![]() Mit der wirksamen Einigung der Parteien (=Zustandekommen des Vertrages) entstehen die Verpflichtungen der Parteien. Für die Konkretisierung der Vertragspflichten gelten die Regeln des allgemeinen Schuldrechts, die erläuternde Vertragsauslegung, bei einer fehlenden Parteiabrede sind die dispositiven Vorschriften des Kaufrechts bzw. die ergänzende Vertragsauslegung heranzuziehen. ![]() Hauptleistungspflichten: Der Verkäufer ist vertraglich verpflichtet, den Kaufgegenstand am rechten Ort und zur rechten Zeit auf den Käufer zu übertragen. Bewegliche Sachen müssen durch Einigung und Übergabe (§ 929 BGB), Grundstücke durch Auflassung und Eintragung in das Grundbuch (§§ 873, 925 BGB) übereignet werden. Verkaufte Rechte müssen auf den Käufer übertragen, Forderungen müssen abgetreten werden. Der Verkäufer muß den Kaufgegenstand frei von Rechten Dritter (§ 434 BGB) und ohne Mängel auf den Käufer übertragen. Unter Rechten Dritter sind alle Berechtigungen anderer Personen an dem fraglichen Kaufgegenstand zu verstehen, die trotz der Eigentumsübertragung bestehen bleiben und dadurch das Recht des Käufers, mit der Sache nach seinem Belieben zu verfahren. Der Käufer kann gegen den Verkäufer auf die Beseitigung des beeinträchtigenden Rechtes klagen. Nebenleistungspflichten: Dem Verkäufer obliegen neben den Hauptpflichten auch sog. Nebenleistungspflichten. Er hat dem Käufer den Gebrauch der Sache und die zur Geltendmachung oder Ausübung des Rechts erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sowie die erforderlichen Urkunden übergeben (§ 444 BGB). Die Pflicht zur Auskunft oder Übergabe der erforderlichen Urkunden kann jedoch auch zu einer Hauptpflicht werden, wenn ohne sie der Gebrauch der Sache (z.B. des Kfz) nicht möglich ist. Hilfsleistungen: Der Käufer kann, wenn die Natur des Kaufes es verlangt, auch verpflichtet sein, bestimmte Hilfsleistungen zu erbringen (Gedanke aus § 242 BGB), um die vertragsgemäße Verwendung des Kaufgegenstandes zu ermöglichen. Hierzu kann die Einweisung in den Sachgebrauch (z.B. einer Maschine) gehören, wenn der Käufer die zur Nutzung und Erhaltung der Kaufsache erforderlichen Kenntnisse nicht besitzt. Auch die ordnungsgemäße Verpackung, die Schäden auf dem Transport der Sache verhindern soll, ist eine durch den Verkäufer zu erbringende Hilfsleistung. ![]() Hauptpflicht: Der Käufer muß den vereinbarten Kaufpreis in bar oder durch Überweisung auf ein vom Verkäufer angegebenes Bankkonto entrichten. Nebenpflicht: Der Käufer ist darüber hinaus verpflichtet, den Kaufgegenstand abzunehmen, d.h. tatsächlich entgegenzunehmen. Diese Abnahmepflicht besteht jedoch nur, wenn die vertragsmäßige Sache nicht mit Rechten Dritter belastet ist oder frei von Sachmängeln ist. Für die Abnahme als Nebenpflicht gilt § 286 BGB, nicht § 326 BGB. Die Abnahme des Kaufgegenstandes kann jedoch dann zur Hauptpflicht werden, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben oder der Verkäufer ein offensichtliches Interesse an der Abnahme hat (z.B. bei leicht verderblichen Waren oder Lagerräumung). Weitere Leistungspflichten: Der Käufer eines Grundstückes oder eines Rechtes an einem Grundstück hat die Grundbuch- bzw. Beurkundungskosten zu tragen (§ 449 BGB). Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufpreis von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, von welchem ihm die Nutzungen des gekauften Gegenstandes zustehen (§ 453 BGB). Darüber hinaus muß der Käufer dem Verkäufer unter den Voraussetzungen des § 450 auf die Kaufsache gemachten Verwendungen ersetzen. |