![]() §§ 688 bis 703d ZPO ![]() Das von der Mahnung des Schuldners zu unterscheidende Mahnverfahren ist ein vereinfachtes gerichtliches Verfahren unter Verwendung von einheitlichen Vordrucken zur Durchsetzung von Ansprüchen auf eine Geldsumme ohne eine mündliche Verhandlung. Das Mahnverfahren ist in der Praxis von außerordentlich großer Bedeutung. Das Mahnverfahren wird eingeleitet, indem der Gläubiger einer Geldleistung beim Amtsgericht seines Wohnsitzes den Erlaß eines Mahnbescheids an den Schuldner beantragt. Der Mahnbescheid ist eine gerichtliche Aufforderung zur umgehenden Zahlung einer bestimmten Geldsumme nebst Zinsen und Kosten innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung an den Gläubiger. ![]() Nach Antrag des Gläubigers bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Amtsgericht auf Erlaß eines Mahnbescheids prüft das Amtsgericht durch einen Rechtspfleger die formellen Voraussetzungen für den Erlaß eines Mahnbescheids. Nicht geprüft wird dabei, ob der Zahlungsanspruch berechtigt ist. Der Antrag muß dabei auf einem amtlich vorgeschriebenen Formular erfolgen und der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten zu zahlen, wofür er vom Amtsgericht Kostenmarken erhält, die zum Nachweis der Einzahlung auf das Antragsformular geklebt werden müssen. Das Amtsgericht erläßt bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen den Mahnbescheid und stellt ihn dem Antragsgegner zu. Dem Antragsteller wird der Tag der Zustellung mitgeteilt. Zahlt der Antragsgegner jetzt, ist das Mahnverfahren beendet. Unternimmt der Antragsgegner nichts, kann der Antragsteller nunmehr einen Vollstreckungsbescheid beantragen (frühestens zwei Wochen, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung). Das Amtsgericht erläßt daraufhin den Vollstreckungsbescheid und stellt ihn dem Antragsgegner zu. Zahlt der Antragsgegner daraufhin ist das Mahnverfahren beendet, unternimmt er nichts, kann die Zwangsvollstreckung erfolgen. Erhebt der Antragsgegner jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid erfolgt der Übergang in das streitige Verfahren (Klageverfahren). Das Amtsgericht gibt daraufhin den Rechtsstreit an das im Mahnbescheid für diesen Fall bezeichnete Gericht ab. Wird der Beklagte im Klageverfahren rechtskräftig zur Zahlung verurteilt oder erklärt das Gericht das Urteil für vorläufig vollstreckbar, kann die Zwangsvollstreckung erfolgen. Legt der Antragsgegner bereits gegen den Mahnbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids schriftlich oder zu Protokoll bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Widerspruch ein, erfolgt der Übergang in das streitige Verfahren (Klageverfahren). Das Amtsgericht gibt daraufhin den Rechtsstreit an das im Mahnbescheid für diesen Fall bezeichnete Gericht ab. Wird der Beklagte im Klageverfahren rechtskräftig zur Zahlung verurteilt oder erklärt das Gericht das Urteil für vorläufig vollstreckbar, kann die Zwangsvollstreckung erfolgen. |