Kauf nach Probe, auf Probe und zur Probe

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b2.jpg (3989 Byte) Kauf nach Probe oder Muster

Ein sog. Kauf nach Probe oder nach Muster (§ 494 BGB) wird unter Bezugnahme auf eine bereits vorhandene oder schon früher gelieferte Probe oder Ware abgeschlossen. Ein solcher Kauf liegt dann vor, wenn ein Muster oder eine Probe der zu verkaufenden Sache mit dem Willen einer besonderen vertragsmäßigen Bindung solcherart in den Kaufvertrag einbezogen ist, daß durch den Verkäufer eine dem Muster entsprechende Sache zu liefern ist.

Ein Kauf nach Probe liegt jedoch nicht vor, wenn die Überlassung von Proben nicht als Beschreibung der Ware, sondern als allgemeines Orientierungsmuster, zur Weckung der Kauflust oder als Kostprobe vorgelegt werden. In diesen Fällen sind die Regeln eines Kaufs auf Probe nicht anzuwenden.

Für einen Kauf nach Probe oder Muster (Zustandekommen, Abwicklung etc.) gelten die allgemeinen Regeln des Kaufrechts. Dabei treten jedoch folgende Besonderheiten hinzu:

a) Nach der Auslegungsregel des § 494 BGB gelten die Eigenschaften des überlassenen Musters oder der Probe als durch den Verkäufer zugesichert (§ 459 Abs. 2 BGB), so daß der Käufer bei einer ungünstigen Abweichung von diesen Eigenschaften die entsprechenden Mängelgewährleistungsrechte geltend machen kann (§ 494 BGB). Die Parteivereinbarung ist aber daraufhin auszulegen, ob die Übereinstimmung mit der Probe oder dem Muster sich nur auf bestimmte Eigenschaften oder auf die Waren im ganzen beziehen soll.

b) Entspricht die gelieferte Sache der Probe, hat der Käufer erfüllt. Besitzt die gelieferte Sache Mängel, die auch bereits die Probe oder das Muster aufwiesen, ist ein Gewährleistungsanspruch des Käufers nicht ausgeschlossen. Ausnahme: Der Käufer hat den Mangel der Probe oder des Musters bereits zuvor tatsächlich erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt oder die Parteien waren sich darüber einig, daß das Muster allein maßgeblich sein sollte.

b2.jpg (3989 Byte) Kauf auf Probe oder Besichtigung

Der Kauf auf Probe oder auf Besicht (§ 495 BGB) ist ein Kaufvertrag i.S.d. §§ 433 ff. BGB, dessen Wirksamkeit durch die in das freie Belieben des Käufers gestellte Billigung oder Mißbilligung des Kaufgegenstandes aufschiebend oder auflösend bedingt ist. Der Käufer unterliegt dabei keinen Bindungen bei seinem Entschluß über die Verbindlichkeit des Vertrages.

Die Billigung des Käufers ist nach allgemeiner Ansicht eine rechtsgeschäftliche, empfangsbedürftige Willenserklärung, die auch in konkludenter Form abgegeben werden kann. Wurde die Kaufsache dem Käufer zur Probe oder zur Besichtigung übergeben, gilt sein Schweigen nach Ablauf der vereinbarten Frist als Billigung, der Vertrag wird wirksam (§ 496 S. 2 BGB).

Besonderheiten des Kaufs auf Probe sind:

a) Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Sache und der damit verbundenen Pflicht trotzdem den Kaufpreis zu leisten, geht nicht bereits mit Übergabe der Sache (§ 446 BGB) auf den Käufer über, sondern erst mit erfolgter Billigung, da der Kaufvertrag damit wirksam wird.

b) Der Käufer ist vor Abgabe seiner Billigungserklärung nicht an den Kaufvertrag gebunden.

c) Die Billigung des Käufers stellt keinen Verzicht auf eventuelle, aus der Mangelhaftigkeit der Sache erwachsende Gewährleistungsanprüche dar, da sie sich lediglich auf den Kaufgegenstand als solchen und nicht auf Mängel des letzteren bezieht. Die Mängelgewährleistungsansprüche entfallen aber dann, wenn die Mängel dem Käufer bekannt oder grob fahrlässig unbekannt waren.

b2.jpg (3989 Byte) Kauf zur Probe

Der Kauf zur Probe ist gesetzlich nicht geregelt, kann aber durch die Parteien vereinbart werden. Der Käufer kauft in diesem Fall, um den Kaufgegenstand zu prüfen und um sich zu entscheiden, ob er weitere Kaufverträge über gleichartige Gegenstände abschließen will. Der Käufer stellt bei Vertragsschluß lediglich in Aussicht, weitere Kaufverträge über gleichartige Gegenstände abzuschließen, wenn der Kaufgegenstand seine Erwartungen erfüllt.