Einfacher Eigentumsvorbehalt (ausführliche Form)

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b2.jpg (3989 Byte) Mustertext:

(Auszug aus einem Kaufvertrag oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen)


§ ... Sicherungen (Eigentumsvorbehalt)

(1) Die verkaufte Ware bleibt einschließlich etwa mit erbrachter Leistungen bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Mit Bezahlung der letzten Rate geht das Eigentum an der Ware ohne weiteres auf den Käufer über. Bei verschuldetem vertragswidrigen Verhaltens seitens des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Der Käufer ist in diesem Fall zur Herausgabe verpflichtet. Im Falle der Zurücknahme der Ware durch uns liegt, sofern die Regeln des Verbraucherkreditgesetzes keine Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sein denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Für uns erfolgte Pfändung von Ware ist dagegen stets als Rücktritt vom Vertrag anzusehen.


(2) Der Käufer verpflichtet sich, bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises weder durch Verkauf, Verpfändung, Vermietung, Verleihung noch in sonstiger Weise über die Ware zu verfügen. Über Pfändungen und andere von Dritten ausgehende Gefährdungen für unsere Rechte sind wir unverzüglich schriftlich mit allen Angaben zu unterrichten, die für eine Widerspruchsklage nach § 771 der Zivilprozeßordnung erforderlich sind. Soweit wir Ausfall erleiden, weil ein Dritter die von ihm an uns zu erstattenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 der Zivilprozeßordnung nicht erbringen kann, haftet der Käufer.


(3) In Eilfällen hat zunächst der Käufer die Pflicht, alle erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung eines Verlustes für den Verkäufer zu ergreifen und diesen hiervon zu benachrichtigen. Alle zur Beseitigung von Pfändungen und Einbehaltungen sowie zur Wiederherbeischaffung der Ware aufgewendeten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten hat er zu erstatten.

(4) Der Käufer verpflichtet sich, den Liefergegenstand ordnungsgemäß zu behandeln sowie für Reinigung und Instandhaltung zu sorgen. Von etwaigen Beschädigungen wird der Käufer den Verkäufer in Kenntnis setzen. Er haftet dem Verkäufer für die Folgen unterlassener Benachrichtigung. Die Gefahr der Beschädigung und des Unterganges der Ware trägt der Käufer.


(5) ferner ist der Käufer verpflichtet, den Liefergegenstand auf eigene Kosten gegen Diebstahl, gegen Beschädigungen und gegen Feuer ausreichend zu versichern.

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