Kontokorrentvorbehalt

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Anmerkung: Das Eigentum an der unter Kontokorrentvorbehalt übereigneten Sache sichert nicht nur die Forderung aus dem Verkauf dieser einen betreffenden Ware, sondern alle zur Zeit des Vertragsschlusses bestehenden oder künftig entstehenden Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer. Um eine sittenwidrige Übersicherung des Verkäufers zu vermeiden, fordert die Rechtsprechung, daß ein Eigentumserwerb des Käufers nicht praktisch ausgeschlossen sein darf. Darüber hinaus müssen die einbezogenen Forderungen deutlich bestimmbar sein.

Ob ein Kontokorrentvorbehalt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch gegenüber Nichtkaufleuten wirksam vereinbart werden kann, ist bisher noch strittig.
 

b2.jpg (3989 Byte) Mustertext:

1. Die vom Verkäufer gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer in Zusammenhang mit der Lieferung von Waren gegen den Käufer zustehen, Eigentum des Verkäufers.

2. Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Anforderung die ihm zustehenden Sicherheiten freizugeben, soweit ihr Wert die noch nicht beglichenen Forderungen aus Warenlieferungen um mehr als 20 % übersteigen.


3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

4. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber an den Verkäufer ab.

5. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die abgetretenen Forderungen für Rechnung des Verkäufers im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.


6. Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgt für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das Vorbehaltseigentum durch Verbindung oder Vermischung, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der einheitlichen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der einheitlichen Sache. Das gleiche gilt, wenn die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen verarbeitet wird.

7. Bei Veräußerung der Vorbehaltsware nach Verarbeitung, zusammen mit anderen Waren, Vermischung oder Verbindung mit anderen beweglichen Sachen oder einem Grundstück gilt die Forderung des Käufers gegen seinen Abnehmer in Höhe des für die Vorbehaltsware vereinbarten Kaufpreises als abgetreten.


8. Der Verkäufer verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich.

9. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu benachrichtigen.

10. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere bei Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen.


11. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

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