Rechtsgrundlagen, Begriff, Rechtsnatur

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b2.jpg (3989 Byte) Rechtsgrundlagen

§§ 161 bis 177 BGB, ergänzend §§ 105 bis 160 HGB, §§ 705 bis 740 BGB

b2.jpg (3989 Byte) Begriff, Zweck

Eine Kommanditgesellschaft ist eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines vollkaufmännischen Handelsgewerbes unter einer gemeinsamen Firma gerichtet ist (§§ 1 ff. HGB), wenn bei einem oder bei einigen der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist und mindestens eine Person, der Komplementär, unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen für Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet. Die Kommanditgesellschaft ermöglicht damit ein kalkulierbares Beteiligungsrisiko.

Die KG ist eine der besonders vielseitig verwendbaren Organisationsformen, die häufig als Familiengesellschaft anzutreffen ist, bei denen die aktiven Mitglieder die Komplementärstellung übernehmen, während finanzierende Verwandte und vor allem Minderjährige in die Gesellschaft als Kommanditisten eintreten, um auf diese Weise in das Unternehmen hineinwachsen zu können.
(Lösung des Generationenkonflikts durch frühzeitige Beteiligung und Abschwächung der Progression bei der Einkommenssteuer durch die Verlagerung von Einkunftsquellen).

Noch häufiger ist die KG in ihrer Form als GmbH & Co. KG, die wiederum personalistische wie auch kapitalistische Strukturen aufweisen kann. Bei der GmbH & Co. KG übernimmt eine GmbH die Rolle des Komplementärs. Die GmbH haftet dann zwar unbegrenzt, sie ist aber selbst in ihrer Haftung nach den Vorschriften des GmbHG auf ihr Vermögen beschränkt. Ein weitergehender Rückgriff auf die Gesellschafter der GmbH ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Ein Sonderfall der kapitalistischen KG ist die sogenannte Publikumsgesellschaft, die auf Kapitalansammlung angelegt ist. Wegen der regelmäßig sehr großen Anzahl von Kommanditisten, die sich ausschließlich finanziell beteiligen, kommt die Publikums-KG einer Kapitalgesellschaft recht nahe.