Mustertext:
(Auszug aus einem Kaufvertrag oder
Allgemeinen Geschäftsbedingungen)
§ ... Verlängerter Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur Tilgung aller Zahlungen
aus dem Liefervertrag vom . . . (Datum) vor. Im Falle vertragswidrigen Verhaltens seitens
des Käufers, sind wir berechtigt, die gelieferte Sache zurückzunehmen. Der Käufer ist
in diesem Falle verpflichtet, die Sache unverzüglich herauszugeben. Die Zurücknahme der
Sache ist, sofern durch uns nicht ausdrücklich schriftlich erklärt, nicht als Rücktritt
vom Liefervertrag anzusehen. Für uns erfolgte Pfändung von Ware ist dagegen stets ein
Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer ist verpflichtet, uns bei Pfändungen oder anderen
Eingriffen Dritter in den Liefergegenstand unverzüglich zu informieren.
(ggf. Bei Erhebung der Leistungsklage nach § 771 ZPO ist der Käufer verpflichtet, für
einen Ausfall von durch den Dritten zu erbringenden gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten, zu haften.)
(2) Der Käufer ist seinerseits berechtigt, den Liefergegenstand weiter zu verkaufen. Er
tritt uns jedoch für diesen Fall alle Forderungen in Höhe des Endbetrages
(einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den
Abnehmer der Sache oder gegen Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob der Liefergegenstand
ohne oder nach Verarbeitung verkauft worden ist. Der Käufer ist berechtigt, nach
Abtretung der Forderung, diese einzuziehen, ohne das unsere Befugnis, die Forderung selbst
einzuziehen hiervon berührt wird. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen,
solange der Käufer seinen Zahlungspflichten aus dem Kaufvertrag ordnungsgemäß nachkommt
und nicht in Zahlungsverzug gerät. Der Käufer ist jedoch in diesem Fall verpflichtet,
uns auf unser Verlangen alle zum Einzug der Forderung erforderlichen Angaben zu machen,
alle dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Dritten über die Abtretung in
Kenntnis zu setzen.
(3) Die Verarbeitung bzw. Umbildung unserer Ware/des Liefergegenstandes durch den Käufer
findet ausschließlich für uns statt. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden
Waren steht uns Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes
unserer Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der
Verarbeitung. Für die neue Sache gelten im übrigen die Regelungen zur Vorbehaltsware
entsprechend.
(4) Bei untrennbarer Vermischung unserer Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen steht
uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes unserer
Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen vermischten Gegenstände zur Zeit der
Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Käufers als
Hauptsache anzusehen ist, ist der Käufer verpflichtet, uns anteilmäßig Miteigentum zu
übertragen. Der Käufer verwahrt das Allein- oder Miteigentum für uns.
(5) Der Käufer tritt uns ebenfalls solche Forderungen, die der Käufer gegen einen
Dritten infolge einer Verbindung unserer Vorbehaltsware mit einem Grundstück erwirbt. Die
Abtretungsregelung gilt auch für verarbeitete, umgebildete und vermischte Vorbehaltsware.
(6) Wir verpflichten uns, auf Käuferverlangen Sicherheiten, die er uns nach diesem
Vertrag zur Verfügung gestellt hat, freizugeben, soweit sie zur Sicherung unserer
Forderungen nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, insbesondere soweit sie
den Wert unserer zu sichernden und noch nicht getilgten Forderungen um mehr als 20%
übersteigen.
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