![]() Beim Wiederkauf behält sich der Verkäufer im Kaufvertrag das Recht vor, die Sache vom Käufer zurückzukaufen (§§ 497 ff. BGB). Die Wiederkaufsvereinbarung ist dabei als Nebenbestimmung des Kaufvertrages anzusehen, die dessen Form (z.B. schriftlich bei Verträgen über Grundstücke) bedarf. Das Wiederkaufsrecht kann bereits bei Vertragsschluß und danach, sowie zugunsten eines Dritten vereinbart werden. Die Parteien des Wiederkaufs entsprechen denen des ursprünglichen Kaufvertrags. Der ursprüngliche Kaufpreis gilt im Zweifel, also wenn nichts anderes vereinbart wurde, auch für den Wiederkauf (§ 497 Abs. 2 BGB). Die Vereinbarung über den Wiederkauf begründet einen zweiten Kaufvertrag mit der aufschiebenden Bedingung, daß bei der Erklärung des Verkäufers, das Wiederkaufsrecht auszuüben, der Käufer des ersten Kaufvertrages verpflichtet wird, die Sache gegen Zahlung des Wiederkaufpreises dem Verkäufer zurückzuübereignen. Der Verkäufer kann, sofern nichts anderes vereinbart wurde, das Wiederkaufsrecht durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ausüben. Eine Form dieser Erklärung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben (§ 497 Abs. 1 Satz 2 BGB), muß jedoch, wenn nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb der Fristen des § 503 BGB erfolgen (bei Grundstücken 30 Jahre, bei anderen Gegenständen 3 Jahre). Während der Schwebezeit, also vor Ausübung des Wiederkaufsrechtes durch den Verkäufer kann der Käufer auf eigene Gefahr als Eigentümer über den Kaufgegenstand verfügen, muß diesen aber in seinem Zustand erhalten. ![]() Beim Wiederverkauf hat der Käufer das Recht, durch eine einseitige Erklärung den Verkäufer zu verpflichten, den Kaufgegenstand zurückzukaufen. Die Vorschriften für den Wiederkauf (§§ 497 ff. BGB) gelten bei vergleichbarer Interessenlage entsprechend. ![]() Ist sich der Eigentümer einer Sache oder der Inhaber eines Rechts nicht schlüssig, ob er sich zu einem Verkauf entschließen wird, ein Interessent aber für diesen Fall die Möglichkeit haben möchte, seine Käuferposition zu sichern, können die Parteien einen Vorkaufsvertrag (Optionsvereinbarung) schließen (§§ 504 ff. BGB). Das schuldrechtliche Vorkaufsrecht ist dabei das Recht des Vorkaufsberechtigten, mit dem Vorkaufsverpflichteten einen Kaufvertrag gleichen Inhalts zustandzubringen, wie er zwischen diesem und einem Dritten vereinbart wurde. Der Vorkaufsvertrag begründet dabei in der Regel für die Parteien lediglich die Verpflichtung zum späteren Abschluß eines erst in Grundzügen festgelegten Kaufvertrags. Zustandekommen. Ein Vorkaufsvertrag kommt durch Einigung zwischen Vorkaufsverkäufer (=Verpflichteter) und Vorkaufskäufer (=Berechtigter) zustande. Inhalt der Einigung muß die Verpflichtung des Vorbehaltsverkäufers sein, den Kaufgegenstand auf den Käufer zu übertragen, wenn der Vorkaufsverkäufer die Sache an einen Dritten verkauft (sog. Vorkaufsfall) und der Vorkaufskäufer sein Vorkaufsrecht ausübt. Die Form des Kaufvertrags (z.B. Schriftform bei § 313 BGB) ist einzuhalten. Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt formlos, durch eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Erklärung wird nur wirksam, wenn sie bei Genehmigungsbedürftigkeit innerhalb der Frist des § 510 Abs. 2 BGB genehmigt wird und wenn sie innerhalb der Ausschlußfrist des § 505 Abs. 2 BGB erfolgt. Rechtsfolgen. Durch die wirksame Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüber dem Verpflichteten kommt zwischen den Parteien des Vorkaufs ein gegenüber dem mit dem Dritten geschlossenen Kaufvertrag rechtlich selbständiges Kaufvertragsverhältnis zustande. Den Vorkaufsberechtigten treffen alle Rechte und Pflichten nach Maßgabe des Kaufvertrags mit dem Dritten, soweit sich aus Gesetz (§§ 505 bis 509 BGB) oder Vereinbarung nichts anderes ergibt. |