Begriff, Folgen

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b2.jpg (3989 Byte) Begriff

Die Mahnung ist eine an den Schuldner gerichtete Aufforderung des Gläubigers, die dessen bestimmtes Verlangen beinhaltet, die geschuldete Leistung unverzüglich zu erbringen.
Die Aufforderung muß erkennen lassen, daß das Ausbleiben der Leistung Folgen haben wird.

b2.jpg (3989 Byte) Folge: Schuldnerverzug

Nimmt der Schuldner die erforderliche Leistungshandlung nach erfolgter Mahnung schuldhaft nicht vor, gerät er in Schuldnerverzug, mit allen gesetzlichen Konsequenzen.

Der Schuldner muß den Schaden ersetzen, der durch seine verschuldete Nichtleistung eingetreten ist (§ 286 BGB). Der ursprüngliche Anspruch des Gläubigers auf Erfüllung bleibt hiervon unberührt. Zum Verzögerungsschaden gehören neben getätigten Mehraufwendungen des Gläubigers auch die Kosten der Rechtsverfolgung (z.B. Rechtsanwalts- und Portokosten), sowie ein entgangener Gewinn, der mit der Leistungserbringung unzweifelhaft eingetreten wäre.

Der Verzug endet für die Zukunft, wenn der Schuldner seine Leistung vollständig, d. h. einschließlich des Verspätungsschadens anbietet, der Gläubiger die Leistung stundet oder wenn die Gläubigerforderung aus einem anderen Grund erlischt.

b2.jpg (3989 Byte) Rechtsnatur

Die Mahnung ist keine Willenserklärung, sondern eine sog. einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung, da die hieraus erwachsenden Konsequenzen, Verzugseintritt und Verzugsfolgen, durch das Gesetz und nicht durch den Gläubiger festgelegt werden. So treten die Verzugsfolgen auch dann ein, wenn der Gläubiger bei der Leistungsaufforderung gar nicht an den Verzug gedacht hat.