Änderungen des Gesellschaftsvertrages können nur in einer Gesellschafterversammlung gefaßt werden. Änderungen sind alle Änderungen am Wortlaut, z.B. Wechsel des Gegenstandes der Firma oder Vorschriften über die Verwendung der Gewinne, aber auch das Ausscheiden eines Mitgesellschafters. Keine Änderung ist die Abberufung der Geschäftsführer und deren Neubestellung. Nach § 53 GmbHG bedarf ein Gesellschafterbeschluß zur Änderung des Gesellschaftsvertrages einer notariellen Beurkundung, sowie einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Enthaltungen nicht mitgezählt werden. Im Gesellschaftsvertrag können diesbezüglich verschärfte Regelungen vorgenommen werden, eine Herabsetzung der Anforderungen ist allerdings nicht möglich. Änderungen des Gesellschaftsvertrages müssen gemäß § 54 GmbHG in das Handelsregister eingetragen werden, wobei die Anmeldung durch die Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Anzahl erfolgen muß. Erst die Eintragung verschafft den Änderungen rechtliche Wirkung. |