Anmerkung: Steht auf der Käufer-
und/oder Verkäuferseite ein Konzern, kann bei einem Kaufvertrag mit Eigentumsvorbehalt
auch ein sogenannter Konzernvorbehalt vereinbart werden. Dabei wird der Eigentumsübergang
davon abhängig gemacht, daß über die Forderungen des Verkäufers hinaus auch
Forderungen Dritter, in der Regel zum selben Konzern gehörender Unternehmen, erfüllt
werden.
Ob ein solcher Vorbehalt in allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig ist, hat die
Rechtsprechung bisher noch offengelassen, so daß die Verwendung einer Klausel über den
Konzernvorbehalt mit gewissen Wirksamkeitsrisiken verbunden ist. Auf jeden Fall muß hier
ganz besonders auf eine genügende Bestimmbarkeit der zu sichernden Forderungen geachtet
werden. |
Mustertext:
1. Die Ware bleibt bis zur
Erfüllung aller mit der Lieferung von Waren in Zusammenhang stehenden Forderungen
(einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer oder
seinen Konzernunternehmen gegen den Käufer oder seine Konzernunternehmen zustehen,
Eigentum des Verkäufers.
2. Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Anforderung die ihm zustehenden Sicherheiten
freizugeben, soweit ihr Wert die noch nicht beglichenen Forderungen aus Warenlieferungen
um mehr als 20 % übersteigen.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder
Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
4. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der
Vorbehaltsware entstehenden Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus
Kontokorrent tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber an den Verkäufer ab.
5. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die abgetretenen Forderungen für
Rechnung des Verkäufers im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann
nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
ordnungsgemäß nachkommt.
6. Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgt für den Verkäufer als Hersteller, jedoch
ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das Vorbehaltseigentum durch Verbindung oder
Vermischung, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der einheitlichen Sache im
Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der einheitlichen Sache. Das
gleiche gilt, wenn die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen verarbeitet wird.
7. Bei Veräußerung der Vorbehaltsware nach Verarbeitung, zusammen mit anderen Waren,
Vermischung oder Verbindung mit anderen beweglichen Sachen oder einem Grundstück gilt die
Forderung des Käufers gegen seinen Abnehmer in Höhe des für die Vorbehaltsware
vereinbarten Kaufpreises als abgetreten.
8. Der Verkäufer verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich.
9. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer auf das Eigentum des
Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu benachrichtigen.
10. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere bei Zahlungsverzug - ist
der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls
Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen.
11. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer
liegt kein Rücktritt vom Vertrag, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
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