Rechtsvorschriften
Gesetzliche Regelungen des Kaufrechts:
- Hauptleistungspflichten der Vertragspartner: § 433 BGB
- weitere (Neben-)Leistungspflichten: §§ 444, 448, 449, 450, 452, 453 BGB
Für das Zustandekommen eines Kaufvertrages gelten darüber hinaus die allgemeinen Regeln
über Rechtsgeschäfte (§§ 104 ff. BGB), mit der Bedingung, daß sich die Kaufparteien
über die in § 433 BGB genannten Hauptleistungspflichten einigen müssen. Für die
Abwicklung (Leistungen) eines zustande gekommenen Kaufvertrages gelten die Sonderregeln
des Kaufes und die für die Abwicklung aller schuldrechtlichen Verträge geltenden
gültigen Regeln des allgemeinen Schuldrechts.
Rechtsmängelhaftung: §§ 434 bis 443, 320 ff. BGB
Nach den §§ 434 bis 443 BGB muß der Verkäufer den Kaufgegenstand frei von Rechten
Dritter übertragen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist er der
Rechtsmängelhaftung nach den §§ 440, 320 ff. BGB unterworfen.
Gefahrtragung: §§ 446, 447 BGB
Gewährleistung bei mangelhafter Lieferung: §§ 459 ff. BGB. Liefert der Verkäufer eine
mangelhafte Spezies- oder Gattungssache, kommen die Gewährleistungsvorschriften der
§§ 459 - 493 BGB zur Anwendung (Stichwort: Wandelung, Minderung).
besondere Arten des Kaufs: §§ 455, 494 bis 514
BGB: Eigentumsvorbehaltskauf (§ 455 BGB), Kauf auf oder nach Probe (§§ 494 ff. BGB),
Wiederkauf (§ 497 BGB), Vorkauf (§ 504 BGB).
Zweck, InhaltZweck
eines Kaufvertrages ist der Güteraustausch. Der Kaufvertrag beinhaltet eine Einigung der
Parteien, die den Verkäufer verpflichtet, den Kaufgegenstand auf den Käufer zu
übertragen, und den Käufer im Gegenzug verpflichtet, den Kaufpreis zu entrichten (§ 433
BGB).
Kaufgegenstand
Gegenstand eines Kaufvertrages kann jeder (wertmäßig) bestimmbare und übertragbare
Vermögensgegenstand sein. Dazu gehören Sachen, Rechte, Forderungen, Unternehmen und
Chancen auf Gewinne (z.B. Lotterie).
Sachen im juristischen Sinne sind alle körperlichen Gegenstände ohne Rücksicht auf
ihren Aggregatzustand, also auch Gas und Wasser. Strom und Wasser erfüllen zwar nicht die
Voraussetzung der Körperlichkeit, werden aber nach allgemeiner Ansicht wie die Lieferung
einer beweglichen Sache behandelt, so daß auch hierfür Kaufrecht zur Anwendung kommt
(Strom- und Wärmelieferungsverträge). Auch künftige, gegebenenfalls erst
herzustellende, Sachen können verkauft werden. Inwieweit Software als Sache oder
immaterielles Wirtschaftsgut anzusehen ist, ist davon abhängig, ob es sich um
Standard-Software (dann Kaufrecht) oder nicht (dann Werkvertragsrecht) handelt.
Rechte als Kaufgegenstand können dingliche Rechte (Hypothek, Pfandrecht, Grundschuld) und
immaterielle Rechte (Patente, Verlagsrechte, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Firmen-
und Warenzeichen) sein. Ausgeschlossen ist die Übertragung von Urheberrechten.
Forderungen aus einem schuldrechtlichen Kaufvertrag können ebenfalls verkauft werden.
Auch Gewinnchanchen können, wenn sie durch die Parteien bestimmbar festgelegt wurden,
Gegenstand eines Kaufvertrages sein.
Unternehmen, wie Handwerks- und Industriebetriebe, Rechtsanwalts- und Steuerpraxen,
Geschäftsanteile an GmbH usw., sind ebenfalls zulässiger Kaufgegenstand.
Kaufpreis
Die für den Kaufgegenstand durch den Käufer zu erbringende Gegenleistung, der Kaufpreis,
muß in Geld bestehen. Die Parteien können dabei Zahlungsmodalitäten jeglicher Art frei
vereinbaren. |