![]() Die Kommanditgesellschaft wird durch den Abschluß des Gesellschaftsvertrages errichtet. ![]() Die Firma ist notwendiger Bestandteil der Kommanditgesellschaft. Die Gesellschaft kann gleichzeitig mehrere Handelsgewerbe betreiben, aber nur eine Firma führen. ![]() Der Sitz der Gesellschaft ist entscheidend für das zuständige Handelsregister (§ 106 HGB), den allgemeinen Gerichtsstand und für das nach internationalem Gesellschaftsrecht maßgebende Gesellschaftstatut. Jede Kommanditgesellschaft muß einen Sitz haben, ein Doppelsitz ist nicht zulässig. In der Regel ist dies Ort, an dem die Hauptverwaltung geführt wird. ![]() Kein Schriftzwang, Gründungs- und Nominierungsvertrag sind formlos möglich; eine Form muß nach den allgemeinen Vorschriften (z.B. §§ 313, 1822, 1643 BGB) lediglich dann eingehalten werde, wenn der Vertrag eine formbedürftige Leistungsverpflichtung eines beteiligten Gesellschafters beinhaltet (z.B. Einlage eines Gesellschafters ist ein Grundstück, § 313 BGB). Bei der Bekanntmachung ist die Zahl der Kommanditisten anzugeben. Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister und die zur gerichtlichen Aufbewahrung Zeichnungen von Unterschriften sind in öffentlich beglaubigter Form einzureichen (§ 12 I HGB). |