Stammkapital, Einlagen, Gesellschaftsvermögen

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b2.jpg (3989 Byte) Stammkapital

Das Stammkapital einer GmbH ist die Vermögensmasse, die die Gesellschafter bei der Gründung oder einer späteren Kapitalerhöhung als Betriebsvermögen festlegen und entspricht der Summe der Stammeinlagen.

Das Stammkapital einer GmbH muß mindestens 50.000 DM betragen (§ 5 I GmbHG), eine Obergrenze besteht nicht.

Eine Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals nach Eintragung der Gesellschaft kann nur durch eine Satzungsänderung vorgenommen werden (§ 55 ff. GmbHG). Eine Änderung vor Eintragung bedarf einer von allen Gesellschaftern vorgenommenen einvernehmlichen Änderung des Gesellschaftsvertrages.

Im Gesellschaftsvertrag müssen Stammkapital und Stammeinlagen gesondert ausgewiesen werden (§ 3 I GmbHG).

b2.jpg (3989 Byte) Stammeinlagen

Stammeinlage ist der Beitrag jedes Gesellschafter zum Stammkapital der Gesellschaft. Gesellschafter kann demzufolge nur derjenige sein, der eine Stammeinlage erbringt. Die Einlage muß dabei mindestens 500 DM betragen und durch Hundert teilbar sein (§ 5 I, III GmbHG).
Im Gesellschaftsvertrag müssen die Beträge der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden Stammeinlage abschließend aufgeführt werden (§ 3 I GmbHG).

b2.jpg (3989 Byte) Gesellschaftsvermögen

Gesellschaftsvermögen ist das tatsächliche Vermögen der GmbH. Im Gründungsstadium ist das Gesellschaftsvermögen mit dem Stammkapital identisch.