Allgemeine Mietbedingungen für gewerblich genutzte Räume

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Allgemeine Mietbedingungen für gewerblich genutzte Räume

Inhaltsverzeichnis

I. Mietvertragsparteien

1. Vermieter- und Mieterwechsel

1.1 Vermieterwechsel

1.2 Mieterwechsel

1.3 Unternehmensveräußerung, Liquidation

2. Haftung

2.1 des Mieters

2.2 des Vermieters

II. Mietgegenstand

1. Umfang

1.1 Änderungen und Abweichungen vom Mietgegenstand

1.2 Zuweisungsrecht des Vermieters hinsichtlich der Nebenräume und -flächen

1.3 Gemeinschaftsflächen

1.4 Beschilderung

1.5 Wand- und Dachflächen

1.6 Fenster und Außentüren

2. Bauliche Veränderungen

2.1 durch den Vermieter

2.2 durch den Mieter

2.3 Sonderwünsche

III. Mietzeit

1. Mietbeginn

2. Stillschweigende Verlängerung

3. Außerordentliche Kündigung

IV. Mietzins

1. Zusammensetzung des Mietzinses

1.1 Grundmietzins

1.2 Betriebskosten

1.3 Verwaltungskosten

1.4 Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung

2. Abrechnung der Betriebskostenvorauszahlungen

3. Zahlung der Miete

3.1 Fälligkeit

3.2 Rechtzeitigkeit

3.3 Verzugsfolgen

3.4 Mahnkosten

3.5 Einziehungsermächtigung

4. Tilgung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Minderung

4.1 Tilgungsbestimmungsrecht des Vermieters

4.2 Aufrechnung

4.3 Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrecht

4.4 Mietzinsminderung

V. Änderung der Mehrwertsteuer, Änderung der Betriebskostenerstattungs- und Betriebskostenvorauszahlungspflicht

1. Änderung der Mehrwertsteuer

2. Umsatzsteueroption des Vermieters nach Vertragsabschluß

3. Änderung der Betriebskostenerstattungspflicht

4. Änderung der Betriebskostenvorauszahlungspflicht

VI. Mietsicherheiten (Barkaution, Bürgschaft, Sicherungsabtretung, Vermieterpfandrecht)

1. Barkaution

2. Bürgschaft

3. Sicherungsabtretung

4. Vermieterpfandrecht

5. Befriedigungsrecht des Vermieters

VII. Gebrauchsüberlassung und Gebrauchsgewährung

1. Übergabe des Mietgegenstandes

2. Gebrauchsüberlassung und -gewährung

2.1 Gebrauchsüberlassungspflicht

2.2 Mängelbeseitigungsanspruch

2.3 Haftung des Vermieters

2.4 Versorgungseinrichtungen

2.5 Verkehrssicherungspflichten

2.6 Konkurrenz- und Sortimentsschutz, Leerstand

VIII. Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung

1. Umfang der Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten

2. Instandhaltung, Instandsetzung und Erneuerung von Zubehör und Einrichtungen

2.1 Zubehör und Einrichtungen

2.2 Beseitigung von Schäden und Störungen

2.3 Glasscheiben

2.4 Wartungsverträge

IX. Mietgebrauch

1. Mietzweck - Tauglichkeit - Änderung

1.1 Mietzweck

1.2 Auflagen von Versicherern

1.3 Tauglichkeit

1.4 Änderung des Gebrauchszwecks

2. Untervermietung

2.1 Erlaubnispflicht

2.2 Kündigungsrecht

2.3 Untermietzuschlag

2.4 Widerruf der Untervermietungserlaubnis

3. Gebrauch des Mietgegenstandes, Betriebspflicht

3.1 Art und Weise des Gebrauchs

3.2 Betriebspflicht

4. Obhuts- und Prüfpflicht

4.1 Obhutspflicht

4.2 Prüfpflicht

X. Besichtigung des Mietgegenstandes

1. Besichtigungsrecht des Vermieters

2. Zugangsrecht bei Abwesenheit des Mieters

XI. Beendigung des Mietverhältnisses

1. Räumung und Herausgabe

1.1 Räumungszeitpunkt

1.2 Rückgabe der Schlüssel

1.3 Rückgabeprotokoll

1.4 Besitzaufgabe zurückgelassener Gegenstände

2. Durchführung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten

2.1 Durchführung der Schönheitsreparaturen bei Umbau des Mietgegenstandes

2.2 Fristenplan

2.3 Kosten der Schönheitsreparaturen bei Umbau des Mietgegenstandes

2.4 Schäden der Mietsache

2.5 Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung

2.6 Ersatzvornahme

3. Zubehör und Einrichtungen

3.1 Zustand bei Rückgabe

3.2 Wegnahme

4. Verwendungsersatzansprüche

5. Rückgängigmachung baulicher Veränderungen

6. Vorenthaltung, nicht ordnungsgemäße Rückgabe des Mietgegenstandes

6.1 Marktüblicher Mietzins bei Vorenthaltung

6.2 Verspätete oder nicht ordnungsgemäße Rückgabe

XII. Personenmehrheit als Mieter

XIII. Schlußbestimmungen

1. Mündliche Nebenabreden

2. Datenspeicherung

3. Umdeutung

 

Allgemeine Mietbedingungen

 

I. Mietvertragsparteien

1. Vermieter- und Mieterwechsel

1.1 Vermieterwechsel

Der Vermieter ist berechtigt, mit einem Dritten schriftlich zu vereinbaren, daß dieser als Vermieter in den Mietvertrag an seiner Stelle eintritt. Dem Mieter ist die Übertragung schriftlich bekanntzugeben. Der Mieter stimmt diesem Eintritt - auch im Wiederholungsfalle - schon jetzt zu.

1.2 Mieterwechsel

a) Der Mieter hat grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Zustimmung zum Eintritt eines dritten an seiner Stelle oder neben ihm in diesen Mietvertrag oder auf Abschluß eines Mietvertrages mit einem von ihm gestellten Ersatzmieter. Überwiegen aber die Interessen des Mieters an der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses ausnahmsweise die Interessen des Vermieters an dessen Fortbestand und vertragsmäßiger Erfüllung, so kann der Vermieter nach seiner Wahl entweder einen von drei vom Mieter vorgeschlagenen wirtschaftlich und persönlich zuverlässigen Ersatzmieter akzeptieren oder den Mieter darauf verweisen, das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Stimmt der Vermieter dem Eintritt des Ersatzmieters in den Mietvertrag zu unveränderten Bedingungen zu, so kann er verlangen, daß der Mieter bis zur vertragsmäßigen Beendigung dieses Mietvertrages neben dem neuen Mieter für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag haftet.

b) Das Kündigungsrecht der Erben des Mieters gemäß § 569 BGB ist ausgeschlossen.

1.3 Unternehmensveräußerung, Liquidation

a) Bei Veräußerung des Unternehmens des Mieters bedarf der Eintritt des Erwerbers der Zustimmung des Vermieters, zu deren Erteilung der Vermieter nicht verpflichtet ist.

b) Ist der Mieter eine juristische Person, so berechtigt die Auflösung den Liquidator nicht, da Mißverhältnis außerordentlich zu kündigen.

 

2. Haftung

 

2.1 des Mieters

a) Der Mieter haftet für jedes Handeln oder Unterlassen solcher Personen, die mit seinem Einverständnis oder aufgrund seiner Duldung oder auf seine Veranlassung hin mit dem Mietgegenstand in Berührung kommen. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

b) Der Mieter haftet auch für solche Schäden am Mietgegenstand, die er nicht zu vertreten hat, soweit durch eine sogenannte gebündelte Geschäftsversicherung (Einbruchdiebstahl einschließlich Vandalismus, Betriebsunterbrechung, Glasbruch und Schlüsselverlust, aber ohne Feuer, Leitungswasser und Sturm) das Interesse des Gebäudeeigentümers mit versicherbar ist.

2.2 des Vermieters

a) Der Vermieter haftet dem Mieter nur auf Schadensersatz, wenn er oder ein qualifizierter Erfüllungsgehilfe - etwa ein Organ oder ein leitender Angestellter des Vermieters - vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder ein geschuldetes Handeln unterlassen haben. Die Haftung für einfache Erfüllungsgehilfen - etwa einen Hausmeister - wird auf Vorsatz beschränkt.

b) Bei Verletzung von wesentlichen Pflichten im Sinne des § 9 Abs. 2 AGBG, insbesondere von sog. Kardinalpflichten wie der Gebrauchsüberlassungs- und -gewährpflicht oder der Pflicht, Leben und Gesundheit des Mieters zu schützen, haftet der Vermieter unbeschränkt, soweit nicht individuell etwas anderes vereinbart ist.

 

II. Mietgegenstand

1. Umfang

1.1 Änderungen und Abweichungen vom Mietgegenstand

Die Mieträume und deren Lage ergeben sich aus dem Beschrieb im Mietvertrag samt etwaigen Anlagen. Änderungen und Abweichungen des Mietgegenstandes und des gesamten Anwesens, die aus öffentlichen-rechtlichen oder bautechnischen Gründen erforderlich sind und die ein verständiger Mieter billigen würde, behält sich der Vermieter vor.

1.2 Zuweisungsrecht des Vermieters hinsichtlich der Nebenräume und -flächen

Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter an Stelle etwaig angemieteter Nebenräume und -flächen, wie z.B. Keller, Speicher, lager, Kfz-Abstellplatz, andere gleich- oder höherwertige Räume und Flächen zuzuweisen, wenn dem Mieter dies unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar ist, insbesondere wenn die zugewiesenen Räume und Flächen zum vorgesehenen Gebrauch geeignet sind und der Vermieter dem Mieter die im Zusammenhang mit der Zuweisung entstehenden Aufwendungen (Umzugskosten o.ä.) erstattet.

1.3 Gemeinschaftsflächen

Der Mieter ist zur Mitbenutzung der zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Einrichtungen und Anlagen berechtigt; der Vermieter kann die Modalitäten der Mitbenutzung nach billigem Ermessen regeln und diese Regeln ändern.

Der Vermieter ist auch berechtigt, nach billigem Ermessen ein Entgelt für die Benutzung solcher Einrichtungen zu bestimmen, die üblicherweise nur gegen ein zusätzliches Entgelt zur Benutzung überlassen werden, um die Kosten zwischen den Mietern insoweit möglichst verbraucherorientiert zu verteilen; dies gilt - soweit vorhanden - insbesondere für die Benutzung maschineller Wascheinrichtungen oder die Benutzung eines Schwimmbads oder einer Sauna.

1.4 Beschilderung

Namens-, Firmen- und Praxisschilder dürfen ausschließlich an den hierzu bestimmten Plätzen (Hauseingang, Klingeltafel, Briefkasten, Eingang zu den Mieträumen) in der vom Vermieter vorgesehenen Art und Größe angebracht werden. Der Vermieter kann diese zur Vereinheitlichung auch auf Kosten des Mieters beschaffen und anbringen lassen. Der dem Mieter zugewiesene Briefkasten gehört dem Mietgegenstand.

1.5 Wand- und Dachflächen

a) Wand- und Dachflächen, das unbebaute Grundstück oder sonstige gemeinschaftlich genutzte Räume und Flächen des Anwesens sind nicht mitvermietet; Werbeeinrichtungen aller Art, Plakate, Warenautomaten, Schaukästen, Markisen o. ä. dürfen dort daher nur angebracht oder aufgestellt werden, wenn der Vermieter dem vorher zugestimmt hat.

b) Etwaig erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen hierfür hat der Mieter auf seine kosten herbeizuführen.

c) Auch wenn der Mieter über einen längeren Zeitraum hinweg ohne Zustimmung des Vermieters solche Nutzungen zieht, besteht kein Anspruch auf künftige Duldung.

d) Der Vermieter kann seine Zustimmung aus sachlichen Gründen widerrufen, insbesondere wenn er nach öffentlichem Recht zur Beseitigung verpflichtet ist oder wird.

1.6 Fenster und Außentüren

An Fenstern und Außentüren dürfen nur mit Zustimmung des Vermieters Plakate, Werbemittel o. ä. angebracht werden; dies gilt nicht für Schaufenster von Ladenlokalen, soweit sich die Plakate auf das Warenangebot des Mieters beziehen.

 

2. Bauliche Veränderungen

2.1 durch den Vermieter

a) Der Vermieter darf bauliche Veränderungen, Ausbesserungen oder Verbesserungen, die zur Erhaltung des Mietgegenstandes oder zur Beseitigung von Schäden notwendig oder zweckmäßig sind, insbesondere der Modernisierung des Mietgegenstandes dienen, auch ohne Zustimmung des Mieters durchführen.

b) Der Mieter hat die in Betracht kommenden Räume zugänglich zu halten und darf die Ausführung der Arbeiten nicht behindern. Der Vermieter hat bei der Durchführung der Arbeiten auf den Betriebsablauf des Mieters Rücksicht zu nehmen, insbesondere diese rechtzeitig anzukündigen. Bei Maßnahmen zur Beseitigung drohender Gefahren ist eine vorherige Ankündigung nicht erforderlich.

c) Soweit der Mieter die Arbeiten dulden muß, steht ihm ein Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter nur für den Fall zu, daß die Gebrauchstauglichkeit des Mietgegenstandes ganz oder erheblich beeinträchtigt und der Mieter nicht selbst zur Vornahme der Arbeiten verpflichtet ist. Dies gilt auch für eine etwaige Mietminderung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nach Maßgabe von Abschnitt IV Ziff. 4.3 und 4.4 der Allgemeinen Mietbedingungen.

2.2 durch den Mieter

a) Bauliche Veränderungen durch den Mieter bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters, über deren Erteilung er nach billigem Ermessen entscheidet und die er von einer Sicherheitsleistung für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands abhängig machen kann. Der Mieter hat Anspruch auf Zustimmung für solche bauliche Veränderungen, die vom vertragsmäßigen Verbrauch gedeckt sind.

b) Etwaig erforderliche öffentlich-rechtliche, insbesondere bauaufsichtsrechtliche Genehmigungen hat der Mieter auf seine Kosten herbeizuführen.

2.3 Sonderwünsche

Bei Änderungen des Mietgegenstandes, die auf einem Sonderwunsch des Mieters bei Neuerrichtung oder Wiederherstellung der Mieträume beruhen, hat der Mieter die Mehrkosten gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Ausführung gegen Rechnung zu bezahlen.

 

III. Mietzeit

1. Mietbeginn

Der Vermieter haftet für auf einer verspäteten Übergabe der Mieträume beruhende Verzugsschäden des Mieters nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Kündigungs- und Rücktrittsrechte des Mieters sowie seine Befreiung von der Mietzahlungspflicht bleiben unberührt.

2. Stillschweigende Verlängerung

Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses durch Fortsetzung des Gebrauchs des Mietgegenstandes gemäß § 568 BGB ist ausgeschlossen. Zahlungen des Mieters für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses werden als Nutzungsentschädigung angenommen; deren Annahme bedeutet kein Einverständnis mit der Fortsetzung des Mietverhältnisses.

3. Außerordentliche Kündigung

a) Der Vermieter ist berechtigt, außerordentlich und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn

- der Mieter mit der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen, die den Gesamtmietzins für einen Monat übersteigen, länger als einen Monat in Verzug gerät,

- der Mieter mit nicht unerheblichen Teilen des Mietzinses trotz Abmahnung mehr als einmal in Verzug gerät,

- der Mieter ein außergerichtliches Vergleichsverfahren über sein vermögen gegenüber seinen Gläubigern eingeleitet hat,

- ein gerichtliches Konkurs- oder Vergleichsverfahren über das Vermögen des Mieters eröffnet wird,

- ein Konkursverfahren über das Vermögen des Mieters mangels Masse eingestellt wird,

- das Unternehmen des Mieters aufgelöst wird

oder

- gegen den Mieter ein Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO anberaumt wird.

b) Der Mieter ist berechtigt, außerordentlich und ohne Einhaltung einer Frist bei Nichtgewährung des Gebrauchs unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 542, 543 BGB zu kündigen, wenn

- die Gebrauchsbeeinträchtigung vom Vermieter zu vertreten ist

- die vom Vermieter nicht zu vertretende Gebrauchsbeeinträchtigung dauerhaft von ihm nicht beseitigt werden kann oder seine Beseitigungsversuche fehlgeschlagen sind.

c) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

d) Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

IV. Mietzins

1. Zusammensetzung des Mietzinses

1.1 Grundmietzins

Der Grundmietzins dient der Deckung der Fremdmittelkosten und Eigenkapitalverzinsung, der Abschreibungen, der Kosten der Gebäudeinstandhaltung und -instandsetzungen an Dach und Fach, soweit dies nicht der Mieter übernommen hat, der Rechtsverfolgungskosten und des Mietausfallwagnisses.

1.2 Betriebskosten

a) Der Mieter erstattet dem Vermieter die in Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung im einzelnen bezeichneten, auf die Mieträume entfallenden Betriebskosten (einschließlich der Kosten der Heizungs- und Warmwasserversorgung), auf die er monatliche Vorauszahlungen zu leisten hat.

b) Betriebskosten im Sinne dieses Mietvertrages sind sämtliche in der nachfolgend zitierten Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung (BV) aufgeführten Kosten inkl. Mehrwertsteuer:

Betriebskosten sind damit nachstehende Kosten, die dem Eigentümer (Erbbauberechtigten) durch das Eigentum (Erbbaurecht) am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen, es sei denn, daß sie üblicherweise vom Mieter außerhalb der Miete unmittelbar getragen werden:

(1) Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks

Hierzu gehört namentlich die Grundsteuer, jedoch nicht die Hypothekengewinnabgabe.

(2) Die Kosten der Wasserversorgung

Hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren und die Zählermiete, die Kosten der Verwendung von Zwischenzählern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.

(3) Die Kosten der Entwässerung

Hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe.

(4) Die Kosten

(a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage; hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, des Betriebsstroms, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage (einschließlich Tank und Kessel), der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, der Reinigung der anlage und des Betriebsraums, der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung, der Berechnung und Aufteilung einschließlich der Beheizung gemeinschaftlich genutzter Räume und Einrichtungen.

oder

(b) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage;

hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums;

oder

(c) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinn des Buchstabens a;

hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a;

oder

(d) der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen;

hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch einen Fachmann sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.

(5) Die Kosten

(a) des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage;

hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 4, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 Buchstabe a;

oder

(b) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstaben a;

hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4. Buchstabe a;

oder

(c) der Reinigung und Wartung vom Warmwassergeräten;

hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch einen Fachmann.

(6) Die Kosten der verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen

(a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4, Buchstabe a und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;

oder

(b) bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;

oder

(c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind.

(7) Die Kosten des Betriebs des maschinellen Personen- und Lastenaufzuges

Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann sowie die Kosten der Reinigung der Anlage.

(8) Die Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr

Hierzu gehören die für die öffentliche Straßenreinigung und Müllabfuhr zu entrichtende Gebühren oder die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen.

(9) Die Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung

Zu den Kosten der Hausreinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs.

(10) Die Kosten der Gartenpflege

Hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichem Verkehr dienen.

(11) Die Kosten der Beleuchtung

Hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen.

(12) Die kosten der Schornsteinreinigung

Hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt sind.

(13) Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung

Hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm- und Wasserschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug.

(14) Die Kosten für den Hauswart

Hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft. Soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 nicht angesetzt werden.

(15) Die Kosten

(a) des Betriebs der Gemeinschaftsantennenanlage;

hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zur Wirtschaftseinheit gehörenden Antennenanlage;

oder

(b) des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteileranlage;

hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a, ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse.

(16) Die Kosten des Betriebs der maschinellen Wascheinrichtung

(a) Hierzu gehören die kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der maschinellen Einrichtung, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2 , soweit die nicht dort bereits berücksichtigt sind.

(17) Sonstige Betriebskosten

Das sind die in Nummer 1 bis 16 nicht genannten Betriebskosten namentlich die Betriebskosten von Nebengebäuden, Anlagen und Einrichtungen.

Sonstige Betriebskosten iSv Ziff. 17 der Anlage 3 der II. BV sind insbesondere die Kosten für Betrieb, Wartung, Prüfung, Reinigung und Pflege folgender Anlagen und Einrichtungen - soweit vorhanden - :

- Technischen Einrichtungen, die der Wassereinsparung dienen, z.B. Durchflußbegrenzer,

- Abwasserrohren, Abwasserreinigungsanlagen, Rückstausicherungen,

- Alarmanlagen und sonstige Sicherheitssysteme, z.B. Gegensprech- und Türöffneranlagen, Videoüberwachung,

- Dachrinnenheizungen,

- Spielplatzgeräten,

- Schwimmbad und Sauna,

- Müllschluckern, Müllabsauganlagen oder anderen maschinellen Müllbeseitigungsanlagen,

- Feuerlöscher, Brand- und Rauchmeldeanlagen, Sprinkleranlage und sonstige Brandbekämpfungseinrichtungen, z.B. Wandhydraulik, Blitzschutzanlage, Schlauchkästen, Tank- und Lecksicherungsanlage,

- Klima-, Lüftungs- und Wärmerückgewinnungsanlage

- Notsromaggregates, Sicherheitsbeleuchtungen

- Rasenmäher und Kehrmaschinen

- sowie die Kosten von Müllsortierungs-, Entrümpelungs-, Dachrinnenreinigungsmaßnahmen,

Betriebskosten im Sinne dieses Mietvertrages sind auch künftig neu eingeführte Betriebskosten.

c) Abrechnung, Verteilungsschlüssel, Wirtschaftseinheit, Ausschlußfrist

Die Betriebskosten werden kalenderjährlich, spätestens bis zum Ende des auf die Abrechnungsperiode folgenden Kalenderjahres abgerechnet.

Den Verteilungsschlüssel bestimmt der Vermieter nach billigem Ermessen, wobei mindestens 50 % und höchstens 70 % der Heiz- und Warmwasserkosten unter Einhaltung der §§ 6 bis 9 HeizKVO verbrauchsabhängig zu verteilen sind.

Der einmal gewählte Verteilungsschlüssel sowie die Abrechnungsperiode können vom Vermieter für künftige Abrechnungszeiträume nach billigem Ermessen geändert werden, wenn sachliche Gründe einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung dies rechtfertigen. Der Vermieter kann jedenfalls Wasserzähler einbauen; in diesem Fall werden die kosten des Wasserverbrauchs und Entwässerung nach dem gemessenen Wasserverbrauch verteilt. Der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mieter ist dabei zu beachten; bei gemischt genutzten Gebäuden (zu Wohn- und Gewerbezwecken) ist eine getrennte Vorerfassung von Betriebskosten nicht erforderlich. Hinsichtlich der Heiz- und Warmwasserkosten kann der Verteilungsschlüssel nur in den Grenzen des vorgenannten Verteilungsmaßstabs und nur unter den weiteren Voraussetzungen von § 6 Abs. 4 HeizKV geändert werden.

Gehört das Gebäude, in dem sich die Mieträume befinden, zu einer Wirtschaftseinheit (im Sinne von § 2 Abs. 2 der II. BV) mit anderen Gebäuden, insbesondere zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft, so können die Betriebskosten für die Wirtschaftseinheit zusammengefaßt werden, wenn der Mieter hierdurch nicht unangemessen benachteiligt wird.

Der Mieter kann binnen 3 Wochen nach Zugang der Abrechnung der Betriebskosten Einsicht in die beim Vermieter oder beim Hausverwalter/Hausmeister ausliegenden Abrechnungsunterlagen nehmen. Einwendungen gegen die Abrechnung muß der Mieter innerhalb eines Monats nach Zugang der Abrechnung schriftlich erheben; danach ist der Mieter mit Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abrechnung ausgeschlossen, wenn der Vermieter mit Übersendung der Abrechnung auf die Bedeutung der Ausschlußfrist hingewiesen und Ort und Dauer der Auslegung bekanntgegeben hat.

d) Zutrittsrecht für Ablesung der Meßgeräte

Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter oder dessen Beauftragten nach einer Vorankündigung von 1 Woche den notwendigen Zugang zur Ablesung von Meßgeräten für die Verbrauchserfassung während der üblichen Tageszeiten zu gewähren. Wird dieser Zugang nicht gewährt, trägt der Mieter die dadurch entstehenden Zusatzkosten; gleichzeitig ist der Vermieter nach zweimaligem vergeblichen Ablesungsversuch berechtigt, den Verbrauchsanteil der Betriebskosten durch Schätzung zu ermitteln.

e) Zwischenablesung, Kosten

Endet das Mietverhältnis während der Abrechnungsperiode, ist - ohne das ein Anspruch des Mieters auf Abrechnung vor Ablauf der Abrechnungsperiode besteht - eine Zwischenablesung von Meßgeräten auf Kosten des Mieters durchzuführen. Unterbleibt die Zwischenablesung, werden die Betriebskosten zwischen dem Mieter und dem Nachfolgemieter bzw. dem Vermieter nach billigem Ermessen geteilt; (billigem Ermessen entspricht regelmäßig eine zeitanteilige Aufteilung).

Heiz- und Warmwasserkosten können nur gem. § 9 b HeizkVO oder nach Gradtagszahlen unter Beachtung der HeizkVO im übrigen aufgeteilt werden.

Der Vermieter behält sich Ansprüche aus noch zu erstellenden Betriebskostenabrechnungen, die dem Mieter bei Auszug noch nicht erteilt werden können, ausdrücklich vor

f) Betriebskosten bei Nichtinanspruchnahme der Gegenleistung

Betriebskosten sind vom Mieter auch bei Nichtinanspruchnahme der Gegenleistung zu entrichten. Gleiches gilt für die Zeit, in der der Mieter die von ihm gemieteten Mieträume nicht bewohnt.

Vermieter und Mieter verpflichten sich, die Höhe der Betriebskostenvorauszahlung nach Vorliegen der Betriebskostenabrechnung oder bei Feststehen von Veränderungen der Gesamtbetriebskosten - z.B. aufgrund Neueinführung angemessen anzupassen. Das Anpassungsverlangen des Vermieters bedarf der Schriftform; in ihm ist der Grund für die Anpassung anzugeben und zu erläutern.

Der Mieter schuldet die angepaßte Vorauszahlung ab dem auf das Anpassungsverlangen folgenden Monat oder, wenn das Anpassungsverlangen dem anderen Teil erst nach dem Fünfzehnten eines Monats zugeht, erst ab dem übernächsten Monat.

i) Inkasso und Abrechnung durch Dritte

Der Vermieter ist berechtigt, die Einziehung von Betriebskostenvorauszahlungen und die Abrechnung auf einen Dritten zu übertragen. Der Mieter ist verpflichtet, nach Mitteilung durch den Vermieter die entsprechenden Vorauszahlungen unmittelbar an den Dritten zu entrichten.

h) Der Vermieter kann daneben vom Mieter die Erstattung der auf Kosten des Mieters gesondert zu ermittelnden Betriebskosten verlangen, die auf Besonderheiten der betrieblichen Nutzung der Mieträume beruhen, z.B.

- Kosten der Beseitigung von im Betrieb des Mieters anfallendem Sperr- oder Sondermüll

- Zuschläge der Gebäudeversicherer, insbesondere des Feuerversicherers, infolge der Benutzungsart des Mietgegenstandes.

i) Betriebskosten sind vom Mieter auch bei Nichtinanspruchnahme der Gegenleistung zu entrichten. Gleiches gilt für die Zeit, in der der Mieter die Mieträume nicht nutzt (z.B. zwischen dem Beginn der Mietzeit und dem Einzug oder zwischen dem Auszug und dem Ende der Mietzeit).Unberührt hiervon bleibt die Entlastung des Mieters von dem Teil der Heizungs- und Warmwasserkosten, die verbrauchsorientiert abgerechnet werden.

1.3 Verwaltungskosten

Der Mieter erstattet zusätzlich zum Mietzins einen Anteil an den Verwaltungskosten in Höhe von 2 % aus dem Grundmietzins.

1.4 Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung

Der Mieter erstattet schließlich anteilig die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung an gemeinschaftlich genutzten Räumen, Einrichtungen und Anlagen mit Ausnahme der vom Vermieter allein zu tragenden Reparaturen an Dach und Fach.

2. Abrechnung der Betriebskostenvorauszahlungen

a) Über die Betriebskostenvorauszahlungen wird jährlich bis zum Ende des auf die Abrechnungsperiode folgenden Kalenderjahres abgerechnet.

b) Den Verteilungsschlüssel und die Abrechnungsperiode bestimmt der Vermieter nach billigem Ermessen. Vorläufig werden die Heiz- und Warmwasserkosten zu 50% nach Verbrauch und zu 50% im Verhältnis der beheizbaren Nutzflächen der nicht zu Wohnzwecken genutzten Räume, alle anderen Betriebskosten im Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen verteilt. Bei der Verteilung der Betriebskosten (ohne Heiz- und Warmwasserkosten) werden die Flächen von Nebenräumen - Keller - Speicherflächen, Tiefgaragenflächen - nicht, die Flächen von Hobbyräumen und gewerblich genutzten Lagerräumen in Souterrin- oder Kellergeschossen werden zur Hälfte in Ansatz gebracht.

Befinden sich die Mieträume in einer aus mehreren Gebäuden bestehenden Anlage, so können die Kosten aller Gebäude als Wirtschaftseinheit im Sinne des § 2 Abs. 2 der I. Berechnungsverordnung der Abrechnung zugrundegelegt werden.

c) Der Vermieter kann den Verteilungsschlüssel nach billigem Ermessen aus sachlichen Gründen, z.B. weil sich der zunächst bestimmte Verteilungsschlüssel nicht bewährt hat oder weil sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, für die Zukunft ändern.

Für die Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten kann der Vermieter den vorläufig bestimmten Schlüssel nur innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 6 Abs. 4 HeizKV und nur im Rahmen der nach § 6 Abs. 2 und §§ 7 bis 9 HeizKV zulässigen Verteilungsschlüssel ändern.

d) Der Vermieter ist berechtigt, Meßeinrichtungen anzubringen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter oder dessen Beauftragten nach einer Vorankündigung unter Einhaltung einer angemessenen Frist den notwendigen Zugang zur Ablesung von Meßeinrichtungen für die Verbrauchserfassung während der üblichen Tageszeiten zu gewähren. Wird dieser Zugang zum Mietgegenstand nicht gewährt, trägt der Mieter die dadurch entstehenden Zusatzkosten. Nach zwei vergeblichen Ablesungsversuchen ist der Vermieter berechtigt, den Verbrauchsanteil der Betriebskosten durch Schätzung zu ermitteln, wobei ein Zuschlag auf die durchschnittlichen Ablesewerte des Anwesens in Höhe von bis zu 10% zulässig ist.

e) Endet das Mietverhältnis während der Abrechnungsperiode, ist - ohne daß ein Anspruch des Mieters auf Abrechnung vor Ablauf der Abrechnungsperiode besteht - eine Zwischenablesung der Meßeinrichtungen durchzuführen. Unterbleibt die Zwischenablesung, so werden die Betriebskosten zwischen dem Mieter und dem Nachfolgemieter bzw. dem Vermieter nach billigem Ermessen verteilt; billigem Ermessen entspricht es grundsätzlich, wen der Mieter die Heiz- und Warmwasserkosten nach § 9 b HeizkV oder nach den sich aus anerkannten Regeln der Technik ergebenden Gradtagszahlen und die übrigen Kosten zeitanteilig mit einem Zwölftel für jeden angefangenen Monat des abzurechnenden Kalenderjahres trägt. Die Kosten einer Zwischenablesung und -abrechnung trägt der Mieter.

f) Der Vermieter ist berechtigt, die Ablesung und Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten unabhängig von der Art der Wärmeverbrauchserfassung auf einen Dritten zu übertragen. Die hierfür anfallenden Kosten sind dem Vermieter als Heiz- und Warmwasserkosten zu erstatten.

g) Der Mieter kann binnen drei Wochen nach Zugang der Abrechnung über die Betriebskosten Einsicht in die ihr zugrundeliegenden Unterlagen während der üblichen Geschäftszeiten nehmen. Die Einsichtnahme findet in den Räumen des Vermieters oder dessen Hausverwalters statt; befinden sich diese nicht am Ort des Mietgegenstands oder in einer dem Mieter zumutbaren Entfernung, so kann der Mieter verlangen, die Unterlagen oder Fotokopien davon am Ort des Mietgegenstandes einzusehen.

Einwendungen gegen die Abrechnung muß der Mieter innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Abrechnung schriftlich erheben. Unterläßt der Mieter dies, so gilt die betreffende Abrechnung als genehmigt, wenn der Vermieter bei Zusendung der Abrechnung auf die Bedeutung des Schweigens hingewiesen hat.

 

3. Zahlung der Miete

3.1 Fälligkeit

Der Mietzins ist jeweils monatlich im voraus am Ersten eines jeden Monats bargeldlos und kostenfrei zur Zahlung fällig.

3.2 Rechtzeitigkeit

Für die Rechtzeitigkeit von Mietzahlungen ist nur der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem vom Vermieter benannten Konto maßgeblich. Schecks werden lediglich erfüllungshalber, nicht an Erfüllungs Statt angenommen.

3.3 Verzugsfolgen

Gerät der Mieter mit Geldschulden in Verzug, werden ab Verzugseintritt Zinsen in Höhe von 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, wenn der Mieter nicht beweist, daß dem Vermieter kein oder nur ein geringer Verzugsschaden entstanden ist.

3.4 Mahnkosten

Die Kosten einer Mahnung werden mit DM 10,- (inkl. Mehrwertsteuer) berechnet, wenn der Mieter nicht beweist, daß dem Vermieter keine oder geringere Aufwendungen für die Mahnung entstanden sind.

3.5 Einzugsermächtigung

Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters für die Zahlung des Gesamtmietzinses eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Entstehen dem Vermieter wegen mangelnder Deckung des Mieterkontos oder unberechtigtem Rückruf des Mieters oder seiner Bank oder aus einem anderen vom Mieter zu vertretenden Grund Kosten, so ist der Mieter zum Ersatz verpflichtet. In diesen Fällen kann der Vermieter davon Abstand nehmen, künftig von der Einzugsermächtigung Gebrauch zu machen.

 

4. Tilgung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Minderung

4.1 Tilgungsbestimmungsrecht des Vermieters

Der Mieter verzichtet auf sein Tilgungsbestimmungsrecht nach § 366 BGB; eingehende Zahlungen sind zunächst auf rückständige Mietzinsen (Grundmietzins, Betriebskostenvorauszahlungen und ggf. Mehrwertsteuer), danach auf rückständige Betriebskostenabrechnungsfehlbeträge, danach auf Kosten und zuletzt auf Zinsen anzurechnen.

4.2 Aufrechnung

Der Mieter kann gegen Mietzinsforderungen des Vermieters bis zur Rückgabe des Mietobjektes nur mit unbestrittenen oder im Prozeß entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen sowie mit Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüchen gem. § 538 BGB und Rückforderungsansprüchen aufgrund einer Mietzinsminderung gem. §§ 812 ff. BGB aufrechnen.

4.3 Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrecht

Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte kann der Mieter nur auf solche Ansprüche stützen, die unbestritten oder im Prozeß entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.4 Mietzinsminderung

a) Eine Minderung des Mietzinses ist nur bei einer wesentlichen Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit des Mietgegenstandes zulässig. Die Mietzinsminderung hat auch dann zur Voraussetzung, daß der Minderungsanspruch nach Grund und Höhe rechtskräftig festgestellt oder anerkannt ist.

b) Die Minderung ist ausgeschlossen, wenn der zur Minderung berechtigende Mangel auf einer Ursache beruht, die der Vermieter nicht zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere bei rechtswidrigen Eingriffen Dritter, z.B. höherer Gewalt oder bei Störungen der Versorgung mit Wärmeenergie, Gas, Strom oder Wasser oder bei Störungen sonstiger Einrichtungen.

 

V. Änderung der Mehrwertsteuer, Änderung der Betriebskostenerstattungs- und Betriebskostenvorauszahlungspflicht

1. Änderung der Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer ändert sich jeweils mit Inkrafttreten der entsprechenden gesetzlichen Regelung.

2. Umsatzsteueroption des Vermieters nach Vertragsabschluß

Der Mieter, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, hat zusätzlich zum Mietzins Mehrwertsteuer auch dann zu bezahlen, wenn dies im Mietvertrag nicht vereinbart ist und der Vermieter nach Vertragsschluß zur Umsatzsteuer optiert.

2.1 Änderung der Betriebskostenerstattungspflicht

Werden Betriebskosten neu eingeführt, hat der Mieter diese anteilig wie die in der derzeitigen Fassung der Anlage 3 zu § 27 der II. BVO aufgeführten Betriebskosten zu erstatten.

2.2. Änderung der Betriebskostenvorauszahlungspflicht

a) Der Vermieter kann die Höhe der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten und die Kosten der Heiz- und Warmwasserversorgung unter Zugrundelegung der Kosten im vergangenen Abrechnungszeitraum und unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kostenänderungen nach billigem Ermessen für die Zukunft durch zu begründende Erklärung gegenüber dem Mieter neu bestimmen.

b) Die neu zu bestimmenden Vorauszahlungsbeträge sind ab dem auf die Bestimmung folgenden Fälligkeitstermin verbindlich.

 

VI. Mietsicherheiten (Barkaution, Bürgschaft, Sicherungsabtretung, Vermieterpfandrecht)

1. Barkautionen

a) Barkautionen sind unverzinslich

b) Der Vermieter hat über Barkautionen innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Mietvertrages und Rückgabe des Mietgegenstandes abzurechnen. Er ist berechtigt, für noch ausstehende Betriebskostenabrechnungen einen angemessenen Betrag einzubehalten.

2. Bürgschaft

Ist die Mietsicherheit die Gestellung einer Bürgschaft vereinfacht, so schuldet der Mieter die Übergabe der selbstschuldnerischen, unbefristeten und unwiderruflichen Bürgschaft eines Kreditinstituts, in der dieses auf die Einreden der Anfechtbarkeit , Aufrechenbarkeit und Aufgabe des Vermieterpfandrechts sowie auf das Recht der Hinterlegung verzichtet und sich zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet.

3. Sicherungsabtretung

Für den Fall, daß der Mieter die Mieträume ganz oder teilweise, mit oder ohne Zustimmung des Vermieters Dritten zum Gebrauch überläßt, tritt er die ihm hierfür zustehenden Ansprüche gegen den oder die Dritten, insbesondere auf Zahlung von Untermietzins an den Vermieter ab, der diese Abtretung annimmt.

4. Vermieterpfandrecht

a) Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter gegenüber anzuzeigen, wenn er Gegenstände, die dem Vermieterpfandrecht nicht unterliegen, in den Mietgegenstand einbringt, insbesondere solche, die nicht in seinem Eigentum stehen, gepfändet, verpfändet oder sicherungsübereignet sind bzw. unter Eigentumsvorbehalt stehen. Hiervon ausgenommen sind Gegenstände des Umlaufvermögens.

b) Bei Pfändungen, Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen eingebrachter Sachen oder Entfernen aus den Mieträumen durch Dritte verpflichtet sich der Mieter, den Vermieter sofort zu verständigen.

c) Der Vermieter ist berechtigt, von seinem Vermieterpfandrecht durch freihändigen Verkauf ohne Einhaltung der Vorschriften über den Pfandverkauf Gebrauch zu machen.

5. Befriedigungsrecht des Vermieters

Der Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während der Mietzeit aus den Sicherheiten befriedigen. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, die Sicherheit, insbesondere die Kaution, wieder auf den ursprünglichen Betrag zu erhöhen.

 

VII. Gebrauchsüberlassung und Gebrauchsgewährung

1. Übergabe des Mietgegenstandes

Der Mieter hat Mängel am Mietgegenstand in dem Protokoll zu rügen, das er bei Übernahme des Mietgegenstandes zu erstellen und dem Vermieter zu übergeben hat. Minderungs- und Gewährleistungsansprüche wegen nicht gerügter, aber bekannter oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennbarer Mängel sind ausgeschlossen.

2. Gebrauchsüberlassung und -gewährung

2.1 Gebrauchsüberlassungspflicht

a) Die Gebrauchsüberlassungspflicht erfüllt der Vermieter durch Einräumung des unmittelbaren Besitzes am Mietgegenstand und Übergabe der hierfür erforderlichen Schlüssel sowie durch Verschaffung des Mitbenutzungsrechtes an den zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Anlagen und Einrichtungen.

b) Die Gebrauchsgewährungspflicht erfüllt der Vermieter, wenn der bautechnische Zustand des Mietgegenstandes und des gesamten Gebäudes den Anforderungen der im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik entspricht, soweit hierdurch nicht der gewöhnliche Gebrauch zum vertraglich vereinbarten Zweck ausgeschlossen oder nicht nur unerheblich eingeschränkt wird.

2.2 Mängelbeseitigungsanspruch

Treten Mängel am Mietgegenstand auf, die dessen Gebrauchstauglichkeit wesentlich herabsetzen und die zu beseitigen der Mieter nicht selbst verpflichtet ist, so hat der Mieter zunächst nur einen Anspruch auf Behebung des Mangels innerhalb angemessener Frist ab Anzeige des Mangels. Schlägt der Versuch der Mängelbeseitigung fehl oder ist die Mängelbeseitigung unmöglich oder unzumutbar, so hat der Mieter nur die gesetzlichen Ansprüche auf Mietminderung oder außerordentliche Kündigung.

2.3 Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet nicht für bei Vertragsschluß vorhandene, von ihm nicht zu vertretende Mängel, aber grundsätzlich für Schäden, die auf nach Vertragsschluß entstehenden und von ihm verschuldeten Mängeln beruhen.

2.4 Versorgungseinrichtungen

Der Vermieter sorgt für einen ordnungsgemäßen Anschluß des Mietgegenstandes an Einrichtungen zur Versorgung mit Wasser, Elektrizität und Heizung sowie - wenn baurechtlich notwendig - für das Vorhandensein eines Aufzuges.

Dem Mieter stehen wegen unvermeidbarer Störungen und Unterbrechungen, z.B. während der Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten, keine Ansprüche zu.

Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die im Zusammenhang mit diesen Einrichtungen, insbesondere durch Störungen und Unterbrechungen entstehen, es sei denn, daß diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder Unterlassen des Vermieters beruhen. Soweit Störungen oder Unterbrechungen von einem der Energieversorgungsträger verursacht sind, werden die Ansprüche des Mieters auf die Abtretung der Ansprüche des Vermieters gegen den betreffenden Energieversorgungsträger beschränkt.

Für den eigenen Betrieb des Mieters bestimmte Ver- und Entsorgungsanlagen und Kommunikationseinrichtungen (z.B. Strom, Gas, Sonder- und Sperrmüll, Telefon) hat der Mieter in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten einzurichten und mit den zuständigen Stellen abzurechnen.

2.5 Verkehrssicherungspflichten

Der Mieter ist verpflichtet, in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten, die für seinen Mietgegenstand einschließlich der etwaig unmittelbar angrenzenden Gemeinschaftsflächen bestehenden Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen, insbesondere

- diese Räume und Flächen ständig und rechtzeitig von Eis, Schnee, Schmutz und Hindernissen freizuhalten und

- alle Zufahrten und Zuwege einschließlich der Fluchtwege auf solchen Flächen und im Gebäude zu seinem Mietgegenstand ständig von störenden Hindernissen aller Art freizuhalten,

soweit diese nicht vom Vermieter übernommen und die kosten hierfür anteilig auf die Nutzer der Gesamtanlage umgelegt werden.

2.6 Konkurrenz- und Sortimentsschutz, Leerstand

Gegen den Vermieter können Rechte nicht geltend gemacht werden, die mit der Vermietung bzw. Nichtvermietung anderer Teile des Anwesens in Zusammenhang stehen.

Insbesondere

- wird jeglicher Konkurrenz- oder Sortimentsschutz ausgeschlossen,

- kann der Mieter gegenüber dem Vermieter keine Rechte daraus herleiten, daß andere im Anwesen befindlichen Räume und Flächen ganz oder teilweise nicht genutzt werden, leerstehen oder nicht zu Geschäftszwecken vermietet werden.

 

VIII. Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung

Bei der Festsetzung der Höhe des Mietzinses ist zu berücksichtigt worden, welche Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten, insbesondere Schönheitsreparaturen, der Mieter übernommen hat.

1. Umfang der Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten

Der Mieter hat - neben der alle 3 Jahre vorzunehmenden fachgerechten Grundreinigung der Bodenbeläge, insbesondere der Teppichböden - spätestens nach Ablauf von 5 Jahren den Mietgegenstand neu zu renovieren, insbesondere folgende Arbeiten fachgerecht durchzuführen oder durchführen zu lassen und dies auf Verlangen des Vermieters - z.B. durch Vorlage von Rechnungen - nachzuweisen:

- Streichen sämtlicher Wände und Decken mit Binderfarbe (weißgrundig), soweit es sich um gestrichene Decken oder Wände handelt;

- Erneuern sämtlicher Anstriche innerhalb der Mieträume, insbesondere an Türen, Fenstern (innen) und Heizkörpern mit Zuleitungen;

- Abschleifen und Versiegeln von Holz- oder Parkettböden auf Verlangen des Vermieters, wenn dies nach dem Grad der Abnutzungen erforderlich ist.

Waren die Mieträume bei Beginn des Mietverhältnisses nicht renoviert, beginnt die 5-Jahres-Frist mit Beginn des Mietverhältnisses.

2. Instandhaltung, Instandsetzung und Erneuerung von Zubehör und Einrichtungen

2.1 Zubehör und Einrichtungen

Zubehör und Einrichtungen, mit denen der Mietgegenstand ausgestattet ist, z.B. Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse, Fensterläden, Rolläden, Jalousien, Licht-, Lüftungs-, Klingelanlagen und dergleichen sind vom Mieter in gebrauchsfähigem zustand zu halten, soweit sie den unmittelbaren Zugriff des Mieters ausgesetzt sind.

Erforderlichenfalls und soweit nicht individuell abweichend vereinbart, sind dieses Zubehör und diese Einrichtungen vom Mieter zu reparieren oder zu erneuern, sofern die Kosten im Einzelfall nicht mehr als DM 750,00 und jährlich insgesamt nicht mehr als einen monatlichen Grundmietzins betragen.

2.2 Beseitigung von Schäden und Störungen

Schäden und Störungen an baulichen und technischen Einrichtungen (insbesondere elektrischen, lüftungstechnischen und sanitären Installationen) innerhalb des Mietgegenstandes - bei Leistungen bis zur Anschlußstelle an die Hauptleitung -, die durch den Mietgebrauch verursacht sind, sind vom Mieter unverzüglich zu beheben.

2.3 Glasscheiben

Zerbrochene Glasscheiben im gegenständlichen Bereich der Mieträume sind vom Mieter zu ersetzen.

2.4 Wartungsverträge

Weiterhin ist der Mieter verpflichtet, auf eigene Kosten Wartungsverträge für innerhalb des Mitgegenstandes befindliche und ausschließlich von ihm genutzte technische Anlagen - z.B. Durchlauferhitzer, Warmwasserbereitungsanlagen, Etagenheizungen - abzuschließen und die Wartungsarbeiten mindestens einmal jährlich fachgerecht durchzuführen oder durchzuführen zu lassen. Auf Verlangen hat der Mieter dem Vermieter eine Ablichtung der Wartungsverträge sowie der Arbeitsnachweise auszuhändigen.

 

IX. Mietgebrauch

1. Mietzweck - Tauglichkeit - Änderung

1.1 Mietzweck

der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck in behördlich und gesetzlich zulässiger Weise zu nutzen. Der Mieter hat auf eigene Kosten die seine Person betreffenden, für die von ihm beabsichtigte Nutzung erforderlichen Genehmigungen einzuholen, Auflagen jeder Art fristgerecht zu erfüllen und vorhandene Genehmigungen rechtzeitig zu verlängern.

1.2 Auflagen von Versicherern

Auflagen von Versicherern, die auf der vertragsgemäßen Nutzung des Mieters beruhen, hat dieser auf seine Kosten zu erfüllen; die Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters gemäß Ziff. VII. 2 der Allgemeinen Mietbedingungen bleibt hiervon unberührt.

1.3 Tauglichkeit

Über die Gebrauchsüberlassungs- und -gewährungspflicht gemäß Abschnitt XII Ziffer 2.1 dieser Allgemeinen Mietbedingungen hinaus übernimmt der Vermieter keine Haftung für die Funktionsfähigkeit der Gesamtanlage oder der geschäftsmäßig genutzten Teile der Anlage sowie für die tatsächliche Eignung des Mietgegenstandes für die vom Mieter beabsichtigte Nutzung. Diese ist auch nicht Geschäftsgrundlage.

1.4 Änderung des Gebrauchszwecks

Jede Änderung des vertraglich vereinbarten Gebrauchszwecks und/oder des Sortiments bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters, über die der Vermieter nach billigem Ermessen entscheidet und die aus sachlichen Gründen widerruflich ist, z.B. wenn von der veränderten Nutzung mehr Beeinträchtigungen als von der bisherigen Nutzung ausgehen. Der Vermieter kann die Zustimmung jedenfalls versagen, wenn die Änderung zu einer Änderung der öffentlich-rechtlich genehmigten Nutzung oder zu einem zusätzlichen Wettbewerb mit einem anderen Mieter führt.

2. Untervermietung

2.1 Erlaubnispflicht

a) Eine Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ohne Erlaubnis des Vermieters ausgeschlossen.

b) Als Gebrauchsüberlassung gilt die Aufnahme eines Partners, die Änderung der Gesellschaftsform und der Wechsel des Geschäftsinhabers.

2.2 Kündigungsrecht

Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht

- in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt oder

- der Vermieter einen wichtigen Grund zur Verweigerung der Erlaubnis hat, z.B., weil er damit gegen ein übernommenes Konkurrenzverbot verstoßen würde.

2.3 Untermietzuschlag

a) Für den Fall, daß der Mieter die Mieträume einem Dritten ganz oder teilweise, mit oder ohne Zustimmung des Vermieters zum Gebrauch überläßt, steht dem Vermieter der Teil der Gegenleistung, insbesondere des Untermietzinsanspruchs als Untermietzuschlag zu, der den - ggf. anteilig zu ermittelnden - vom Mieter nach diesem Vertrag zu zahlenden Mietzins übersteigt.

b) Der Vermieter kann aber statt dieses Anspruchs einen generellen Untermietzuschlag von 10% der Grundmiete verlangen.

2.4 Widerruf der Untervermietungserlaubnis

Die Untervermietungserlaubnis kann aus wichtigem Grund widerrufen werden.

3. Gebrauch des Mietgegenstandes, Betriebspflicht

3.1 Art und Weise des Gebrauchs

a) Ausgehend davon, daß es dem Nutzen aller Mieter dient, wenn jeder einzelne Mieter sein Geschäft nach üblichen und bewährten kaufmännischen Grundsätzen betreibt und gegenüber der Kundschaft ein dem Charakter der gesamten Anlage entsprechendes Auftreten aller Mieter gewährleistet ist, verpflichtet sich der Mieter im Interesse des wirtschaftlichen Erfolges der Gesamtheit der Mieter, seinen Betrieb auch im äußerlichen Eindruck und im Verkehr mit Dritten so zu führen, wie dies die Zweckbestimmung der gesamten Anlage und die wirtschaftlichen und werbemäßigen Interessen etwaiger anderen geschäftsmäßigen und privaten Nutzer der Anlage erfordern.

3.2 Betriebspflicht

Der Mieter hat die mietgegenständlichen Räume zu den zulässigen Öffnungszeiten durchgehend geöffnet zu halten. Der Vermieter ist aber verpflichtet, solchen Einschränkungen der Betriebspflicht zuzustimmen, die aufgrund von Konkurrenztätigkeiten anderer Mieter erforderlich werden.

4. Obhuts- und Prüfpflicht

4.1 Obhutspflicht

Der Mieter hat den Mietgegenstand pfleglich und schonend zu behandeln. Für Beschädigungen der Mietsache und des Gebäudes sowie der zur Mietsache oder zu dem Gebäude gehörigen Einrichtungen und Anlagen ist der Mieter ersatzpflichtig, soweit sie von ihm oder den zu seinem Betrieb gehörigen Personen oder von Dritten schuldhaft verursacht werden, die mit seinem Einverständnis oder aufgrund seiner Duldung oder auf seine Veranlassung hin mit dem Mietgegenstand in Berührung kommen.

4.2 Prüfpflicht

Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand regelmäßig zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen.

 

X. Besichtigung des Mietgegenstandes

 

1. Besichtigungsrecht des Vermieters

Der Vermieter oder die von ihm Beauftragten sind berechtigten, den Mietgegenstand jederzeit selbst zu betreten, wenn sie ein diesbezügliches Vorhaben unter Einhaltung einer angemessenen Frist angezeigt haben, bei Gefahr in Verzug auch ohne Anzeige. Auf die betrieblichen Belange des Mieters ist hierbei Rücksicht zu nehmen.

2. Zugangsrecht bei Abwesenheit des Mieters

Bei längerer Abwesenheit - z.B. während etwaiger Betriebsferien - hat der Mieter eine Person zu benennen, die dem Vermieter in Notfällen den Zugang zu den Mieträumen verschaffen kann.

 

XI. Beendigung des Mietverhältnisses

1. Räumung und Herausgabe

1.1 Räumungszeitpunkt

Der Mieter ist verpflichtet, bei Beendigung der Mietzeit den Mietgegenstand vollständig zu räumen und an den Vermieter an einem mit ungemessener Frist angekündigten Termin, spätestens aber am letzten Werktag zurückzugeben. Übergibt der Mieter den Mietgegenstand vor Beendigung des Mietverhältnisses, so hat er den Mietzins bis zur Beendigung des Mietverhältnisses zu entrichten.

1.2 Rückgabe der Schlüssel

Der Mieter hat dem Vermieter alle ihm ausgehändigten Schlüssel zurückzugeben und alle von ihm nachgefertigten Schlüssel nach seiner Wahl unbrauchbar zu machen oder dem Vermieter auszuhändigen sowie hierüber eine Vollständigkeitserklärung abzugeben.

1.3 Erstellung eines Rückgabeprotokoll

Über den Zustand des Mietgegenstandes wird von den Parteien ein Protokoll gefertigt und unterzeichnet, in das sämtliche bei der Rückgabe festgestellten Mängel aufzunehmen sind. Stellt der Vermieter nachträglich Mängel fest, die nicht in das Protokoll aufgenommen sind, so trägt er die Beweislast dafür, daß diese bereits bei der Rückgabe vorhanden waren.

1.4 Besitzaufgabe zurückgelassener Gegenstände

Der Vermieter kann den Besitz an zurückgelassenen Gegenständen des Mieters aufgeben, wenn dieser nicht nach Ablauf einer angemessenen, ihm vom Vermieter gesetzten Frist abholt; mit der Besitzaufgabe verbundene Kosten, z.B. Sperrmüllabfuhrgebühren, trägt der Mieter.

2. Durchführung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten

2.1 Durchführung der Schönheitsreparaturen bei Umbau des Mietgegenstandes

a) Der Mieter ist verpflichtet, bei Beendigung der Mietzeit die Schönheitsreparaturen, insbesondere die in Abschnitt VIII. Ziffer 1. dieser Allgemeinen Mietbedingungen beschriebenen Arbeiten fachgerecht durchzuführen oder durchführen zu lassen und dies auf Verlangen dem Vermieter, insbesondere durch Vorlage von Rechnungen, nachzuweisen.

Zusätzlich sind vor Durchführung der Malerarbeiten Dübeleinsätze zu entfernen, Dübellöcher zu verschließen und sonst schadhafte Stellen auszubessern.

Wenn der Mieter nicht selbst den fachhandwerklichen Anforderungen gerecht werdende Leistungen erbringen kann, hat er die Schönheitsreparaturen bei Beendigung der Mietzeit von einem Fachhandwerker ausführen zu lassen.

b) Bodenbeläge sind bei der Nutzungsdauer von mehr als sieben Jahren oder bei Vorliegen von Beschädigungen durch solche gleicher Art und Güte zu ersetzen.

Holz- oder Parkettböden sind auf Verlangen des Vermieters abzuschleifen und zu versiegeln.

2.2 Fristenplan

Sind Schönheitsreparaturen zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses nicht gemäß Ziff. 2.1 vom Mieter durchzuführen, so ist er verpflichtet, die Kosten für diese Schönheitsreparaturen aufgrund eines vom Vermieter einzuholenden Kostenvoranschlages eines Fachbetriebes, das im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter nicht verbindlich ist, nach folgender Maßgabe zu erstatten:

- Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 20%, liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40%, liegen sie länger als 3 Jahre zurück 60%, liegen sie länger als 4 Jahre zurück 80% der Kosten des Kostenvoranschlages an den Vermieter.

- Waren die Mieträume zu Beginn des Mietverhältnisses nicht frisch renoviert und sind Schönheitsreparaturen nach Beginn des Mietverhältnisses nicht durchgeführt worden, so ist nicht der Zeitpunkt der letzten, vom Vermieter durchgeführten Schönheitsreparaturen, sondern der Beginn des Mietverhältnisses maßgebend, soweit die Kosten wegen einer bei Beginn des Mietverhältnisses besonderen Abnutzung, z.B. wegen mehrfach überklebter Tapeten, die kosten von gewöhnlichen turnusmäßigen Schönheitsreparaturen übersteigen, sind nur letztere der Ermittlung des Abgeltungsbetrages zugrunde zu legen.

2.3 Kosten der Schönheitsreparaturen bei Umbau des Mietgegenstandes

a) Beabsichtigt der Vermieter, die Mieträume nach Beendigung des Mietverhältnisses umzubauen oder zu modernisieren, und würden dadurch die vom Mieter durchzuführenden Schönheitsreparaturen wieder beseitigt, so hat der Mieter an den Vermieter 75% der Kosten der Schönheitsreparaturen aufgrund eines vom Vermieter einzuholenden Kostenvoranschlages eines Fachbetriebes, das im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter unverbindlich ist, als Ausgleich für die Befreiung von der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen zu bezahlen.

2.4 Schäden der Mietsache

Unabhängig hiervon haftet der Mieter für Schäden an der Mietsache, die nicht auf vertragsgemäßer Abnutzung beruhen; für diese kann der Vermieter auch Ersatz in Geld verlangen.

Das gleiche gilt bei schuldhafter Beschädigung des Bodenbelages oder sonstiger Einrichtungen der Mietsache, auch wenn diese auf einer Nicht- oder Schlechterfüllung der in Abschnitt VIII. Ziffer 1 und Abschnitt VIII. Ziff. 2 begründeten Verpflichtungen des Mieters beruht.

2.5 Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung

Teilt der Mieter dem Vermieter bei Auszug seine neue Anschrift nicht mit und ist diese dem Vermieter trotz zumutbarer Nachforschungen unbekannt, so entfällt die Verpflichtung des Vermieters, den Mieter zur Durchführung der geschuldeten Arbeiten zu mahnen und ihm eine angemessene Frist mit Ablehnungsandrohung zu setzen, bevor er Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen kann.

2.6 Ersatzvornahme

Gibt der Mieter den Mietgegenstand zurück, ohne die von ihm geschuldeten Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, insbesondere die Schönheitsreparaturen durchgeführt zu haben, so ist der Vermieter berechtigt, die Arbeiten selbst ausführen zum lassen und vom Mieter den Ersatz der hierdurch entstehenden Aufwendungen zu verlangen. Ansprüche auf Ersatz von Schäden wegen Verzuges und Nichterfüllung bleiben hiervon unberührt.

3. Zubehör und Einrichtungen

3.1 Zustand bei Rückgabe

Dem Mieter vom Vermieter überlassenes Zubehör und überlassene Einrichtungen sind gebrauchsfähig und gereinigt zurückzugeben.

3.2 Wegnahme

a) Einrichtungen, mit denen der Mieter den Mietgegenstand versehen hat, hat er bei Beendigung der Mietzeit wegzunehmen. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, Einrichtungen abzulösen.

b) Er kann aber verlangen, daß vorhandene Einrichtungen bei Beendigung der Mietzeit in dem Mietgegenstand zurückgelassen werden, wenn er hierfür den Zeitwert abzüglich der Ausbaukosten bezahlt. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die von ihm geschätzten Zeitwert- und Ausbaukosten bis spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses mitzuteilen.

c) Dem Vermieter steht das Recht auf eine Einrichtung nicht zu, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse daran hat, sie mitzunehmen.

4. Verwendungsersatzansprüche

a) Verwendungsersatzansprüche des Mieters sind grundsätzlich ausgeschlossen.

b) Der Mieter kann aber den Ersatz notwendiger Verwendungen beanspruchen, wenn das Mietverhältnis vorzeitig endet, weil er ein ihm zustehendes Recht, den Mietvertrag fristlos zu kündigen, ausgeübt hat.

5. Rückgängigmachung baulicher Veränderungen

a) Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters vor der Rückgabe des Mietgegenstandes sämtliche baulichen und sonstigen Veränderungen - gleich, ob vom Vermieter genehmigt oder nicht genehmigt - rückgängig zu machen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.

b) Schilder, Firmenzeichen usw. sind zu entfernen, soweit diese an der Fassade angebracht sind; etwaig durch die Entfernung entstandene Schadstellen sind fachgerecht auszubessern. Der Mieter kann an einer vom Vermieter nach billigem Ermessen bestimmten Stelle auf seine neue Anschrift hinweisen.

6. Vorenthaltung, nicht ordnungsgemäße Rückgabe des Mietgegenstandes

6.1 Marktüblicher Mietzins bei Vorenthaltung

Gibt der Mieter den Mietgegenstand bei Beendigung der Mietzeit nicht oder nicht ordnungsgemäß zurück, so kann der Vermieter statt der vereinbarten Miete die marktübliche Miete - auch rückwirkend - für jeden angefangenen Monat der Nutzung nach Beendigung des Mietverhältnisses bzw. bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes des Mietgegenstandes als Nutzungsentschädigung bzw. Schadensersatz verlangen. Der Anspruch auf Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

6.2 Verspätete oder nicht ordnungsgemäße Rückgabe

Dies gilt auch, wenn Untermieter oder sonstige dritte Personen, denen der Mieter selbständigen oder unselbständigen Mitgebrauch eingeräumt hatte, den Mietgegenstand nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß zurückgeben.

 

XII. Personenmehrheit als Mieter

1. Sind mehrere Personen Mieter, so haften diese für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner.

2. Willenserklärungen müssen von oder gegenüber allen Mietern abgegebenen werden. Die Mieter bevollmächtigen sich in stets widerruflicher Weise gegenseitig zur Entgegennahme oder Abgabe solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt nicht für den Ausspruch von Kündigungen sowie für Mietaufhebungs- und -änderungsverträge.

 

XIII. Schlußbestimmungen

1. Mündliche Nebenabreden

Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

2. Datenspeicherung

Der Mieter nimmt zustimmend zur Kenntnis, daß zur Verwaltung des Mietverhältnisses Daten gespeichert werden, und zwar ausschließlich solche, die zur ordnungsgemäßen Bearbeitung des Mietverhältnisses notwendig sind.

3. Umdeutung

Ist oder wird eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

 

 

. . . . . .

(Ort, Datum) (Unterschriften Vermieter/Mieter)