Gründungs-, Gesellschaftsvertrag

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b2.jpg (3989 Byte) Allgemeines

Der Gründungsvertrag ist ein Vertrag, erfordert also die übereinstimmenden Willenserklärungen mehrerer Personen und muß einen vorgeschriebenen Mindestinhalt aufweisen.
Mindestinhalt sind die Bezeichnung die Firma, die Festlegung des Sitzes der Gesellschaft, ihr Gegenstand und die Ausweisung der Beiträge des Stammkapitals und der Stammeinlagen (§ 3 I GmbHG).
Über den Mindestinhalt hinaus müssen im Gesellschaftsvertrag alle diejenigen Vereinbarungen aufgenommen werden, die nach den gesetzlichen Vorschriften des GmbHG nur dann gültig sind, wenn sie im Gesellschaftsvertrag enthalten sind.

Regelung können überdies gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen finden, die die Rechtsbeziehungen zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft oder den Gesellschaftern untereinander ausgestalten sollen.
Im Gesellschaftsvertrag sollten keine zwischen den Gesellschaftsgründern getroffene Nebenabreden enthalten sein.

b2.jpg (3989 Byte) Form des Gesellschaftsvertrages

Für die Gründung einer GmbH ist eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages erforderlich (§ 2 I GmbHG). Dabei muß der Gesellschaftsvertrag in einem in sich geschlossenen Schriftstück enthalten sein, er kann also entweder mit in das Gründungsprotokoll aufgenommen oder diesem als Anlage beigefügt werden. Um eine rechtseindeutige Trennung zwischen Vereinbarungen bezüglich der GmbH-Gründung und eventuellen Nebenabreden zu erreichen, empfiehlt sich die Beifügung des Gesellschaftsvertrages in einem in sich geschlossenen Schriftstück als Anlage zum Gründungsprotokoll.

Unzulässig sind Bedingungen oder Befristungen bezüglich des Beitritts zu der zu gründenden Gesellschaft und führen zur Nichtigkeit der Gründung (Ausnahme sind lediglich gesetzlich vorgesehene Bedingungen, z.B. § 1822 Nr. 3 BGB).
Das Gründungsprotokoll bedarf der Unterzeichnung sämtlicher Gesellschafter. Die Gründer der Gesellschaft müssen weiterhin sämtliche Stammeinlagen übernehmen.
Die Gesellschafter können die Gründung durch Bevollmächtigte vollziehen lassen, wobei die Bevollmächtigung ihrerseits wiederum notariell beglaubigt oder beurkundet werden muß (§ 2 GmbHG).

b2.jpg (3989 Byte) Firma, Name, Sitz

Der Gesellschaftsvertrag muß zunächst die Firma der Gesellschaft bezeichnen. Die Firma ist der Name der GmbH und kann anders als bei Firmenbildungen durch Einzelkaufleute oder bei Personengesellschaften (OHG, KG) freier und werbeträchtiger gewählt werden.
Die Firma der Gesellschaft kann Personen- und/oder Sachfirma sein. Die Gesellschaft kann, sofern in den Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung aufgenommen wurde, den Namen eines Gesellschafters auch nach dessen Ausscheiden und ohne dessen Willen in ihrem Namen beibehalten.

Erforderlich ist weiterhin die Festlegung eines Gesellschaftssitzes. Der Ort ist dabei durch die Gesellschafter frei bestimmbar und muß mit dem Ort der Geschäftsleitung nicht übereinstimmen. Die Gesellschaft kann jedoch nur einen Sitz haben. Mißbräuchlich ist die Festlegung eines rein fiktiven Sitzes und hat die Nichtigkeit der entsprechenden Bestimmung im Gesellschaftsvertrag zur Folge. Bei Verlegung des Gesellschaftssitzes ist eine Satzungsänderung erforderlich (§ 53 GmbHG). Die Verlegung ins Ausland hat die Auflösung der Gesellschaft zur Folge.

b2.jpg (3989 Byte) Gegenstand

Der Gegenstand des Unternehmens muß im Gesellschaftsvertrag hinreichend genau bestimmt werden, so daß der Schwerpunkt der Gesellschaftstätigkeit für einen Dritten ohne Schwierigkeiten den Schwerpunkt der Gesellschaftstätigkeit erkennbar ist.
Allgemeine Bezeichnungen im Gründungsvertrag, wie "Dienstleistungen jeder Art" sind unzulässig.

b2.jpg (3989 Byte) Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Gesellschaft kann vom Kalenderjahr abweichen, kann insbesondere kürzer, aber nicht länger als zwölf Monate sein (§ 240 II HGB).