Mustertext:
(Auszug aus einem Kaufvertrag oder
Allgemeinen Geschäftsbedingungen)
§ ... Sicherungen (Eigentumsvorbehalt)
(1) Die verkaufte Ware bleibt einschließlich etwa mit erbrachter Leistungen bis zur
vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Mit Bezahlung der letzten Rate geht
das Eigentum an der Ware ohne weiteres auf den Käufer über. Bei verschuldetem
vertragswidrigen Verhaltens seitens des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind
wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Der Käufer ist in diesem Fall zur Herausgabe
verpflichtet. Im Falle der Zurücknahme der Ware durch uns liegt, sofern die Regeln des
Verbraucherkreditgesetzes keine Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sein
denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Für uns erfolgte Pfändung von
Ware ist dagegen stets als Rücktritt vom Vertrag anzusehen.
(2) Der Käufer verpflichtet sich, bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises weder
durch Verkauf, Verpfändung, Vermietung, Verleihung noch in sonstiger Weise über die Ware
zu verfügen. Über Pfändungen und andere von Dritten ausgehende Gefährdungen für
unsere Rechte sind wir unverzüglich schriftlich mit allen Angaben zu unterrichten, die
für eine Widerspruchsklage nach § 771 der Zivilprozeßordnung erforderlich sind. Soweit
wir Ausfall erleiden, weil ein Dritter die von ihm an uns zu erstattenden gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 der Zivilprozeßordnung nicht
erbringen kann, haftet der Käufer.
(3) In Eilfällen hat zunächst der Käufer die Pflicht, alle erforderlichen Maßnahmen
zur Abwendung eines Verlustes für den Verkäufer zu ergreifen und diesen hiervon zu
benachrichtigen. Alle zur Beseitigung von Pfändungen und Einbehaltungen sowie zur
Wiederherbeischaffung der Ware aufgewendeten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
hat er zu erstatten.
(4) Der Käufer verpflichtet sich, den Liefergegenstand ordnungsgemäß zu behandeln sowie
für Reinigung und Instandhaltung zu sorgen. Von etwaigen Beschädigungen wird der Käufer
den Verkäufer in Kenntnis setzen. Er haftet dem Verkäufer für die Folgen unterlassener
Benachrichtigung. Die Gefahr der Beschädigung und des Unterganges der Ware trägt der
Käufer.
(5) ferner ist der Käufer verpflichtet, den Liefergegenstand auf eigene Kosten gegen
Diebstahl, gegen Beschädigungen und gegen Feuer ausreichend zu versichern.
. . .
|
|