Mietvertrag über Geschäftsraume

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b2.jpg (3989 Byte) Mustertext:

Geschäftsraummietvertrag


zwischen

. . . (Name, Beruf, Anschrift) im folgenden Vermieter genannt

und

. . . (Name, Beruf, Anschrift) im folgenden Mieter genannt


§ 1 Mietgegenstand, baulicher Zustand

(1) Vermietet werden zur ausschließlich geschäftsmäßigen Nutzung zu . . . zwecken (Art des Geschäftes) in dem Hause Nr. . . . an der . . . (Straße) folgende Geschäftsräume im Vorderhaus, Mittelbau, Seitengeb., Rückgeb., . . . ten Stock, . . ., bestehend aus . . .

(2) Für die Betriebskostenabrechnung wird eine Nutzfläche von . . . (qm) zugrundegelegt.


(3) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß der Mieter verpflichtet ist, die Mieträume in dem heutigen baulichen Zustand zurückzugeben.

Dem Mieter werden vom Vermieter für die Mietzeit ausgehändigt: . . . Hausschlüssel, . . . Korridorschlüssel, . . . Zimmerschlüssel, . . . Speicherschlüssel, . . . Kellerschlüssel.


§ 2 Nutzungsänderung, Betriebspflicht

(1) Jede Änderung des vereinbarten Gbrauchszwecks erfordert die Zustimmung des Vermieters. Die Zustimmung braucht dann nicht erteilt werden, wenn der angestrebte Gebrauchszweck zu einer Änderung der öffentlich-rechtlich genehmigten Nutzung führt oder der geänderte Gebrauch mit der Nutzung eines anderen Mieters konkurriert.


(2) Der Mieter verpflichtet sich, das Geschäft im rahmen der zulässigen Öffnungszeiten in einem angemessenen Umfang geöffnet zu halten.

(3) Der Vermieter haftet weder für das Risiko der Erteilung noch Aufrechterhaltung etwaiger erforderlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen und für deren Kosten.


§ 3 Mietzeit

Das Mietverhältnis beginnt am . . . (Datum) und wird auf die Dauer von . . . Jahren fest abgeschlossen. Das Mietverhältnis endet spätestens mit Ablauf von . . . Jahren nach Mietbeginn, also am . . . (Datum).



§ 4 Mietzins

(1) Der monatliche Grundmietzins für den unter § 1 genannten Mietgegenstand beträgt DM . . . (Betrag), in Worten . . .

(2) Der Mieter trägt alle Betriebskosten gemäß Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung, die in den als Anlage 2 beigefügten Allgemeinen Mietbedingungen unter Ziff. IV., 1.2 im einzelnen aufgeführt sind. Neben dem Grundmietzins ist daher eine monatliche Vorauszahlung auf die Betriebskosten nach Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung, -soweit diese Kosten vom Mieter nicht unmittelbar getragen werden -, in Höhe von derzeit DM . . . zu entrichten.


(3) Zusätzlich zum Grundmietzins und zu den Vorauszahlungen auf die Betriebskosten ist die gesetzliche Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen Höhe zu entrichten.

(4) Der monatliche Gesamtmietzins errechnet sich somit derzeit wie folgt:

1. Grundmiete                 DM . . .
2. Vorauszahlung auf Betriebskosten     DM . . .
3. Mehrwertsteuer, 15 %        DM . . .
4. monatlicher Gesamtmietzins        DM . . .

(5) Der Gesamtmietzins ist monatlich im voraus zum 1. eines jeden Monats zu entrichten. Es ist auf das Konto des Vermieters bei der . . . (Bank), Konto-Nr. . . ., BLZ . . . kostenfrei zu überweisen. Der Mieter erteilt seiner Bank hierfür einen Dauerauftrag.



§ 5 Änderung des Mietzinses

(1) Der vereinbarte Grundmietzins bleibt - von Änderungen der Mehrwertsteuer abgesehen - bis zum . . . (Datum) unverändert.

(2)

a. Der monatliche Grundmietzins verändert sich jährlich nach dem . . . jeweils in dem gleichen prozentualen Verhältnis, in dem sich der vom Statistischen Bundesamt für das gesamte Bundesgebietfestgestellte Index der Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte (Basis 19 . .= . . .) im Verhältnis zum Stand . . . nach oben oder unten verändert. Die jährliche Veränderung kann jeweils ab dem . . . eines Jahres geltend gemacht werden.


b. Im Falle einer Erhöhung des Grundmietzinses hat der Vermieter dem Mieter, im Falle der Ermäßigung des Grundmietzinses hat der Mieter dem Vermieter diese Änderung unter Vorlage einer Berechnung mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, bedeutet dies keinen Verzicht auf die Anpassung. Der Mieter kommt jedoch mit der Zahlung der Erhöhungsbeträge, der Vermieter mit der Rückerstattung der Ermäßigungsbeträge erst nach Eingang der jeweiligen Berechnung und Ablauf einer gesetzten angemessenen Zahlungsfrist in Verzug.


c. Der Vermieter wird die Genehmigung der vorstehend vereinbarten Wertsicherungsklausel bei der zuständigen Landeszentralbank beantragen und alles zur Erlangung der Genehmigung tun.

d. Wird die Wertsicherungsklausel wegen einer dem Vermieter günstigen Vertragsbedingung nicht genehmigt, so bevollmächtigt ihn der Mieter schon jetzt unter Befreiung der Beschränkungen des § 181 BGB unwiderruflich, unter Wahrung der gesetzlichen Schriftform, so zugunsten des Mieters abzuändern, daß die Wertsicherungsklausel genehmigungsfähig wird. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter hiervon unverzüglich zu unterrichten.


e) Wird die Wertsicherungsklausel wegen ihres Inhalts von der Landeszentralbank nicht genehmigt, so kann der Vermieter eine dem wirtschaftlichen Ergebnis dieser Wertsicherungsklausel möglichst nahekommende, dem Mieter unverzüglich mitzuteilende Klausel als für beide Parteien verbindlich bestimmen und der Landeszentralbank zur Genehmigung vorlegen.


§ 6 Sicherheitsleistung

Der Mieter leistet zu Beginn des Mietverhältnisses eine Sicherheit in Höhe von DM . . . (Betrag) in Form einer Bürgschaft, die inhaltlich den Anforderungen gem. Ziff. VI. 2. der Anlage 2 beigefügten Allgemeinen Mietbedingungen entspricht.



§ 7 Schlußbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieses Mietvertrages rechtsunwirksam sein, gelten die übrigen Bestimmungen unverändert weiter. Die Vertragsparteien vereinbaren schon jetzt, eine nicht rechtswirksame Bestimmung durch eine gültige neue Formulierung zu ersetzen. Der ursprüngliche Wille der Vertragspartner ist dabei ohne Einschränkungen zu berücksichtigen.


§ 8 Vertragsbestandteile

Die weiteren Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bestimmen sich nach den Allgemeinen Mietbedingungen, die als Anlage 2 beigefügt sind.



. . .         . . .
(Ort, Datum)    (Unterschriften Vermieter/Mieter )