Mustertext:
Mietvertrag über Wohnraum
Zwischen
. . . (Name, Beruf, Anschrift) - der Vermieter -
und
. . . (Name, Beruf, Anschrift) - der Mieter -
wird folgender
Mietvertrag
geschlossen:
§ 1 Mietgegenstand
(1) Mietgegenstand ist zu Wohnzwecken folgend beschriebene Wohnung in:
Ort:
Straße/Hausnummer:
Etage:
Eingang:
Der Mietgegenstand umfaßt . . . Quadratmeter und umfaßt . . . Zimmer (Küche/Kochnische,
. . . Bad, . . . Dusche, . . . WC, . . . Flur usw.)
Als weitere feste Einbauten werden mitvermietet: . . .
Mitvermietet werden darüber hinaus . . . (Garage, Stellplatz Nr. . . ., nach einem
besonderem Garagen-/Stellplatz-Mietvertrag)
(2) Mitbenutzt werden darf: . . . (Trockenraum, Wäscheplatz, der Garten, der Abstellraum,
der Fahrradkeller zum Abstellen nicht maschinenbetriebener Fahrzeuge, der Waschraum,
Gemeinschaftsantenne)
(ggf.: Die genaue Beschreibung der überlassenen Mietsache und des Zubehörs ist in der
Wohnungsbeschreibung und Übergabeverhandlung enthalten, die diesem Vertrag ergänzend
beiliegt.)
(3) Der Mietgegenstand ist . . . (eine öffentlich geförderte Wohnung - Sozialwohnung -,
eine gesetzl. preisgebundene Wohnung, eine Dienstwohnung, eine Werkwohnung, eine
Eigentumswohnung, eine werkgeförderte Wohnung)
§ 2 Miete, Betriebskosten
(1) Die Miete beträgt monatlich DM . . ., in Worten: Deutsche Mark . . .
(ggf.: Die Wohnung ist preisgebunden und die Miete daher aufgrund einer
Wirtschaftlichkeitsberechnung ermittelt. Die Miete kann sich nach Maßgabe der
gesetzlichen Vorschriften erhöhen oder ermäßigen.)
(2) Neben der Miete werden folgende Betriebskosten umgelegt und
(Nichtzutreffendes streichen)
pauschal monatlich in Höhe von DM . . ., in Worten . . . erhoben oder durch
Vorauszahlungen (mit Abrechnung) erhoben:
a) für Wasserversorgung und Kanalisation: DM . . .;
b) für Zentralheizung/zentrale Brennstoffversorgung: DM . . .;
c) für Warmwasser/Versorgung mit Fernwarmwasser: DM . . .;
d) für Hausmeister: DM . . .;
e) für Gartenpflege: DM . . .;
f) Treppenhausreinigung: DM . . .;
g) für laufende öffentliche Abgaben (z. B. Grundsteuer, Straßenreinigung, Müllabfuhr
usw.),: DM . . .;
h) für Aufzug/Aufzüge: DM . . .;
i) für Schornstein-, Kamin-Reinigung: DM . . .;
j) für sonstige Positionen: DM . . .;
(3) Sind Vorauszahlungen vereinbart, so wird über sie jährlich einmal abgerechnet. Die
Abrechnung erfolgt unverzüglich, sobald die Abrechnungsunterlagen dem Vermieter
vorliegen. Der Mieter ist berechtigt, in angemessener Zeit nach Zugang der Abrechnung die
Unterlagen während der üblichen Geschäftszeiten bei dem Vermieter oder der von ihm
bestimmten Stelle einzusehen. Eine etwaige Differenz aufgrund der Abrechnung zugunsten des
Vermieters (des Mieters) hat der Mieter (Vermieter) innerhalb von einem Monat nach Zugang
der Abrechnung an den Vermieter (den Mieter) zu zahlen. Im Falle des Auszugs eines Mieters
während einer Abrechnungsperiode erfolgt die Verteilung bei der nächstfälligen
Abrechnung im Verhältnis der Mietzeit zu der Abrechnungsperiode.
(4) Werden öffentliche Abgaben neu eingeführt oder entstehen Betriebskosten neu, so
können diese vom Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften umgelegt und
angemessene Vorauszahlungen festgesetzt werden.
(5) Die abzurechnenden Kosten werden auf die Mieter wie folgt umgelegt:
a) die Kosten der Zentralheizung einschließlich einer mit ihr etwa verbundenen
Warmwasserversorgung, die Kosten der Versorgung mit Fernwärme nach dem Verhältnis
[] der Wohnfläche der beheizten Räume mit . . . qm,
[] der Fläche der Heizkörper,
[] nach dem durch Wärmemesser/Heizkostenverteiler ausgewiesenen Verbrauch, jedoch 50%/. .
.% der Kosten nach dem Verhältnis [] der Wohnflächen, [] der Einzelmieten;
b) die Kosten des Betriebs einer zentralen Brennstoffversorgungsanlage nach dem anteiligen
Verbrauch;
c) die Kosten der Warmwasserversorgung, sofern sie nicht mit der Zentralheizung verbunden
ist, nach dem Verhältnis
[] der Wohnfläche,
[] der Einzelmieten,
[] nach dem durch Zähler ausgewiesen Verbrauch, jedoch zu 50% /. . .% der Kosten nach dem
Verhältnis [] der Wohnflächen, [] der Einzelmieten;
d) die Kosten des Betriebs des Aufzugs/der Aufzüge werden nach dem Verhältnis
- der Wohnfläche,
- der Einzelmieten,
- ausgenommen die Erdgeschoßwohnungen umgelegt. . . .
e) Alle anderen Kosten werden nach dem Verhältnis
- der Wohnflächen,
- der Einzelmieten umgelegt.
- Die Kosten des Betriebs und der Instandhaltung maschineller Wascheinrichtungen werden
entsprechend dem Gebrauch erhoben.
(5) Umlegungsmaßstab und Abrechnungszeitraum können vom Vermieter nach billigem Ermessen
festgesetzt werden, wenn dies vertraglich nicht oder nicht vollständig geregelt ist. Sie
können nach billigem Ermessen geändert werden, wenn dringende Gründe einer
ordnungsgemäßen Bewirtschaftung es erfordern, z. B. bei Umstellung der Heizung.
(6) Der Vermieter ist berechtigt, die Miete einschließlich der Nebenkosten nach Maßgabe
der gesetzlichen Vorschriften zu erhöhen. Dies gilt auch für Mietverhältnisse auf
bestimmte Zeit.
(oder: Die Miete bleibt unverändert für die Dauer der fest vereinbarten Mietzeit/bis zum
. . .
Jedoch können Erhöhungen der Betriebskosten/Kapitalkosten/Mieterhöhungen wegen
baulicher Änderungen, soweit die Erhöhungen gesetzlich zulässig sind, nach Maßgabe der
gesetzlichen Vorschriften umgelegt oder erhoben werden.)
(7) Bei Untervermietung oder Nutzung im gewerblichen Bereich ist die Zustimmung des
Vermieters erforderlich und die Miete anzupassen.
§ 3 Mietzahlungen
(1) Die Miete ist monatlich für den jeweiligen Monat im voraus bis zum dritten Werktag
bei dem Vermieter eingehend kostenfrei zuzüglich der monatlichen Betriebskostenzahlung
auf das Konto Nr. . . bei der Bank . . . zu überweisen.
(ggf. Der Mieter erteilt dem Vermieter Abbuchungsermächtigung.)
(2) Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, für jede schriftliche Mahnung drei
Deutsche Mark pauschalierte Mahnkosten berechnen.
(3) Vom Mieter wird als Mietsicherheit eine Kaution in Höhe von DM . . . (Betrag), in
Worten . . ., gezahlt, die auf einem Sparbuch zu den gesetzlichen Zinsen vom Vermieter
verwahrt wird.
§ 4 Mietdauer
(1) Der Mietvertrag beginnt am . . . (Datum) und ist auf maximal fünf Jahre befristet und
endet am . . . (Datum). (ggf.: Eine Verlängerung des Mietvertrages ist aus folgenden
Gründen nicht vorgesehen: . . .)
(2) Die Parteien schließen diesen Vertrag in Bewußtsein der Befristung.
(3) Wird die Mietsache zur vereinbarten Zeit nicht zur Verfügung gestellt, so kann der
Mieter Schadenersatz fordern, wenn der Vermieter die Verzögerung zu vertreten hat. Die
Rechte des Mieters zur Mietminderung und zur fristlosen Kündigung wegen nicht
rechtzeitiger Gebrauchsgewährung bleiben unberührt.
§ 5 Kündigung
(1) Ist der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit vereinbart (siehe § 4),
[] richtet sich das Kündigungsrecht des Mieters und des Vermieters nach den gesetzliche
Vorschriften, [] kann der Mieter den Mietvertrag bis zum dritten Werktag eines
Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen.
Das Kündigungsrecht des Vermieters richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Für
die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den
Zugang des Kündigungsschreibens an.
(2) Die Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (fristlose Kündigung) richtet
sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Die Kündigung muß schriftlich erfolgen. Im übrigen sind die gesetzlichen
Vorschriften zu beachten.
(4) Der Mieter ist berechtigt, den Mietvertrag vorzeitig unter Einhaltung der gesetzlichen
Frist - das ist am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten
Monats - zu kündigen, wenn er dem Vermieter mindestens drei wirtschaftlich und
persönlich zuverlässige und, soweit erforderlich, zum Bezug der Wohnung berechtigte
Ersatzmieter vorschlägt, die bereit sind, in den Mietvertrag für den Rest der Mietdauer
(siehe § 4) einzutreten, und wenn der Vermieter sich weigert, einen der benannten
Ersatzmieter in den Mietvertrag eintreten zu lassen.
§ 6 Schönheitsreparaturen
(1) Die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernimmt auf eigene Kosten
[] der Vermieter;
[] der Mieter.
(2) Zu den Schönheitsreparaturen gehören das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der
Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der
Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.
(3) Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so hat er spätestens bei Ende
des Mietverhältnisses alle bis dahin je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung
erforderlichen Arbeiten auszuführen, soweit nicht der neue Mieter sie auf seine Kosten -
ohne Berücksichtigung im Mietpreis - übernimmt oder dem Vermieter diese Kosten
erstattet. Werden Schönheitsreparaturen wegen des Zustandes der Wohnung bereits während
der Mietdauer notwendig, um nachhaltige Schäden an der Substanz der Mieträume zu
vermeiden - oder zu beseitigen, so sind die erforderlichen Arbeiten jeweils unverzüglich
auszuführen. Die Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden. Kommt der
Mieter seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann der Vermieter nach fruchtloser
Aufforderung des Mieters zur Durchführung der Arbeiten Ersatz der Kosten verlangen, die
zur Ausführung der Arbeiten erforderlich sind. Bei Nichterfüllung seiner Verpflichtungen
nach Satz 2 hat der Mieter die Ausführung dieser Arbeiten während des Mietverhältnisses
durch den Vermieter oder dessen Beauftragten zu dulden.
§ 7 Bagatellschäden
(1) Kleine Instandhaltungen, die während der Mietdauer erforderlich werden, sind
- vom Vermieter;
- vom Mieter
auf eigene Kosten fachgerecht auszuführen, soweit die Schäden nicht vom anderen
Vertragspartner zu vertreten sind.
(2) Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an den
Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und
Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlußvorrichtungen
von Fensterläden.
§ 8 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Mieter kann gegenüber Mietforderungen mit Gegenforderungen nur aufrechnen oder ein
Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen
Monat vor der Fälligkeit der Miete schriftlich angezeigt hat.
§ 9 Benutzung der Mietsache
(1) Der Mieter darf die Mietsache nur zu den im Vertrag bestimmten Zwecken benutzen.
(2) Mit Rücksicht auf die Belange des Vermieters, die Gesamtheit der Mieter und im
Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses und der Wohnung bedarf der
Mieter der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters, wenn er
1. den Gebrauch der Mietsache oder eines Teils derselben entgeltlich oder unentgeltlich
Dritten überlassen will, es sei denn, es handelt sich um eine unentgeltliche Aufnahme von
angemessener Dauer (Besuch);
2. die Mietsache oder einen Teil derselben zu anderen als Wohnzwecken nutzen oder nutzen
lassen will;
3. ein Schild (ausgenommen übliche Namensschilder an den dafür vorgesehenen Stellen),
eine Aufschrift oder einen Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen, im oder am Haus oder
auf dem Grundstück anbringen oder aufstellen will;
4. ein Tier halten will (beachte dazu Absatz 3);
ohne Zustimmung des Vermieters dürfen kleinere Tiere in den Wohnräumen gehalten werden,
soweit sich die Anzahl der Tiere in den üblichen Grenzen hält und soweit nach der Art
der Tiere und ihrer Unterbringung Belästigungen von Hausbewohnern und Nachbar sowie
Beeinträchtigungen an der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind;
5. eine Antenne anbringen oder verändern will(beachte dazu Absatz 4);
6. die Heizung, insbesondere Öl-, Gas- oder Elektroheizung, umstellen will;
die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und etwaige in § 18 besonders vereinbarte
Bestimmungen sind in jedem Fall zu beachten;
7. in den Mieträumen, im Haus oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-,
Einstell- oder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug, ein Moped oder ein Mofa abstellen will;
8. Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen der Mietsache
vornehmen will.
(3) Der Vermieter darf die Zustimmung zur Tierhaltung nicht verweigern, wenn
Belästigungen der Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und
des Grundstücks nicht zu erwarten sind.
(4) Soweit und solange keine ausreichende Gemeinschaftsantenne vorhanden ist, ist dem
Mieter die Anbringung einer Einzelantenne außerhalb der Mieträume gestattet. Die
Anbringung hat im Einvernehmen mit dem Vermieter unter Beachtung der VDE- und der
behördlichen Vorschriften
fachmännisch zu erfolgen. Wenn nachträglich eine Gemeinschaftsantenne eingerichtet wird,
hat der Mieter die Antenne auf seine Kosten zu entfernen und den alten Zustand
wiederherzustellen.
(5) Der Vermieter kann eine Zustimmung widerrufen, eine nach Absatz 2 Nr. 4 ohne
Zustimmung zulässige Tierhaltung untersagen und die Beseitigung einer nach Absatz 4
angebrachten Antenne verlangen, wenn Auflagen nicht eingehalten, Hausbewohner oder Nachbar
belästigt werden oder wenn die Mietsache oder das Grundstück beeinträchtigt wird.
(6) Der Mieter haftet ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden für alle Schäden, die
durch besondere Nutzungen der Mietsache nach den vorgenannten Bestimmungen (siehe Absätze
2 bis 4) während der Überlassung der Mietsache an den Mieter verursacht werden, auch
wenn der Vermieter zugestimmt hat.
§ 10 Überlassung der Mietsache an Dritte - Untervermietung
(1) Verweigert der Vermieter die Zustimmung zur Überlassung der Mietsache oder eines
Teils derselben an einen Dritten (siehe § 9 Abs. 2 Nr. 1), so kann der Mieter den
Mietvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Frist - das ist am dritten Werktag eines
Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats - kündigen, sofern nicht in der
Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Entsteht für den Mieter nach Abschluß des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse,
einen Teil der Mietsache einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er vom
Vermieter die Zustimmung hierzu verlangen, wenn nicht entweder in der Person des Dritten
ein wichtiger Grund vorliegt, die Mietsache übermäßig belegt würde oder dem Vermieter
die Überlassung aus anderen Gründen nicht zugemutet werden kann. Ist dem Vermieter die
Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die
Zustimmung davon abhängig machen, daß der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung
einverstanden erklärt.
(3) Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter ungeachtet
einer schriftlichen Abmahnung des Vermieters einem Dritten den ihm unbefugt überlassenen
Gebrauch beläßt.
§ 11 Haushaltsmaschinen
Der Mieter ist berechtigt, in den Mieträumen Haushaltsmaschinen (z. B. Wasch- und
Geschirrspülmaschinen, Trockenautomaten) aufzustellen, und soweit die Kapazität der
vorhandenen Installationen ausreicht und Belästigungen der Hausbewohner und Nachbarn
sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind. § 10
Absatz 5 und Absatz 6 gilt entsprechend.
§ 12 Instandhaltung der Mietsache
(1) Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache und die zur gemeinschaftlichen Benutzung
bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln. Er hat
für ordnungsgemäße Reinigung der Mietsache und für ausreichende Lüftung und Heizung
der ihm überlassenen Räume zu sorgen.
(2) Zeigt sich ein nicht nur unwesentlicher Mangel der Mietsache oder wird eine Vorkehrung
zum Schutze der Mietsache oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr
erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Mieter haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden
Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere
Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassenen Räume nur unzureichend
gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt werden. Insoweit haftet der Mieter auch
für das Verschulden von Familienangehörigen, Hausangestellten, Untermietern und
Personen, die sich mit seinem Willen in der Wohnung aufhalten oder ihn aufsuchen. Der
Mieter hat zu beweisen, daß ein Verschulden nicht vorgelegen hat; das gilt nicht für
Schäden an Räumen, Einrichtungen und Anlagen, die mehrere Mieter gemeinsam benutzen.
(4) Der Vermieter wird die von ihm vertraglich übernommenen Arbeiten ausführen.
Verzögert sich die Ausführung der Arbeiten, so ist der Mieter nicht berechtigt, den
Mangel auf Kosten des Vermieters selbst zu beseitigen. Schadenersatz kann er nur fordern,
wenn der Gebrauch der Mietsache nicht nur unerheblich gemindert ist und wenn der Vermieter
die Verzögerung zu vertreten hat. Satz 3 gilt entsprechend, wenn Zugangswege und
Außenanlagen nicht rechtzeitig fertiggestellt werden. Das Recht des Mieters zur
Mietminderung bleibt unberührt.
(5) Der Vermieter verpflichtet sich, die gemeinschaftlichen Zugänge, Räume,
Einrichtungen und Anlagen in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Schäden hieran,
für die der Mieter haftet, darf der Vermieter auf Kosten des Mieters nach vorheriger
Unterrichtung beseitigen.
§ 13 Betreten der Mietsache durch den Vermieter
(1) Der Vermieter oder von ihm Beauftragte dürfen die Mietsache zur Prüfung ihres
Zustandes oder zum Ablesen von Meßgeräten in angemessenen Abständen und nach
rechtzeitiger Ankündigung betreten. Auf eine persönliche Verhinderung des Mieters ist
Rücksicht zu nehmen.
(2) Will der Vermieter das Grundstück/die Eigentumswohnung verkaufen oder ist der
Mietvertrag gekündigt, so sind der Vermieter oder von ihm Beauftragte auch zusammen mit
Kauf- oder Mietinteressenten berechtigt, die Mietsache, und zwar an Wochentagen von . . .
bis . . . Uhr, an Sonn- und Feiertagen von . . . bis . . . Uhr nach rechtzeitiger
Ankündigung zu besichtigen.
(3) Bei längerer Abwesenheit hat der Mieter sicherzustellen, daß die Rechte des
Vermieters nach Absatz 1 und 2 ausgeübt werden können.
§ 14 Rückgabe der Mietsache
(1) Bei Ende des Mietvertrags hat der Mieter die Mietsache vollständig geräumt und
sauber zurückzugeben. Alle Schlüssel, auch vom Mieter selbst beschaffte, sind dem
Vermieter zu übergeben. Der Mieter haftet für alle Schäden, die dem Vermieter oder
einem Mietnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.
(2) Einrichtungen, mit denen der Mieter die Mietsache versehen hat, darf er wegnehmen. Der
Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen
Entschädigung abwenden; es sei denn; daß der Mieter ein berechtigtes Interesse an der
Wegnahme hat.
(3) Hat der Mieter bauliche Veränderungen an der Mietsache vorgenommen oder sie mit
Einrichtungen versehen, so ist er auf Verlangen des Vermieters verpflichtet, bei Ende des
Mietvertrages auf seine Kosten den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, sofern
nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
§ 15 Personenmehrheit als Mieter
(1) Haben mehrere Personen - z. B. Ehegatten - gemietet, so haften sie für alle
Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner.
(2) Erklärungen, deren Wirkung die Mieter berührt, müssen von oder gegenüber allen
Mietern abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich jedoch unter Vorbehalt
schriftlichen Widerrufs bis auf weiteres gegenseitig zur Entgegennahme oder Abgabe solcher
Erklärungen. Diese Vollmacht gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen, jedoch
nicht für Kündigungen und Mietaufhebungsverträge. Ein Widerruf der Vollmacht wird erst
für Erklärungen wirksam, die nach seinem Zugang abgegeben werden.
(3) Jeder Mieter muß Tatsachen in der Person oder dem Verhalten eines
Familienangehörigen oder eines anderen berechtigten Benutzers der Mietsache, die das
Mietverhältnis berühren oder einen Schadensersatzanspruch begründen, für und gegen
sich gelten lassen.
§ 16 Hausordnung
(1) Vermieter und Mieter verpflichten sich zur Wahrung des Hausfriedens und zur
gegenseitigen Rücksichtnahme.
(2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Hause und für die Benutzung der
Gemeinschaftsanlagen gilt die diesem Vertrag beigefügte Hausordnung. Sie kann vom
Vermieter nur geändert werden, wenn dringende Gründe der Ordnung oder der
Bewirtschaftung dies erfordern; diese Gründe sind dem Mieter zugleich mit der neuen
Hausordnung mitzuteilen. Durch Bestimmungen der Hausordnung können Bestimmungen, dieses
Vertrages sowie der Wohnungsbeschreibung und Übergabeverhandlung nicht geändert werden.
§ 17 Schlußbestimmungen
Für diesen Vertrag wurde Schriftform vereinbart. Die Aufhebung dieses Vertrages bedarf
ebenfalls der Schriftform.
. . . . . .
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(Ort, Datum) (Vermieter) (Mieter)
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