Verlängerter Eigentumsvorbehalt (mit Verarbeitungsklausel)

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b2.jpg (3989 Byte) Mustertext:

(Auszug aus einem Kaufvertrag oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen)


§ ... Verlängerter Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur Tilgung aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vom . . . (Datum) vor. Im Falle vertragswidrigen Verhaltens seitens des Käufers, sind wir berechtigt, die gelieferte Sache zurückzunehmen. Der Käufer ist in diesem Falle verpflichtet, die Sache unverzüglich herauszugeben. Die Zurücknahme der Sache ist, sofern durch uns nicht ausdrücklich schriftlich erklärt, nicht als Rücktritt vom Liefervertrag anzusehen. Für uns erfolgte Pfändung von Ware ist dagegen stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer ist verpflichtet, uns bei Pfändungen oder anderen Eingriffen Dritter in den Liefergegenstand unverzüglich zu informieren.

(ggf. Bei Erhebung der Leistungsklage nach § 771 ZPO ist der Käufer verpflichtet, für einen Ausfall von durch den Dritten zu erbringenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, zu haften.)

(2) Der Käufer ist seinerseits berechtigt, den Liefergegenstand weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch für diesen Fall alle Forderungen in Höhe des Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer der Sache oder gegen Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung verkauft worden ist. Der Käufer ist berechtigt, nach Abtretung der Forderung, diese einzuziehen, ohne das unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen hiervon berührt wird. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungspflichten aus dem Kaufvertrag ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. Der Käufer ist jedoch in diesem Fall verpflichtet, uns auf unser Verlangen alle zum Einzug der Forderung erforderlichen Angaben zu machen, alle dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Dritten über die Abtretung in Kenntnis zu setzen.


(3) Die Verarbeitung bzw. Umbildung unserer Ware/des Liefergegenstandes durch den Käufer findet ausschließlich für uns statt. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die neue Sache gelten im übrigen die Regelungen zur Vorbehaltsware entsprechend.

(4) Bei untrennbarer Vermischung unserer Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen vermischten Gegenstände zur Zeit der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, ist der Käufer verpflichtet, uns anteilmäßig Miteigentum zu übertragen. Der Käufer verwahrt das Allein- oder Miteigentum für uns.


(5) Der Käufer tritt uns ebenfalls solche Forderungen, die der Käufer gegen einen Dritten infolge einer Verbindung unserer Vorbehaltsware mit einem Grundstück erwirbt. Die Abtretungsregelung gilt auch für verarbeitete, umgebildete und vermischte Vorbehaltsware.

(6) Wir verpflichten uns, auf Käuferverlangen Sicherheiten, die er uns nach diesem Vertrag zur Verfügung gestellt hat, freizugeben, soweit sie zur Sicherung unserer Forderungen nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, insbesondere soweit sie den Wert unserer zu sichernden und noch nicht getilgten Forderungen um mehr als 20% übersteigen.


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