Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer GmbH & Co. KG

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b2.jpg (3989 Byte) Mustertext:

Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer GmbH & Co. KG


Zwischen
der Röhricht GmbH, . . . (Anschrift), vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Max Röhricht und
Herrn A, . . . (Anschrift)
Herrn B, . . . (Anschrift)
Herrn C, . . . (Anschrift)

wird eine Kommanditgesellschaft zum Zwecke des Handels mit batteriegetriebenen Turbofeilen errichtet. Hierfür wird folgender

Gesellschaftsvertrag

geschlossen:

§ 1 Firma, Sitz

(1) Die Gesellschaft führt die Firma:


"Turbofeilen Röhricht GmbH & Co. KG"


(2) Sitz der Gesellschaft ist X-Stadt.

§ 2 Gegenstand

Gegenstand der Gesellschaft ist die Herstellung und der Vertrieb von batteriebetriebenen Turbofeilen.

§ 3 Gesellschafter, Einlagen

(1) Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Röhricht GmbH in X-Stadt. Sie leistet keine Einlage und hat keinen Kapitalanteil.

(2) Kommanditisten sind:
a) der Kaufmann A in X-Stadt mit einer Einlage und Haftsumme von DM . . . (Betrag)
b) der Kaufmann B in X-Stadt mit einer Einlage und Haftsumme von DM . . . (Betrag)

b) der Student C in X-Stadt mit einer Einlage und Haftsumme von DM . . . (Betrag).

(3) Die Einlagen sind wie folgt zu erbringen . . .
Die Einlagen bilden zusammen das Festkapital der Gesellschaft.

(4) Die Kapitalanteile der Kommanditisten werden als Hafteinlage in das Handelsregister eingetragen.

§ 4 Gesellschafterkonten, Gewinn, Verlust

(1) Für jeden Kommanditisten wird ein Kapitalkonto geführt, das dem erbrachten Kapitalanteil entspricht und unveränderlich ist. Gewinn und Verlust werden im Verhältnis der Kapitalkonten verteilt bzw. getragen.


(2) Daneben wird für jeden Kommanditisten ein Darlehenskonto geführt, auf dem nicht entnommene Gewinne und Verluste gebucht werden. Alle übrigen Buchungen erfolgen auf den Privatkonten, die für jeden Kommanditisten geführt werden. Für die Komplementärin wird lediglich ein Privatkonto geführt.

§ 5 Geschäftsführung, Vertretung

(1) Geschäftsführung und Vertretung erfolgen durch die Komplementärin. Dieser werden sämtliche Ausgaben und Aufwendungen hierfür erstattet. Für ein eventuelles Selbstkontrahieren sind Komplementärin und ihre Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.


(2) Im Falle eines Widerspruchs eines Kommanditisten nach § 164 HGB wird auf Antrag der Komplementärin durch die Gesellschafter mittels Beschluß über die vorzunehmende Handlung entschieden.

§ 6 Gesellschafterbeschlüsse

(1) Die in Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung.

(2) Die Beschlüsse der Gesellschaft erfolgen in Versammlungen. Jeder Gesellschafter kann sich hierbei durch einen anderen Gesellschafter vertreten lassen.


(3) Die Abstimmung in der Gesellschafterversammlung erfolgt nach Kapitalanteilen, wobei je DM 100,- eines Kapitalanteils eine Stimme gewähren. Die Komplementärin besitzt kein Stimmrecht.

§ 7 Veräußerung, Belastung und Vererbung von Kommanditanteilen

(1) Veräußerung und Belastung von Kommanditanteilen sind zulässig, bedürfen aber der Zustimmung aller Gesellschafter. Die Veräußerung ist darüber hinaus nur zulässig, wenn gleichzeitig auch die entsprechenden Anteile an der Komplementär-GmbH an denselben Erwerber veräußert werden.


(2) Beim Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit dessen Erben oder Vermächtnisnehmern fortgesetzt. Geht ein Kommanditanteil von Todes wegen auf einen Nachfolger über und erwirbt dieser nicht gleichzeitig eine entsprechende Beteiligung an der Komplementär-GmbH, so ist er auf Verlangen der übrigen Gesellschafter verpflichtet, den ererbten Kommanditanteil gegen Entgelt auf andere Personen zu übertragen, um die Gleichheit der Beteiligungsverhältnisse wiederherzustellen.


§ 8 Geschäftsjahr, Jahresabschluß

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Komplementärin stellt innerhalb der ersten . . . Monate des Geschäftsjahres den Abschluß für das vergangene Geschäftsjahr unter Beachtung aller steuerlichen und handelsrechtlichen Vorschriften auf. Der Jahresabschluß ist nach Aufstellung allen Gesellschaftern unverzüglich vorzulegen. Die Gesellschafter beschließen über den Jahresabschluß.

§ 9 Entnahmen

Jeder Gesellschafter kann vorhandene Guthaben auf seinem Darlehenskonto jederzeit entnehmen. Eine Überziehung des Darlehenskontos ist nur mit einem zustimmenden Beschluß der Gesellschafter zulässig.


§ 10 Dauer, Kündigung

(1) Die Gesellschaft beginnt am . . . für unbestimmte Zeit.

(2) Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft unter Einhaltung einer Frist von . . . zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen. Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Fristablauf aus der Gesellschaft aus.

§ 11 Konkurs, Vergleich

Wird über das Vermögen eines Gesellschafters ein Konkurs- bzw. gerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet, scheidet dieser Gesellschafter mit der Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses aus der Gesellschaft aus.


§ 12 Ausscheiden, Abfindung

(1) Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, wird die Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern unverändert fortgesetzt.

(2) Der ausgeschiedene Gesellschafter erhält eine Abfindung. Die Höhe und Zahlung der Abfindung ist in einem zum Zeitpunkt des Ausscheidens zu schließenden Vertrag zu regeln.

(3) Der ausgeschiedene Gesellschafter kann keine Sicherheitsleistung für Gesellschaftsverbindlichkeiten verlangen und Befreiung von diesen Verbindlichkeiten nur insoweit, wenn er von den Gläubigern in Anspruch genommen wird.


§ 13 Schlußbestimmungen, Salvatorische Klausel

Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, durch die auf das Schriftformerfordernis verzichtet wird.

Sollten sich einzelne Bestimmungen des Vertrages als unwirksam erweisen, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt beim Vorhandensein einer Lücke.


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(Ort, Datum)    (Unterschriften)