht
3.1 Art und Weise des Gebrauchs
3.2 Betriebspflicht
4. Obhuts- und Prüfpflicht
4.1 Obhutspflicht
4.2 Prüfpflicht
X. Besichtigung des Mietgegenstandes
1. Besichtigungsrecht des Vermieters
2. Zugangsrecht bei Abwesenheit des Mieters
XI. Beendigung des Mietverhältnisses
1. Räumung und Herausgabe
1.1 Räumungszeitpunkt
1.2 Rückgabe der Schlüssel
1.3 Rückgabeprotokoll
1.4 Besitzaufgabe zurückgelassener Gegenstände
2. Durchführung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten
2.1 Durchführung der Schönheitsreparaturen bei Umbau des
Mietgegenstandes
2.2 Fristenplan
2.3 Kosten der Schönheitsreparaturen bei Umbau des
Mietgegenstandes
2.4 Schäden der Mietsache
2.5 Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung
2.6 Ersatzvornahme
3. Zubehör und Einrichtungen
3.1 Zustand bei Rückgabe
3.2 Wegnahme
4. Verwendungsersatzansprüche
5. Rückgängigmachung baulicher Veränderungen
6. Vorenthaltung, nicht ordnungsgemäße Rückgabe des
Mietgegenstandes
6.1 Marktüblicher Mietzins bei Vorenthaltung
6.2 Verspätete oder nicht ordnungsgemäße Rückgabe
XII. Personenmehrheit als Mieter
XIII. Schlußbestimmungen
1. Mündliche Nebenabreden
2. Datenspeicherung
3. Umdeutung
Allgemeine Mietbedingungen
I. Mietvertragsparteien
1. Vermieter- und Mieterwechsel
1.1 Vermieterwechsel
Der Vermieter ist berechtigt, mit einem Dritten schriftlich zu
vereinbaren, daß dieser als Vermieter in den Mietvertrag an seiner Stelle eintritt. Dem
Mieter ist die Übertragung schriftlich bekanntzugeben. Der Mieter stimmt diesem Eintritt
- auch im Wiederholungsfalle - schon jetzt zu.
1.2 Mieterwechsel
a) Der Mieter hat grundsätzlich keinen Anspruch gegen den
Vermieter auf Zustimmung zum Eintritt eines dritten an seiner Stelle oder neben ihm in
diesen Mietvertrag oder auf Abschluß eines Mietvertrages mit einem von ihm gestellten
Ersatzmieter. Überwiegen aber die Interessen des Mieters an der vorzeitigen Beendigung
des Mietverhältnisses ausnahmsweise die Interessen des Vermieters an dessen Fortbestand
und vertragsmäßiger Erfüllung, so kann der Vermieter nach seiner Wahl entweder einen
von drei vom Mieter vorgeschlagenen wirtschaftlich und persönlich zuverlässigen
Ersatzmieter akzeptieren oder den Mieter darauf verweisen, das Mietverhältnis unter
Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Stimmt der Vermieter dem
Eintritt des Ersatzmieters in den Mietvertrag zu unveränderten Bedingungen zu, so kann er
verlangen, daß der Mieter bis zur vertragsmäßigen Beendigung dieses Mietvertrages neben
dem neuen Mieter für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag haftet.
b) Das Kündigungsrecht der Erben des Mieters gemäß § 569 BGB
ist ausgeschlossen.
1.3 Unternehmensveräußerung, Liquidation
a) Bei Veräußerung des Unternehmens des Mieters bedarf der
Eintritt des Erwerbers der Zustimmung des Vermieters, zu deren Erteilung der Vermieter
nicht verpflichtet ist.
b) Ist der Mieter eine juristische Person, so berechtigt die
Auflösung den Liquidator nicht, da Mißverhältnis außerordentlich zu kündigen.
2. Haftung
2.1 des Mieters
a) Der Mieter haftet für jedes Handeln oder Unterlassen solcher
Personen, die mit seinem Einverständnis oder aufgrund seiner Duldung oder auf seine
Veranlassung hin mit dem Mietgegenstand in Berührung kommen. Mehrere Mieter haften als
Gesamtschuldner.
b) Der Mieter haftet auch für solche Schäden am Mietgegenstand,
die er nicht zu vertreten hat, soweit durch eine sogenannte gebündelte
Geschäftsversicherung (Einbruchdiebstahl einschließlich Vandalismus,
Betriebsunterbrechung, Glasbruch und Schlüsselverlust, aber ohne Feuer, Leitungswasser
und Sturm) das Interesse des Gebäudeeigentümers mit versicherbar ist.
2.2 des Vermieters
a) Der Vermieter haftet dem Mieter nur auf Schadensersatz, wenn
er oder ein qualifizierter Erfüllungsgehilfe - etwa ein Organ oder ein leitender
Angestellter des Vermieters - vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder ein
geschuldetes Handeln unterlassen haben. Die Haftung für einfache Erfüllungsgehilfen -
etwa einen Hausmeister - wird auf Vorsatz beschränkt.
b) Bei Verletzung von wesentlichen Pflichten im Sinne des § 9
Abs. 2 AGBG, insbesondere von sog. Kardinalpflichten wie der Gebrauchsüberlassungs- und
-gewährpflicht oder der Pflicht, Leben und Gesundheit des Mieters zu schützen, haftet
der Vermieter unbeschränkt, soweit nicht individuell etwas anderes vereinbart ist.
II. Mietgegenstand
1. Umfang
1.1 Änderungen und Abweichungen vom Mietgegenstand
Die Mieträume und deren Lage ergeben sich aus dem Beschrieb im
Mietvertrag samt etwaigen Anlagen. Änderungen und Abweichungen des Mietgegenstandes und
des gesamten Anwesens, die aus öffentlichen-rechtlichen oder bautechnischen Gründen
erforderlich sind und die ein verständiger Mieter billigen würde, behält sich der
Vermieter vor.
1.2 Zuweisungsrecht des Vermieters hinsichtlich der Nebenräume
und -flächen
Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter an Stelle etwaig
angemieteter Nebenräume und -flächen, wie z.B. Keller, Speicher, lager,
Kfz-Abstellplatz, andere gleich- oder höherwertige Räume und Flächen zuzuweisen, wenn
dem Mieter dies unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar ist, insbesondere wenn
die zugewiesenen Räume und Flächen zum vorgesehenen Gebrauch geeignet sind und der
Vermieter dem Mieter die im Zusammenhang mit der Zuweisung entstehenden Aufwendungen
(Umzugskosten o.ä.) erstattet.
1.3 Gemeinschaftsflächen
Der Mieter ist zur Mitbenutzung der zum gemeinschaftlichen
Gebrauch bestimmten Einrichtungen und Anlagen berechtigt; der Vermieter kann die
Modalitäten der Mitbenutzung nach billigem Ermessen regeln und diese Regeln ändern.
Der Vermieter ist auch berechtigt, nach billigem Ermessen ein
Entgelt für die Benutzung solcher Einrichtungen zu bestimmen, die üblicherweise nur
gegen ein zusätzliches Entgelt zur Benutzung überlassen werden, um die Kosten zwischen
den Mietern insoweit möglichst verbraucherorientiert zu verteilen; dies gilt - soweit
vorhanden - insbesondere für die Benutzung maschineller Wascheinrichtungen oder die
Benutzung eines Schwimmbads oder einer Sauna.
1.4 Beschilderung
Namens-, Firmen- und Praxisschilder dürfen ausschließlich an
den hierzu bestimmten Plätzen (Hauseingang, Klingeltafel, Briefkasten, Eingang zu den
Mieträumen) in der vom Vermieter vorgesehenen Art und Größe angebracht werden. Der
Vermieter kann diese zur Vereinheitlichung auch auf Kosten des Mieters beschaffen und
anbringen lassen. Der dem Mieter zugewiesene Briefkasten gehört dem Mietgegenstand.
1.5 Wand- und Dachflächen
a) Wand- und Dachflächen, das unbebaute Grundstück oder
sonstige gemeinschaftlich genutzte Räume und Flächen des Anwesens sind nicht
mitvermietet; Werbeeinrichtungen aller Art, Plakate, Warenautomaten, Schaukästen,
Markisen o. ä. dürfen dort daher nur angebracht oder aufgestellt werden, wenn der
Vermieter dem vorher zugestimmt hat.
b) Etwaig erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen
hierfür hat der Mieter auf seine kosten herbeizuführen.
c) Auch wenn der Mieter über einen längeren Zeitraum hinweg
ohne Zustimmung des Vermieters solche Nutzungen zieht, besteht kein Anspruch auf künftige
Duldung.
d) Der Vermieter kann seine Zustimmung aus sachlichen Gründen
widerrufen, insbesondere wenn er nach öffentlichem Recht zur Beseitigung verpflichtet ist
oder wird.
1.6 Fenster und Außentüren
An Fenstern und Außentüren dürfen nur mit Zustimmung des
Vermieters Plakate, Werbemittel o. ä. angebracht werden; dies gilt nicht für
Schaufenster von Ladenlokalen, soweit sich die Plakate auf das Warenangebot des Mieters
beziehen.
2. Bauliche Veränderungen
2.1 durch den Vermieter
a) Der Vermieter darf bauliche Veränderungen, Ausbesserungen
oder Verbesserungen, die zur Erhaltung des Mietgegenstandes oder zur Beseitigung von
Schäden notwendig oder zweckmäßig sind, insbesondere der Modernisierung des
Mietgegenstandes dienen, auch ohne Zustimmung des Mieters durchführen.
b) Der Mieter hat die in Betracht kommenden Räume zugänglich zu
halten und darf die Ausführung der Arbeiten nicht behindern. Der Vermieter hat bei der
Durchführung der Arbeiten auf den Betriebsablauf des Mieters Rücksicht zu nehmen,
insbesondere diese rechtzeitig anzukündigen. Bei Maßnahmen zur Beseitigung drohender
Gefahren ist eine vorherige Ankündigung nicht erforderlich.
c) Soweit der Mieter die Arbeiten dulden muß, steht ihm ein
Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter nur für den Fall zu, daß die
Gebrauchstauglichkeit des Mietgegenstandes ganz oder erheblich beeinträchtigt und der
Mieter nicht selbst zur Vornahme der Arbeiten verpflichtet ist. Dies gilt auch für eine
etwaige Mietminderung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nach Maßgabe von
Abschnitt IV Ziff. 4.3 und 4.4 der Allgemeinen Mietbedingungen.
2.2 durch den Mieter
a) Bauliche Veränderungen durch den Mieter bedürfen der
vorherigen Zustimmung des Vermieters, über deren Erteilung er nach billigem Ermessen
entscheidet und die er von einer Sicherheitsleistung für die Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustands abhängig machen kann. Der Mieter hat Anspruch auf Zustimmung
für solche bauliche Veränderungen, die vom vertragsmäßigen Verbrauch gedeckt sind.
b) Etwaig erforderliche öffentlich-rechtliche, insbesondere
bauaufsichtsrechtliche Genehmigungen hat der Mieter auf seine Kosten herbeizuführen.
2.3 Sonderwünsche
Bei Änderungen des Mietgegenstandes, die auf einem Sonderwunsch
des Mieters bei Neuerrichtung oder Wiederherstellung der Mieträume beruhen, hat der
Mieter die Mehrkosten gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Ausführung gegen Rechnung
zu bezahlen.
III. Mietzeit
1. Mietbeginn
Der Vermieter haftet für auf einer verspäteten Übergabe
der Mieträume beruhende Verzugsschäden des Mieters nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit. Kündigungs- und Rücktrittsrechte des Mieters sowie seine Befreiung von
der Mietzahlungspflicht bleiben unberührt.
2. Stillschweigende Verlängerung
Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
durch Fortsetzung des Gebrauchs des Mietgegenstandes gemäß § 568 BGB ist
ausgeschlossen. Zahlungen des Mieters für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses
werden als Nutzungsentschädigung angenommen; deren Annahme bedeutet kein Einverständnis
mit der Fortsetzung des Mietverhältnisses.
3. Außerordentliche Kündigung
a) Der Vermieter ist berechtigt, außerordentlich und ohne
Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn
- der Mieter mit der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen, die
den Gesamtmietzins für einen Monat übersteigen, länger als einen Monat in Verzug
gerät,
- der Mieter mit nicht unerheblichen Teilen des Mietzinses trotz
Abmahnung mehr als einmal in Verzug gerät,
- der Mieter ein außergerichtliches Vergleichsverfahren über
sein vermögen gegenüber seinen Gläubigern eingeleitet hat,
- ein gerichtliches Konkurs- oder Vergleichsverfahren über das
Vermögen des Mieters eröffnet wird,
- ein Konkursverfahren über das Vermögen des Mieters mangels
Masse eingestellt wird,
- das Unternehmen des Mieters aufgelöst wird
oder
- gegen den Mieter ein Termin zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung gemäß § 807 ZPO anberaumt wird.
b) Der Mieter ist berechtigt, außerordentlich und ohne
Einhaltung einer Frist bei Nichtgewährung des Gebrauchs unter den weiteren
Voraussetzungen der §§ 542, 543 BGB zu kündigen, wenn
- die Gebrauchsbeeinträchtigung vom Vermieter zu vertreten ist
- die vom Vermieter nicht zu vertretende
Gebrauchsbeeinträchtigung dauerhaft von ihm nicht beseitigt werden kann oder seine
Beseitigungsversuche fehlgeschlagen sind.
c) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
d) Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
IV. Mietzins
1. Zusammensetzung des Mietzinses
1.1 Grundmietzins
Der Grundmietzins dient der Deckung der Fremdmittelkosten und
Eigenkapitalverzinsung, der Abschreibungen, der Kosten der Gebäudeinstandhaltung und
-instandsetzungen an Dach und Fach, soweit dies nicht der Mieter übernommen hat, der
Rechtsverfolgungskosten und des Mietausfallwagnisses.
1.2 Betriebskosten
a) Der Mieter erstattet dem Vermieter die in Anlage 3 zu § 27
der II. Berechnungsverordnung im einzelnen bezeichneten, auf die Mieträume entfallenden
Betriebskosten (einschließlich der Kosten der Heizungs- und Warmwasserversorgung), auf
die er monatliche Vorauszahlungen zu leisten hat.
b) Betriebskosten im Sinne dieses Mietvertrages sind sämtliche
in der nachfolgend zitierten Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung (BV)
aufgeführten Kosten inkl. Mehrwertsteuer:
Betriebskosten sind damit nachstehende Kosten, die dem
Eigentümer (Erbbauberechtigten) durch das Eigentum (Erbbaurecht) am Grundstück oder
durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der
Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen, es sei denn,
daß sie üblicherweise vom Mieter außerhalb der Miete unmittelbar getragen werden:
(1) Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks
Hierzu gehört namentlich die Grundsteuer, jedoch nicht die
Hypothekengewinnabgabe.
(2) Die Kosten der Wasserversorgung
Hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die
Grundgebühren und die Zählermiete, die Kosten der Verwendung von Zwischenzählern, die
Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer
Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.
(3) Die Kosten der Entwässerung
Hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und
Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht
öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe.
(4) Die Kosten
(a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der
Abgasanlage; hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung,
des Betriebsstroms, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage (einschließlich
Tank und Kessel), der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und
Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, der Reinigung der
anlage und des Betriebsraums, der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, der
Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur
Verbrauchserfassung sowie der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung, der
Berechnung und Aufteilung einschließlich der Beheizung gemeinschaftlich genutzter Räume
und Einrichtungen.
oder
(b) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage;
hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer
Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten
der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums;
oder
(c) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus
Anlagen im Sinn des Buchstabens a;
hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die
Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a;
oder
(d) der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen;
hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen
und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der
Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung
durch einen Fachmann sowie die Kosten der Messungen nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz.
(5) Die Kosten
(a) des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage;
hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend
Nummer 4, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der
Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 Buchstabe a;
oder
(b) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch
aus Anlagen im Sinne des Buchstaben a;
hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers
und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4. Buchstabe
a;
oder
(c) der Reinigung und Wartung vom Warmwassergeräten;
hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen
und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen
Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden
Einstellung durch einen Fachmann.
(6) Die Kosten der verbundener Heizungs- und
Warmwasserversorgungsanlagen
(a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4,
Buchstabe a und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;
oder
(b) bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme
entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits
berücksichtigt sind;
oder
(c) bei verbundenen Etagenheizungen und
Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2,
soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind.
(7) Die Kosten des Betriebs des maschinellen Personen- und
Lastenaufzuges
Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der
Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen
Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung
durch einen Fachmann sowie die Kosten der Reinigung der Anlage.
(8) Die Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr
Hierzu gehören die für die öffentliche Straßenreinigung und
Müllabfuhr zu entrichtende Gebühren oder die Kosten entsprechender nicht öffentlicher
Maßnahmen.
(9) Die Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung
Zu den Kosten der Hausreinigung gehören die Kosten für die
Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure,
Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs.
(10) Die Kosten der Gartenpflege
Hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter
Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von
Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichem Verkehr dienen.
(11) Die Kosten der Beleuchtung
Hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung
und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge,
Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen.
(12) Die kosten der Schornsteinreinigung
Hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden
Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a
berücksichtigt sind.
(13) Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
Hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des
Gebäudes gegen Feuer-, Sturm- und Wasserschäden, der Glasversicherung, der
Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug.
(14) Die Kosten für den Hauswart
Hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle
geldwerten Leistungen, die der Eigentümer dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit
diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder
die Hausverwaltung betrifft. Soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen
kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 nicht angesetzt werden.
(15) Die Kosten
(a) des Betriebs der Gemeinschaftsantennenanlage;
hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der
regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch
einen Fachmann oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zur Wirtschaftseinheit gehörenden
Antennenanlage;
oder
(b) des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen
privaten Verteileranlage;
hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a, ferner die
laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse.
(16) Die Kosten des Betriebs der maschinellen Wascheinrichtung
(a) Hierzu gehören die kosten des Betriebsstroms, die Kosten der
Überwachung, Pflege und Reinigung der maschinellen Einrichtung, der regelmäßigen
Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der
Wasserversorgung entsprechend Nummer 2 , soweit die nicht dort bereits berücksichtigt
sind.
(17) Sonstige Betriebskosten
Das sind die in Nummer 1 bis 16 nicht genannten Betriebskosten
namentlich die Betriebskosten von Nebengebäuden, Anlagen und Einrichtungen.
Sonstige Betriebskosten iSv Ziff. 17 der Anlage 3 der II. BV sind
insbesondere die Kosten für Betrieb, Wartung, Prüfung, Reinigung und Pflege folgender
Anlagen und Einrichtungen - soweit vorhanden - :
- Technischen Einrichtungen, die der Wassereinsparung dienen,
z.B. Durchflußbegrenzer,
- Abwasserrohren, Abwasserreinigungsanlagen,
Rückstausicherungen,
- Alarmanlagen und sonstige Sicherheitssysteme, z.B. Gegensprech-
und Türöffneranlagen, Videoüberwachung,
- Dachrinnenheizungen,
- Spielplatzgeräten,
- Schwimmbad und Sauna,
- Müllschluckern, Müllabsauganlagen oder anderen maschinellen
Müllbeseitigungsanlagen,
- Feuerlöscher, Brand- und Rauchmeldeanlagen, Sprinkleranlage
und sonstige Brandbekämpfungseinrichtungen, z.B. Wandhydraulik, Blitzschutzanlage,
Schlauchkästen, Tank- und Lecksicherungsanlage,
- Klima-, Lüftungs- und Wärmerückgewinnungsanlage
- Notsromaggregates, Sicherheitsbeleuchtungen
- Rasenmäher und Kehrmaschinen
- sowie die Kosten von Müllsortierungs-, Entrümpelungs-,
Dachrinnenreinigungsmaßnahmen,
Betriebskosten im Sinne dieses Mietvertrages sind auch künftig
neu eingeführte Betriebskosten.
c) Abrechnung, Verteilungsschlüssel, Wirtschaftseinheit,
Ausschlußfrist
Die Betriebskosten werden kalenderjährlich, spätestens bis zum
Ende des auf die Abrechnungsperiode folgenden Kalenderjahres abgerechnet.
Den Verteilungsschlüssel bestimmt der Vermieter nach billigem
Ermessen, wobei mindestens 50 % und höchstens 70 % der Heiz- und Warmwasserkosten unter
Einhaltung der §§ 6 bis 9 HeizKVO verbrauchsabhängig zu verteilen sind.
Der einmal gewählte Verteilungsschlüssel sowie die
Abrechnungsperiode können vom Vermieter für künftige Abrechnungszeiträume nach
billigem Ermessen geändert werden, wenn sachliche Gründe einer ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung dies rechtfertigen. Der Vermieter kann jedenfalls Wasserzähler einbauen;
in diesem Fall werden die kosten des Wasserverbrauchs und Entwässerung nach dem
gemessenen Wasserverbrauch verteilt. Der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mieter ist
dabei zu beachten; bei gemischt genutzten Gebäuden (zu Wohn- und Gewerbezwecken) ist eine
getrennte Vorerfassung von Betriebskosten nicht erforderlich. Hinsichtlich der Heiz- und
Warmwasserkosten kann der Verteilungsschlüssel nur in den Grenzen des vorgenannten
Verteilungsmaßstabs und nur unter den weiteren Voraussetzungen von § 6 Abs. 4 HeizKV
geändert werden.
Gehört das Gebäude, in dem sich die Mieträume befinden, zu
einer Wirtschaftseinheit (im Sinne von § 2 Abs. 2 der II. BV) mit anderen Gebäuden,
insbesondere zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft, so können die Betriebskosten für
die Wirtschaftseinheit zusammengefaßt werden, wenn der Mieter hierdurch nicht
unangemessen benachteiligt wird.
Der Mieter kann binnen 3 Wochen nach Zugang der Abrechnung der
Betriebskosten Einsicht in die beim Vermieter oder beim Hausverwalter/Hausmeister
ausliegenden Abrechnungsunterlagen nehmen. Einwendungen gegen die Abrechnung muß der
Mieter innerhalb eines Monats nach Zugang der Abrechnung schriftlich erheben; danach ist
der Mieter mit Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abrechnung ausgeschlossen, wenn der
Vermieter mit Übersendung der Abrechnung auf die Bedeutung der Ausschlußfrist
hingewiesen und Ort und Dauer der Auslegung bekanntgegeben hat.
d) Zutrittsrecht für Ablesung der Meßgeräte
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter oder dessen
Beauftragten nach einer Vorankündigung von 1 Woche den notwendigen Zugang zur Ablesung
von Meßgeräten für die Verbrauchserfassung während der üblichen Tageszeiten zu
gewähren. Wird dieser Zugang nicht gewährt, trägt der Mieter die dadurch entstehenden
Zusatzkosten; gleichzeitig ist der Vermieter nach zweimaligem vergeblichen
Ablesungsversuch berechtigt, den Verbrauchsanteil der Betriebskosten durch Schätzung zu
ermitteln.
e) Zwischenablesung, Kosten
Endet das Mietverhältnis während der Abrechnungsperiode, ist -
ohne das ein Anspruch des Mieters auf Abrechnung vor Ablauf der Abrechnungsperiode besteht
- eine Zwischenablesung von Meßgeräten auf Kosten des Mieters durchzuführen.
Unterbleibt die Zwischenablesung, werden die Betriebskosten zwischen dem Mieter und dem
Nachfolgemieter bzw. dem Vermieter nach billigem Ermessen geteilt; (billigem Ermessen
entspricht regelmäßig eine zeitanteilige Aufteilung).
Heiz- und Warmwasserkosten können nur gem. § 9 b HeizkVO oder
nach Gradtagszahlen unter Beachtung der HeizkVO im übrigen aufgeteilt werden.
Der Vermieter behält sich Ansprüche aus noch zu erstellenden
Betriebskostenabrechnungen, die dem Mieter bei Auszug noch nicht erteilt werden können,
ausdrücklich vor
f) Betriebskosten bei Nichtinanspruchnahme der Gegenleistung
Betriebskosten sind vom Mieter auch bei Nichtinanspruchnahme der
Gegenleistung zu entrichten. Gleiches gilt für die Zeit, in der der Mieter die von ihm
gemieteten Mieträume nicht bewohnt.
Vermieter und Mieter verpflichten sich, die Höhe der
Betriebskostenvorauszahlung nach Vorliegen der Betriebskostenabrechnung oder bei
Feststehen von Veränderungen der Gesamtbetriebskosten - z.B. aufgrund Neueinführung
angemessen anzupassen. Das Anpassungsverlangen des Vermieters bedarf der Schriftform; in
ihm ist der Grund für die Anpassung anzugeben und zu erläutern.
Der Mieter schuldet die angepaßte Vorauszahlung ab dem auf das
Anpassungsverlangen folgenden Monat oder, wenn das Anpassungsverlangen dem anderen Teil
erst nach dem Fünfzehnten eines Monats zugeht, erst ab dem übernächsten Monat.
i) Inkasso und Abrechnung durch Dritte
Der Vermieter ist berechtigt, die Einziehung von
Betriebskostenvorauszahlungen und die Abrechnung auf einen Dritten zu übertragen. Der
Mieter ist verpflichtet, nach Mitteilung durch den Vermieter die entsprechenden
Vorauszahlungen unmittelbar an den Dritten zu entrichten.
h) Der Vermieter kann daneben vom Mieter die Erstattung der auf
Kosten des Mieters gesondert zu ermittelnden Betriebskosten verlangen, die auf
Besonderheiten der betrieblichen Nutzung der Mieträume beruhen, z.B.
- Kosten der Beseitigung von im Betrieb des Mieters anfallendem
Sperr- oder Sondermüll
- Zuschläge der Gebäudeversicherer, insbesondere des
Feuerversicherers, infolge der Benutzungsart des Mietgegenstandes.
i) Betriebskosten sind vom Mieter auch bei Nichtinanspruchnahme
der Gegenleistung zu entrichten. Gleiches gilt für die Zeit, in der der Mieter die
Mieträume nicht nutzt (z.B. zwischen dem Beginn der Mietzeit und dem Einzug oder zwischen
dem Auszug und dem Ende der Mietzeit).Unberührt hiervon bleibt die Entlastung des Mieters
von dem Teil der Heizungs- und Warmwasserkosten, die verbrauchsorientiert abgerechnet
werden.
1.3 Verwaltungskosten
Der Mieter erstattet zusätzlich zum Mietzins einen Anteil an den
Verwaltungskosten in Höhe von 2 % aus dem Grundmietzins.
1.4 Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung
Der Mieter erstattet schließlich anteilig die Kosten der
Instandhaltung und Instandsetzung an gemeinschaftlich genutzten Räumen, Einrichtungen und
Anlagen mit Ausnahme der vom Vermieter allein zu tragenden Reparaturen an Dach und Fach.
2. Abrechnung der Betriebskostenvorauszahlungen
a) Über die Betriebskostenvorauszahlungen wird jährlich bis
zum Ende des auf die Abrechnungsperiode folgenden Kalenderjahres abgerechnet.
b) Den Verteilungsschlüssel und die Abrechnungsperiode bestimmt
der Vermieter nach billigem Ermessen. Vorläufig werden die Heiz- und Warmwasserkosten zu
50% nach Verbrauch und zu 50% im Verhältnis der beheizbaren Nutzflächen der nicht zu
Wohnzwecken genutzten Räume, alle anderen Betriebskosten im Verhältnis der Wohn- und
Nutzflächen verteilt. Bei der Verteilung der Betriebskosten (ohne Heiz- und
Warmwasserkosten) werden die Flächen von Nebenräumen - Keller - Speicherflächen,
Tiefgaragenflächen - nicht, die Flächen von Hobbyräumen und gewerblich genutzten
Lagerräumen in Souterrin- oder Kellergeschossen werden zur Hälfte in Ansatz gebracht.
Befinden sich die Mieträume in einer aus mehreren Gebäuden
bestehenden Anlage, so können die Kosten aller Gebäude als Wirtschaftseinheit im Sinne
des § 2 Abs. 2 der I. Berechnungsverordnung der Abrechnung zugrundegelegt werden.
c) Der Vermieter kann den Verteilungsschlüssel nach billigem
Ermessen aus sachlichen Gründen, z.B. weil sich der zunächst bestimmte
Verteilungsschlüssel nicht bewährt hat oder weil sich die tatsächlichen Verhältnisse
geändert haben, für die Zukunft ändern.
Für die Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten kann der
Vermieter den vorläufig bestimmten Schlüssel nur innerhalb der zeitlichen Grenzen des §
6 Abs. 4 HeizKV und nur im Rahmen der nach § 6 Abs. 2 und §§ 7 bis 9 HeizKV zulässigen
Verteilungsschlüssel ändern.
d) Der Vermieter ist berechtigt, Meßeinrichtungen anzubringen.
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter oder dessen Beauftragten nach einer
Vorankündigung unter Einhaltung einer angemessenen Frist den notwendigen Zugang zur
Ablesung von Meßeinrichtungen für die Verbrauchserfassung während der üblichen
Tageszeiten zu gewähren. Wird dieser Zugang zum Mietgegenstand nicht gewährt, trägt der
Mieter die dadurch entstehenden Zusatzkosten. Nach zwei vergeblichen Ablesungsversuchen
ist der Vermieter berechtigt, den Verbrauchsanteil der Betriebskosten durch Schätzung zu
ermitteln, wobei ein Zuschlag auf die durchschnittlichen Ablesewerte des Anwesens in Höhe
von bis zu 10% zulässig ist.
e) Endet das Mietverhältnis während der Abrechnungsperiode, ist
- ohne daß ein Anspruch des Mieters auf Abrechnung vor Ablauf der Abrechnungsperiode
besteht - eine Zwischenablesung der Meßeinrichtungen durchzuführen. Unterbleibt die
Zwischenablesung, so werden die Betriebskosten zwischen dem Mieter und dem Nachfolgemieter
bzw. dem Vermieter nach billigem Ermessen verteilt; billigem Ermessen entspricht es
grundsätzlich, wen der Mieter die Heiz- und Warmwasserkosten nach § 9 b HeizkV oder nach
den sich aus anerkannten Regeln der Technik ergebenden Gradtagszahlen und die übrigen
Kosten zeitanteilig mit einem Zwölftel für jeden angefangenen Monat des abzurechnenden
Kalenderjahres trägt. Die Kosten einer Zwischenablesung und -abrechnung trägt der
Mieter.
f) Der Vermieter ist berechtigt, die Ablesung und Abrechnung der
Heiz- und Warmwasserkosten unabhängig von der Art der Wärmeverbrauchserfassung auf einen
Dritten zu übertragen. Die hierfür anfallenden Kosten sind dem Vermieter als Heiz- und
Warmwasserkosten zu erstatten.
g) Der Mieter kann binnen drei Wochen nach Zugang der Abrechnung
über die Betriebskosten Einsicht in die ihr zugrundeliegenden Unterlagen während der
üblichen Geschäftszeiten nehmen. Die Einsichtnahme findet in den Räumen des Vermieters
oder dessen Hausverwalters statt; befinden sich diese nicht am Ort des Mietgegenstands
oder in einer dem Mieter zumutbaren Entfernung, so kann der Mieter verlangen, die
Unterlagen oder Fotokopien davon am Ort des Mietgegenstandes einzusehen.
Einwendungen gegen die Abrechnung muß der Mieter innerhalb von
vier Wochen nach Zugang der Abrechnung schriftlich erheben. Unterläßt der Mieter dies,
so gilt die betreffende Abrechnung als genehmigt, wenn der Vermieter bei Zusendung der
Abrechnung auf die Bedeutung des Schweigens hingewiesen hat.
3. Zahlung der Miete
3.1 Fälligkeit
Der Mietzins ist jeweils monatlich im voraus am Ersten eines
jeden Monats bargeldlos und kostenfrei zur Zahlung fällig.
3.2 Rechtzeitigkeit
Für die Rechtzeitigkeit von Mietzahlungen ist nur der Zeitpunkt
der Gutschrift auf dem vom Vermieter benannten Konto maßgeblich. Schecks werden lediglich
erfüllungshalber, nicht an Erfüllungs Statt angenommen.
3.3 Verzugsfolgen
Gerät der Mieter mit Geldschulden in Verzug, werden ab
Verzugseintritt Zinsen in Höhe von 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
berechnet, wenn der Mieter nicht beweist, daß dem Vermieter kein oder nur ein geringer
Verzugsschaden entstanden ist.
3.4 Mahnkosten
Die Kosten einer Mahnung werden mit DM 10,- (inkl.
Mehrwertsteuer) berechnet, wenn der Mieter nicht beweist, daß dem Vermieter keine oder
geringere Aufwendungen für die Mahnung entstanden sind.
3.5 Einzugsermächtigung
Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters für
die Zahlung des Gesamtmietzinses eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Entstehen dem
Vermieter wegen mangelnder Deckung des Mieterkontos oder unberechtigtem Rückruf des
Mieters oder seiner Bank oder aus einem anderen vom Mieter zu vertretenden Grund Kosten,
so ist der Mieter zum Ersatz verpflichtet. In diesen Fällen kann der Vermieter davon
Abstand nehmen, künftig von der Einzugsermächtigung Gebrauch zu machen.
4. Tilgung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Minderung
4.1 Tilgungsbestimmungsrecht des Vermieters
Der Mieter verzichtet auf sein Tilgungsbestimmungsrecht nach §
366 BGB; eingehende Zahlungen sind zunächst auf rückständige Mietzinsen (Grundmietzins,
Betriebskostenvorauszahlungen und ggf. Mehrwertsteuer), danach auf rückständige
Betriebskostenabrechnungsfehlbeträge, danach auf Kosten und zuletzt auf Zinsen
anzurechnen.
4.2 Aufrechnung
Der Mieter kann gegen Mietzinsforderungen des Vermieters bis zur
Rückgabe des Mietobjektes nur mit unbestrittenen oder im Prozeß entscheidungsreif oder
rechtskräftig festgestellten Ansprüchen sowie mit Schadensersatz- oder
Aufwendungsersatzansprüchen gem. § 538 BGB und Rückforderungsansprüchen aufgrund einer
Mietzinsminderung gem. §§ 812 ff. BGB aufrechnen.
4.3 Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrecht
Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte kann der
Mieter nur auf solche Ansprüche stützen, die unbestritten oder im Prozeß
entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind.
4.4 Mietzinsminderung
a) Eine Minderung des Mietzinses ist nur bei einer wesentlichen
Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit des Mietgegenstandes zulässig. Die
Mietzinsminderung hat auch dann zur Voraussetzung, daß der Minderungsanspruch nach Grund
und Höhe rechtskräftig festgestellt oder anerkannt ist.
b) Die Minderung ist ausgeschlossen, wenn der zur Minderung
berechtigende Mangel auf einer Ursache beruht, die der Vermieter nicht zu vertreten hat.
Dies gilt insbesondere bei rechtswidrigen Eingriffen Dritter, z.B. höherer Gewalt oder
bei Störungen der Versorgung mit Wärmeenergie, Gas, Strom oder Wasser oder bei
Störungen sonstiger Einrichtungen.
V. Änderung der Mehrwertsteuer, Änderung der
Betriebskostenerstattungs- und Betriebskostenvorauszahlungspflicht
1. Änderung der Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer ändert sich jeweils mit Inkrafttreten der
entsprechenden gesetzlichen Regelung.
2. Umsatzsteueroption des Vermieters nach Vertragsabschluß
Der Mieter, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, hat
zusätzlich zum Mietzins Mehrwertsteuer auch dann zu bezahlen, wenn dies im Mietvertrag
nicht vereinbart ist und der Vermieter nach Vertragsschluß zur Umsatzsteuer optiert.
2.1 Änderung der Betriebskostenerstattungspflicht
Werden Betriebskosten neu eingeführt, hat der Mieter diese
anteilig wie die in der derzeitigen Fassung der Anlage 3 zu § 27 der II. BVO
aufgeführten Betriebskosten zu erstatten.
2.2. Änderung der Betriebskostenvorauszahlungspflicht
a) Der Vermieter kann die Höhe der Vorauszahlungen auf die
Betriebskosten und die Kosten der Heiz- und Warmwasserversorgung unter Zugrundelegung der
Kosten im vergangenen Abrechnungszeitraum und unter Berücksichtigung der zu erwartenden
Kostenänderungen nach billigem Ermessen für die Zukunft durch zu begründende Erklärung
gegenüber dem Mieter neu bestimmen.
b) Die neu zu bestimmenden Vorauszahlungsbeträge sind ab dem auf
die Bestimmung folgenden Fälligkeitstermin verbindlich.
VI. Mietsicherheiten (Barkaution, Bürgschaft,
Sicherungsabtretung, Vermieterpfandrecht)
1. Barkautionen
a) Barkautionen sind unverzinslich
b) Der Vermieter hat über Barkautionen innerhalb von 6 Monaten
nach Beendigung des Mietvertrages und Rückgabe des Mietgegenstandes abzurechnen. Er ist
berechtigt, für noch ausstehende Betriebskostenabrechnungen einen angemessenen Betrag
einzubehalten.
2. Bürgschaft
Ist die Mietsicherheit die Gestellung einer Bürgschaft
vereinfacht, so schuldet der Mieter die Übergabe der selbstschuldnerischen, unbefristeten
und unwiderruflichen Bürgschaft eines Kreditinstituts, in der dieses auf die Einreden der
Anfechtbarkeit , Aufrechenbarkeit und Aufgabe des Vermieterpfandrechts sowie auf das Recht
der Hinterlegung verzichtet und sich zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet.
3. Sicherungsabtretung
Für den Fall, daß der Mieter die Mieträume ganz oder
teilweise, mit oder ohne Zustimmung des Vermieters Dritten zum Gebrauch überläßt, tritt
er die ihm hierfür zustehenden Ansprüche gegen den oder die Dritten, insbesondere auf
Zahlung von Untermietzins an den Vermieter ab, der diese Abtretung annimmt.
4. Vermieterpfandrecht
a) Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter gegenüber
anzuzeigen, wenn er Gegenstände, die dem Vermieterpfandrecht nicht unterliegen, in den
Mietgegenstand einbringt, insbesondere solche, die nicht in seinem Eigentum stehen,
gepfändet, verpfändet oder sicherungsübereignet sind bzw. unter Eigentumsvorbehalt
stehen. Hiervon ausgenommen sind Gegenstände des Umlaufvermögens.
b) Bei Pfändungen, Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen
eingebrachter Sachen oder Entfernen aus den Mieträumen durch Dritte verpflichtet sich der
Mieter, den Vermieter sofort zu verständigen.
c) Der Vermieter ist berechtigt, von seinem Vermieterpfandrecht
durch freihändigen Verkauf ohne Einhaltung der Vorschriften über den Pfandverkauf
Gebrauch zu machen.
5. Befriedigungsrecht des Vermieters
Der Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche
bereits während der Mietzeit aus den Sicherheiten befriedigen. Der Mieter ist in diesem
Fall verpflichtet, die Sicherheit, insbesondere die Kaution, wieder auf den
ursprünglichen Betrag zu erhöhen.
VII. Gebrauchsüberlassung und Gebrauchsgewährung
1. Übergabe des Mietgegenstandes
Der Mieter hat Mängel am Mietgegenstand in dem Protokoll zu
rügen, das er bei Übernahme des Mietgegenstandes zu erstellen und dem Vermieter zu
übergeben hat. Minderungs- und Gewährleistungsansprüche wegen nicht gerügter, aber
bekannter oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennbarer Mängel sind
ausgeschlossen.
2. Gebrauchsüberlassung und -gewährung
2.1 Gebrauchsüberlassungspflicht
a) Die Gebrauchsüberlassungspflicht erfüllt der Vermieter durch
Einräumung des unmittelbaren Besitzes am Mietgegenstand und Übergabe der hierfür
erforderlichen Schlüssel sowie durch Verschaffung des Mitbenutzungsrechtes an den zum
gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Anlagen und Einrichtungen.
b) Die Gebrauchsgewährungspflicht erfüllt der Vermieter, wenn
der bautechnische Zustand des Mietgegenstandes und des gesamten Gebäudes den
Anforderungen der im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes allgemein anerkannten Regeln
der Bautechnik entspricht, soweit hierdurch nicht der gewöhnliche Gebrauch zum
vertraglich vereinbarten Zweck ausgeschlossen oder nicht nur unerheblich eingeschränkt
wird.
2.2 Mängelbeseitigungsanspruch
Treten Mängel am Mietgegenstand auf, die dessen
Gebrauchstauglichkeit wesentlich herabsetzen und die zu beseitigen der Mieter nicht selbst
verpflichtet ist, so hat der Mieter zunächst nur einen Anspruch auf Behebung des Mangels
innerhalb angemessener Frist ab Anzeige des Mangels. Schlägt der Versuch der
Mängelbeseitigung fehl oder ist die Mängelbeseitigung unmöglich oder unzumutbar, so hat
der Mieter nur die gesetzlichen Ansprüche auf Mietminderung oder außerordentliche
Kündigung.
2.3 Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet nicht für bei Vertragsschluß vorhandene,
von ihm nicht zu vertretende Mängel, aber grundsätzlich für Schäden, die auf nach
Vertragsschluß entstehenden und von ihm verschuldeten Mängeln beruhen.
2.4 Versorgungseinrichtungen
Der Vermieter sorgt für einen ordnungsgemäßen Anschluß des
Mietgegenstandes an Einrichtungen zur Versorgung mit Wasser, Elektrizität und Heizung
sowie - wenn baurechtlich notwendig - für das Vorhandensein eines Aufzuges.
Dem Mieter stehen wegen unvermeidbarer Störungen und
Unterbrechungen, z.B. während der Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten,
keine Ansprüche zu.
Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die im Zusammenhang mit
diesen Einrichtungen, insbesondere durch Störungen und Unterbrechungen entstehen, es sei
denn, daß diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder Unterlassen des
Vermieters beruhen. Soweit Störungen oder Unterbrechungen von einem der
Energieversorgungsträger verursacht sind, werden die Ansprüche des Mieters auf die
Abtretung der Ansprüche des Vermieters gegen den betreffenden Energieversorgungsträger
beschränkt.
Für den eigenen Betrieb des Mieters bestimmte Ver- und
Entsorgungsanlagen und Kommunikationseinrichtungen (z.B. Strom, Gas, Sonder- und
Sperrmüll, Telefon) hat der Mieter in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten
einzurichten und mit den zuständigen Stellen abzurechnen.
2.5 Verkehrssicherungspflichten
Der Mieter ist verpflichtet, in eigener Verantwortung und auf
eigene Kosten, die für seinen Mietgegenstand einschließlich der etwaig unmittelbar
angrenzenden Gemeinschaftsflächen bestehenden Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen,
insbesondere
- diese Räume und Flächen ständig und rechtzeitig von Eis,
Schnee, Schmutz und Hindernissen freizuhalten und
- alle Zufahrten und Zuwege einschließlich der Fluchtwege auf
solchen Flächen und im Gebäude zu seinem Mietgegenstand ständig von störenden
Hindernissen aller Art freizuhalten,
soweit diese nicht vom Vermieter übernommen und die kosten
hierfür anteilig auf die Nutzer der Gesamtanlage umgelegt werden.
2.6 Konkurrenz- und Sortimentsschutz, Leerstand
Gegen den Vermieter können Rechte nicht geltend gemacht werden,
die mit der Vermietung bzw. Nichtvermietung anderer Teile des Anwesens in Zusammenhang
stehen.
Insbesondere
- wird jeglicher Konkurrenz- oder Sortimentsschutz
ausgeschlossen,
- kann der Mieter gegenüber dem Vermieter keine Rechte daraus
herleiten, daß andere im Anwesen befindlichen Räume und Flächen ganz oder teilweise
nicht genutzt werden, leerstehen oder nicht zu Geschäftszwecken vermietet werden.
VIII. Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung
Bei der Festsetzung der Höhe des Mietzinses ist zu
berücksichtigt worden, welche Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten, insbesondere
Schönheitsreparaturen, der Mieter übernommen hat.
1. Umfang der Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten
Der Mieter hat - neben der alle 3 Jahre vorzunehmenden
fachgerechten Grundreinigung der Bodenbeläge, insbesondere der Teppichböden -
spätestens nach Ablauf von 5 Jahren den Mietgegenstand neu zu renovieren, insbesondere
folgende Arbeiten fachgerecht durchzuführen oder durchführen zu lassen und dies auf
Verlangen des Vermieters - z.B. durch Vorlage von Rechnungen - nachzuweisen:
- Streichen sämtlicher Wände und Decken mit Binderfarbe
(weißgrundig), soweit es sich um gestrichene Decken oder Wände handelt;
- Erneuern sämtlicher Anstriche innerhalb der Mieträume,
insbesondere an Türen, Fenstern (innen) und Heizkörpern mit Zuleitungen;
- Abschleifen und Versiegeln von Holz- oder Parkettböden auf
Verlangen des Vermieters, wenn dies nach dem Grad der Abnutzungen erforderlich ist.
Waren die Mieträume bei Beginn des Mietverhältnisses nicht
renoviert, beginnt die 5-Jahres-Frist mit Beginn des Mietverhältnisses.
2. Instandhaltung, Instandsetzung und Erneuerung von Zubehör
und Einrichtungen
2.1 Zubehör und Einrichtungen
Zubehör und Einrichtungen, mit denen der Mietgegenstand
ausgestattet ist, z.B. Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz-
und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse, Fensterläden, Rolläden, Jalousien,
Licht-, Lüftungs-, Klingelanlagen und dergleichen sind vom Mieter in gebrauchsfähigem
zustand zu halten, soweit sie den unmittelbaren Zugriff des Mieters ausgesetzt sind.
Erforderlichenfalls und soweit nicht individuell abweichend
vereinbart, sind dieses Zubehör und diese Einrichtungen vom Mieter zu reparieren oder zu
erneuern, sofern die Kosten im Einzelfall nicht mehr als DM 750,00 und jährlich insgesamt
nicht mehr als einen monatlichen Grundmietzins betragen.
2.2 Beseitigung von Schäden und Störungen
Schäden und Störungen an baulichen und technischen
Einrichtungen (insbesondere elektrischen, lüftungstechnischen und sanitären
Installationen) innerhalb des Mietgegenstandes - bei Leistungen bis zur Anschlußstelle an
die Hauptleitung -, die durch den Mietgebrauch verursacht sind, sind vom Mieter
unverzüglich zu beheben.
2.3 Glasscheiben
Zerbrochene Glasscheiben im gegenständlichen Bereich der
Mieträume sind vom Mieter zu ersetzen.
2.4 Wartungsverträge
Weiterhin ist der Mieter verpflichtet, auf eigene Kosten
Wartungsverträge für innerhalb des Mitgegenstandes befindliche und ausschließlich von
ihm genutzte technische Anlagen - z.B. Durchlauferhitzer, Warmwasserbereitungsanlagen,
Etagenheizungen - abzuschließen und die Wartungsarbeiten mindestens einmal jährlich
fachgerecht durchzuführen oder durchzuführen zu lassen. Auf Verlangen hat der Mieter dem
Vermieter eine Ablichtung der Wartungsverträge sowie der Arbeitsnachweise auszuhändigen.
IX. Mietgebrauch
1. Mietzweck - Tauglichkeit - Änderung
1.1 Mietzweck
der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur zu dem
vertraglich vereinbarten Zweck in behördlich und gesetzlich zulässiger Weise zu nutzen.
Der Mieter hat auf eigene Kosten die seine Person betreffenden, für die von ihm
beabsichtigte Nutzung erforderlichen Genehmigungen einzuholen, Auflagen jeder Art
fristgerecht zu erfüllen und vorhandene Genehmigungen rechtzeitig zu verlängern.
1.2 Auflagen von Versicherern
Auflagen von Versicherern, die auf der vertragsgemäßen Nutzung
des Mieters beruhen, hat dieser auf seine Kosten zu erfüllen; die
Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters gemäß Ziff. VII. 2 der Allgemeinen
Mietbedingungen bleibt hiervon unberührt.
1.3 Tauglichkeit
Über die Gebrauchsüberlassungs- und -gewährungspflicht gemäß
Abschnitt XII Ziffer 2.1 dieser Allgemeinen Mietbedingungen hinaus übernimmt der
Vermieter keine Haftung für die Funktionsfähigkeit der Gesamtanlage oder der
geschäftsmäßig genutzten Teile der Anlage sowie für die tatsächliche Eignung des
Mietgegenstandes für die vom Mieter beabsichtigte Nutzung. Diese ist auch nicht
Geschäftsgrundlage.
1.4 Änderung des Gebrauchszwecks
Jede Änderung des vertraglich vereinbarten Gebrauchszwecks
und/oder des Sortiments bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters, über die der
Vermieter nach billigem Ermessen entscheidet und die aus sachlichen Gründen widerruflich
ist, z.B. wenn von der veränderten Nutzung mehr Beeinträchtigungen als von der
bisherigen Nutzung ausgehen. Der Vermieter kann die Zustimmung jedenfalls versagen, wenn
die Änderung zu einer Änderung der öffentlich-rechtlich genehmigten Nutzung oder zu
einem zusätzlichen Wettbewerb mit einem anderen Mieter führt.
2. Untervermietung
2.1 Erlaubnispflicht
a) Eine Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an
Dritte ist ohne Erlaubnis des Vermieters ausgeschlossen.
b) Als Gebrauchsüberlassung gilt die Aufnahme eines Partners,
die Änderung der Gesellschaftsform und der Wechsel des Geschäftsinhabers.
2.2 Kündigungsrecht
Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das
Mietverhältnis außerordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen, sofern
nicht
- in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt oder
- der Vermieter einen wichtigen Grund zur Verweigerung der
Erlaubnis hat, z.B., weil er damit gegen ein übernommenes Konkurrenzverbot verstoßen
würde.
2.3 Untermietzuschlag
a) Für den Fall, daß der Mieter die Mieträume einem Dritten
ganz oder teilweise, mit oder ohne Zustimmung des Vermieters zum Gebrauch überläßt,
steht dem Vermieter der Teil der Gegenleistung, insbesondere des Untermietzinsanspruchs
als Untermietzuschlag zu, der den - ggf. anteilig zu ermittelnden - vom Mieter nach diesem
Vertrag zu zahlenden Mietzins übersteigt.
b) Der Vermieter kann aber statt dieses Anspruchs einen
generellen Untermietzuschlag von 10% der Grundmiete verlangen.
2.4 Widerruf der Untervermietungserlaubnis
Die Untervermietungserlaubnis kann aus wichtigem Grund widerrufen
werden.
3. Gebrauch des Mietgegenstandes, Betriebspflicht
3.1 Art und Weise des Gebrauchs
a) Ausgehend davon, daß es dem Nutzen aller Mieter dient, wenn
jeder einzelne Mieter sein Geschäft nach üblichen und bewährten kaufmännischen
Grundsätzen betreibt und gegenüber der Kundschaft ein dem Charakter der gesamten Anlage
entsprechendes Auftreten aller Mieter gewährleistet ist, verpflichtet sich der Mieter im
Interesse des wirtschaftlichen Erfolges der Gesamtheit der Mieter, seinen Betrieb auch im
äußerlichen Eindruck und im Verkehr mit Dritten so zu führen, wie dies die
Zweckbestimmung der gesamten Anlage und die wirtschaftlichen und werbemäßigen Interessen
etwaiger anderen geschäftsmäßigen und privaten Nutzer der Anlage erfordern.
3.2 Betriebspflicht
Der Mieter hat die mietgegenständlichen Räume zu den
zulässigen Öffnungszeiten durchgehend geöffnet zu halten. Der Vermieter ist aber
verpflichtet, solchen Einschränkungen der Betriebspflicht zuzustimmen, die aufgrund von
Konkurrenztätigkeiten anderer Mieter erforderlich werden.
4. Obhuts- und Prüfpflicht
4.1 Obhutspflicht
Der Mieter hat den Mietgegenstand pfleglich und schonend zu
behandeln. Für Beschädigungen der Mietsache und des Gebäudes sowie der zur Mietsache
oder zu dem Gebäude gehörigen Einrichtungen und Anlagen ist der Mieter ersatzpflichtig,
soweit sie von ihm oder den zu seinem Betrieb gehörigen Personen oder von Dritten
schuldhaft verursacht werden, die mit seinem Einverständnis oder aufgrund seiner Duldung
oder auf seine Veranlassung hin mit dem Mietgegenstand in Berührung kommen.
4.2 Prüfpflicht
Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand regelmäßig zu
prüfen und etwaige Mängel unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen.
X. Besichtigung des Mietgegenstandes
1. Besichtigungsrecht des Vermieters
Der Vermieter oder die von ihm Beauftragten sind
berechtigten, den Mietgegenstand jederzeit selbst zu betreten, wenn sie ein
diesbezügliches Vorhaben unter Einhaltung einer angemessenen Frist angezeigt haben, bei
Gefahr in Verzug auch ohne Anzeige. Auf die betrieblichen Belange des Mieters ist hierbei
Rücksicht zu nehmen.
2. Zugangsrecht bei Abwesenheit des Mieters
Bei längerer Abwesenheit - z.B. während etwaiger
Betriebsferien - hat der Mieter eine Person zu benennen, die dem Vermieter in Notfällen
den Zugang zu den Mieträumen verschaffen kann.
XI. Beendigung des Mietverhältnisses
1. Räumung und Herausgabe
1.1 Räumungszeitpunkt
Der Mieter ist verpflichtet, bei Beendigung der Mietzeit den
Mietgegenstand vollständig zu räumen und an den Vermieter an einem mit ungemessener
Frist angekündigten Termin, spätestens aber am letzten Werktag zurückzugeben. Übergibt
der Mieter den Mietgegenstand vor Beendigung des Mietverhältnisses, so hat er den
Mietzins bis zur Beendigung des Mietverhältnisses zu entrichten.
1.2 Rückgabe der Schlüssel
Der Mieter hat dem Vermieter alle ihm ausgehändigten Schlüssel
zurückzugeben und alle von ihm nachgefertigten Schlüssel nach seiner Wahl unbrauchbar zu
machen oder dem Vermieter auszuhändigen sowie hierüber eine Vollständigkeitserklärung
abzugeben.
1.3 Erstellung eines Rückgabeprotokoll
Über den Zustand des Mietgegenstandes wird von den Parteien ein
Protokoll gefertigt und unterzeichnet, in das sämtliche bei der Rückgabe festgestellten
Mängel aufzunehmen sind. Stellt der Vermieter nachträglich Mängel fest, die nicht in
das Protokoll aufgenommen sind, so trägt er die Beweislast dafür, daß diese bereits bei
der Rückgabe vorhanden waren.
1.4 Besitzaufgabe zurückgelassener Gegenstände
Der Vermieter kann den Besitz an zurückgelassenen Gegenständen
des Mieters aufgeben, wenn dieser nicht nach Ablauf einer angemessenen, ihm vom Vermieter
gesetzten Frist abholt; mit der Besitzaufgabe verbundene Kosten, z.B.
Sperrmüllabfuhrgebühren, trägt der Mieter.
2. Durchführung von Instandhaltungs- und
Instandsetzungsarbeiten
2.1 Durchführung der Schönheitsreparaturen bei Umbau des
Mietgegenstandes
a) Der Mieter ist verpflichtet, bei Beendigung der Mietzeit die
Schönheitsreparaturen, insbesondere die in Abschnitt VIII. Ziffer 1. dieser Allgemeinen
Mietbedingungen beschriebenen Arbeiten fachgerecht durchzuführen oder durchführen zu
lassen und dies auf Verlangen dem Vermieter, insbesondere durch Vorlage von Rechnungen,
nachzuweisen.
Zusätzlich sind vor Durchführung der Malerarbeiten
Dübeleinsätze zu entfernen, Dübellöcher zu verschließen und sonst schadhafte Stellen
auszubessern.
Wenn der Mieter nicht selbst den fachhandwerklichen Anforderungen
gerecht werdende Leistungen erbringen kann, hat er die Schönheitsreparaturen bei
Beendigung der Mietzeit von einem Fachhandwerker ausführen zu lassen.
b) Bodenbeläge sind bei der Nutzungsdauer von mehr als sieben
Jahren oder bei Vorliegen von Beschädigungen durch solche gleicher Art und Güte zu
ersetzen.
Holz- oder Parkettböden sind auf Verlangen des Vermieters
abzuschleifen und zu versiegeln.
2.2 Fristenplan
Sind Schönheitsreparaturen zum Zeitpunkt der Beendigung des
Mietverhältnisses nicht gemäß Ziff. 2.1 vom Mieter durchzuführen, so ist er
verpflichtet, die Kosten für diese Schönheitsreparaturen aufgrund eines vom Vermieter
einzuholenden Kostenvoranschlages eines Fachbetriebes, das im Verhältnis zwischen
Vermieter und Mieter nicht verbindlich ist, nach folgender Maßgabe zu erstatten:
- Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit
länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 20%, liegen sie länger als 2 Jahre zurück
40%, liegen sie länger als 3 Jahre zurück 60%, liegen sie länger als 4 Jahre zurück
80% der Kosten des Kostenvoranschlages an den Vermieter.
- Waren die Mieträume zu Beginn des Mietverhältnisses nicht
frisch renoviert und sind Schönheitsreparaturen nach Beginn des Mietverhältnisses nicht
durchgeführt worden, so ist nicht der Zeitpunkt der letzten, vom Vermieter
durchgeführten Schönheitsreparaturen, sondern der Beginn des Mietverhältnisses
maßgebend, soweit die Kosten wegen einer bei Beginn des Mietverhältnisses besonderen
Abnutzung, z.B. wegen mehrfach überklebter Tapeten, die kosten von gewöhnlichen
turnusmäßigen Schönheitsreparaturen übersteigen, sind nur letztere der Ermittlung des
Abgeltungsbetrages zugrunde zu legen.
2.3 Kosten der Schönheitsreparaturen bei Umbau des
Mietgegenstandes
a) Beabsichtigt der Vermieter, die Mieträume nach Beendigung des
Mietverhältnisses umzubauen oder zu modernisieren, und würden dadurch die vom Mieter
durchzuführenden Schönheitsreparaturen wieder beseitigt, so hat der Mieter an den
Vermieter 75% der Kosten der Schönheitsreparaturen aufgrund eines vom Vermieter
einzuholenden Kostenvoranschlages eines Fachbetriebes, das im Verhältnis zwischen
Vermieter und Mieter unverbindlich ist, als Ausgleich für die Befreiung von der
Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen zu bezahlen.
2.4 Schäden der Mietsache
Unabhängig hiervon haftet der Mieter für Schäden an der
Mietsache, die nicht auf vertragsgemäßer Abnutzung beruhen; für diese kann der
Vermieter auch Ersatz in Geld verlangen.
Das gleiche gilt bei schuldhafter Beschädigung des Bodenbelages
oder sonstiger Einrichtungen der Mietsache, auch wenn diese auf einer Nicht- oder
Schlechterfüllung der in Abschnitt VIII. Ziffer 1 und Abschnitt VIII. Ziff. 2
begründeten Verpflichtungen des Mieters beruht.
2.5 Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung
Teilt der Mieter dem Vermieter bei Auszug seine neue Anschrift
nicht mit und ist diese dem Vermieter trotz zumutbarer Nachforschungen unbekannt, so
entfällt die Verpflichtung des Vermieters, den Mieter zur Durchführung der geschuldeten
Arbeiten zu mahnen und ihm eine angemessene Frist mit Ablehnungsandrohung zu setzen, bevor
er Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen kann.
2.6 Ersatzvornahme
Gibt der Mieter den Mietgegenstand zurück, ohne die von ihm
geschuldeten Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, insbesondere die
Schönheitsreparaturen durchgeführt zu haben, so ist der Vermieter berechtigt, die
Arbeiten selbst ausführen zum lassen und vom Mieter den Ersatz der hierdurch entstehenden
Aufwendungen zu verlangen. Ansprüche auf Ersatz von Schäden wegen Verzuges und
Nichterfüllung bleiben hiervon unberührt.
3. Zubehör und Einrichtungen
3.1 Zustand bei Rückgabe
Dem Mieter vom Vermieter überlassenes Zubehör und überlassene
Einrichtungen sind gebrauchsfähig und gereinigt zurückzugeben.
3.2 Wegnahme
a) Einrichtungen, mit denen der Mieter den Mietgegenstand
versehen hat, hat er bei Beendigung der Mietzeit wegzunehmen. Der Vermieter ist nicht
verpflichtet, Einrichtungen abzulösen.
b) Er kann aber verlangen, daß vorhandene Einrichtungen bei
Beendigung der Mietzeit in dem Mietgegenstand zurückgelassen werden, wenn er hierfür den
Zeitwert abzüglich der Ausbaukosten bezahlt. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter
die von ihm geschätzten Zeitwert- und Ausbaukosten bis spätestens zwei Monate vor
Beendigung des Mietverhältnisses mitzuteilen.
c) Dem Vermieter steht das Recht auf eine Einrichtung nicht zu,
wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse daran hat, sie mitzunehmen.
4. Verwendungsersatzansprüche
a) Verwendungsersatzansprüche des Mieters sind
grundsätzlich ausgeschlossen.
b) Der Mieter kann aber den Ersatz notwendiger Verwendungen
beanspruchen, wenn das Mietverhältnis vorzeitig endet, weil er ein ihm zustehendes Recht,
den Mietvertrag fristlos zu kündigen, ausgeübt hat.
5. Rückgängigmachung baulicher Veränderungen
a) Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters
vor der Rückgabe des Mietgegenstandes sämtliche baulichen und sonstigen Veränderungen -
gleich, ob vom Vermieter genehmigt oder nicht genehmigt - rückgängig zu machen und den
ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.
b) Schilder, Firmenzeichen usw. sind zu entfernen, soweit diese
an der Fassade angebracht sind; etwaig durch die Entfernung entstandene Schadstellen sind
fachgerecht auszubessern. Der Mieter kann an einer vom Vermieter nach billigem Ermessen
bestimmten Stelle auf seine neue Anschrift hinweisen.
6. Vorenthaltung, nicht ordnungsgemäße Rückgabe des
Mietgegenstandes
6.1 Marktüblicher Mietzins bei Vorenthaltung
Gibt der Mieter den Mietgegenstand bei Beendigung der Mietzeit
nicht oder nicht ordnungsgemäß zurück, so kann der Vermieter statt der vereinbarten
Miete die marktübliche Miete - auch rückwirkend - für jeden angefangenen Monat der
Nutzung nach Beendigung des Mietverhältnisses bzw. bis zur Herstellung des
ordnungsgemäßen Zustandes des Mietgegenstandes als Nutzungsentschädigung bzw.
Schadensersatz verlangen. Der Anspruch auf Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens
bleibt unberührt.
6.2 Verspätete oder nicht ordnungsgemäße Rückgabe
Dies gilt auch, wenn Untermieter oder sonstige dritte Personen,
denen der Mieter selbständigen oder unselbständigen Mitgebrauch eingeräumt hatte, den
Mietgegenstand nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß zurückgeben.
XII. Personenmehrheit als Mieter
1. Sind mehrere Personen Mieter, so haften diese für alle
Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner.
2. Willenserklärungen müssen von oder gegenüber allen Mietern
abgegebenen werden. Die Mieter bevollmächtigen sich in stets widerruflicher Weise
gegenseitig zur Entgegennahme oder Abgabe solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt nicht
für den Ausspruch von Kündigungen sowie für Mietaufhebungs- und -änderungsverträge.
XIII. Schlußbestimmungen
1. Mündliche Nebenabreden
Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.
2. Datenspeicherung
Der Mieter nimmt zustimmend zur Kenntnis, daß zur Verwaltung
des Mietverhältnisses Daten gespeichert werden, und zwar ausschließlich solche, die zur
ordnungsgemäßen Bearbeitung des Mietverhältnisses notwendig sind.
3. Umdeutung
Ist oder wird eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, so
berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung
tritt die gesetzliche Regelung.
. . . . . .