Gesellschafter, Hafteinlage, Pflichteinlage, Gesellschaftsvermögen

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b2.jpg (3989 Byte) Gesellschafter

Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft können natürliche und juristische Personen, sowie OHG und KG sein (die Beteiligung einer anderen GbR und eines nichtrechtsfähigen Vereins ist umstritten).

b2.jpg (3989 Byte) Pflichteinlage

Das Gesetz verpflichtet die Gesellschafter lediglich zur Förderung des gemeinsamen Zwecks (§ 705 BGB), nicht zur Leistung bestimmter Einlagen. Unterschieden wird zwischen Hafteinlage und Pflichteinlage. Während die Hafteinlage (s. u.) den im Handelsregister als Einlage angegebenen Betrag, der für die Kommanditistenhaftung maßgeblich ist, bezeichnet, bestimmt die Pflichteinlage die Pflichtsumme, die vom Kommanditisten den Mitgesellschaftern im Innenverhältnis als Beitrag versprochen wird.

Diese Pflichteinlagen sind im Gesellschaftsvertrag besonders zu regeln und von den Haftsummen der Kommanditisten deutlich zu trennen. In der Festlegung der Art und des Umfanges der Pflichteinlagen sind die Gesellschafter frei. Vereinbart werden können sowohl Geld- bzw. Sacheinlagen oder die Einbringung eines Handelsgewerbes, als auch die Verpflichtung der Gesellschafter, der Gesellschaft ein Darlehen oder eine stille Einlage zu gewähren.

b2.jpg (3989 Byte) Hafteinlage, Haftsumme

Haftsumme ist der in das Handelsregister einzutragende Betrag, auf dessen Höhe die persönliche Haftung des Kommanditisten den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber begrenzt ist (§ 162 HGB).
Die Höhe der Haftsumme kann von den Gesellschaftern frei bestimmt werden und kann sowohl höher, als auch niedriger als die Pflichteinlage sein. Sollte eine ausdrückliche Vereinbarung fehlen, ist die Haftsumme gleich der Pflichteinlage.

Die Haftsumme ist nicht mit der Pflichteinlage, zu der sich der Kommanditist verpflichtet hat, nicht identisch. Von der Pflichteinlage kann abgesehen werden, die Vereinbarung einer Haftsumme ist jedoch zwingend.

b2.jpg (3989 Byte) Gesellschaftsvermögen

Gesamthänderische Bindung des Gesellschaftsvermögens.