Konzernvorbehalt

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Anmerkung: Steht auf der Käufer- und/oder Verkäuferseite ein Konzern, kann bei einem Kaufvertrag mit Eigentumsvorbehalt auch ein sogenannter Konzernvorbehalt vereinbart werden. Dabei wird der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht, daß über die Forderungen des Verkäufers hinaus auch Forderungen Dritter, in der Regel zum selben Konzern gehörender Unternehmen, erfüllt werden.

Ob ein solcher Vorbehalt in allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig ist, hat die Rechtsprechung bisher noch offengelassen, so daß die Verwendung einer Klausel über den Konzernvorbehalt mit gewissen Wirksamkeitsrisiken verbunden ist. Auf jeden Fall muß hier ganz besonders auf eine genügende Bestimmbarkeit der zu sichernden Forderungen geachtet werden.
 

b2.jpg (3989 Byte) Mustertext:

1. Die Ware bleibt bis zur Erfüllung aller mit der Lieferung von Waren in Zusammenhang stehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer oder seinen Konzernunternehmen gegen den Käufer oder seine Konzernunternehmen zustehen, Eigentum des Verkäufers.

2. Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Anforderung die ihm zustehenden Sicherheiten freizugeben, soweit ihr Wert die noch nicht beglichenen Forderungen aus Warenlieferungen um mehr als 20 % übersteigen.


3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

4. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber an den Verkäufer ab.

5. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die abgetretenen Forderungen für Rechnung des Verkäufers im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.


6. Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgt für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das Vorbehaltseigentum durch Verbindung oder Vermischung, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der einheitlichen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der einheitlichen Sache. Das gleiche gilt, wenn die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen verarbeitet wird.

7. Bei Veräußerung der Vorbehaltsware nach Verarbeitung, zusammen mit anderen Waren, Vermischung oder Verbindung mit anderen beweglichen Sachen oder einem Grundstück gilt die Forderung des Käufers gegen seinen Abnehmer in Höhe des für die Vorbehaltsware vereinbarten Kaufpreises als abgetreten.


8. Der Verkäufer verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich.

9. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu benachrichtigen.

10. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere bei Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen.


11. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

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