Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt (mit Verarbeitungsklausel)

z.jpg (4680 Byte)doc.jpg (5378 Byte)

 

b2.jpg (3989 Byte) Mustertext:

(Auszug aus einem Kaufvertrag oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen)


§ ... Eigentumsvorbehalt

(1) Von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis alle Verbindlichkeiten des Käufers aus der Geschäftsverbindung mit uns vollständig getilgt sind. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich darüber hinaus auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Käufer in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).

(2) Im Falle der Zurücknahme der Ware durch uns liegt, sofern die Regeln des Verbraucherkreditgesetzes keine Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sein denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Für uns erfolgte Pfändung von Ware ist dagegen stets als Rücktritt vom Vertrag anzusehen. Über Pfändungen und andere von Dritten ausgehende Gefährdungen für unsere Rechte sind wir unverzüglich schriftlich mit allen Angaben zu unterrichten, die wir für eine Widerspruchsklage nach § 771 der Zivilprozeßordnung benötigen. Soweit wir Ausfall erleiden, weil ein Dritter die von ihm an uns zu erstattenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 der Zivilprozeßordnung nicht erbringen kann, haftet der Käufer.


(3) Der Käufer ist seinerseits berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt für diesen Fall alle Forderungen in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer der Sache oder gegen Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung verkauft worden ist. Der Käufer ist berechtigt, nach Abtretung der Forderung, diese einzuziehen, ohne das unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen hiervon berührt wird. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungspflichten aus dem Kaufvertrag ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. Der Käufer ist jedoch in diesem Fall verpflichtet, uns auf unser Verlangen alle zum Einzug der Forderung erforderlichen Angaben zu machen, alle dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Dritten über die Abtretung in Kenntnis zu setzen.


(4) Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware durch den Käufer findet ausschließlich für uns statt. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die neue Sache gelten im übrigen die Regelungen zur Vorbehaltsware entsprechend.

(5) Bei untrennbarer Vermischung unserer Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen vermischten Gegenstände zur Zeit der Vermischung. Der Käufer verwahrt das Allein- oder Miteigentum für uns.


(6) Vorstehende Abtretung zur Sicherung unserer Forderungen umfaßt auch solche Forderungen, die der Käufer gegen einen Dritten infolge einer Verbindung unserer Vorbehaltsware mit einem Grundstück erwirbt. Die Abtretungsregelung gilt auch für verarbeitete, umgebildete und vermischte Vorbehaltsware.

(7) Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers Sicherheiten, die er uns nach diesem Vertrag zur Verfügung gestellt hat, freizugeben, soweit sie zur Sicherung unserer Forderungen nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, insbesondere soweit sie den Wert unserer zu sichernden und noch nicht getilgten Forderungen um mehr als 20% übersteigen.


. . .