Gesellschafterversammlung

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Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Willensorgan der Gesellschaft, ihre Aufgaben sind in § 46 GmbHG geregelt, können aber durch den Gesellschaftsvertrag weiter ausgestaltet werden. So kann beispielsweise eine Verlagerung von Aufgaben auf einen Beirat, einen Aufsichtsrat oder einen bestimmten Gesellschafter geregelt werden. Eine vertragliche Delegierung ist jedoch nicht möglich bei Änderungen des Gesellschaftsvertrages (§ 53 GmbHG), bei einer Auflösung der Gesellschaft (§ 60 GmbHG) oder der Einforderung von Nachschüssen (§ 26 GmbHG), diese können nur durch die Gesellschafterversammlung wahrgenommen werden.

Das Verfahren, in dem Gesellschafterbeschlüsse gefaßt werden erfährt Regelung in den §§ 47, 48 GmbHG.
Die Gesellschafter sind in ihrem Verhalten bei Abstimmungen grundsätzlich frei, Stimmrechtsvereinbarungen sind aber durchaus zulässig.
In einer Einmann-Gesellschaft erfolgt lediglich der Entschluß des Alleingesellschafters. Dabei muß jedoch der Formvorschrift des § 48 III GmbHG, der die Aufnahme einer unterzeichneten Niederschrift vorschreibt, Rechnung getragen werden.