Der Kaufvertrag (Überblick)

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b2.jpg (3989 Byte) Rechtsvorschriften

Gesetzliche Regelungen des Kaufrechts:

- Hauptleistungspflichten der Vertragspartner: § 433 BGB
- weitere (Neben-)Leistungspflichten: §§ 444, 448, 449, 450, 452, 453 BGB

Für das Zustandekommen eines Kaufvertrages gelten darüber hinaus die allgemeinen Regeln über Rechtsgeschäfte (§§ 104 ff. BGB), mit der Bedingung, daß sich die Kaufparteien über die in § 433 BGB genannten Hauptleistungspflichten einigen müssen. Für die Abwicklung (Leistungen) eines zustande gekommenen Kaufvertrages gelten die Sonderregeln des Kaufes und die für die Abwicklung aller schuldrechtlichen Verträge geltenden gültigen Regeln des allgemeinen Schuldrechts.

Rechtsmängelhaftung: §§ 434 bis 443, 320 ff. BGB

Nach den §§ 434 bis 443 BGB muß der Verkäufer den Kaufgegenstand frei von Rechten Dritter übertragen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist er der Rechtsmängelhaftung nach den §§ 440, 320 ff. BGB unterworfen.

Gefahrtragung: §§ 446, 447 BGB

Gewährleistung bei mangelhafter Lieferung: §§ 459 ff. BGB. Liefert der Verkäufer eine mangelhafte Spezies- oder Gattungssache, kommen die Gewährleistungsvorschriften der §§ 459 - 493 BGB zur Anwendung (Stichwort: Wandelung, Minderung).

besondere Arten des Kaufs: §§ 455, 494 bis 514 BGB: Eigentumsvorbehaltskauf (§ 455 BGB), Kauf auf oder nach Probe (§§ 494 ff. BGB), Wiederkauf (§ 497 BGB), Vorkauf (§ 504 BGB).

b2.jpg (3989 Byte) Zweck, Inhalt

Zweck eines Kaufvertrages ist der Güteraustausch. Der Kaufvertrag beinhaltet eine Einigung der Parteien, die den Verkäufer verpflichtet, den Kaufgegenstand auf den Käufer zu übertragen, und den Käufer im Gegenzug verpflichtet, den Kaufpreis zu entrichten (§ 433 BGB).

b2.jpg (3989 Byte) Kaufgegenstand

Gegenstand eines Kaufvertrages kann jeder (wertmäßig) bestimmbare und übertragbare Vermögensgegenstand sein. Dazu gehören Sachen, Rechte, Forderungen, Unternehmen und Chancen auf Gewinne (z.B. Lotterie).

Sachen im juristischen Sinne sind alle körperlichen Gegenstände ohne Rücksicht auf ihren Aggregatzustand, also auch Gas und Wasser. Strom und Wasser erfüllen zwar nicht die Voraussetzung der Körperlichkeit, werden aber nach allgemeiner Ansicht wie die Lieferung einer beweglichen Sache behandelt, so daß auch hierfür Kaufrecht zur Anwendung kommt (Strom- und Wärmelieferungsverträge). Auch künftige, gegebenenfalls erst herzustellende, Sachen können verkauft werden. Inwieweit Software als Sache oder immaterielles Wirtschaftsgut anzusehen ist, ist davon abhängig, ob es sich um Standard-Software (dann Kaufrecht) oder nicht (dann Werkvertragsrecht) handelt.

Rechte als Kaufgegenstand können dingliche Rechte (Hypothek, Pfandrecht, Grundschuld) und immaterielle Rechte (Patente, Verlagsrechte, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Firmen- und Warenzeichen) sein. Ausgeschlossen ist die Übertragung von Urheberrechten.

Forderungen aus einem schuldrechtlichen Kaufvertrag können ebenfalls verkauft werden.

Auch Gewinnchanchen können, wenn sie durch die Parteien bestimmbar festgelegt wurden, Gegenstand eines Kaufvertrages sein.

Unternehmen, wie Handwerks- und Industriebetriebe, Rechtsanwalts- und Steuerpraxen, Geschäftsanteile an GmbH usw., sind ebenfalls zulässiger Kaufgegenstand.

b2.jpg (3989 Byte) Kaufpreis

Die für den Kaufgegenstand durch den Käufer zu erbringende Gegenleistung, der Kaufpreis, muß in Geld bestehen. Die Parteien können dabei Zahlungsmodalitäten jeglicher Art frei vereinbaren.