Erklärung, Form, Voraussetzungen

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b2.jpg (3989 Byte) Erklärung, Form

Die Mahnung kann ausdrücklich oder konkludent erklärt werden. Eine Form braucht nicht berücksichtigt werden. Empfehlenswert ist in jedem Fall eine schriftliche Fixierung und die Aufbewahrung der Kopien und Versendungsnachweise (z.B. bei Einschreiben).

b2.jpg (3989 Byte) Voraussetzungen

Fälligkeit. Die Mahnung kann erst nach Eintritt der Fälligkeit wirksam erklärt werden, also erst dann, wenn der Schuldner die Leistung (z.B. Zahlung, Lieferung der Ware) verlangen kann. Eine vor dem Fälligkeitszeitpunkt erklärte Mahnung ist wirkungslos und erlangt auch mit eintretender Fälligkeit keine Wirkung.

Mahnungserklärung. Der Schuldner muß durch den Gläubiger aufgefordert werden, seine Leistung zu erbringen. Die Mahnungserklärung muß sich dabei auf die Leistung im richtigen Umfang, am richtigen Ort und in richtiger Art und Weise beziehen. Eine Leistungsaufforderung zu anderen als den vereinbarten Bedingungen (z.B. mit verändertem Leistungsort) ist keine wirksame Mahnungserklärung.

Fordert der Gläubiger, z.B. irrtumsbedingt, zuwenig vom Schuldner, gerät dieser nur mit der tatsächlich angeforderten Leistung in Verzug. Eine Zuvielforderung ist dagegen unschädlich, wenn der Schuldner aus den Gesamtumständen die Erklärung als Aufforderung zur Erbringung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen mußte und der Gläubiger auch zur Annahme der geringeren geschuldeten Leistung bereit war.

b2.jpg (3989 Byte) Entbehrlichkeit

Die Mahnung ist entbehrlich, d.h. der Schuldner gerät auch in Verzug, wenn:

- Leistungsklage erhoben oder ein Mahnbescheid im gerichtlichen Mahnverfahren zugestellt wird (§ 284 Abs. 1 S. 2 BGB)
- der Leistungszeitpunkt durch die Parteien exakt nach dem Kalender bestimmt ist (§ 284 Abs. 2 S. 1 BGB)
- der Schuldner sich endgültig und ernsthaft geweigert hat, seine geschuldete Leistung zu erbringen; in diesem Fall wäre eine Mahnung eine überflüssige Formalität
- wenn der Schuldner die Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt verspricht oder tatsachenwidrig behauptet, die Ware sei schon unterwegs (sog. Selbstmahnung)