![]() Ein Gesellschaftsanteil ist im Prinzip unübertragbar, vertragliche Abweichungen sind jedoch möglich. Der Eintritt von Gesellschaftern kann unter Lebenden oder als Erben erfolgen. ![]() Das Ausscheiden eines Gesellschafters kann freiwillig durch Kündigung oder unfreiwillig durch Ausschluß (§§ 140, 133, 142 HGB) erfolgen. Mit dem Ausscheiden endet die Gesellschafterstellung, mit allen Rechten und Pflichten, des Ausgeschiedenen. Das Recht zur Fortführung der Firma der Gesellschaft richtet sich nach § 24 HGB. Da sich in den meisten Gesellschaftsverträgen Bestimmungen über Voraussetzungen und Folgen des Ausscheidens eines Gesellschafter befinden (sollten), bedarf es hierfür in der Regel keiner zusätzlichen Vereinbarung. In der Praxis werden durch die Gesellschafter jedoch häufig vom Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen getroffen, so daß sich ein besonderer Vertrag erforderlich macht. Ein solcher Vertrag ist in seiner Rechtsnatur nach ein Änderungsvertrag des Gesellschaftsvertrages und damit von allen Gesellschaftern zu schließen, wobei Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis keine Rolle spielen. Das Ausscheiden eines Gesellschafters ist zum zuständigen Handelsregister anzumelden. Bezüglich der Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters kann von den gesetzlichen Regelungen und von den im Gesellschaftsvertrag genannten Grundsätzen abgewichen werden. Erhält der ausscheidende Gesellschafter eine Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen, lebt seine persönliche Haftung wieder auf. Der Höhe nach ist die Haftung jedoch auf die Höhe der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Haftsumme beschränkt (§§ 172 IV, 171 I HGB). Für Gesellschaftsverbindlichkeiten aus einem vor dem Ausscheiden des Gesellschafters entstandenen Dauerschuldverhältnis beschränkt sich die Nachhaftung auf den Zeitraum bis zu dem ersten auf das Ausscheiden folgenden ordentlichen Kündigungstermin. Nach der dispositiven Regelung des § 738 ist der ausscheidende Gesellschafter durch die verbleibenden Gesellschafter von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien oder es sind, soweit die Schulden noch nicht fällig sind, Sicherheit zu leisten. In den Vertrag über das Ausscheiden eines Gesellschafters kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot aufgenommen werden um eindeutig festzulegen, inwieweit die gesellschaftliche Treuepflicht über den Zeitraum des Ausscheidens hinaus andauern soll. |