Mietvertrag über Wohnraum

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Mietvertrag über Wohnraum


Zwischen

. . . (Name, Beruf, Anschrift) - der Vermieter -

und

. . . (Name, Beruf, Anschrift) - der Mieter -

wird folgender


Mietvertrag


geschlossen:


§ 1 Mietgegenstand

(1) Mietgegenstand ist zu Wohnzwecken folgend beschriebene Wohnung in:

Ort:
Straße/Hausnummer:
Etage:
Eingang:

Der Mietgegenstand umfaßt . . . Quadratmeter und umfaßt . . . Zimmer (Küche/Kochnische, . . . Bad, . . . Dusche, . . . WC, . . . Flur usw.)

Als weitere feste Einbauten werden mitvermietet: . . .

Mitvermietet werden darüber hinaus . . . (Garage, Stellplatz Nr. . . ., nach einem besonderem Garagen-/Stellplatz-Mietvertrag)


(2) Mitbenutzt werden darf: . . . (Trockenraum, Wäscheplatz, der Garten, der Abstellraum, der Fahrradkeller zum Abstellen nicht maschinenbetriebener Fahrzeuge, der Waschraum, Gemeinschaftsantenne)

(ggf.: Die genaue Beschreibung der überlassenen Mietsache und des Zubehörs ist in der Wohnungsbeschreibung und Übergabeverhandlung enthalten, die diesem Vertrag ergänzend beiliegt.)

(3) Der Mietgegenstand ist . . . (eine öffentlich geförderte Wohnung - Sozialwohnung -, eine gesetzl. preisgebundene Wohnung, eine Dienstwohnung, eine Werkwohnung, eine Eigentumswohnung, eine werkgeförderte Wohnung)



§ 2 Miete, Betriebskosten

(1) Die Miete beträgt monatlich DM . . ., in Worten: Deutsche Mark . . .

(ggf.: Die Wohnung ist preisgebunden und die Miete daher aufgrund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung ermittelt. Die Miete kann sich nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften erhöhen oder ermäßigen.)

(2) Neben der Miete werden folgende Betriebskosten umgelegt und

(Nichtzutreffendes streichen)

pauschal monatlich in Höhe von DM . . ., in Worten . . . erhoben oder durch Vorauszahlungen (mit Abrechnung) erhoben:


a) für Wasserversorgung und Kanalisation: DM . . .;

b) für Zentralheizung/zentrale Brennstoffversorgung: DM . . .;

c) für Warmwasser/Versorgung mit Fernwarmwasser: DM . . .;

d) für Hausmeister: DM . . .;

e) für Gartenpflege: DM . . .;

f) Treppenhausreinigung: DM . . .;

g) für laufende öffentliche Abgaben (z. B. Grundsteuer, Straßenreinigung, Müllabfuhr usw.),: DM . . .;

h) für Aufzug/Aufzüge: DM . . .;

i) für Schornstein-, Kamin-Reinigung: DM . . .;


j) für sonstige Positionen: DM . . .;


(3) Sind Vorauszahlungen vereinbart, so wird über sie jährlich einmal abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt unverzüglich, sobald die Abrechnungsunterlagen dem Vermieter vorliegen. Der Mieter ist berechtigt, in angemessener Zeit nach Zugang der Abrechnung die Unterlagen während der üblichen Geschäftszeiten bei dem Vermieter oder der von ihm bestimmten Stelle einzusehen. Eine etwaige Differenz aufgrund der Abrechnung zugunsten des Vermieters (des Mieters) hat der Mieter (Vermieter) innerhalb von einem Monat nach Zugang der Abrechnung an den Vermieter (den Mieter) zu zahlen. Im Falle des Auszugs eines Mieters während einer Abrechnungsperiode erfolgt die Verteilung bei der nächstfälligen Abrechnung im Verhältnis der Mietzeit zu der Abrechnungsperiode.


(4) Werden öffentliche Abgaben neu eingeführt oder entstehen Betriebskosten neu, so können diese vom Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften umgelegt und angemessene Vorauszahlungen festgesetzt werden.

(5) Die abzurechnenden Kosten werden auf die Mieter wie folgt umgelegt:

a) die Kosten der Zentralheizung einschließlich einer mit ihr etwa verbundenen Warmwasserversorgung, die Kosten der Versorgung mit Fernwärme nach dem Verhältnis
[] der Wohnfläche der beheizten Räume mit . . . qm,

[] der Fläche der Heizkörper,
[] nach dem durch Wärmemesser/Heizkostenverteiler ausgewiesenen Verbrauch, jedoch 50%/. . .% der Kosten nach dem Verhältnis [] der Wohnflächen, [] der Einzelmieten;

b) die Kosten des Betriebs einer zentralen Brennstoffversorgungsanlage nach dem anteiligen Verbrauch;

c) die Kosten der Warmwasserversorgung, sofern sie nicht mit der Zentralheizung verbunden ist, nach dem Verhältnis
[] der Wohnfläche,
[] der Einzelmieten,
[] nach dem durch Zähler ausgewiesen Verbrauch, jedoch zu 50% /. . .% der Kosten nach dem Verhältnis [] der Wohnflächen, [] der Einzelmieten;


d) die Kosten des Betriebs des Aufzugs/der Aufzüge werden nach dem Verhältnis
- der Wohnfläche,
- der Einzelmieten,
- ausgenommen die Erdgeschoßwohnungen umgelegt. . . .

e) Alle anderen Kosten werden nach dem Verhältnis
- der Wohnflächen,
- der Einzelmieten umgelegt.
- Die Kosten des Betriebs und der Instandhaltung maschineller Wascheinrichtungen werden entsprechend dem Gebrauch erhoben.

(5) Umlegungsmaßstab und Abrechnungszeitraum können vom Vermieter nach billigem Ermessen festgesetzt werden, wenn dies vertraglich nicht oder nicht vollständig geregelt ist. Sie können nach billigem Ermessen geändert werden, wenn dringende Gründe einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung es erfordern, z. B. bei Umstellung der Heizung.


(6) Der Vermieter ist berechtigt, die Miete einschließlich der Nebenkosten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu erhöhen. Dies gilt auch für Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit.

(oder: Die Miete bleibt unverändert für die Dauer der fest vereinbarten Mietzeit/bis zum . . .
Jedoch können Erhöhungen der Betriebskosten/Kapitalkosten/Mieterhöhungen wegen baulicher Änderungen, soweit die Erhöhungen gesetzlich zulässig sind, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften umgelegt oder erhoben werden.)


(7) Bei Untervermietung oder Nutzung im gewerblichen Bereich ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich und die Miete anzupassen.


§ 3 Mietzahlungen

(1) Die Miete ist monatlich für den jeweiligen Monat im voraus bis zum dritten Werktag bei dem Vermieter eingehend kostenfrei zuzüglich der monatlichen Betriebskostenzahlung auf das Konto Nr. . . bei der Bank . . . zu überweisen.

(ggf. Der Mieter erteilt dem Vermieter Abbuchungsermächtigung.)

(2) Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, für jede schriftliche Mahnung drei Deutsche Mark pauschalierte Mahnkosten berechnen.


(3) Vom Mieter wird als Mietsicherheit eine Kaution in Höhe von DM . . . (Betrag), in Worten . . ., gezahlt, die auf einem Sparbuch zu den gesetzlichen Zinsen vom Vermieter verwahrt wird.


§ 4 Mietdauer

(1) Der Mietvertrag beginnt am . . . (Datum) und ist auf maximal fünf Jahre befristet und endet am . . . (Datum). (ggf.: Eine Verlängerung des Mietvertrages ist aus folgenden Gründen nicht vorgesehen: . . .)

(2) Die Parteien schließen diesen Vertrag in Bewußtsein der Befristung.


(3) Wird die Mietsache zur vereinbarten Zeit nicht zur Verfügung gestellt, so kann der Mieter Schadenersatz fordern, wenn der Vermieter die Verzögerung zu vertreten hat. Die Rechte des Mieters zur Mietminderung und zur fristlosen Kündigung wegen nicht rechtzeitiger Gebrauchsgewährung bleiben unberührt.


§ 5 Kündigung

(1) Ist der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit vereinbart (siehe § 4),

[] richtet sich das Kündigungsrecht des Mieters und des Vermieters nach den gesetzliche Vorschriften, [] kann der Mieter den Mietvertrag bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen.


Das Kündigungsrecht des Vermieters richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang des Kündigungsschreibens an.

(2) Die Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (fristlose Kündigung) richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Die Kündigung muß schriftlich erfolgen. Im übrigen sind die gesetzlichen Vorschriften zu beachten.

(4) Der Mieter ist berechtigt, den Mietvertrag vorzeitig unter Einhaltung der gesetzlichen Frist - das ist am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats - zu kündigen, wenn er dem Vermieter mindestens drei wirtschaftlich und persönlich zuverlässige und, soweit erforderlich, zum Bezug der Wohnung berechtigte Ersatzmieter vorschlägt, die bereit sind, in den Mietvertrag für den Rest der Mietdauer (siehe § 4) einzutreten, und wenn der Vermieter sich weigert, einen der benannten Ersatzmieter in den Mietvertrag eintreten zu lassen.


§ 6 Schönheitsreparaturen

(1) Die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernimmt auf eigene Kosten

[] der Vermieter;
[] der Mieter.

(2) Zu den Schönheitsreparaturen gehören das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.

(3) Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so hat er spätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten auszuführen, soweit nicht der neue Mieter sie auf seine Kosten - ohne Berücksichtigung im Mietpreis - übernimmt oder dem Vermieter diese Kosten erstattet. Werden Schönheitsreparaturen wegen des Zustandes der Wohnung bereits während der Mietdauer notwendig, um nachhaltige Schäden an der Substanz der Mieträume zu vermeiden - oder zu beseitigen, so sind die erforderlichen Arbeiten jeweils unverzüglich auszuführen. Die Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden. Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann der Vermieter nach fruchtloser Aufforderung des Mieters zur Durchführung der Arbeiten Ersatz der Kosten verlangen, die zur Ausführung der Arbeiten erforderlich sind. Bei Nichterfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 2 hat der Mieter die Ausführung dieser Arbeiten während des Mietverhältnisses durch den Vermieter oder dessen Beauftragten zu dulden.


§ 7 Bagatellschäden

(1) Kleine Instandhaltungen, die während der Mietdauer erforderlich werden, sind
- vom Vermieter;
- vom Mieter
auf eigene Kosten fachgerecht auszuführen, soweit die Schäden nicht vom anderen Vertragspartner zu vertreten sind.

(2) Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlußvorrichtungen von Fensterläden.



§ 8 Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Mieter kann gegenüber Mietforderungen mit Gegenforderungen nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete schriftlich angezeigt hat.


§ 9 Benutzung der Mietsache

(1) Der Mieter darf die Mietsache nur zu den im Vertrag bestimmten Zwecken benutzen.

(2) Mit Rücksicht auf die Belange des Vermieters, die Gesamtheit der Mieter und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses und der Wohnung bedarf der Mieter der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters, wenn er


1. den Gebrauch der Mietsache oder eines Teils derselben entgeltlich oder unentgeltlich Dritten überlassen will, es sei denn, es handelt sich um eine unentgeltliche Aufnahme von angemessener Dauer (Besuch);
2. die Mietsache oder einen Teil derselben zu anderen als Wohnzwecken nutzen oder nutzen lassen will;
3. ein Schild (ausgenommen übliche Namensschilder an den dafür vorgesehenen Stellen), eine Aufschrift oder einen Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen, im oder am Haus oder auf dem Grundstück anbringen oder aufstellen will;

4. ein Tier halten will (beachte dazu Absatz 3);
ohne Zustimmung des Vermieters dürfen kleinere Tiere in den Wohnräumen gehalten werden, soweit sich die Anzahl der Tiere in den üblichen Grenzen hält und soweit nach der Art der Tiere und ihrer Unterbringung Belästigungen von Hausbewohnern und Nachbar sowie Beeinträchtigungen an der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind;
5. eine Antenne anbringen oder verändern will(beachte dazu Absatz 4);
6. die Heizung, insbesondere Öl-, Gas- oder Elektroheizung, umstellen will;

die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und etwaige in § 18 besonders vereinbarte Bestimmungen sind in jedem Fall zu beachten;
7. in den Mieträumen, im Haus oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug, ein Moped oder ein Mofa abstellen will;
8. Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen der Mietsache vornehmen will.

(3) Der Vermieter darf die Zustimmung zur Tierhaltung nicht verweigern, wenn Belästigungen der Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind.


(4) Soweit und solange keine ausreichende Gemeinschaftsantenne vorhanden ist, ist dem Mieter die Anbringung einer Einzelantenne außerhalb der Mieträume gestattet. Die Anbringung hat im Einvernehmen mit dem Vermieter unter Beachtung der VDE- und der behördlichen Vorschriften
fachmännisch zu erfolgen. Wenn nachträglich eine Gemeinschaftsantenne eingerichtet wird, hat der Mieter die Antenne auf seine Kosten zu entfernen und den alten Zustand wiederherzustellen.

(5) Der Vermieter kann eine Zustimmung widerrufen, eine nach Absatz 2 Nr. 4 ohne Zustimmung zulässige Tierhaltung untersagen und die Beseitigung einer nach Absatz 4 angebrachten Antenne verlangen, wenn Auflagen nicht eingehalten, Hausbewohner oder Nachbar belästigt werden oder wenn die Mietsache oder das Grundstück beeinträchtigt wird.


(6) Der Mieter haftet ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden für alle Schäden, die durch besondere Nutzungen der Mietsache nach den vorgenannten Bestimmungen (siehe Absätze 2 bis 4) während der Überlassung der Mietsache an den Mieter verursacht werden, auch wenn der Vermieter zugestimmt hat.


§ 10 Überlassung der Mietsache an Dritte - Untervermietung

(1) Verweigert der Vermieter die Zustimmung zur Überlassung der Mietsache oder eines Teils derselben an einen Dritten (siehe § 9 Abs. 2 Nr. 1), so kann der Mieter den Mietvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Frist - das ist am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats - kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.


(2) Entsteht für den Mieter nach Abschluß des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse, einen Teil der Mietsache einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er vom Vermieter die Zustimmung hierzu verlangen, wenn nicht entweder in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, die Mietsache übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus anderen Gründen nicht zugemutet werden kann. Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Zustimmung davon abhängig machen, daß der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.


(3) Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Vermieters einem Dritten den ihm unbefugt überlassenen Gebrauch beläßt.


§ 11 Haushaltsmaschinen

Der Mieter ist berechtigt, in den Mieträumen Haushaltsmaschinen (z. B. Wasch- und Geschirrspülmaschinen, Trockenautomaten) aufzustellen, und soweit die Kapazität der vorhandenen Installationen ausreicht und Belästigungen der Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind. § 10 Absatz 5 und Absatz 6 gilt entsprechend.



§ 12 Instandhaltung der Mietsache

(1) Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache und die zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln. Er hat für ordnungsgemäße Reinigung der Mietsache und für ausreichende Lüftung und Heizung der ihm überlassenen Räume zu sorgen.

(2) Zeigt sich ein nicht nur unwesentlicher Mangel der Mietsache oder wird eine Vorkehrung zum Schutze der Mietsache oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.


(3) Der Mieter haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassenen Räume nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt werden. Insoweit haftet der Mieter auch für das Verschulden von Familienangehörigen, Hausangestellten, Untermietern und Personen, die sich mit seinem Willen in der Wohnung aufhalten oder ihn aufsuchen. Der Mieter hat zu beweisen, daß ein Verschulden nicht vorgelegen hat; das gilt nicht für Schäden an Räumen, Einrichtungen und Anlagen, die mehrere Mieter gemeinsam benutzen.


(4) Der Vermieter wird die von ihm vertraglich übernommenen Arbeiten ausführen. Verzögert sich die Ausführung der Arbeiten, so ist der Mieter nicht berechtigt, den Mangel auf Kosten des Vermieters selbst zu beseitigen. Schadenersatz kann er nur fordern, wenn der Gebrauch der Mietsache nicht nur unerheblich gemindert ist und wenn der Vermieter die Verzögerung zu vertreten hat. Satz 3 gilt entsprechend, wenn Zugangswege und Außenanlagen nicht rechtzeitig fertiggestellt werden. Das Recht des Mieters zur Mietminderung bleibt unberührt.


(5) Der Vermieter verpflichtet sich, die gemeinschaftlichen Zugänge, Räume, Einrichtungen und Anlagen in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Schäden hieran, für die der Mieter haftet, darf der Vermieter auf Kosten des Mieters nach vorheriger Unterrichtung beseitigen.


§ 13 Betreten der Mietsache durch den Vermieter

(1) Der Vermieter oder von ihm Beauftragte dürfen die Mietsache zur Prüfung ihres Zustandes oder zum Ablesen von Meßgeräten in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung betreten. Auf eine persönliche Verhinderung des Mieters ist Rücksicht zu nehmen.


(2) Will der Vermieter das Grundstück/die Eigentumswohnung verkaufen oder ist der Mietvertrag gekündigt, so sind der Vermieter oder von ihm Beauftragte auch zusammen mit Kauf- oder Mietinteressenten berechtigt, die Mietsache, und zwar an Wochentagen von . . . bis . . . Uhr, an Sonn- und Feiertagen von . . . bis . . . Uhr nach rechtzeitiger Ankündigung zu besichtigen.

(3) Bei längerer Abwesenheit hat der Mieter sicherzustellen, daß die Rechte des Vermieters nach Absatz 1 und 2 ausgeübt werden können.



§ 14 Rückgabe der Mietsache

(1) Bei Ende des Mietvertrags hat der Mieter die Mietsache vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Alle Schlüssel, auch vom Mieter selbst beschaffte, sind dem Vermieter zu übergeben. Der Mieter haftet für alle Schäden, die dem Vermieter oder einem Mietnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.

(2) Einrichtungen, mit denen der Mieter die Mietsache versehen hat, darf er wegnehmen. Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden; es sei denn; daß der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.


(3) Hat der Mieter bauliche Veränderungen an der Mietsache vorgenommen oder sie mit Einrichtungen versehen, so ist er auf Verlangen des Vermieters verpflichtet, bei Ende des Mietvertrages auf seine Kosten den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.


§ 15 Personenmehrheit als Mieter

(1) Haben mehrere Personen - z. B. Ehegatten - gemietet, so haften sie für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner.


(2) Erklärungen, deren Wirkung die Mieter berührt, müssen von oder gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich jedoch unter Vorbehalt schriftlichen Widerrufs bis auf weiteres gegenseitig zur Entgegennahme oder Abgabe solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen, jedoch nicht für Kündigungen und Mietaufhebungsverträge. Ein Widerruf der Vollmacht wird erst für Erklärungen wirksam, die nach seinem Zugang abgegeben werden.


(3) Jeder Mieter muß Tatsachen in der Person oder dem Verhalten eines Familienangehörigen oder eines anderen berechtigten Benutzers der Mietsache, die das Mietverhältnis berühren oder einen Schadensersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen.


§ 16 Hausordnung

(1) Vermieter und Mieter verpflichten sich zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme.

(2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Hause und für die Benutzung der Gemeinschaftsanlagen gilt die diesem Vertrag beigefügte Hausordnung. Sie kann vom Vermieter nur geändert werden, wenn dringende Gründe der Ordnung oder der Bewirtschaftung dies erfordern; diese Gründe sind dem Mieter zugleich mit der neuen Hausordnung mitzuteilen. Durch Bestimmungen der Hausordnung können Bestimmungen, dieses Vertrages sowie der Wohnungsbeschreibung und Übergabeverhandlung nicht geändert werden.


§ 17 Schlußbestimmungen

Für diesen Vertrag wurde Schriftform vereinbart. Die Aufhebung dieses Vertrages bedarf ebenfalls der Schriftform.



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(Ort, Datum)    (Vermieter)    (Mieter)