![]() Kommt der Verkäufer seiner Pflicht nicht nach, dem Käufer das mit der Kaufsache verbundene Recht zu verschaffen nicht nach, kann der Käufer nach § 440 BGB die Rechte aus den §§ 320 ff. BGB geltend machen. Rechte aus den §§ 320 ff. BGB sind insbesondere: - Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung (§ 325 BGB) - Recht auf Rücktritt, (§§ 325, 326 BGB), der Vertrag wird in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt Im wesentlichen treten in der Praxis folgende Fälle auf, die zu einer Rechtsmängelhaftung führen können: -der Verkäufer kann dem Käufer die Sache zwar übergeben, kann ihm aber nicht, wie gesetzlich in § 433 BGB gefordert, das Eigentum daran verschaffen (z.B. weil ein anderer Eigentümer ist) - der Verkäufer kann dem Käufer den Kaufgegenstand nicht frei von Rechten Dritter übertragen - der Verkäufer kann dem Käufer die Sache oder das verkaufte Recht nicht übertragen Beachte: Der Verkäufer hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten, haftet also nicht, wenn der Käufer bei Vertragsschluß den Mangel kannte (§ 439 Abs. 1 BGB). Ist dem Käufer der Rechtsmangel jedoch schuldhaft (=fahrlässig) unbekannt geblieben, kann der Verkäufer nicht einwenden, den Käufer treffe ein mitwirkendes Verschulden, das nach § 254 BGB zu berücksichtigen wäre. ![]() Hat weder der Käufer, noch der Verkäufer die Unmöglichkeit der Erfüllung des Leistungsanspruchs zu vertreten, geht der Anspruch auf die Gegenleistung unter (§ 323 BGB). Der Käufer braucht damit nicht für den unmöglich zu leistenden Kaufgegenstand zu zahlen. Ausnahme: Der Anspruch auf die Gegenleistung (=Kaufpreis) bleibt bestehen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. Eine derartige gesetzliche Regelung findet sich in den §§ 446, 447 BGB. Der Käufer muß beim Sachkauf den Kaufpreis auch dann entrichten, wenn trotz beiderseitig unverschuldeten Untergang der Sache, diese bereits an ihn übergeben wurde (§ 446 BGB). Da er mit dem Besitz an der Sache die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit erhält und mit dieser wie ein Eigentümer verfahren kann, ist die Pflicht zur Kaufpreiszahlung gerechtfertigt. Der Käufer muß jedoch auch dann den Kaufpreis entrichten, wenn er die Sache noch nicht erhalten hat, der Verkäufer diese aber an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet (§ 477 BGB). Die Gefahr, den Preis trotz unverschuldetem Untergang der Sache zu tragen geht damit bereits in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem die Aushändigung an den Beförderer erfolgt. ![]() Entspricht die Kaufsache nicht den Vorstellungen des Käufers, kann er unter den Voraussetzungen der §§ 459 ff. BGB wegen der schlechten Erfüllung des Kaufvertrages gegen den Verkäufer Gewährleistungsrechte geltend machen. Gewährleistungsrechte sind insbesondere das Recht auf Wandelung und Minderung. Die gesetzlichen Regeln des Gewährleistungsrechts (§§ 459 ff. BGB) greifen ein, wenn die verkaufte Sache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (s. o.) mangelhaft ist. Eine Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit einem Fehler behaftet ist (§ 459 Abs. 1 BGB) oder wenn ihr eine vom Verkäufer zugesicherte Eigenschaft fehlt (§ 459 Abs. 2 BGB). Ein Fehler kann vorliegen, wenn die Ist-Beschaffenheit der Kaufsache ungünstig von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Die Soll-Beschaffenheit ergibt sich dabei aus der vertraglichen Vereinbarung. Fehlt eine derartige Abrede, muß die Kaufsache lediglich von normaler, allgemein zu erwartender Beschaffenheit sein. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit muß in die vertragliche Vereinbarung aufgenommen werden, um Ansprüche geltend machen zu können. Beachte: Die Parteien können im Rahmen der Vertragsfreiheit vereinbaren, daß dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht oder nur unter bestimmten Einschränkungen zustehen sollen und daß an deren Stelle ein gesetzlich nicht vorgesehenes Nachbesserungsrecht tritt. Die Wirksamkeit einer derartigen Vereinbarung ist jedoch immer an den Schutzvorschriften der §§ 476 (Arglist), 134, 138 und 242 BGB zu messen. Ein Ausschluß der Gewährleistung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers ist nur dann wirksam, wenn dadurch nicht gegen die Vorschriften des AGB-Gesetzes (§§ 9, 10, 11 AGBG) verstoßen wird. Insbesondere ist § 11 Ziff. 10 AGBG zu beachten. |