![]() Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt aus einem der in § 131 HGB genannten Gründe (teilweise vertraglich abweichend regelbar): 1. durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist; 2. durch Beschluß der Gesellschafter; 3. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft; 4. durch den Tod eines Gesellschafters, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrage sich ein anderes ergibt; 5. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters; 6. durch Kündigung und durch gerichtliche Entscheidung. Der Tod eines Kommanditisten ist für die KG kein Auflösungsgrund. ![]() Die Liquidation der KG erfolgt entweder nach den gesetzlichen Vorschriften oder abweichenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen. |