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Abnahme (Begriff, Formen)

Begriff

Abnahme ist die körperliche Hinnahme des Werkes durch den Besteller und die Anerkennung der Leistung des Werkunternehmers als vertragsgemäß erbracht.

Die Abnahme ist der zentrale Begriff des Werkvertragsrechts. Sie spielt eine bedeutende Rolle in allen rechtlichen Vorgängen im Zusammenhang mit der Erstellung von neuen oder der baulichen Verbesserung von bereits errichteten Bauwerken.

Die Abnahme hat die nachstehend aufgeführten grundlegenden Rechtsfolgen:

1. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

2. Der Werklohn wird durch die Abnahme fällig. Hierzu gilt: Bei einem VOB-Vertrag bedarf es noch zusätzlich einer Rechnungslegung, wobei beim BGB-Vertrag der Werklohn nach erfolgter Abnahme sofort - auch ohne Rechnungslegung - fällig wird.

3. Mit dem Zeitpunkt der Abnahme erfolgt eine Umkehr der Beweislast zu Gunsten des Unternehmers. Bis zur Abnahme muß der Bauunternehmer beweisen, daß er mangelfrei gearbeitet hat. Nach der Abnahme trifft den Besteller/Auftraggeber die Nachweispflicht für eine Mangelhaftigkeit des Werkes.

4. Wurde zwischen den Parteien eine Vertragsstrafe vereinbart, kann der Anspruchsteller diese später nur dann geltend machen, wenn er sie sich bei der Abnahme vorbehalten hat.

5. Bis zur Abnahme kann der Besteller das mangelhafte Werk verweigern und eine Mängelbeseitigung - in einigen Fällen sogar eine Neuherstellung - verlangen. Nach der Abnahme beschränken sich die Gewährleistungsansprüche des Bestellers grundsätzlich nur auf das konkret abgenommene Werk, also auf die Beseitigung vorhandener Mängel.

Zu unterscheiden sind folgende Formen der Abnahme

Ausdrückliche Abnahme. Eine ausdrücklichen Abnahme liegt vor, wenn sich die Parteien über die Abnahme geeinigt haben. Also: Der Unternehmer hat das Werk als fertiggestellt übergeben, der Besteller hat das Werk ausdrücklich als vertragsgerecht anerkannt. Hierzu wird in der Regel durch die Parteien ein Abnahmetermin vereinbart, bei dem das Werk begutachtet wird. Eventuelle Mängel sollten dabei in einer Mängelliste festgehalten werden. Weiterhin sollte über den Inhalt der Abnahme ein Abnahmeprotokoll erstellt werden.

 

Konkludente Abnahme. Kommt es zwischen den Vertragsparteien zu keiner ausdrücklichen Abnahme, kann dennoch eine sogenannte konkludente Abnahme vorliegen. Dabei wird die körperliche Hinnahme durch schlüssiges Verhalten der Vertragsparteien ersetzt. Nimmt also beispielsweise der Besteller nach der Fertigstellungsanzeige des Werkunternehmers das fertiggestellte Werk in Gebrauch und nutzt dieses, kann darin nur der Wille des Bestellers gesehen werden, das Werk auch als vertragsgerecht anzuerkennen.

Typischer Fall: Der Bauunternehmer übergibt dem Besteller die Schlüssel für das von ihm errichtete Haus. Dieser zieht daraufhin ohne Forderung nach einer ausdrücklichen Abnahme ein.

Zu beachten ist in Fällen der konkludenter Abnahme, daß die Abnahme nicht sofort im Zeitpunkt der Ingebrauchnahme in Kraft tritt, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Frist. Dabei ist das Kriterium der Angemessenheit nach dem jeweiligen Einzelfall auszulegen. Üblicherweise dürfte der Besteller nach widerspruchslosem Ablauf von 2 bis 4 Wochen das Werk konkludent abgenommen haben.

Keine konkludente Abnahme liegt allerdings dann vor, wenn der Besteller seinen fehlenden Abnahmewillen ausdrücklich geäußert hat, etwa durch die Forderung nach förmlicher Abnahme oder eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung.

 

Fiktive Abnahme. Unter bestimmten Bedingungen kann auch eine fiktive Abnahme vorliegen, bei der es auf den üblicherweise erforderlichen Abnahmewillen der Parteien nicht ankommt, sondern nur auf den Ablauf einer vereinbarten Frist nach Erstellung des Werkes.

Voraussetzung hierfür ist allerdings, daß die Parteien die VOB wirksam als Vertragsbestandteil vereinbart haben. Erfolgt dann nach Beendigung der Bauarbeiten vom Bauunternehmer eine schriftliche Benachrichtigung des Bestellers bezüglich der Fertigstellung des Werkes, gilt die Abnahme nach Ablauf von 12 Werktagen als fingiert, wenn der Besteller innerhalb dieser Frist keine Abnahme verlangt. An Stelle der ausdrücklichen Benachrichtigung über die Fertigstellung der Arbeiten kann auch eine Mitteilung über die Räumung der Baustelle oder die Übersendung der Schlußrechnung treten. Hat der Besteller das Werk bereits in Gebrauch genommen, verkürzt sich die Frist auf 6 Werktage.

Voraussetzung für eine fiktive Abnahme ist jedoch auch hier, daß der Besteller keine ausdrückliche Abnahme verlangt hat und das Werk in einem abnahmefähigen Zustand ist.

 

Siehe auch unter Abnahme beim Architektenvertrag

 

 

Abnahme im Generalunternehmervertrag

Die Abnahme muß, sofern nichts anderes vereinbart wurde, gemäß § 640 BGB unmittelbar nach Fertigstellung des Werkes erklärt werden. Der Besteller ist danach verpflichtet, das "vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen".

Ein Generalunternehmer kann allerdings ein berechtigtes Interesse haben, mit einem von ihm beauftragten Subunternehmer einen späteren Abnahmezeitpunkt zu vereinbaren.

Das dürfte beispielsweise der Fall sein, wenn der Generalunternehmer die vertragsgemäße Beschaffenheit der Subunternehmerleistung nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit einem erst nach dieser Leistung fertigzustellenden Werk eines anderen Subunternehmers beurteilen kann oder, wenn der Generalunternehmer aus besonderen Gründen daran interessiert ist, die Dauer der Gewährleistungsverpflichtung seines Subunternehmers deckungsgleich mit der seiner eigenen Gewährleistungspflicht gegenüber seinen Kunden auszugestalten.

Diese Vereinbarung muß vertraglich erfolgen, wobei die schriftliche Fixierung zur Absicherung gegen spätere Rechtsstreitigkeiten (formularmäßig) anzuraten ist.

 

 

Abnahmeprotokoll

Wichtige Absicherung gegen eventuell aus Werkleistungen erwachsende Rechtsstreitigkeiten, sowohl für den Besteller, als auch für den Unternehmer, ist das Abnahmeprotokoll.

Hierin sind Feststellungen und Vereinbarungen aufzunehmen, welche von den Parteien anläßlich der Abnahme getroffen wurden. Folgende Punkte sollten dabei berücksichtigt werden:

- eine Beschreibung der festgestellten Mängel (dabei empfiehlt es sich zwischen Mängeln, die vom Werkunternehmer anerkannt wurden und solchen, die dieser nicht anerkennt, zu unterscheiden),

- noch nicht erbrachte oder unvollständige Leistungen,

- die Frist, in welcher der Auftragnehmer die anerkannten Mängel zu beseitigen hat

- sollte seitens des Bestellers eine Beseitigung vorhandener Mängel nicht gewünscht werden, ist eine entsprechende Vereinbarung über eine Minderung beziehungsweise Schadensersatzregelung aufzunehmen.

- Schlüsselübergaben etc.

- Verbrauchszählerstände (Gas, Wasser, Strom)

 

Merke: Besser zuviel aufnehmen, als zuwenig. Die geringe Mühe und Sorgfalt am Abnahmetag ist späteren Rechtsstreitigkeiten unbedingt vorzuziehen.

 

 

Abschlagszahlungen

Begriff

Unter Abschlagszahlungen sind Vorschüsse auf zu erbringende Unternehmer-, Architekten- oder Ingenieurleistungen zu verstehen, die mit der Schlußrechnung auszugleichen sind.

Eine Abschlagszahlung setzt die (teilweise) Erfüllung vertraglicher Leistungen voraus. Anders liegt der Fall bei einer Vorauszahlung, bei der bereits gezahlt wird, obwohl die vertragsgemäße Leistung noch aussteht.

Ob und in welcher Höhe der Unternehmer Abschlagszahlungen verlangen kann, entscheidet sich nach der Art der zugrundeliegenden Vereinbarung.

Abschlagszahlungen beim BGB-Werkvertrag

Liegt ein BGB-Werkvertrag vor, kann der Unternehmer grundsätzlich keine Abschlagszahlungen ohne Vereinbarung verlangen, da die Gesamtvergütung erst mit der Abnahme des Werkes fällig wird (vgl. § 641 BGB). Den Parteien steht es aber frei, Abschlagszahlungen zu vereinbaren. Einen allgemeinen Handelsbrauch, der die Forderung von Abschlägen auch ohne Vereinbarung gestatten könnte, gibt es nicht. Derartiges kann sich nach Baufortschritt im jeweiligen Fall allenfalls aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben.

Abschlagszahlungen beim VOB/B-Werkvertrag

Stützt sich die Vereinbarung der Parteien auf die VOB/B, sind dem Unternehmer antragsgemäß nach § 16 Nr. 1 VOB/B Abschlagszahlungen in Höhe der bereits erfüllten und nachgewiesenen Leistungen zu gewähren. Der Unternehmer ist also zunächst vorleistungspflichtig. Nachdem er seine (Teil-)Leistungen erbracht hat, kann er dem Bauherrn diese durch eine prüfbare Aufstellung nachweisen. Die erbrachten Leistungen sind so anzugeben, daß der Bauherr sie rasch und sicher beurteilen kann. Unter die Leistung fallen dabei auch bereits angelieferte, aber noch nicht verbaute Materialien und Bauteile, wenn das Eigentum bereits auf den Bauherrn übergegangen ist. 12 Werktage nach Zugang der Aufstellung kann dann Zahlung verlangt werden. Die Zahlung auf die Schlußrechnung in Höhe des unbestrittenen Vertrags kann auch dann verlangt werden, wenn sich die Prüfung der Schlußrechnung aus verschiedenen Gründen verzögert (vgl. § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B).

Kommt es zu einer vorzeitigen Kündigung des VOB/B-Vertrags sind Abschlagszahlungen für nicht erbrachte Bauleistungen vom Unternehmer in Höhe einer Überzahlung zurückzugewähren, die sich aus der Verrechnung der Gesamtvergütung für erbrachte Bauleistungen mit der Summe aller Voraus- und Abschlagszahlungen ergibt.

Abschlagszahlungen bei Architektenverträgen

Auch ein Architekt kann für einzelne Phasen der Gesamtleistung Teilbeträge der Gesamtgebühr verlangen. Dies gilt insbesondere für die ersten Phasen (Vorentwurf, Entwurf usw.). Grundlage dieser Abschlagszahlung ist die Kostenschätzung, die dem Bauherrn durch den Architekten vorgelegt wird.

Der Architekt kann insbesondere Abschlagszahlungen für nachgewiesene Leistungen in angemessenen zeitlichen Abständen verlangen. Diese Abschläge werden aber nur dann fällig, wenn Teilleistungen erbracht und Zahlungen verlangt worden sind (vgl. § 8 II HOAI).

 

 

Abstraktes Schuldanerkenntnis, -versprechen

Begriff

Ein abstraktes Schuldanerkenntnis bzw. Schuldversprechen ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den der Schuldner dem Gläubiger gegenüber unabhängig von einem Schuldgrund (z.B. Kaufvertrag) eine Schuld als bestehend anerkennt (§ 781 BGB) oder verspricht.

In beiden Fällen handelt es sich um Rechtsgeschäfte, die der Klarstellung eines rechtlichen Sachverhalts dienen und die Rechtsposition des Gläubigers stärken. Der Unterschied ist dabei rein terminologisch, die Übergänge sind in der Praxis fließend. Eine Unterscheidung erübrigt sich im Hinblick auf die übereinstimmende Regelung (Rechtsfolgen). Beim Schuldversprechen verspricht der Schuldner, seine Schuld zu erbringen (Ich verpflichte mich . . .); beim Schuldanerkenntnis erkennt der Schuldner eine Schuld als bestehend an (Ich erkenne an . . .).

Da beide Formen abstrakt, d. h. unabhängig von einem zugrundeliegenden Rechtsgrund sind, erleichtern sie die Beweislage zur Durchsetzung des Anspruchs für den Gläubiger.

Rechtsvorschriften

Schuldversprechen § 780 BGB: Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, daß das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich.

 

Schuldanerkenntnis § 781 BGB: Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

 

fehlender Formzwang § 782 BGB: Wird ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis auf Grund einer Abrechnung oder im Wege des Vergleichs erteilt, so ist die Beobachtung der in den §§ 780, 781 vorgeschriebenen schriftlichen Form nicht erforderlich.

Die §§ 780 bis 782 BGB regeln lediglich das abstrakte Schuldversprechen bzw. -anerkenntnis und gelten nicht für weitere Formen vertraglicher oder einseitiger Forderungsbestätigung, die ähnliche Zwecke verfolgen.

Gegenstand und Form der Erklärung

Gegenstand eines Schuldversprechens bzw. -anerkenntnisses

Der Erklärende kann jede Art von Leistung oder jedes Schuldverhältnis zum Inhalt seiner Erklärung machen. In der Regel dürfte dem anderen Teil eine Geldleistung versprochen bzw. anerkannt werden.

 

Form eines Anerkenntnisses

Die Gültigkeit eines abstrakten Schuldversprechens bzw. -anerkenntnisses bedarf der Schriftform (§§ 780, 781, 126 BGB). Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, den Versprechenden bzw. Anerkennenden vor dem übereilten Eingang einer Schuld zu warnen und dem Gläubiger einen handfesten Beweis für seinen Anspruch zu geben.

Ausnahmen von dem Formerfordernis bestehen bei Erklärungen im Wege des Vergleichs oder einer Abrechnung (§ 782 BGB), sowie im Handelsrecht für derartige Erklärungen von Vollkaufleuten (§ 350 HGB).

Rechtsfolgen eines Anerkenntnisses

1. Begründung eines neuen Anspruchs

Ein abstraktes Schuldversprechen, -anerkenntnis begründet eine vom Rechtsgrund unabhängige Verpflichtung des Erklärenden. Der Empfänger kann nunmehr direkt aus diesem neuen Schuldverhältnis (=Anspruch) gegen den Schuldner vorgehen.

Im Regelfall wird das Versprechen bzw. Anerkenntnis zur Verstärkung einer bestehenden Schuld gegeben. Der neue Anspruch tritt in diesen Fällen neben den Anspruch aus dem bestehenden Grundverhältnis (z.B. einem Darlehen).

Sollte in einigen Fällen eine Ersetzung der bestehenden Schuld durch den Eingang der neuen Verbindlichkeit gewollt sein, muß dies in der schriftlichen Erklärung deutlich gemacht werden (§ 305 BGB).

Der Anspruch verjährt gemäß § 195 BGB, auch bei kürzerer Verjährung des Grundanspruchs, in 30 Jahren. Die Verjährung des alten Anspruchs wird jedoch durch das Versprechen bzw. Anerkenntnis unterbrochen (§ 208 BGB). Eine Abkürzung der Verjährung ist durch Parteivereinbarung möglich.

 

2. Beweislastumkehr

Das abgegebene Versprechen bzw. Anerkenntnis bewirkt eine Beweislastumkehr. Der Schuldner ist beweispflichtig, wenn er behauptet, daß er zu Unrecht versprochen bzw. anerkannt hat, Einwendungen erhebt oder eine Zweckverfehlung geltend macht.

Abgrenzung zum deklaratorischen (bestätigenden) Schuldversprechen/ -anerkenntnis

Begriff des deklaratorischen Schuldversprechens/ -anerkenntnisses

Das deklaratorische (kausale, bestätigende) Schuldversprechen bzw. -anerkenntnis ist ein verkehrstypischer, eine bestehende Schuld bestätigender, Vertrag, für den die §§ 780 bis 782 BGB nicht gelten.

Der Zweck dieser Vereinbarung besteht gewöhnlich darin, ein zwischen Schuldner und Gläubiger bestehendes Schuldverhältnis einem Streit oder einer Ungewißheit zu entziehen und insoweit endgültig festzulegen.

 

Rechtsfolgen

Das deklaratorische Schuldversprechen bzw. -anerkenntnis ist formfrei gültig und im Gegensatz zum abstrakten Versprechen bzw. Anerkenntnis nicht auf die Begründung einer neuen, vom Grundverhältnis unabhängigen Forderung gerichtet, sondern zielt auf die Bestätigung des alten Anspruchs. Anspruchsgrundlage bleibt damit die ursprüngliche Forderung, dem Gläubiger wird jedoch durch die Klarstellung die Rechtsverfolgung erleichtert, ohne das eine eindeutige Beweislastumkehr erfolgt.

Die Verjährung für das ursprüngliche, bestätigte Schuldverhältnis bleibt bestehen.

 

Abgrenzung

In der täglichen Rechtspraxis ist es oftmals schwierig, den Rechtscharakter eines abgegebenen Schuldanerkenntnisses zu ermitteln. Maßgeblich ist in diesen Fällen immer der Parteiwille, der notfalls durch Auslegung zu ermitteln ist. Wird in der Erklärung ausdrücklich auf den Schuldgrund Bezug genommen (z.B.: Hiermit bestätige ich, aus dem Darlehensvertrag vom . . .), ist wohl regelmäßig auf ein deklaratorische Schuldversprechen, -anerkenntnis zu schließen.

Oftmals liegt jedoch auch ein einfaches Schuldbekenntnis vor (z.B. bei den Erklärungen am Unfallort). Solche Bekenntnisse sind in der Regel deklaratorischer Art. Die Wirksamkeit ist nach Ansicht der Rechtsprechung eingeschränkt, da sie häufig auf übereilten Reaktionen (Panik, Schock z. Bsp. nach einem Verkehrsunfall) basieren.

 

 

Abstraktionsprinzip

Im deutschen Zivilrecht herrschendes Trennungsprinzip zwischen dem schuldrechtlichen Verpflichtungs- und dem sachenrechtlichen Verfügungsgeschäft.

Danach ist ein sachenrechtliches Verfügungsgeschäft rechtlich selbständig. Mängel des zugrundeliegenden schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäftes (z. Bsp. Kauf- oder Werkvertrag) beeinträchtigen die Wirksamkeit einer Verfügung (z. Bsp.: Übereignung) nicht.

 

 

Abtretung einer Forderung

 

 

Begriff: Unter einer Abtretung (Zession) ist die Übertragung einer Forderung auf einen neuen Gläubiger (Zessionar) durch Vertrag zwischen diesem und dem alten Gläubiger (Zedent) zu verstehen. Der Schuldner behält jedoch eventuell bestehende Einwendungen auch gegenüber dem neuen Gläubiger.

Mit dem Abschluß des Vertrags gilt der Forderungsübergang als erfolgt. Einer Mitwirkung des Schuldners oder seiner Benachrichtigung bedarf es zur Wirksamkeit der Abtretung nicht (rechtliche Bestimmungen: §§ 398 - 413 BGB).

 

Formvorschriften: Die Abtretung einer Forderung ist an sich formlos gültig. Der neue Gläubiger bedarf aber in aller Regel eines Nachweises seines Gläubigerrechts, wenn er die Forderung gegenüber dem Schuldner geltend machen will. Der Schuldner ist zur Leistung an den neuen Gläubiger nur gegen Vorlage einer Urkunde über die Abtretung verpflichtet (§ 410 BGB), es sei denn, der Gläubiger hat dem Schuldner die Abtretung seiner Forderung bereits angezeigt.

Eine notarielle Beglaubigung der Unterschriften ist anzuraten.

 

Gegenstand der Abtretung: Abgetreten werden können alle Forderungen und sonstigen Rechte (z.B. Urheber-, Patent- und gewisse Gesellschaftsrechte), soweit der Abtretung nicht Gesetz, Vertrag oder die Natur des Schuldverhältnisses entgegenstehen. Nicht abtretbar sind insbesondere unpfändbare Forderungen sowie höchstpersönliche Ansprüche, die durch die Abtretung eine Inhaltsänderung erfahren würden (z.B. Unterhaltsansprüche und der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers u.a.).

 

 

Abzahlungskauf

Kauf einer Sache durch einen Nichtkaufmann, bei dem der Kaufpreis in mehreren Raten (Teilzahlungen) entrichtet wird. Ein Abzahlungskauf bedarf nach dem Abzahlungs- bzw. dem an seine Stelle getretenen Verbraucherkreditgesetz der Schriftform.

 

 

AGB-Gesetz (Gesetzestext)

 

 

§ 1 AGBG Begriffsbestimmung.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluß eines Vertrages stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfaßt sind und welche Form der Vertrag hat.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im einzelnen ausgehandelt sind.

 

§ 2 AGBG Einbeziehung in den Vertrag.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender bei Vertragsabschluß

1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsabschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsabschlusses auf sie hinweist und

2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(2) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 1 bezeichneten Erfordernisse im voraus vereinbaren.

 

§ 3 AGBG Überraschende Klauseln.

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, daß der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

 

§ 4 AGBG Vorrang der Individualabrede.

Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

§ 5 AGBG Unklarheitenregel.

Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

 

§ 6 AGBG Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

 

§ 7 AGBG Umgehungsverbot.

Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

 

§ 8 AGBG Schranken der Inhaltskontrolle.

Die §§ 9 bis 11 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden.

 

§ 9 AGBG Generalklausel.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist, oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

 

§ 10 AGBG Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1. (Annahme- und Leistungsfrist)

eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält;

2. (Nachfrist)

eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung entgegen § 326 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;

3. (Rücktrittsvorbehalt)

die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;

4. (Änderungsvorbehalt)

die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;

5. (Fingierte Erklärungen)

eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, daß

a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und

b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;

6. (Fiktion des Zugangs)

eine Bestimmung, die vorsieht, daß eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;

7. (Abwicklung von Verträgen)

eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, daß eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,

a) eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder

b) einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;

8. (aufgehoben)

 

§ 11 AGBG Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam

1. (Kurzfristige Preiserhöhungen)

eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluß geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;

2. (Leistungsverweigerungsrechte)

eine Bestimmung, durch die

a) das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, oder

b) ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;

3. (Aufrechnungsverbot)

eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;

4. (Mahnung, Fristsetzung)

eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Nachfrist zu setzen;

5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)

die Vereinbarung eines pauschalisierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn

a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt, oder

b) dem anderen Vertragsteil der Nachweis abgeschnitten wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;

6. (Vertragsstrafe)

eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, daß der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;

7. (Haftung bei grobem Verschulden)

ein Ausschluß oder eine Begrenzung der Haftung für einen Schaden, der auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruht; dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen;

8. (Verzug, Unmöglichkeit)

eine Bestimmung, durch die für den Fall des Leistungsverzugs des Verwenders oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung

a) das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausgeschlossen oder eingeschränkt oder

b) das Recht des anderen Vertragsteils, Schadensersatz zu verlangen, ausgeschlossen oder entgegen Nummer 7 eingeschränkt wird;

9. (Teilverzug, Teilunmöglichkeit)

eine Bestimmung, die für den Fall des teilweisen Leistungsverzugs des Verwenders oder bei von ihm zu vertretender teilweiser Unmöglichkeit der Leistung das Recht der anderen Vertragspartei ausschließt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit zu verlangen oder von dem ganzen Vertrag zurückzutreten, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse hat;

10. (Gewährleistung)

eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und Leistungen

a) (Ausschluß und Verweisung auf Dritte)

die Gewährleistungsansprüche gegen den Verwender einschließlich etwaiger Nachbesserungs- und Ersatzlieferungsansprüche insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;

b) (Beschränkung auf Nachbesserung)

die Gewährleistungsansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung Herabsetzung der Vergütung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen;

c) (Aufwendungen bei Nachbesserung)

die Verpflichtung des gewährleistungspflichtigen Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die Aufwendungen zu tragen, die zum Zweck der Nachbesserung erforderlich werden, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten;

d) (Vorenthalten der Mängelbeseitigung)

der Verwender die Beseitigung eines Mangels oder die Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;

e) (Ausschlußfrist für Mängelanzeige)

der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlußfrist setzt, die kürzer ist als die Verjährungsfrist für den gesetzlichen Gewährleistungsanspruch;

f) (Verkürzung von Gewährleistungsfristen)

die gesetzlichen Gewährleistungsfristen verkürzt werden;

11. (Haftung für zugesicherte Eigenschaften)

eine Bestimmung, durch die bei einem Kauf-, Werk- oder Werklieferungsvertrag Schadensersatzansprüche gegen den Verwender nach den §§ 463, 480 Abs. 2, § 635 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften ausgeschlossen oder eingeschränkt werden;

12. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)

bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,

a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,

b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder

c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer;

13. (Wechsel des Vertragspartners)

eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter an Stelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird

a) der Dritte namentlich bezeichnet, oder

b) dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;

14. (Haftung des Abschlußvertreters)

eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,

a) ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder

b) im Falle vollmachtloser Vertretung eine über § 179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinausgehende Haftung auferlegt;

15. (Beweislast)

eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er

a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen;

b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen läßt.

Buchstabe b gilt nicht für gesondert unterschriebene Empfangsbekenntnisse;

16. (Form von Anzeigen und Erklärungen)

eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden.

 

§ 12 AGBG Zwischenstaatlicher Geltungsbereich.

Unterliegt ein Vertrag ausländischem Recht oder dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik, so sind die Vorschriften dieses Gesetzes gleichwohl zu berücksichtigen, wenn

1. der Vertrag auf Grund eines öffentlichen Angebots, einer öffentlichen Werbung oder einer ähnlichen im Geltungsbereich dieses Gesetzes entfalteten geschäftlichen Tätigkeit des Verwenders zustande kommt und

2. der andere Vertragsteil bei Abgabe seiner auf den Vertragsschluß gerichteten Erklärung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und seine Willenserklärung im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgibt.

 

§ 13 AGBG Unterlassungs- und Widerrufsanspruch.

(1) Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach §§ 9 bis 11 dieses Gesetzes unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(2) Die Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf können nur geltend gemacht werden

1. von rechtsfähigen Verbänden, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wenn sie in diesem Aufgabenbereich tätige Verbände oder mindestens fünfundsiebzig natürliche Personen als Mitglieder haben,

2. von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen oder

3. von den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern.

(3) Die in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Verbände können Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf nicht geltend machen, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Kaufmann verwendet werden und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Kaufleuten empfohlen werden.

(4) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruchsberechtigte von der Verwendung oder Empfehlung der unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in vier Jahren von der jeweiligen Verwendung oder Empfehlung an.

 

§ 14 AGBG Zuständigkeit.

(1) Für Klagen nach § 13 dieses Gesetzes ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk die nach §§ 9 bis 11 dieses Gesetzes unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wurden.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz zuzuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Die Parteien können sich vor den nach Absatz 2 bestimmten Gerichten auch durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem Gericht zugelassen sind, vor das der Rechtsstreit ohne die Regelung nach Absatz 2 gehören würde.

(4) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwachsen, daß sie sich nach Absatz 3 durch einen nicht beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten läßt, sind nicht zu erstatten.

 

§ 15 AGBG Verfahren.

(1) Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.

(2) Der Klageantrag muß auch enthalten:

1. den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen;

2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen beanstandet werden.

 

§ 16 AGBG Anhörung.

Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 13 zu hören

1. die zuständige Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen, wenn Gegenstand der Klage Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, oder

2. das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, wenn Gegenstand der Klage Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, die das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach Maßgabe des Gesetzes über Bausparkassen, des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, des Hypothekenbankgesetzes oder des Gesetzes über Schiffspfandbriefbanken zu genehmigen hat.

 

§ 17 AGBG Urteilsformel.

Erachtet das Gericht die Klage für begründet, so enthält die Urteilsformel auch:

1. die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Wortlaut;

2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die den Unterlassungsanspruch begründenden Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verwendet werden dürfen;

3. das Gebot, die Verwendung inhaltsgleicher Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen;

4. für den Fall der Verurteilung zum Widerruf das Gebot, das Urteil in gleicher Weise bekanntzugeben, wie die Empfehlung verbreitet wurde.

 

§ 18 AGBG Veröffentlichungsbefugnis.

Wird der Klage stattgegeben, so kann dem Kläger auf Antrag die Befugnis zugesprochen werden, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders oder Empfehlers auf Kosten des Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen. Das Gericht kann die Befugnis zeitlich begrenzen.

 

§ 19 AGBG Einwendung bei abweichender Entscheidung.

Der Verwender, dem die Verwendung einer Bestimmung untersagt worden ist, kann im Wege der Klage nach § 767 ZPO einwenden, daß nachträglich eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes ergangen ist, welche die Verwendung dieser Bestimmung für dieselbe Art von Rechtsgeschäften nicht untersagt, und daß die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen ihn in unzumutbarer Weise seinen Geschäftsbetrieb beeinträchtigen würde.

 

§ 20 AGBG Register.

(1) Das Gericht teilt dem Bundeskartellamt von Amts wegen mit

1. Klagen, die nach § 13 oder nach § 19 anhängig werden,

2. Urteile, die im Verfahren nach § 13 oder nach § 19 ergehen, sobald sie rechtskräftig sind,

3. die sonstige Erledigung der Klage.

(2) Das Bundeskartellamt führt über die nach Absatz 1 eingehenden Mitteilungen ein Register.

(3) Die Eintragung ist nach zwanzig Jahren seit dem Schluß des Jahres zu löschen, in dem die Eintragung in das Register erfolgt ist. Die Löschung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks; mit der Löschung der Eintragung einer Klage ist die Löschung der Eintragung ihrer sonstigen Erledigung (Absatz 1 Nr. 3) zu verbinden.

(4) Über eine bestehende Eintragung ist jedermann auf Antrag Auskunft zu erteilen. Die Auskunft enthält folgende Angaben:

1. für Klagen nach Absatz 1 Nr. 1

a) die beklagte Partei,

b) das angerufene Gericht samt Geschäftsnummer,

c) den Klageantrag;

2. für Urteile nach Absatz 1 Nr. 2

a) die verurteilte Partei,

b) das entscheidende Gericht samt Geschäftsnummer,

c) die Urteilsformel;

3. für die sonstige Erledigung nach Absatz 1 Nr. 3 die Art der Erledigung.

 

§ 21 AGBG Wirkungen des Urteils.

Handelt der verurteilte Verwender dem Unterlassungsgebot zuwider, so ist die Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam anzusehen, soweit sich der betroffene Vertragsteil auf die Wirkung des Unterlassungsurteils beruft. Er kann sich jedoch auf die Wirkung des Unterlassungsurteils nicht berufen, wenn der verurteilte Verwender gegen das Urteil die Klage nach § 19 erheben könnte.

 

§ 22 AGBG Streitwert.

Bei Rechtsstreitigkeiten auf Grund dieses Gesetzes darf der Streitwert nicht über 500.000 Deutsche Mark angenommen werden.

 

§ 23 AGBG Sachlicher Anwendungsbereich.

(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Arbeits-, Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts.

(2) Keine Anwendung finden ferner

1. § 2 für die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassenen Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen und die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr;

1a. § 2 für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der darin festgelegten Leistungsentgelte der aus dem Sondervermögen Deutschen Bundespost hervorgegangenen Unternehmen, sofern die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrem im Wortlaut im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation veröffentlicht worden sind und bei den Niederlassungen der genannten Unternehmen zur Einsichtnahme bereitgehalten werden;

2. die §§ 10 und 11 für Verträge der Elektrizitäts- und der Gasversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie und mit Gas aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von den auf Grund des § 7 des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Gas aus dem Versorgungsnetz der Gasversorgungsunternehmen abweichen;

3. § 11 Nr. 7 und 8 für die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgastes von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen;

4. § 11 Nr. 7 für staatlich genehmigte Lotterieverträge oder Ausspielverträge;

5. § 10 Nr. 5 und § 11 Nr. 10 Buchstabe f für Leistungen, für die die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Vertragsgrundlage ist;

6. § 11 Nr. 12 für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen, für Versicherungsverträge sowie für Verträge zwischen den Inhabern urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche und Verwertungsgesellschaften im Sinne des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.

(3) Ein Bausparvertrag, ein Versicherungsvertrag sowie das Rechtsverhältnis zwischen einer Kapitalanlagegesellschaft und einem Anteilinhaber unterliegen den von der zuständigen Behörde genehmigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bausparkasse, des Versicherers sowie der Kapitalanlagegesellschaft auch dann, wenn die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Erfordernisse nicht eingehalten sind.

 

§ 24 AGBG Persönlicher Anwendungsbereich.

Die Vorschriften der §§ 2, 10, 11 und 12 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen,

1. die gegenüber einem Kaufmann verwendet werden, wenn der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört;

2. die gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden.

§ 9 ist in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit anzuwenden, als dies zur Unwirksamkeit von in den §§ 10 und 11 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen.

 

§ 25 AGBG (Änderungen des BGB und des Energiewirtschaftsgesetzes)

(von der Wiedergabe wurde abgesehen)

 

§ 26 AGBG (Änderungen des BGB und des Energiewirtschaftsgesetzes)

(von der Wiedergabe wurde abgesehen)

 

§ 27 AGBG Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen.

Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser und Fernwärme ausgewogen gestalten. Er kann dabei die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und Regelungen über den Vertragsabschluß, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie die Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen; hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.

 

§ 28 AGBG Übergangsvorschrift.

(1) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht für Verträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind.

(2) § 9 gilt auch für vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossene Verträge über die regelmäßige Lieferung von Waren, die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sowie die Gebrauchsüberlassung von Sachen, soweit diese Verträge noch nicht abgewickelt sind.

(3) Auf Verträge über die Versorgung mit Wasser und Fernwärme sind die Vorschriften dieses Gesetzes erst drei Jahre nach seinem Inkrafttreten anzuwenden.

 

§ 29 AGBG Berlin-Klausel.

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

 

§ 30 AGBG Inkrafttreten.

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. April 1977 in Kraft. § 14 Abs. 2, §§ 26 und 27 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

akzessorisch, Akzessorität

Akzessorisch bedeutet eigentlich "abhängig" und wird zur Kennzeichnung des Zusammenhangs zwischen verschiedenen Gläubiger-Schuldner-Beziehungen gebraucht.

Typische Beispiele für derartige Beziehungen sind Kreditsicherungsrechte, wie die Bürgschaft oder die Hypothek, nicht jedoch die Grundschuld. So ist jede Hypothek akzessorisch, da in ihrem Bestand als von einer (Geld-)Forderung abhängig. Sie besteht (= entsteht) nur in Höhe der gesicherten Forderung (des Kredits) einschließlich der vereinbarten Zinsen oder Nebenforderungen. Erlischt die zugrundeliegende Forderung, z. Bsp. durch Tilgung, erlischt auch das akzessorische Sicherungsmittel, in diesem Fall die Hypothek.

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Begriff

Allgemeine Geschäftsbedingungen, das umgangssprachlich Kleingedruckte, sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen bei Abschluß des Vertrages stellt (§ 1 Abs. 1 AGBG).

Wichtig ist dabei das Kriterium der Vielzahl. Die AGB müssen für eine unbestimmte Anzahl von Verträgen (mindestens drei) vorgefertigt sein. Kommen sie nur in einem Fall, speziell zugeschnitten, zur Anwendung, liegt ein Individualvertrag vor. Konsequenz: Die Regelungen des AGB-Gesetzes für die Wirksamkeit von AGB kommen nicht zur Anwendung. Die Abrede ist als normale Parteivereinbarung anzusehen und unterliegt damit den allgemeinen Vertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Der Umfang der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist dabei gleichgültig, ein einzelner Satz dürfte ausreichen.

Rechtsvorschriften

Liegen AGB vor, kommt das AGB-Gesetz zur Anwendung.

 

Ausnahme: Das AGB-Gesetz ist gem. § 23 Abs. 1 AGBG nicht für Verträge auf dem Gebiet des Erb-, Familien-, Gesellschafts- und Arbeitsrechts anwendbar.

Inhalt von AGB und Einbeziehung in den Vertrag

Unter Allgemeinen Vertragsbedingungen sind Bestimmungen zu verstehen, die Inhalt des Vertrages werden sollen. Hierbei kann es sich sowohl um den gesamten Vertragsinhalt, als auch nur um einzelne Klauseln handeln.

Die AGB müssen dem Vertragspartner vom Verwender gestellt, d.h. einseitig auferlegt werden. Keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen demnach vor, wenn die Parteien eine Individualabrede getroffen haben (§ 1 Abs. 2 AGBG). Dies ist der Fall, wenn der Verwender die Klauseln seiner AGB zur Disposition stellt und dem Partner die Möglichkeit der Veränderung einräumt.

AGB enthalten in der Regel über folgende Punkte eine Regelung:

- Zustandekommen des Vertrages (Voraussetzungen), Änderungen des Vertrages

- Bestimmungen über Ort und Zeit der Leistung

- die Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes

- Regeln zur Nichterfüllung von Vertragspflichten (insbes. Gewährleistung)

- Haftungsbegrenzung auf grobes Verschulden

- Begrenzungen in der Höhe von Schadensersatzansprüchen

Bedeutung

AGB haben im heutigen Wirtschaftsleben eine enorme Bedeutung. Die meisten Firmen, Einzelhandelsgeschäfte, Banken, Versicherungen usw. verwenden für ihre branchentypischen Geschäfte bei jedem schuldrechtlichen Vertragsschluß Allgemeine Geschäftsbedingungen. Auch aus dem Baugewerbe sind AGB nicht mehr wegzudenken.

Zweck Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist zum einen die Vereinfachung des Geschäftsverkehrs und zum anderen die Begrenzung des Risikos des Verwenders, z.B. durch die Aufnahme einer Eigentumsvorbehaltsklausel. AGB können zudem ein Rechtsverhältnis umfassend regeln, da die gesetzlichen Vorschriften hierfür oftmals nicht ausreichen.

Den Vorteilen der AGB stehen eine Reihe von Nachteilen gegenüber. Es besteht immer die Gefahr, daß der Verwender von AGB diese einseitig zu seinen Gunsten und zu Lasten seines Vertragspartners ausgestaltet, indem er beispielsweise alle Risiken auf diesen abwälzt. Der Partner ist in seiner Entscheidung, den Vertrag abzuschließen zwar nach wie vor frei, hat aber keinen Einfluß auf das Kleingedruckte. Zum Abschluß ist er aber gezwungen, falls er die Ware oder Dienstleistung dringend braucht oder der Verwender der AGB eine Monopolstellung innehat. Hinzu kommt, daß der rechtsunkundige Laie die oftmals sehr klein gedruckten Bestimmungen der AGB nicht abschließend durchsieht oder in ihrer Bedeutung nicht versteht. Um diesen Nachteilen entgegenzuwirken entwickelte sich eine detaillierten Rechtsprechung. Zudem wurde im Jahre 1977 das AGB-Gesetz geschaffen. Das diese Schutzformen nicht im Einzelfall für abschließende Rechtssicherheit sorgen können, dürfte klar sein. Deshalb empfiehlt es sich stets, die AGB des Geschäftspartners vor einem Vertragsschluß durchzusehen oder besser einem mit der Materie des Baurechts vertrauten Anwalt zur Begutachtung vorzulegen. Wird ein Teil durch die Bedingungen unzumutbar benachteiligt, kann die Einbeziehung durch eine ausdrückliche (schriftliche) Abrede noch rechtzeitig verhindert werden.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Einbeziehung in einen Werkvertrag)

Der Werkvertrag ist grundsätzlich formfrei. Die Parteien können jedoch für den Vertrag oder einzelne Abreden die Einhaltung bestimmter Formen festlegen. Bei gemischten oder zusammengesetzten Verträgen, die teilweise formbedürftig sind, besteht Formzwang, wenn ein einheitlicher Vertrag vorliegt.

Sollen Allgemeine Geschäftsbedingungen Geltung erlangen, also Inhalt einer Parteivereinbarung werden, ist eine diesbezügliche Willensübereinstimmung der Parteien erforderlich. Das kann nach § 2 AGBG durch eine Einbeziehungs- oder eine Rahmenvereinbarung erfolgen.

1. Eine Vereinbarung über die Einbeziehung von AGB erfordert zunächst einen Hinweis des Verwenders. Der Verwender muß im Regelfall die andere Vertragspartei bei Vertragsschluß ausdrücklich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweisen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AGBG). Keines Hinweises bedarf es, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist, da § 2 AGBG keine Anwendung findet (§ 24 AGBG). Im Ausnahmefall, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, genügt ein deutlich sichtbarer Aushang am Ort des Vertragsschlusses (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AGBG). Ein Hinweis nach Vertragsschluß, z.B. auf dem Lieferschein oder der Rechnung ist für eine wirksame Einbeziehung nicht ausreichend, da hierin ein erneuter Antrag auf Änderung des bereits bestehenden, ohne AGB geschlossenen Vertrages, zu sehen ist. Ein Hinweis ist bei branchenüblichen AGB (z.B. Banken und allgemeinen deutschen Spediteurbedingungen) und bei ständigen Geschäftsbeziehungen, in denen die AGB bisher regelmäßig vereinbart waren, entbehrlich.

2. Der Vertragspartner muß weiterhin in zumutbarer Weise von dem Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis nehmen können (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG). Dies ist bei einem fernmündlichen Vertragsabschluß z.B. nicht der Fall. Die AGB müssen für einen Durchschnittskunden mühelos lesbar und ohne unverhältnismäßigen Zeitaufwand auch verständlich sein.

3. Erforderlich für eine wirksame Einbeziehung ist überdies das ausdrückliche oder stillschweigende Einverständnis des Vertragspartners.

Hat der Verwender auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen und hatte der Kunde die Möglichkeit der Kenntnisnahme, ist in dem anschließenden Vertragsschluß in der Regel das stillschweigende Einverständnis in die Geltung der AGB zu sehen. Dies ist nicht der Fall, wenn der Kunde, z.B. auch durch eigene anderslautende AGB, widerspricht.

 

 

Anfechtung

Vorschriften, Begriff, Voraussetzungen

Vorschriften: §§ 119 ff., 142 ff. BGB

Begriff der Anfechtung

Ist dem Erklärenden bei Abgabe seiner Willenserklärung ein Irrtum unterlaufen oder wurde die Willenserklärung durch eine arglistige Täuschung bzw. Drohung hervorgerufen, räumt ihm das Gesetz ein Recht zur Anfechtung der Willenserklärung ein. Der Erklärende hat danach unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, seine auf einem Irrtum basierende Erklärung rückwirkend aus der Welt zu schaffen.

Vor einer Anfechtung ist das fragliche Rechtsgeschäft, z. Bsp. ein Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen, gültig. Erst mit einer wirksamen Anfechtung ist das Rechtsgeschäft als von Anfang an, also bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses, als nichtig anzusehen (§ 142 Abs. 1 BGB). Die Nichtigkeit wirkt absolut, empfangene Leistungen (Kaufpreis etc.) sind in vollem Umfange zurückzuerstatten. Eine Ausnahme von diesem Nichtigkeitsgrundsatz bildet lediglich die Anfechtung von Arbeitsverträgen, da anderenfalls sämtliche Lohnzahlungen, für die immerhin im Gegenzug eine Arbeitsleistung erbracht wurde, zurückerstattet werden müßten.

Eine einseitige Bestätigung der angefochtenen Willenserklärung durch Zurücknahme der Anfechtung ist ausgeschlossen. Der Anfechtende kann jedoch seine Anfechtungserklärung wiederum durch eine wirksame Anfechtung aus der Welt schaffen.

Eine Anfechtung von Verfügungsgeschäften, z. Bsp. der Übereignung einer Kaufsache (§ 929 S. 1 BGB), ist möglich und schafft rückwirkend (von Anfang an) die Berechtigung des Verfügungsempfängers, über den Gegenstand zu verfügen aus der Welt.

Voraussetzungen

Eine wirksame Anfechtung ist nur gegeben, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

1. Es muß ein gesetzlicher Anfechtungsgrund vorliegen (§§ 119 ff. BGB).

2. Die Anfechtung muß gegenüber dem Anfechtungsgegner erklärt werden (§ 143 BGB).

3. Die Anfechtung muß innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgen.

Anfechtungsgründe

Das Gesetz unterscheidet in den §§ 119 ff. BGB eine Reihe verschiedener Irrtümer, die zur Anfechtung berechtigen sollen.

 

1. Inhaltsirrtum (§ 119 I 1. Fall BGB)

Ein Inhaltsirrtum ist gegeben, wenn der Erklärende bei der Abgabe der Erklärung über deren Inhalt einem Irrtum unterlegen war.

Der Erklärende erklärt zwar, was er erklären will, irrt sich allerdings über die rechtliche Bedeutung seiner Erklärung. Die Erklärung besitzt tatsächlich einen anderen Sinn, als der Erklärende meint.

 

2. Erklärungsirrtum (§ 119 I 2. Fall BGB)

Der Erklärende wollte nicht das erklären, was er von außen betrachtet, tatsächlich (schriftlich, mündlich) erklärt hat. Beispiele: Versprechen, Verschreiben, Vergreifen.

 

3. Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft (§ 119 II BGB)

Zur Anfechtung berechtigt ist auch derjenige, der sich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der betreffenden Sache oder Person, auf die sich das Rechtsgeschäft bezieht, irrt.

Eigenschaft einer Sache in diesem Sinne sind alle wertbildenden Faktoren, d. h. alle rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die infolge ihrer Beschaffenheit und Dauer auf die Brauchbarkeit und den Wert der Sache von Einfluß sind. Als Beispiele wären hier vor allem Alter, Material, Bebaubarkeit oder Lage eines Grundstücks.

Als Eigenschaften einer Person sind beispielsweise Alter, Geschlecht, politische Einstellung, berufliche Fähigkeiten, aber auch Vorstrafen und Kreditwürdigkeit anerkannt. Keine Eigenschaft einer Sache ist ihr Preis, da dieser selbst keinen wertbildenden Faktor darstellt, sondern lediglich Ausdruck des Wertes ist.

Die Eigenschaft muß nach dem Gesetzeswortlaut "verkehrswesentlich", d. h. rechtlich relevant sein. Damit soll verhindert werden, daß jeder für den Anfechtenden subjektiv erhebliche Irrtum zu einer Anfechtung berechtigen soll.

 

4. Unrichtige Übermittlung der Willenserklärung (§ 120 BGB)

Ein Anfechtungsgrund ist auch bei fehlerhafter Übermittlung einer vom Erklärenden korrekt ausformulierten Willenserklärung durch einen Erklärungsboten (z.B. Telegraphenamt, Dolmetscher; nicht beim bloßen Überbringen eines Schriftstücks oder einer Urkunde) gegeben.

 

5. Arglistige Täuschung oder Drohung (§ 123 BGB)

Ein gesetzlicher Anfechtungsgrund liegt ebenfalls vor, wenn die Abgabe der Willenserklärung durch widerrechtliche Drohung oder durch Täuschung, d.h. durch vorsätzliches Erregen oder Unterhalten eines Irrtums mittels Vorspiegeln falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen, bewirkt wurde.

Anfechtungsfrist, Anfechtungserklärung

Anfechtungsfrist bei §§ 119, 120 BGB (§ 121 I BGB)

Anfechtungen von Willenserklärungen aufgrund der §§ 119, 120 BGB müssen nach dem Gesetzeswortlaut "unverzüglich", d.h. sofort ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes bzw. der fälschlichen Übermittlung, erfolgen.

Die Länge der Frist ist jedoch vom Einzelfall abhängig, dem Anfechtenden steht eine angemessene Zeit zur Prüfung und Entscheidung zu. Ein Irrtum über die Notwendigkeit der Anfechtung entschuldigt nur in den seltensten Fällen.

Zur Wahrung der Frist genügt die unverzügliche Absendung der Anfechtungserklärung.

 

Anfechtungsfrist bei § 123 BGB (§ 124 BGB)

In Fällen der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung beträgt die Anfechtungsfrist ein Jahr ab dem Zeitpunkt, ab dem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung ab dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört (§ 124 Abs. 2 BGB).

 

Anfechtungserklärung

Ein vorhandener Anfechtungsgrund ist für sich allein noch nicht ausreichend. Erst mit der Abgabe der Anfechtungserklärung (schriftlich oder mündlich), die vom Anfechtungsgegner empfangen werden muß, tritt die Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts ein (§ 143 Abs. 1 BGB).

Rechtsfolgen einer Irrtumsanfechtung

1. Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (§ 142 Abs. 1 BGB)

Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, ist es als von Anfang an als nichtig, so als wäre es nie abgeschlossen worden, anzusehen.

Unter Umständen ist § 139 BGB anzuwenden mit der Folge, daß nicht nur der angefochtene Teilbereich eines Rechtsgeschäfts, sondern das gesamte Rechtsgeschäft nichtig ist.

Besonderheiten gelten im Arbeitsrecht. Arbeitsverträge sind zwar anfechtbar, die Anfechtung führt jedoch nicht zu einer rückwirkenden Vernichtung des Arbeitsvertrages, sondern wirkt nur vom Zeitpunkt der Anfechtung an. Die Anfechtung wirkt somit wie eine Kündigung, da anderenfalls sämtliches empfangenes Arbeitsentgelt zurückgezahlt werden müßte.

 

2. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden (§ 122 BGB)

Der Anfechtende ist nach § 122 BGB dem Erklärungsempfänger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den dieser deshalb erleidet, daß er auf die Gültigkeit der angefochtenen Willenserklärung vertraut ("Vertrauensschaden"). Zu ersetzen sind z.B. die nutzlos aufgewandten Kosten und der Schaden infolge Unterlassung eines anderen Geschäftsabschlusses.

Die Schadensersatzpflicht tritt nach Abs. 2 nicht ein, wenn der Anfechtungsgegner Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis vom Anfechtungsgrund hatte, da dann kein gesetzlich schützenswertes Vertrauen in die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes vorliegt.

 

 

Anspruch

Eine Legaldefinition findet sich in § 194 BGB. Danach ist ein Anspruch das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.

Siehe auch Anspruchsgrundlage

 

Anspruchsgrundlage

Ist eine Rechtsnorm, die aus Tatbestand und einer damit verknüpften Rechtsfolge, die einen Anspruch enthält, besteht.

Typen von Anspruchsgrundlagen: Erfüllungs-, Schadensersatz-, Herausgabe- und sonstige Ansprüche (Surrogat, Wertersatz etc.)

Praktisch bedeutsame Beispiele:

- Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises: § 433 II BGB

- Anspruch auf Zahlung des Werklohns: § 631 I BGB

- Anspruch auf Schadensersatz wegen deliktischer Handlungen: § 823 I BGB

 

 

Architektenhonorar

Grundsatz: Als Grundlage für die Berechnung des Honorars eines Architekten gelten die Bestimmungen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).

Kosten innerhalb eines Architektenhonorars

Grundlegend für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten der Baumaßnahme ist § 10 HOAI. Weiterhin ergibt sich der Gesamtbetrag des Honorars des Architekten aus der in § 16 HOAI geregelten Honorartafel mit den entsprechenden Honorarzonen, wobei der im jeweiligen Einzelfall genau zu berechnende Betrag durch die sogenannte Interpolation zu ermitteln ist.

In jeder einzelnen Honorarzone sind sowohl die Mindest- als auch die Höchstsätze festgelegt worden. Sollten die Vertragsparteien keine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen haben, beläuft sich der Anspruch des Architekten auf die sogenannte "übliche Vergütung". Diese entspricht dem jeweiligen Mindestsatz der Honorarzone. Die sich dann ergebende Gesamtsumme des Honorarbetrages entspricht dem Gesamthonorar für den Fall, daß dem Architekten sämtliche Leistungsphasen des Bauwerkes übertragen worden sind. werden dem Architekten hingegen nur einzelne Phasen der Bauwerkserstellung übertragen, so ergibt sich seine prozentuale Honorarberechtigung aus den in der Honorartafel geregelten prozentualen Anteilen für die jeweilige Leistung. Zuzüglich zu diesen prozentualen Anteilen hat der Architekt Anspruch auf den Ersatz seiner nachgewiesenen Auslagen und auf die gesetzliche Mehrwertsteuer.

Mindest- beziehungsweise Höchstsätze

Wie bereits geschildert, ist der Architekt bei der Bestimmung seines Honorars an die durch die HOAI festgelegten Mindest- beziehungsweise Höchstsätze gebunden. Dabei ist für den Architekten eine Unterschreitung der Mindestsätze genauso wie die Überschreitung der Höchstsätze nur im Ausnahmefall möglich. Für derartige Fälle der Abweichung von den vorgeschriebenen Sätzen ist in jedem Falle eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien erforderlich. Diese muß zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geschlossen werden. Später hiervon abweichende und nachgeholte mündliche, sowie auch schriftliche Vereinbarungen bezüglich des Honorars des Architekten sind unwirksam. Sollte in der Zeit der Vertragsabwicklung die HOAI in ihren Honorarsätzen novelliert werden, kann der Architekt sein Honorar nur dann den Novellierungen anpassen, wenn in dem Vertrag mit dem Besteller/Bauherr eine entsprechende Klausel bezüglich einer solcher Anpassung vorgesehen ist.

Für den Fall, daß Bauherr und Architekt ein an der HOAI angelehntes Pauschalhonorar vereinbart haben, gelten die oben gemachten Ausführungen entsprechend. Mit den prozentualen Honorarsätzen werden in der Regel nur die sogenannten Grundleistungen des Architekten gemäß § 15 II HOAI vergütet. Sollte der Architekt bei der Erbringung seiner Leistung sogenannte besondere Leistungen erbracht haben, ist für die Vergütung dieser Leistungen grundsätzlich das Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung Voraussetzung.

Prüfbare Rechnung

Hat der Architekt seine Tätigkeit abgeschlossen, hat er eine prüfbare Rechnung aufzustellen. Diese Rechnung ist durch ihn entsprechend den Regelungen der HOAI aufzusplitten. Sollte die gelegte Honorarschlußrechnung nicht den gestellten Anforderungen entsprechen, wird der Anspruch des Architekten auf sein Honorar nicht fällig.

Fälligkeit des Architektenhonorars

Die Fälligkeit des Architektenhonorars tritt erst nach Vollendung der vertraglichen Leistungen ein, das heißt nach Ablauf der Gewährleistungsfrist. Dies gilt aber nur dann, wenn auch die Leistungsphase 9 übertragen wurde.

Honoraranspruch des Architekten bei Aufhebung des Architektenvertrages

Heben die Vertragsparteien den zwischen ihnen bestehenden Architektenvertrag einvernehmlich auf, steht dem Architekten grundsätzlich der volle Anspruch auf sein Honorar zu. Hiervon werden lediglich ersparte Aufwendungen abgezogen. Diese ersparten Aufwendungen können mit einer zu vereinbarenden prozentualen Vergütung (zum Beispiel 40%) pauschalisiert werden.

 

 

Architektenvertrag (Abschluß, Wirksamkeit, Architektenhonorar)

Zustandekommen

Ein Architektenvertrag kann sowohl mündlich als auch schriftlich abgeschlossen werden. Aus den bereits mehrfach aufgeführten Gründen ist es allerdings ratsam auf eine schriftliche Fixierung zu bestehen. In der Praxis dominiert ohnehin die Anwendung von Formularverträgen, die im Einzelfall um besondere Vereinbarungen, wie Haftungsbeschränkungen etc., ergänzt werden.

Häufig werden zwischen Bauherrn und Architekten mündliche Vereinbarungen getroffen, die zu einem späteren Zeitpunkt von der anderen Partei schriftlich bestätigt werden. Hier ist allerdings Vorsicht geboten, da ein Architekt von der Rechtsprechung gleich einem Kaufmann behandelt wird und folglich derartige Bestätigungsschreiben für und gegen ihn gelten können. Empfehlenswert ist deshalb in Fällen, in denen das Bestätigungsschreiben nicht dem Willen oder der mündlich getroffenen Vereinbarung entspricht, sofortigen Widerspruch anzumelden, da Schweigen von Kaufleuten auf derartige Schreiben als Zustimmung gewertet wird.

Ein Architektenvertrag kann auch durch schlüssiges Verhalten der Vertragsparteien zustande kommen, etwa, wenn der Architekt bestimmte in der HOAI aufgeführte Leistungen erbringt und der Bauherr diese widerspruchslos entgegennimmt oder verwertet.

Wirksamkeit des Architektenvertrags

Voraussetzung einer honorarpflichtigen Beauftragung ist die Wirksamkeit des Architektenvertrags.

Dieser ist beispielsweise unwirksam, wenn er unter einer Bedingung abgeschlossen wurde und diese Bedingung nicht eintritt. Der Vertrag ist auch dann unwirksam, wenn er gegen das Verbot der Koppelung von Grundstückserwerb und Architektenbindung verstößt.

Der Architektenvertrag ist jedoch noch nicht unwirksam, wenn die Höchstsätze der HOAI überschritten wurden. Die Höchstsätze gemäß § 4 III HOAI dürfen zwar nur dann überschritten werden, wenn außergewöhnliche oder ungewöhnlich lang andauernde Leistungen vorliegen. Allerdings wird - sollten diese Voraussetzungen nicht vorliegen - die Honorarforderung im Wege der Umdeutung ermäßigt (Vgl. § 140 BGB).

Architektenhonorar

Ein Honorar kann bereits dann verlangt werden, wenn der Architekt von einem Bauherrn gebeten wird, ihm unverbindlich eine Skizze für ein geplantes Bauvorhaben anzufertigen. Legt ihm der Architekt daraufhin einen Vorentwurf nebst Kostenschätzung oder eine Vorplanung im Sinne des § 15 I Nr. 1 HOAI vor, wird ein Honoraranspruch fällig, da nach Ansicht der Rechtsprechung der Bauherr nicht damit rechnen kann, daß der Architekt ohne Vergütung tätig wird.

Um spätere Mißverständnisse und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, sollte deshalb in derartigen Vorbesprechungsfällen die Honorarfrage unbedingt angesprochen werden.

 

 

Architektenvertrag (Begriff, Inhalt, Kündigung)

Grundsatz

Der Architektenvertrag ist ein Werkvertrag, mit allen gesetzlichen Konsequenzen. Der Architekt unterliegt damit der Pflicht des § 633 I BGB, sein Werk, die plangerechte Entstehung und Vollendung des Bauvorhabens so zu leisten, daß diese die zugesicherten Eigenschaften enthält und nicht fehlerbehaftet ist. Geschuldet wird dabei in aller Regel nicht das Bauwerk an sich, sondern eine vertraglich festgelegte Kombination von Einzelleistungen.

Vertragsinhalt

Der Architektenvertrag ist seinem Wesen nach ein Werkvertrag im Sinne der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dies hat zur Folge, daß die Leistungen des Architekten auch durch den Besteller abgenommen werden müssen.

Ein Architektenvertrag beinhaltet im allgemeinen die Erteilung des Auftrages hinsichtlich der Planung einer Baumaßnahme, die Ausschreibung sowie die Überwachung der Bauarbeiten sowie die Beaufsichtigung der Gewährleistungsarbeiten, das heißt, der Mängelbeseitigung innerhalb der Gewährleistungsfrist. Die Regelungen der HOAI sprechen von neun einzelnen Phasen der Tätigkeit des Architekten, wobei jede einzelne Phase prozentual bewertet wird. In jeder dieser Phasen werden sogenannte Grundleistungen und besondere Leistungen aufgeführt.

Phasen und Bewertungen im Architektenleistungsbild

  1. Grundlagenermittlung 3%
  2. Vorplanung 7%
  3. Entwurfsplanung 11%
  4. Genehmigungsplanung 6%
  5. Ausführungsplanung 25%
  6. Vorbereitung der Vergabe 10%
  7. Mitwirkung bei der Vergabe 4%
  8. Überwachung des Objektes 31%
  9. Dokumentation und Betreuung des Objektes 3%

Dem Bauherrn steht es frei, ob er den Architekten mit sämtlichen Phasen dieses Kataloges oder nur mit einzelnen beauftragt. So kann die Beauftragung des Architekten zunächst nur auf eine Genehmigungsplanung (Phasen 1-4) beschränkt werden. Sollte für dieses Fall keine gesonderte Honorarvereinbarung zwischen den Parteien wirksam zustande gekommen sein, erhält der Architekt aufgrund der Bewertung der Leistungsphasen 1-4 ein Honorar in Höhe von 27% des festgelegten Gesamthonorars.

Abnahme innerhalb des Architektenvertrags

Beim Architektenvertrag ist zu beachten, daß die Abnahme des Bauwerkes nicht gleichzeitig auch die Abnahme der Architektenleistungen darstellt, da zum Zeitpunkt der Bauwerksabnahme die Tätigkeit des Architekten in der Regel noch nicht vollendet ist.

Demgegenüber liegt bei einer Übertragung der gesamten neun Leistungsphasen an den Architekten die Vollendung der gesamten Leistung meist erst fünf Jahre nach Abnahme des Bauwerkes vor, da erst dann die gesetzliche Gewährleistungsfrist abgelaufen ist und der Architekt aus seinen vertraglichen Verpflichtungen entlassen wird. Aus diesem Grunde hat die Rechtsprechung den Zeitpunkt für die Abnahme der Architektenleistungen vorverlegt. Die Architektenleistung gilt danach als abgenommen, wenn das Bauwerk errichtet ist, der Bauherr die Rechnungen geprüft hat und die endgültige Kostenfeststellung des Architekten sowie dessen Schlußabrechnung entgegengenommen hat.

Kündigung des Architektenvertrages

Der Auftraggeber (oder auch Bauherr, Besteller) kann den Architektenvertrag jederzeit kündigen. Sollte der Architekt für diese Kündigung keinen Anlaß gegeben haben, erhält er grundsätzlich das gesamte Honorar für die ihm ursprünglich übertragenen Leistungen. Dabei kann er die erbrachten Arbeiten mit 100% in Rechnung stellen. Die noch nicht erbrachten Leistungen kann er unter Abzug seiner sogenannten ersparten Aufwendungen je nach vereinbarter prozentualer Bewertung in Rechnung stellen.

 

 

Architekten-Vorplanungsvertrag

Steht noch nicht endgültig fest, ob der Bauherr bauen will und steht eine Kostenschätzung noch an, ist der Abschluß eines Architekten-Vorplanungsvertrags empfehlenswert.

In diesem wird dem Architekten die Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) und die Vorplanung (Leistungsphase 2) übertragen. Aufgenommen werden überdies die Honorarzone, der Honorarsatz, die anrechenbaren Kosten nebst Nebenkosten und besonderen Kosten, sowie etwaige Umbau- und Modernisierungszuschläge.

 

 

Auflassung (iSd. §§ 873, 925 I BGB)

 

Die Auflassung ist die Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber eines Grundstücks über die Übertragung des Eigentums an diesem Grundstück.

Die Einigung ist ein abstrakter (vgl. Abstraktionsprinzip), formbedürftiger, dinglicher Vertrag, der im Gegensatz zum Regelfall einer Einigung iSd. § 873 BGB nicht mit Bedingungen oder Befristungen verknüpft werden darf.

Zuständige Stelle iSd. § 925 BGB, vor der die Auflassung erklärt werden muß, ist in erster Linie jeder deutsche Notar.

Hat der Erwerber aufgrund einer bindenden Auflassung die Eintragung seines Eigentumsrechts in das Grundbuch beantragt, erlangt er zunächst ein Anwartschaftsrecht. Aus dieser Vorstufe des Eigentums ergeben sich weitgehende Schutzrechte.

 

 

Aufmaß

 

Das Aufmaß, die tatsächliche Feststellung der einzelnen Bauleistungen ist beim Einheitspreisvertrag die Grundlage für die Schlußrechnung des Bauunternehmers.

Dabei werden die erbrachten Leistungen nach Zahl, Maß und Gewicht festgestellt. Daneben wird in der Regel die Qualität der Arbeiten überprüft. Das Aufmaß ersetzt jedoch nicht die Abnahme, bei der festgestellt wird, ob die Leistung vertragsgemäß erbracht wurde.

Das Aufmaß sollte deshalb gemeinsam von Bauunternehmer und Bauherr bzw. dem beauftragten Architekten erstellt werden (vgl. § 14 Nr. 2 VOB/B für den VOB/B-Vertrag). In einem derartigen gemeinsamen Aufmaß liegt allerdings noch kein Anerkenntnis des sich aus letzterem ergebenden Anspruchs. Dem Bauherrn steht es deshalb weiterhin frei, Einwendungen gegen den Werklohnanspruch des Unternehmers zu erheben, soweit diese sich nicht gegen gemeinsam festgestellte Aufmaßwerte richten.

Ist das Aufmaß fehlerbehaftet, kommt eine Anfechtung nach § 119 BGB in Betracht.

 

 

Aufrechnung

 

In der Praxis kommt es häufig vor, daß sich zwei Personen wechselseitig Geld schulden. Um eine mühevolle Zahlung über Kreuz zu vermeiden, kann auf das Mittel der Aufrechnung zurückgegriffen werden.

Aufrechnung ist die wechselseitige Tilgung zweier gleichartiger, sich gegenüberstehender Forderungen durch Verrechnung (§ 387 BGB). Eine wirksame Aufrechnung bewirkt, daß die Forderungen - soweit sie sich decken - als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in dem sie sich zur Aufrechnung geeignet erstmalig gegenüberstanden.

Die Aufrechnung kann durch eine einseitige Erklärung einer Partei erfolgen. Für eine wirksame Aufrechnung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. Zunächst muß eine sogenannte Aufrechnungslage vorliegen. Das bedeutet, die aufzurechnenden Forderungen müssen gegenseitig und gleichartig sein (z. Bsp. Geldforderung gegen Geldforderung) .

2. Die Forderung, mit der aufgerechnet werden soll muß durchsetzbar, also fällig sein.

3. Die Hauptforderung muß auch erfüllbar sein.

4. Die Aufrechnung darf nicht gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen sein.

3. Zuletzt muß die Aufrechnung gegenüber dem anderen Teil erklärt werden (vgl. § 388 BGB).

 

 

Auftrag

Die Erteilung eines Auftrags (§ 662 BGB) bewirkt wie beim Werkvertrag ebenfalls ein Tätigwerden des Beauftragten. Anders als beim Werk- oder Dienstvertrag erfüllt der Beauftragte seine Tätigkeit jedoch unentgeltlich. Der Unterschied zu einem reinen Gefälligkeitsverhältnis besteht darin, daß sich der Beauftragte rechtlich binden will, also für die Folgen seines Tuns (Schadensersatz etc.) auch einstehen will.

Siehe auch Werkvertrag

 

 

Ausdrückliche Abnahme

 

Von einer ausdrücklichen Abnahme wird gesprochen, wenn sich die Parteien über die Abnahme geeinigt haben. Hierzu wird in der Regel ein Abnahmetermin vereinbart, bei dem das Werk begutachtet wird und eventuelle Mängel in einer Mängelliste festgehalten werden. Weiterhin sollte über den Inhalt der Abnahme ein Abnahmeprotokoll erstellt werden.

Siehe auch Abnahme

 

 

Ausfallbürgschaft (§ 773 I Nr. 1 BGB)

 

Bürgschaftstyp. Der Ausfallbürge haftet nur, wenn der Gläubiger trotz Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen des Schuldners und infolge des Versagens anderer Sicherheiten (z. Bsp. Hypothek) einen Ausfall erleidet.

siehe auch Bürgschaft

 

Ausführungsfristen

 

Die Erbringung einer Werkleistung erfolgt in der Regel nach vereinbarten Fristen und Terminen. Die Ausführung ist dann anhand dieser Fristen zu beginnen, zu fördern und zu vollenden. Bei Fristversäumnis können je nach Vereinbarung Sanktionen eingreifen.

Achtung: In einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.

Wurde von den Parteien für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Der Auftragnehmer hat dann innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung mit den Arbeiten zu beginnen. Der Beginn der Ausführung ist dem Auftraggeber anzuzeigen.

 

 

Ausführungsunterlagen

Die für die Ausführung des Werkes nötigen Unterlagen sind dem Unternehmer/Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.

Diese allgemeine Regel wird bei Einbeziehung der VOB/B durch folgende Punkte konkretisiert:

Das Abstecken der Hauptsachen der baulichen Anlagen, ebenso der Grenzen des Geländes, das dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wird, und das Schaffen der notwendigen Höhenfestpunkte in unmittelbarer Nähe der baulichen Anlagen sind Sache des Auftraggebers.

Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Geländeaufnahmen und Absteckenden und die übrigen für Ausführung übergebenen Unterlagen sind für den Auftragnehmer maßgebend. Diese sollten allerdings, soweit es mit der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung vereinbar ist, auf etwaige Unstimmigkeiten überprüft und der Auftraggeber auf entdeckte oder vermutete Mängel hingewiesen werden.

Vor Beginn der Arbeiten ist, soweit notwendig, der Zustand der Straßen- und Geländeoberfläche, der Vorfluter und Vorflutleitungen, ferner der baulichen Anlagen im Baubereich in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Auftraggeber und Auftragnehmer anzuerkennen ist.

Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte, nicht zu beschaffen hat, so hat er sie zu vergüten (§ 2 Nr. 9 VOB/B).

 

 

Ausschreibung

 

In der Praxis erfolgt die Ausschreibung für ein Bauwerk gewöhnlich nach der VOB Teil A. Dabei sind die darin festgeschriebenen Grundsätze zu beachten (vgl. §§ 16-20). Sinn einer Ausschreibung ist es, dem Bauherren die Möglichkeit zu geben, das kostengünstigste Angebot einer Baufirma zu ermitteln und dieser dann den Zuschlag für die geplante Baumaßnahme zu erteilen. Hierzu läßt sich der Bauherr in der Regel von den interessierten Firmen Angebote bezüglich der Realisierung des geplanten Bauvorhabens unterbreiten. Diese kalkulieren die durch den beauftragten Architekten erstellten Leistungsverzeichnisse durch und machen im Rahmen der Kalkulationen ihr Angebot.

Zu unterscheiden ist zwischen einer öffentlichen Ausschreibung nach den Bestimmungen der VOB(A), die nach den dort festgelegten Regeln erfolgen muß und einer unverbindlichen Ausschreibung.

Nach den Regeln der VOB(A) soll ein Bauherr zu erbringende Bauleistungen erst ausschreiben, wenn alle Verdingungsunterlagen fertiggestellt sind und innerhalb der angegebenen Fristen mit der Ausführung begonnen werden kann. Interessierten Bauunternehmern sind die Verdingungsunterlagen mit einem Anschreiben übergeben werden, in dem alle Angaben enthalten sind, die außer den Verdingungsunterlagen für den Entschluß zur Beteiligung an der Ausschreibung wichtig sind. Vgl im Einzelnen §§ 16-20 VOB/A.

 

Außerordentliche Kündigung

 

Die außerordentliche Kündigung ist der Notausgang aus einem geschlossenen Vertrag. Das Recht auf darauf darf vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Geschieht dies doch, ist zumindest diese Vereinbarung nichtig.

Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung ist, daß der Auftraggeber/ Besteller die vorzeitige Beendigung des abgeschlossenen Vertrages auf einen wichtigen Grund stützen kann.

Ein solcher Grund ist beispielsweise gegeben, wenn der Werkunternehmer eine erhebliche Vertragsverletzung begeht und es dem anderen Teil nicht zumutbar ist, an dem Vertragsverhältnis festzuhalten.

Rechtsfolgen einer Kündigung aus wichtigem Grund: Der Vergütungsanspruch des Werkunternehmers für die Leistungen, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbracht worden sind, entfällt. Erbrachte Leistungen müssen allerdings abgegolten werden.

Das freie Kündigungsrecht des Architekten beziehungsweise Werkunternehmers ist vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt worden. Regelmäßig setzt aber auch die Kündigung des Werkunternehmers das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus. Sollte der Bauherr/Besteller/Auftraggeber den Kündigungsgrund zu vertreten haben, so behält der Werkunternehmer seinen Vergütungsanspruch auch für die von ihm noch nicht erbrachten Leistungen und zwar nach folgendem Schema:

 

Vergütung des Werkunternehmers, wenn Auftraggeber die außerordentliche vorzeitige Beendigung des Werkvertragsverhältnisses zu vertreten hat:

- für die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen: 100 % der vorgesehenen Höhe

- für die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung noch nicht erbrachten Leistungen: ca. 60 % der vorgesehenen Höhe

- jeweils abzüglich der ersparten Aufwendungen des Werkunternehmers

 

Vergütung des Werkunternehmers, wenn der Werkunternehmer die außerordentliche vorzeitige Beendigung des Werkvertragsverhältnisses zu vertreten hat:

- für die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen: 100 % der vorgesehenen Höhe

- für die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung noch nicht erbrachten Leistungen: keine Vergütung

Hinweis: Neben dem Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund, kann auch regelmäßig Schadensersatz geltend gemacht werden, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

 

 

Baufreiheit

 

Unter der Baufreiheit ist das Recht des Eigentümers zu verstehen, sein Grundstück zu bebauen. Die Baufreiheit folgt aus dem grundgesetzlichen Eigentumsrecht (Art. 14 GG) und wird durch die zahlreichen Vorschriften des öffentlich-rechtlichen Baurechts und das privatrechtliche Nachbarschaftsrecht beschränkt.

 

 

Bauherr

 

Bauherr oder im Sprachgebrauch des BGB Besteller ist derjenige, der selbst oder durch Dritte ein Bauvorhaben für eigene oder für fremde Rechnung erstellt.

Bauherr kann sowohl eine Einzelperson als auch Personenmehrheiten, wie GmbH, AG, KG, Behörden oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, sein.

 

 

Baunebenkosten

 

Baunebenkosten sind Bestandteil der Baukosten. Hierzu gehören Kosten, die bei Planung und Bauausführung auf der Grundlage von Gebührenordnungen, Preisvorschriften oder nach besonderer Vereinbarung entstehen.

Zu den Baunebenkosten gehören zum Beispiel:

- die Kosten der Architekten und Ingenieurleistungen

- Kosten für Bauversicherungen und die Beschaffung von Finanzierungsmitteln

- Kosten für Behördenleistungen

- Kosten für Grundsteinlegung und Richtfest usw.

 

 

Bautagebuch

 

Die Führung eines Bautagebuchs ist behördenintern Pflicht, wenn ein öffentlicher Auftraggeber beteiligt ist. Privaten Bauherrn steht die Führung frei, diese ist jedoch empfehlenswert, um in späteren Streitigkeiten das eigene Vorbringen glaubhaft belegen zu können. Das Bautagebuch sollte deshalb nicht nur vom Bauherrn bzw. dessen Architekten, sondern gemeinsam mit dem beauftragten Unternehmer geführt werden.

In das Bautagebuch sollte so viel wie möglich eingetragen werden. Beispiele:

- täglich erbrachte Leistungen

- Beginn und Beendigung von einzelnen Arbeiten

- Unterbrechungen und Verzögerungen der Arbeit

- außergewöhnliche Ereignisse (Unfälle etc.)

- Einsatz von Geräten und Material

- Abweichungen von genehmigten Plänen

- Witterungsbedingungen

 

 

Bauträgervertrag

 

Der Bauträgervertrag weist Elemente verschiedener Vertragstypen auf.

Beispiel: Will der Bauherr durch den Bauträgervertrag beispielsweise ein geteiltes Reihenhaus erwerben, so beinhaltet dieser Vertrag:

- einen Kaufvertrag über den Grundstücksanteil,

- einen Architektenvertrag über die Bauleitung und Planung,

- einen Bauvertrag über die Errichtung des Bauwerkes,

- einen Geschäftsbesorgungsvertrag hinsichtlich sonstiger Leistungen oder Tätigkeiten.

Die Vorteile eines Bauträgervertrags liegt auf der Hand: Aufgrund der Verschiedenartigkeit und des Umfangs des Leistungsangebotes für den Erwerber braucht sich dieser nicht um die Koordination der einzelnen unterschiedlichen Gewerke zu kümmern.

Für das gesamte Leistungsangebot besteht eine einheitliche Gewährleistung. Die Frist für die Gewährleistung beginnt entsprechend den vertraglichen Bestimmungen des Bauträgervertrages in der Regel mit der Übergabe des Bauwerkes an den Käufer. Die Gewährleistungsfrist beläuft sich in der Regel auf fünf Jahre.

Beim Abschluß von Bauträgerverträgen findet die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) Anwendung. Dabei ist zu beachten, daß die durch die MaBV vorgeschriebene Art und Weise der Zahlung - der Zahlungsplan, nicht zu Ungunsten des Käufers abgeändert werden darf. Im Gegensatz dazu steht es den Parteien im Bauvertrag frei, einen für den Bauunternehmer günstigeren Zahlungsplan vertraglich zu vereinbaren.

Der Bauträgervertrag unterliegt aufgrund seines Inhalts (eingeschlossener Kaufvertrag eines Grundstücks) den Formvorschriften des § 313 BGB und bedarf somit der notariellen Beurkundung.

 

 

Bedenken

 

Beim Abschluß eines Bauvertrags, ob nun die Regelungen der VOB(B) vereinbart worden sind oder nicht, geht jeder Bauunternehmer eine Reihe von Verpflichtungen bezüglich der Prüfung einzelner Umstände, Materialien etc. sowie der Hinweisung des Bauherren auf eventuelle Schwierigkeiten beziehungsweise Hindernisse ein.

Ergibt sich zum Beispiel aufgrund der von Ihnen durchgeführten Prüfung, daß die vom Bauherr gewünschte Art und Weise der Bauausführung zu einem Baumangel beziehungsweise der Herabsetzung der Gebrauchsfähigkeit des Bauwerkes führen könnte, ist er verpflichtet, diese Bedenken beim Bauherren anzumelden und ihn auf eventuelle Folgen des Beharrens auf seinen Wünschen hinweisen.

In jedem Falle sollte man sich derartige Hinweise, sowie die Reaktion des Bauherren durch diesen schriftlich bestätigen lassen, und zwar in dem hierfür vorgesehenen Bautagebuch (beziehungsweise dem Formular zur Bedenkenanzeige).

Besteht der Bauherr auf seiner Vorgehensweise trotz der angemeldeten Bedenken, entfällt die Gewährleistungsverpflichtung des Bauunternehmers für den daraus möglicherweise entstehenden Mangel oder Schaden.

Eine derartige schriftliche Bestätigung ist gerade im Hinblick auf die Beweislast in einem späteren Zivilverfahren geboten und kann gegebenenfalls zum Zünglein an der Waage werden, wenn es um den Zuspruch oder die Ablehnung von erheblichen Schadensersatzsummen geht.

Gleichermaßen gilt dies für Bedenken des Bauherren hinsichtlich der Eignung und Güte von Vorleistungen für vom Bauherren beauftragte Drittfirmen oder der Geeignetheit bestimmter Werkstoffe und Materialien.

 

 

Bedingung (§ 158 BGB)

 

Einer Willenserklärung hinzugefügte Bestimmung (einzelner Vertragsbestandteil), nach der die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einem zukünftigen, ungewissen Ereignis abhängen soll.

 

Gesetzlich genannte Fälle:

- Aufschiebende Bedingung: Eintritt der Rechtswirkung mit Eintritt der Bedingung

- Auflösende Bedingung: Ende der Rechtswirkung mit Eintritt der Bedingung

 

 

Besitzdiener (§ 855 BGB)

Eine den Weisungen des Besitzers unterworfene Person, die die tatsächliche Sachherrschaft für diesen ausübt.

 

Voraussetzung: äußerlich erkennbares soziales Abhängigkeitsverhältnis öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art zum Besitzer (z. B. Ladenangestellter).

 

 

Beweislast (Begriff)

 

Beweislast ist die Notwendigkeit, den Beweis für eigenes Vorbringen im Zivilprozeß zu erbringen. Kann die Partei, die die Beweislast trägt, ihren Sachvortrag nicht beweisen, verliert sie zumindest in diesem Punkt den Rechtsstreit. Grundsätzlich trägt jede Partei die Beweislast für Tatsachen, die sich zu ihren Gunsten auswirken können.

Ein Sachvortrag ist dann als nachgewiesen anzusehen, d. h. zur vollständigen Überzeugung des Gerichts erbracht worden, wenn bei dem erkennenden Gericht kein vernünftiger Zweifel an der vorgetragenen Darstellung zurückbleibt.

Beispiele: Im Bauprozeß trägt der Bauunternehmer bis zur Abnahme die Beweislast dafür, daß die von ihm erbrachten Leistungen mangelfrei und vertragsgemäß erbracht worden sind. Nach der Abnahme hat der Bauherr das Vorliegen von Mängeln zu beweisen, wenn er Gewährleistungsansprüche geltend machen will. Sollte der Bauherr jedoch nur Schadensersatz vom Bauunternehmer verlangen, braucht er nur darzulegen, daß die Ursache des Schadens aus dem Lager des Bauherren stammt. In diesem Falle kommt es zu einer Umkehr der Beweislast, das heißt, der Bauherr muß nun beweisen, daß ihn an dem eingetretenen Schaden keinerlei Verschulden trifft. Stellt der Bauherr Ansprüche bezüglich von Teilzahlungen beziehungsweise des Werklohnes, so trägt er für die Fälligkeit und die Höhe der Zahlungen die Beweislast.

 

 

Beweislast und Beweisregeln im Bauprozeß

 

Vorhandene Beweise und die Glaubhaftmachung der eigenen Behauptungen sind die wichtigste Voraussetzungen für den Erfolg in einem zu führenden Bauprozeß, zumal Nachweisen für das eigene Vorbringen gerade in kostenintensiven Bausachen eine besondere Bedeutung zukommt.

Grundsätzlich muß jeder Anspruchsteller, egal ob Bauherr, Architekt oder Bauunternehmer alle Tatsachen belegen, die seinen Anspruch begründen. Werden diese Tatsachen von der Gegenseite bestritten, muß er den Beweis führen. Als geeignete Beweismittel kommen dabei Zeugen, Urkunden, Sachverständige und Parteivernehmungen in Betracht.

Die dabei anzuwendenden Beweisregeln mit ihren Ausnahmen und Sonderregeln sind äußerst komplex und selbst erfahrenen Juristen nicht immer geläufig. Deshalb hier nur ein kurzer Überblick:

1. Der Unternehmer/Auftragnehmer trägt bis zur Abnahme der Leistung die Beweislast, daß er mangelfrei erfüllt hat. Deshalb geht es zu seinen Lasten, wenn beispielsweise die Ursächlichkeit eines Mangels (Wasserschaden etc.) unklar ist.

2. Nach Abnahme trifft den Besteller/Auftraggeber die Beweislast für die Behauptung, daß ein Mangel darauf beruht, daß der Unternehmer/Auftragnehmer aus Gründen, die in dessen Verantwortungsbereich fallen, die Leistung vertragswidrig ausgeführt hat.

3. Ein Geschädigter muß grundsätzlich die Kausalität der Pflichtverletzung des Schädigers für den ihm entstandenen Schaden beweisen.

Die Beweislast kann sich umkehren, das heißt, der andere Teil muß den Nachweis führen, wenn feststeht, daß dieser in grober Weise gegen sonstige Berufspflichten verstoßen hat, die den Schutz von Körper und Gesundheit anderer zum Inhalt haben.

Folgende gesetzliche Beweisregeln finden im gerichtlichen Verfahren Anwendung:

- § 286 ZPO für die Kausalität zwischen dem Verhalten eines Beteiligten und der Rechtsgutverletzung (sog. haftungsbegründende Kausalität)

- § 287 ZPO für die Kausalität zwischen dem konkreten Haftungsgrund und der behaupteten Schadensfolge (sog. haftungsausfüllende Kausalität).

4. Der Anscheinsbeweis als Mittel der Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer Pflichtverletzung und einer Rechtsgutverletzung kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um einen typischen Geschehensablauf handelt, wenn also nach allgemeinen Erfahrungssätzen (Lebenserfahrung), der fragliche Ursachenzusammenhang naheliegt und für den Richter die das spätere Urteil stützende Überzeugung in vollem Umfang begründet.

Steht zum Beispiel fest, daß der Schädiger gegen ein Gesetz verstoßen hat, das gerade den Schutz Anderer zum Zwecke hat und ist zeitlich kurz danach gerade ein solcher Schaden eingetreten, zu dessen Vermeidung das Gesetz ergangen ist (z. B. Brandschutz), spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Ursächlichkeit dieses Verstoßes für den eingetretenen Schaden.

 

 

Beweissicherungsverfahren

 

 

Begriff, Voraussetzungen

Das gesetzliche Institut des Beweissicherungsverfahrens (§§ 485 ff. ZPO) spielt gerade in Bauprozessen eine wichtige Rolle. Dabei geht es, wie die Bezeichnung schon vermuten läßt, um die Sicherung von Beweisen. Hiervon wird in der Praxis, vor allem bei Baumängeln, häufig Gebrauch gemacht.

Ein Beweissicherungsverfahren ist zulässig, wenn der Gegner zugestimmt hat oder zu erwarten ist, daß das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird. Das Verfahren ist auch zulässig, wenn der gegenwärtige Zustand einer Sache festgestellt werden soll und der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat. Da es in Bausachen häufig schwierig ist, die Zustimmung des Antragsgegners zu erhalten, muß vorgetragen werden, daß ohne eine sofortige Beweisaufnahme der Verlust des Beweismittels droht. Das ist bei Baumängeln regelmäßig dann der Fall, eine Veränderung des gegenwärtigen Zustandes des Bauwerks, etwa durch Nachfolgearbeiten oder Mängelbeseitigung, droht.

Durch ein durchgeführtes Beweissicherungsverfahren wird die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen im Werkvertragsrecht unterbrochen, wobei die Unterbrechung nur diejenigen Baumängel erfaßt, die Gegenstand des Verfahrens waren. Mit Abschluß des Beweissicherungsverfahrens wird die Verjährungsfrist neu in Gang gesetzt.

 

Ablauf

Das Beweissicherungsverfahren beginnt durch einen formellen Antrag des Antragstellers, wobei sich die Zuständigkeit für ein derartiges Verfahren nach § 486 ZPO richtet. Bei Anhängigkeit des Rechtsstreits ist das anhängige Gericht zuständig. Davor ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die zu vernehmende Person (Sachverständiger) ihren Aufenthaltsort hat oder sich der in Augenschein zu nehmende Gegenstand (Ort des Bauwerks) befindet.

Ein formeller Antrag auf Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens muß folgenden Inhalt haben:

- Bezeichnung des Gegners

- eine Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll (z. Bsp.: Mängelfeststellung, Ursachenfeststellung, Verantwortlichkeit, Möglichkeiten der Kostenfeststellung oder Mängelbeseitigung)

- Bezeichnung des Beweismittels oder Benennung des Sachverständigen

Zuletzt muß die Besorgnis, daß das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird, glaubhaft gemacht werden. Im Rahmen dieser Glaubhaftmachung muß der Antragsteller auch sein rechtliches Interesse an der Feststellung des aktuellen Zustandes darlegen.

 

Kosten der Beweissicherung

Die Kosten der Beweissicherung gehören nach §§ 485 ff. ZPO zu den Kosten des Hauptprozesses. Kommt es nicht zu diesem Prozeß, muß der Bauherr die Kosten im Klageweg gesondert geltend machen.

 

 

BGB-Bauvertrag

 

Ein Bauvertrag bei dem die Werkvertragsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 631 ff. BGB) anzuwenden sind, liegt vor, wenn die Vertragsparteien nicht die VOB/B zur Grundlage gemacht haben.

Eine derartige Vereinbarung hat weitreichende Konsequenzen für die aus dem Vertrag erwachsenden Rechte und Pflichten der Parteien.

siehe auch Abnahme beim BGB-Werkvertrag

 

 

Bürgschaft (Arten, Rechtstellung des Bürgen)

 

Neben der grundlegenden Bürgschaft existieren eine Vielzahl von speziellen Erscheinungsformen.

 

Selbstschuldnerische Bürgschaft

Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet der Bürge von vornherein auf seine Einrede auf Vorausklage (§§ 771, 773 Nr. 1 BGB). Dieser Verzicht ist für den Bürgschaftsgläubiger günstiger: Die Subsidiarität der Bürgschaft entfällt, der Gläubiger kann sich sofort, ohne vorherige Verwertung von anderen Sicherheiten, an den Bürgen halten.

Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist ein praktisch sehr häufiger Fall, da dem Gläubiger der Zugriff auf die Sicherheit wesentlich erleichtert wird.

 

Ausfallbürgschaft

Ein Ausfallbürge haftet nur insoweit, als der Gläubiger trotz Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen des Schuldners und bei Versagen anderer Sicherheiten (z.B. gewöhnliche Bürgschaft, Pfandrecht etc.) einen Ausfall erleidet. Die Einrede der Vorausklage des Bürgen (§ 771 BGB) erübrigt sich.

Die Parteien können den Begriff des Ausfalls selbst definieren und mit einem anderen Inhalt versehen.

 

Nachbürgschaft

Bei der sog. Nachbürgschaft verpflichtet sich der Bürge für die Bürgschaftsschuld eines anderen Bürgen einzustehen (Bürge für den Bürgen).

Rechtsbeziehungen zwischen dem Gläubiger der Hauptschuld und dem Nachbürgen entstehen nur dann, wenn der erste Bürge (Vor- oder Hauptbürge) seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Im Falle der Befriedigung des Gläubigers erlangt der Nachbürge sowohl dessen Rechte gegen den Hauptschuldner, als auch gegen den Hauptbürgen.

 

Rückbürgschaft

Mit der Rückbürgschaft sichert sich der Hauptbürge hinsichtlich seiner Forderung gegen den Schuldner. Der Bürgschaftsvertrag wird zwischen Haupt- und Rückbürge abgeschlossen. Der Rückbürge steht dem Hauptbürgen für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Schuldners.

Die Verbindlichkeit des Schuldners entsteht jedoch erst mit Befriedigung des Gläubigers des Schuldners durch den Hauptbürgen (vgl. § 765 Abs. 2 BGB).

 

Teil- und Höchstbetragsbürgschaft

Bei der Teilbürgschaft haftet der Bürge lediglich für einen bestimmten Betrag (z.B. die ersten 1000 DM) der Hauptschuld. Der Bürge erlangt Befreiung mit der Tilgung des gesicherten Forderungsteils.

Im Gegensatz dazu haftet der Bürge bei der Höchstbetragsbürgschaft auf die gesamte Hauptschuld. Die Höhe der Bürgschaftsverpflichtung ist in ihrem Umfang auf den vereinbarten Höchstbetrag begrenzt. Der Bürge haftet also, solange noch ein Forderungsrest besteht, bis zur vereinbarten Höchstgrenze.

 

Kreditbürgschaft

Unter einer Kreditbürgschaft ist die Verbürgung für einen laufenden oder noch zu gewährenden Kredit zu verstehen. Die Begrenzung der Haftung auf einen Teilbetrag oder die Vereinbarung eines Höchstbetrages ist möglich.

 

Zeitbürgschaft

Zeitbürgschaft ist eine zeitlich beschränkte Bürgschaft, wobei sich die Zeitbestimmung auf die Bürgschaftsverpflichtung selbst bezieht (§ 777 BGB). Die Zeitbürgschaft erlischt jedoch nicht bereits mit Zeitablauf, sondern erst dann, wenn der Gläubiger bestimmte Maßnahmen nicht ergreift, um sein Recht zu erhalten.

Die Zeitbestimmung braucht nicht nach dem Kalender zu erfolgen, sondern kann an bestimmten Bedingungen oder Ereignissen festgemacht werden (z.B. Zugehörigkeit zu einer haftenden Gesellschaft).

 

Bürgschaft auf erstes Anfordern

Bei der sog. Bürgschaft auf erstes Anfordern ist der Bürge verpflichtet, seine Leistung bereits auf einfaches Verlangen des Gläubigers unter einstweiligem Verzicht auf Einwendungen zu erbringen. Ausnahme: offensichtlicher Rechtsmißbrauch des Gläubigers.

Eventuell mögliche Einwendungen bleiben einem späteren Rückforderungsprozeß vorbehalten.

Rechtsstellung des Bürgen

Die Bürgschaft ist akzessorisch, d.h. sie ist in ihrer Entstehung, ihrem Umfang und Bestand von der Hauptverbindlichkeit abhängig. Aus der Akzessorität erwachsen dem Bürgen eine Reihe von Verteidigungsmöglichkeiten gegen eine Inanspruchnahme durch den Gläubiger.

 

Einwendungen, Einreden

Nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Bürge die dem Hauptschuldner gegen den Gläubiger zustehenden rechtshindernden, rechtsvernichtenden und rechtshemmenden Einwendungen und Einreden geltend machen (z.B. Einrede der Verjährung usw.).

Der Bürge kann weiterhin alle ihm selbst gegen den Gläubiger zustehenden Einwendungen und Einreden, insbesondere die besonderen Bürgeneinreden nach §§ 770, 771 BGB geltend machen.

 

Einrede der Vorausklage

Wichtiges Bürgenrecht ist die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB). Danach kann der Bürge die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dieser nicht erfolglos die Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner versucht hat.

Dieser Grundsatz ist Ausdruck der Subsidiarität der Bürgschaft: Der Bürge soll erst dann haften, wenn der Gläubiger beim Hauptschuldner leer ausgeht.

Deshalb wird in der Praxis regelmäßig auf diese Einrede verzichtet (sog. selbstschuldnerische Bürgschaft). Die Einrede der Vorausklage ist auch dann ausgeschlossen, wenn von vornherein offensichtlich ist, daß ein Befriedigungsversuch beim Schuldner zum Scheitern verurteilt ist (§ 773 BGB).

 

Bürgschaft (Begriff, Rechtsvorschriften)

Begriff

Die Bürgschaft als wichtiges Kreditsicherungsmittel ist ein Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger einer dritten Person verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen (§ 765 Abs. 1 BGB).

An der Bürgschaft sind damit drei Personen beteiligt:

1. der Bürge als Schuldner aus der Bürgschaft

2. der Gläubiger

3. der Schuldner der durch die Bürgschaft gesicherten Forderung (sog. Hauptschuldner)

Dem Rechtsverhältnis zwischen Bürgen und Hauptschuldner, für den sich der Bürge verbürgt, liegt in der Regel ein Geschäftsbesorgungsvertrag oder ein Auftrag zugrunde.

Rechtsvorschriften

§ 765 BGB - Begriff des Bürgschaftsvertrags

§ 766 BGB - Schriftformerfordernis der Bürgschaftserklärung

§ 767 BGB - Umfang der Bürgschaftsschuld

§ 768 BGB - Einreden des Bürgen

§ 769 BGB - Bürgschaft mehrerer (Mitbürgschaft)

§ 770 BGB - Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit

§ 771 BGB - Einrede der Vorausklage des Bürgen

§ 772 BGB - Vollstreckungs- und Verwertungspflicht des Gläubigers

§ 773 BGB - Ausschluß der Einrede der Vorausklage (z.B. bei selbstschuldnerischer Bürgschaft)

§ 774 BGB - gesetzlicher Übergang der Forderung auf den Bürgen nach Zahlung

§ 775 BGB - Anspruch des Bürgen auf Befreiung gegen den Hauptschuldner

§ 776 BGB - Sicherheitsaufgabe durch den Gläubiger

§ 777 BGB - Bürgschaft auf Zeit

§ 778 BGB - Kreditauftrag

 

 

Bürgschaftsvertrag

Begriff

Der Bürgschaftsvertrag ist ein einseitig verpflichtender Vertrag zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten, dem sog. Hauptschuldner.

Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger des Dritten, für die Erfüllung (Zahlung) der Hauptschuld einzustehen.

Zustandekommen, Inhalt

Der Bürgschaftsvertrag kommt wie jeder Vertrag durch Einigung der Vertragsparteien (Bürge und Gläubiger) zustande und unterliegt den allgemeinen Vorschriften (§§ 145 ff. BGB).

Die Bürgschaftserklärung muß die Bezeichnung des Gläubigers, die Nennung der verbürgten Hauptschuld und den Hauptschuldner enthalten. Unbedingt erforderlich ist die genaue Angabe der übernommenen Bürgenleistung. Diese muß zumindest durch Auslegung, auch aus Umständen außerhalb der Urkunde, zweifelsfrei bestimmbar sein.

Bei Übernahme einer Bürgschaft in unbeschränkter Höhe ist ein entsprechender ausdrücklicher Hinweis nicht erforderlich, sofern die Summe bestimmbar ist, aber empfehlenswert.

Form

Für die Gültigkeit des Bürgschaftsvertrages ist die schriftliche Fixierung der Bürgschaftserklärung erforderlich (§ 766 BGB). Zweck dieser Regel ist die Warnung vor übereilter Eingehung einer weitreichenden Verpflichtung. Für die Schriftform gilt § 126 Abs. 1 BGB.

Der Form bedarf nur die Erklärung des Bürgen, nicht die des Gläubigers. Der Wille zur Verbürgung muß in der Urkunde zum Ausdruck kommen, eine bloße Mitunterzeichnung ohne eigene Erklärung des Mitunterzeichnenden ist nicht ausreichend.

Die Schriftform kann durch notarielle Beurkundung der Bürgschaftserklärung ersetzt werden (§ 126 Abs. 3 BGB).

 

Dienstvertrag

Der Dienstvertrag (§ 611 ff. BGB) beinhaltet ebenso wie der Werkvertrag eine entgeltliche Arbeitsleistung. Im Gegensatz zum Werkvertrag wird beim Dienstvertrag nur das Bemühen um einen Erfolg, nicht jedoch der Erfolg, das Ergebnis der Tätigkeit, selbst geschuldet.

Ein Unterfall des Dienstvertrages ist der Arbeitsvertrag. Ein Dienstvertrag endet durch Zeitablauf oder Kündigung.

Beispiele für Dienstverträge: ärztlicher Behandlungsvertrag, Anwaltsmandat

Siehe auch Werkvertrag

 

Dingliche Rechte

Der Begriff des dinglichen Rechts stammt aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Danach ist jemand dinglich an einer Sache berechtigt, wenn er die unmittelbare Macht über diese Sache ausübt.

Beispiele: Eigentum, Besitz, Erbbaurecht, Wohnungseigentum.

Dingliche Rechte, wie das Eigentum, gelten anders als beispielsweise Rechte aus einem Rechtsgeschäft (Kauf, Miete), aus dem nur Rechte gegen den Geschäftspartner erwachsen, als absolute Rechte gegen jedermann.

Neben dinglichen Rechten gibt es sogenannte beschränkte dingliche Rechte, wie Dienstbarkeiten, Grundpfandrechte, Erwerbsrechte, das dingliche Vorkaufsrecht, die Vormerkung und die Anwartschaften. Diese Rechte sind häufig im Gegensatz zum dinglichen Vollrecht in ihren rechtlichen Auswirkungen beschränkt.

 

Einheits- Architektenvertrag

 

In der Praxis werden den Bauherrn durch Architekten zumeist einheitliche Muster-Architektenverträge vorgelegt, die dann durch die Parteien den speziellen Gegebenheiten angepaßt werden. Ein derartiger Vertrag ist auch der von den Architektenverbänden und Architektenkammern entwickelte Einheits-Architektenvertrag.

Der Mustervertrag besteht aus zwei Teilen. Zum einen aus dem Vertragsentwurf und zum anderen aus den gesondert aufgeführten Allgemeinen Vertragsbedingungen. Letztere unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen den Vorschriften des AGB-Gesetzes.

 

Einheitspreis

 

Wird ein Bauvertrag nach der VOB/B abgeschlossen, sind die für die einzelnen Leistungspositionen angeführten Einheitspreise maßgebend. Sollte zwischen den Parteien beispielsweise eine Pauschalpreisvereinbarungen gewünscht werden, muß als besondere Berechnungsart vereinbart werden.

Einheitspreise sind Festpreise, das heißt, der Unternehmer ist grundsätzlich an seine Einheitspreise gebunden. Dies gilt auch für unerwartete Lohn- und Preissteigerungen.

Aus der Summe der Einheitspreise ergibt sich der Positionspreis, aus der Addition der Positionspreise errechnet sich der Gesamtpreis. Maßgeblich für die Schlußrechnung sind beim Einheitspreisvertrag im Gegensatz zu einem Pauschalpreisvertrag nicht der Positions- und Gesamtpreis im Angebot, sondern die tatsächlich erbrachten Leistungen (Feststellung durch Aufmaß) und ihre Abrechnung nach Einheitspreisen. Konsequenz: Weicht die tatsächlich erbrachte Leistung gegenüber dem Angebot ab, können sich Positionspreise und damit auch der Gesamtpreis verändern. Nur der vereinbarte Einheitspreis ist auch Vertragspreis. Als Einheitspreis sind auch gesondert zu vergütende Leistungen, die erst nach Vertragsschluß notwendig werden, abzurechnen.

 

Einstweilige Verfügung in Bausachen

Im Normalfall ist derjenige, der einen werkvertraglichen Anspruch durchsetzen will auf die Durchführung des oftmals zeitaufwendigen gerichtlichen Klageverfahrens verwiesen.

In dringenden Fällen ist jedoch auch ein einstweiliges Verfügungsverfahren ohne mündliche Verhandlung und ohne rechtliches Gehör des Gegners zulässig (§ 937 II ZPO). Dabei gilt der Grundsatz, daß die einstweilige Verfügung einem nachfolgenden Hauptprozeß nicht vorgreifen soll und damit auch nicht zum einem rechtlichen Sieg in allen angestrebten Zielen des Antragstellers führen darf.

Je nach angestrebter Rechtsfolge sind zwei Formen der einstweiligen Verfügung zu unterscheiden:

Sicherungsverfügung

Im Regelfall dürfte das Begehren des Auftraggebers auf die Sicherung eines Anspruchs gerichtet sein, wenn dieser eine individuelle Leistung, also beispielsweise den wichtigen Anspruch aus § 4 Nr. 7, S. 1 VOB/B, durchsetzen will.

Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Hat der Auftragnehmer den Mangel oder die Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat er auch den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung nicht nach, so kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, daß er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr. 3).

Voraussetzung derartigen Rechtsschutzes ist allerdings, "daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte" (§ 935 BGB). Diesen Verfügungsgrund muß der Antragsteller zusammen mit dem Verfügungsanspruch schlüssig behaupten und glaubhaft machen (§§ 936, 920 ZPO). Dies ist nach Ansicht der Rechtsprechung z. Bsp. gegeben, wenn mit Fortschreiten der Arbeiten die Herstellung des ursprünglichen Zustandes immer kostenaufwendiger wird.

Regelungsverfügung

Eine einstweilige Verfügung kann aber auch zum Zwecke der einstweiligen Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zulässig sein. Voraussetzung hierfür ist, daß die angestrebte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (vgl. § 940 ZPO).

Z. Bsp. wenn der Antragsteller, einem ständigen und eklatanten vertragswidrigen Vorgehen des Unternehmers entgegentritt.

 

 

Ersatzvornahme

Die werkvertragliche Ersatzvornahme ist ein wichtiges Rechtsmittel des Bestellers gegenüber dem Unternehmer/Auftragnehmer (§ 633 III BGB).

Verlangt der Besteller der Werkleistung im Mangelfall vom Unternehmer eine Nachbesserung und kommt dieser dem Verlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht nach (Verzug), kann der Besteller die geforderte Nachbesserung selbst vornehmen oder durch eine andere Baufirma vornehmen lassen. Gegen den säumigen Unternehmer steht ihm dann ein Anspruch auf Ersatz der entstandenen Kosten zu.

Diese Kosten können auch als Vorschuß verlangt werden, gegebenenfalls im Klagewege. Achtung: Der Unternehmer kann bis zum Zeitpunkt der Ersatzvornahme durch eine andere Firma darauf bestehen, die Nachbesserung selbst auszuführen. Dies gilt auch, wenn die gesetzte Frist bereits abgelaufen ist.

 

 

Fahrlässigkeit

Fahrlässigkeit bildet neben dem Vorsatz einen Verschuldenstyp.

Fahrlässigkeit ist nach der gesetzlichen Definition des § 276 BGB das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, wobei als Sorgfaltsmaßstab das Handeln eines Angehörigen dieser bestimmten Personengruppe (z. B. eines Handwerkers) in der konkreten Situation heranzuziehen ist.

 

Fälligkeit

 

Grundsatz: Eine Leistung ist fällig, wenn der Gläubiger sie verlangen kann. Ergibt sich dieser Zeitpunkt nicht aus den Vereinbarungen der Parteien, ist die Leistung sofort fällig. Leistet der Schuldner bei Fälligkeit nicht, kann er unter weiteren Voraussetzungen in Verzug geraten.

Wann nun der werkvertragliche Vergütungsanspruch fällig ist, hängt von unterschiedlichen Umständen ab.

Beim Werkvertrag wird der Vergütungsanspruch des Bauunternehmers entsprechend der BGB - Regelungen mit der Abnahme der Bauleistungen fällig.

Wurde zwischen den Vertragsparteien die Geltung der VOB(B) vereinbart, wird die Vergütung des Bauunternehmers erst fällig, wenn:

  1. die Bauleistung abgenommen worden ist,
  2. der Bauunternehmer eine prüfbare Schlußrechnung gestellt hat,
  3. der Bauherr die Rechnung geprüft hat und die zur Rechnungsprüfung vorgesehene Frist von mindestens zwei Monaten abgelaufen ist.

Verlangt der Bauunternehmer Abschlagszahlungen, so werden diese 18 Werktage nach Zugang einer Aufstellung der erbrachten Arbeiten fällig.

Das Architektenhonorar ist fällig, wenn die Leistung abnahmefähig erbracht worden ist und eine prüfbare Schlußrechnung gemäß § 8 HOAI erstellt worden ist.

 

 

Feststellungsklage im Bauprozeß

Neben der Leistungsklage, als wohl häufigster Klageart im Bauprozeß, kann Feststellungsklage erhoben werden, wenn der Kläger die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses begehrt.

Eine derartige Klage auf Feststellung kommt im Bauprozeß immer dann in Betracht, wenn eine Leistungsklage noch nicht möglich ist oder dieser erhebliche Schwierigkeiten entgegenstehen. Dabei ist die Feststellungsklage grundsätzlich subsidiär, kann also nur dann erhoben werden, wenn eine Leistungsklage (noch) nicht eröffnet ist.

 

 

Fiktive Abnahme

 

Praktischer Normalfall ist die ausdrückliche Abnahme, bei der die erbrachte Leistung durch Besteller und Unternehmer in Augenschein genommen wird und entsprechende Mängel festgehalten werden.

Findet keine ausdrückliche Abnahme statt, kann unter bestimmten Umständen eine fiktive Abnahme vorliegen. Dabei kommt es auf den eigentlichen Abnahmewillen der Parteien nicht an. Entscheidend ist vielmehr der Ablauf einer vereinbarten Frist nach Erstellung des Werkes. Grundlegende Voraussetzung hierfür ist aber die Vereinbarung der VOB/B-Regelungen als Vertragsbestandteil (§ 12 Nr. 5 VOB/B).

 

Rechtsfolge: Die Abnahme gilt als fingiert, wenn vom Bauunternehmer nach Beendigung der Bauarbeiten eine schriftliche Benachrichtigung an den Besteller ergeht und dieser nicht innerhalb von 12 Werktagen eine ausdrückliche Abnahme verlangt.

Hat der Besteller das Werk des Bauunternehmers bereits in Gebrauch genommen, verkürzt sich die Frist auf 6 Werktage. Voraussetzung ist jedoch immer, daß der Besteller keine Abnahme verlangt hat und das Werk in einem abnahmefähigen Zustand ist. An Stelle der ausdrücklichen Benachrichtigung über die Fertigstellung der Arbeiten kann auch eine Mitteilung über die Räumung der Baustelle beziehungsweise die Übersendung der Schlußrechnung treten.

 

 

Gefahrtragung beim BGB-Werkvertrag

 

Werkvertragliche Gefahrtragung

Im BGB-Werkvertragsrecht gelten die allgemeinen Regeln zur Gefahrtragung, modifiziert, durch einige Sondervorschriften. Eine gesetzliche Gefahrtragungsregel kann jedoch nur dann zur Anwendung kommen, wenn sich das Risiko der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der Werksache verwirklicht hat. Ein Zufall ist gegeben, wenn die Verschlechterung oder der Untergang oder des Werkes auf einem Umstand beruht, den keine der Vertragsparteien zu vertreten hat.

Hinsichtlich der Leistungsgefahr, also der Gefahr, ob bei zufälliger Verschlechterung oder beim zufälligen Untergang der Sache diese auszubessern oder erneut herzustellen ist, gelten die allgemeinen Vorschriften. Bis zur Abnahme des Werkes trägt der Unternehmer die Leistungsgefahr (§ 275 BGB).

Besonderheiten gelten hinsichtlich der Vergütungsgefahr, also der Gefahr, ob im Falle der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs des Werkes der vereinbarte Werklohn zu entrichten ist. Diese ist bis zur Abnahme des Werkes dem Unternehmer gesetzlich zugewiesen (§ 644 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dabei ist die Unausführbarkeit des Werkes dem zufälligen Untergang und der zufälligen Verschlechterung gleichgestellt (§ 645 Abs. 1 BGB).

Eine Besonderheit enthält auch § 645 BGB, der die Vergütungsgefahr auf beide Vertragsparteien verteilt. Hat an der Verschlechterung oder dem Untergang des Werkes ein Mangel des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder eine von ihm getroffene Anweisung mitgewirkt, ohne dem Unternehmer ein Schuldvorwurf zu machen ist, kann letzterer den seiner geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der getätigten Auslagen verlangen. Eine darüberhinausgehende Haftung des Bestellers für schuldhaftes Handeln bleibt unberührt (§ 645 Abs. 2 BGB).

Verzug des Bestellers

Befindet sich der Besteller des Werkes im Verzug, nimmt er z.B. das Werk nicht vertragsgemäß ab, geht die Vergütungsgefahr bereits vor der Abnahme auf ihn über (§ 644 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Er muß also im Falle eines unverschuldeten und zufälligen Untergangs des Werkes den vereinbarten Werklohn an den Werkunternehmer entrichten.

Versendung des Werkes

Wird das Werk auf Verlangen des Bestellers an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versandt, geht die Vergütungsgefahr auf den Besteller über (§ 644 Abs. 2 BGB).

Der Besteller muß also auch in diesem Falle den vereinbarten Werklohn an den Werkunternehmer entrichten.

 

siehe auch Mängelhaftung beim VOB/B-Vertrag (Übersicht)

 

Generalunternehmer

 

Generalunternehmer sind Werkunternehmer, die vom Bauherrn mit sämtlichen zu einem Bauwerk gehörenden Leistungen beauftragt werden. Hierzu gehören die Ausführung, Koordinierung bzw. Leitung des Bauvorhabens und etwaige Architektenleistungen.

Die anstehenden Aufgaben werden durch Einschaltung von Subunternehmern erfüllt. Diese werden vom Generalunternehmer im eigenen Namen beauftragt. Der Generalunternehmer steht damit in werkvertraglichen Beziehungen sowohl zum Bauherrn, als auch zu seinen Subunternehmern. Die Subunternehmer stehen dagegen nur mit dem Generalunternehmer in vertraglichen Beziehungen, können damit auch keine Ansprüche gegen den Bauherrn geltend machen. Ausnahmen, wie der Konkurs des Generalunternehmers, sind möglich.

Vom Generalunternehmer ist der sogenannte Hauptunternehmer zu unterscheiden. Dieser erbringt seine Leistungen zwar auch durch Einschaltung von Subunternehmern, hat aber anders als der Generalunternehmer nur einen Teil der Bauleistungen zu erbringen.

siehe auch Abnahme beim Generalunternehmervertrag

 

Gerichtsstand

 

Der Gerichtsstand ist der Ort, an dem geklagt werden muß. Welches Gericht zuständig ist, ergibt sich aus den §§ 12 ff. ZPO. Danach ist allgemeiner Gerichtsstand entweder der Wohnsitz (§ 13 ZPO), die geschäftliche Niederlassung (§ 21 ZPO) oder der Erfüllungsort (§ 29 ZPO). Letzterer spielt insbesondere in Baustreitigkeiten eine praktisch bedeutsame Rolle.

Die Festlegung eines Gerichtsstandes in Verträgen ist nur begrenzt möglich. In der Regel muß am für den Wohnsitz des Beklagten zuständigen Amts- oder Landgericht (ab einem Streitwert von 10.000 DM) geklagt werden (sog. allgemeiner Gerichtsstand).

 

 

Geschäftsbesorgungsvertrag

 

Der Geschäftsbesorger übt beim Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) eine entgeltliche Dienst- oder Werkleistung für den Geschäftsherrn aus. Der Geschäftsbesorgungsvertrag stellt einen Unterfall des Werkvertrags dar, wenn nicht nur die bloße Tätigkeit, sondern ein Erfolg geschuldet wird.

 

Siehe auch Werkvertrag

 

 

Gesetzliche Sicherungsrechte des Bauunternehmers/Architekten

 

Werkunternehmerpfandrecht

Das gesetzliche Pfandrecht des Werkunternehmers (§ 647 BGB) dient der Absicherung seiner Werklohnforderung gegen den Besteller. Gesichert können neben der Vergütungsforderung auch Schadensersatzansprüche und Entschädigungsansprüche. Das Pfandrecht gibt dem Unternehmer u. a. ein Recht auf Absonderung, wenn der Besteller in Konkurs fällt (§ 43 KO).

Der Werkunternehmer kann das Pfandrecht an beweglichen Sachen erwerben, wenn die Sache im Eigentum des Bestellers steht oder dieser Anwartschaftsberechtigter ist und der Unternehmer Besitz an dem Pfandgegenstand entweder durch Herstellung oder Ausbesserung erlangt hat. Nimmt der Unternehmer irrtümlich an, die Sache stünde im Eigentum des Bestellers, entsteht nach Ansicht der Rechtsprechung kein Pfandrecht.

Das Pfandrecht erlischt, wenn der Unternehmer den Besitz an der Pfandsache verliert, also z.B. mit Abnahme durch den Besteller.

Sicherungshypothek des Bauunternehmers

Der Bauunternehmer hat einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Besteller auf Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück (§ 648 Abs. 1 BGB). Der Bauunternehmer kann auf diese Weise einen Ausgleich für Rechtsverluste infolge der Verbindung seiner Leistung mit dem Baugrundstück (§ 946 BGB), sowie für seine Vorleistungspflicht erlangen.

Forderungen sind dann sicherungsfähig, wenn sich die Leistung des Unternehmers in einem Bauwerk oder einem Teil des Bauwerks vergegenständlicht und Rechtsgrundlage für diese Leistungen ein Werkvertrag ist. Sicherungsfähig sind damit neben der eigentlichen Vergütungsforderung auch Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche, sowie sonstige Rechtsverfolgungskosten.

Sicherungsberechtigt ist jeder Bauunternehmer, auch ein Generalunternehmer, sowie Architekten, Vermessungsingenieure, Statiker und andere beteiligte Sonderfachleute.

 

 

Gewährleistung bei Bauverträgen

Begriff der Gewährleistung

Unter der Gewährleistung ist die gesetzlich festgeschriebene Verpflichtung des Schuldners einer Leistung zu verstehen, für deren Mangelfreiheit einzustehen.

So ist der Schuldner einer Werk- bzw. Bauleistung (Unternehmer/Auftragnehmer) grundsätzlich verpflichtet, für deren ordnungsgemäße und vertragsgerechte Erfüllung der Leistungspflichten einzustehen.

Oftmals wird die gesetzliche Gewährleistung mit der "Garantie" verwechselt, die der Hersteller einer Sache oder eines Werkes einräumt. Zumeist stellt die Garantiezusage jedoch nur eine Bestätigung der normalen Gewährleistung und ihrer Fristen dar.

Die gesetzliche Gewährleistung ist gerade im Werkvertragsrecht vielfältig und gibt dem Gläubiger einen umfangreichen Katalog an Ansprüchen.

Gewährleistung im Werkvertragsrecht des BGB

Liegt ein nach dem Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu messender Bauvertrag vor, das heißt die Geltung der VOB wurde nicht vereinbart, stehen dem Besteller der Werkleistung folgende Rechte zu:

Bei mangelhafter Bauleistung entsteht zunächst ein Anspruch auf Nachbesserung (§ 633 II Satz 1 BGB). Der Unternehmer ist berechtigt und verpflichtet aufgetretene Mängel zu beseitigen und die hierfür erforderlichen Kosten selbst zu tragen (vgl. §§ 633 II S. 2 iVm 476a BGB). Statt Nachbesserung kann der Bauherr Neuherstellung verlangen, wenn eine Mängelbeseitigung unmöglich erscheint. Der Anspruch auf Nachbesserung ist damit kein eigentlicher Gewährleistungsanspruch, sondern ein modifizierter Anspruch auf Erfüllung des Werkvertrags gegen den Unternehmer.

Der Bauherr hat die Möglichkeit dem Unternehmer eine angemessene Frist (je nach Einzelfall) zur Beseitigung des Mangels zu setzen. Mit dieser Frist muß eine Androhung verbunden werden, daß nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Mängelbeseitigung abgelehnt wird (vgl. § 634 BGB). Läuft die gesetzte Frist ergebnislos ab, kann der Bauherr entweder Wandelung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung des vereinbarten Werklohns) verlangen. Zugleich steht dem Bauherrn ein weiterer Gewährleistunganspruch zu: Er kann vom Unternehmer Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangen (§ 635 BGB). Letzteres im Gegensatz zu Wandelung oder Minderung allerdings nur, wenn dem Unternehmer ein Verschulden an der mangelhaften Leistung nachgewiesen werden kann.

Gewährleistung bei Vorliegen eines VOB-Vertrages

Wurde zwischen den Parteien die VOB/B vereinbart, sind deren Vorschriften für die Gewährleistung anzuwenden.

Wichtigster Unterschied zum BGB-Werkvertrag ist das Fehlen einer Wandelungsmöglichkeit, da die VOB/B dieses Rechtsmittel nicht kennt.

Weiterhin ist zwischen der Zeit vor und der Zeit nach der Abnahme zu unterscheiden.

siehe hierzu ausführlich unter Mängelhaftung beim VOB/B-Vertrag

 

 

 

Gewährleistungsfristen (beim BGB-Bauvertrag)

 

Die Gewährleistungsfristen des Bauherren gegen den Unternehmer unterliegen der Verjährung, das heißt, der Unternehmer kann nach Eintritt der Verjährung die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen des Auftraggebers verweigern.

Gemäß § 638 BGB verjähren der Anspruch des Bestellers auf Beseitigung eines Mangels des Werkes sowie die wegen des Mangels dem Besteller zustehenden Ansprüche auf Wandelung, Minderung oder Schadensersatz, sofern nicht der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat, in sechs Monaten, bei Arbeiten an einem Grundstück in einem Jahr, bei Bauwerken in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes.

Die Verjährungsfrist kann durch vertragliche Regelungen geändert werden.

 

 

Gewerke

Als Gewerke werden die einzelnen Handwerke bezeichnet, welche im Verlaufe der Errichtung oder Bearbeitung eines Bauwerkes zum Einsatz gebracht werden. Gewerke sind zum Beispiel das des Dachdeckerhandwerkes, des Bauwerksanierers, des Zimmerers, des Fliesenlegers, des Installateurs, des Spenglers oder auch Estrichlegers.

 

 

Gläubiger

 

Ein Gläubiger ist eine Person, die aus einem Schuldverhältnis (z. Bsp. Kauf- oder Werkvertrag) berechtigt ist, von einer anderen Person, dem Schuldner eine Leistung (z. Bsp. Zahlung des Kaufpreises oder Werklohns, Lieferung der Ware, Bau eines Hauses usw. usf.) zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

Der Gläubiger ist bei gegenseitigen Verträgen zugleich Schuldner der Gegenforderung. So ist der Besteller einer Werkleistung einerseits Gläubiger derselben, gleichzeitig jedoch auch Schuldner der Werklohnforderung des Unternehmers.

 

 

Gläubigerverzug (Voraussetzungen, Rechtsfolgen)

 

Voraussetzungen:

1. Leistungsberechtigung des Schuldners (§ 271 BGB)

2. ordnungsgemäßes, tatsächliches Angebot des Schuldners (§§ 294 bis 296 BGB)

3. Leistungsvermögen und -bereitschaft des Schuldners

4. Nichtannahme der Leistung durch den Gläubiger (§§ 239, 299 BGB)

 

Rechtsfolgen:

Haftungsminderung (§ 300 I BGB)

Übergang der Leistungsgefahr bei Gattungsschulden (§ 300 II BGB)

Übergang der Preisgefahr (§ 324 II BGB)

Ersatz der Mehraufwendungen (§ 304 BGB)

 

 

HOAI (Geltung, Inhaltsüberblick)

Geltung, Anwendung

Die mit Beginn des Jahres 1977 in Kraft getretene und 1985 novellierte Honorarordnung für Architekten und Ingenieure löste die bis zu diesem Zeitpunkt gültige GOA ab.

Die Regeln der HOAI gelten für die Berechnung der Entgelte für Architekten- und Ingenieursleistungen, soweit sie durch Leistungsbilder oder andere Bestimmungen der HOAI erfaßt werden. Handelt es sich um Architektenleistungen, die in der HOAI nicht genannt werden, gelten deren Vergütungsregeln nicht.

Nach überwiegender Ansicht ist die HOAI auch auf Nichtarchitekten, wie beispielsweise Handwerker, anzuwenden, wenn diese Leistungen erbringen, die den Leistungsbildern bzw. Bestimmungen der HOAI entsprechen.

Inhaltsüberblick

Die HOAI gliedert die Architektenleistungen in sogenannten Leistungsbildern und Leistungsphasen auf. die Leistungsphasen werden wiederum in Grundleitungen und Besondere Leistungen unterteilt. Die Grundleistungen umfassen dabei alle Leistungen, die zu einer ordnungsgemäßen Erfüllung eines Architekten- bzw. Ingenieurauftrags erforderlich sind. Sachlich zusammengehörige Grundleistungen sind dabei jeweils in sich abgeschlossenen Leistungsphasen zusammengefaßt. Die in den Leistungsbildern nicht abschließend aufgeführten Besonderen Leistungen können zu den Grundleistungen hinzu oder an deren Stelle treten, wenn besondere Anforderungen an die Ausführung des Auftrags gestellt werden, die über die allgemeinen Leistungen hinausgehen oder diese ändern. Besondere Leistungen eines Leistungsbildes können auch in anderen Leistungsbildern oder Leistungsphasen vereinbart werden, in denen sie nicht aufgeführt sind, soweit sie dort nicht Grundleistungen darstellen.

Hinsichtlich des Architektenhonorars trifft die HOAI klare Regelungen: Das Honorar richtet sich grundsätzlich nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung, die sich im Rahmen der Mindest- und Höchstsätze der HOAI bewegen muß. Eine Überschreitung der Höchstsätze ist nur bei schriftlicher Vereinbarung und außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lang andauernden Leistungen zulässig (§ 4 III HOAI). Wurde die Überschreitung vor Auftragserteilung nicht schriftlich vereinbart, ist die getroffene Honorarvereinbarung unwirksam. In diesem Fall gelten durch Umdeutung der Vereinbarung (§ 140 BGB) dann die Höchstsätze der HOAI.

Die volle Gebühr kann der Architekt nur dann verlangen, wenn er die Grundleistungen des betreffenden Leistungsbildes als einheitliches Ganzes erfüllt. Werden nur Teilleistungen erbracht, können auch nur Teilgebühren berechnet werden (vgl. § 5 I HOAI). Gleiches gilt für wenn dem Architekten nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen oder ausgeführt wurden. Ein Honoraranspruch für Besondere Leistungen kommt nur dann in Betracht, wenn dies zuvor schriftlich vereinbart worden ist und diese Leistungen im Verhältnis zu den Grundleistungen einen nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand verursachen (vgl. § 5 IV HOAI). Ein darüber hinausgehendes Zeithonorar ist nur dann zulässig, wenn die HOAI hierzu Regelungen trifft. Regeln zur Fälligkeit des Honorars finden sich in § 8 HOAI.

Abschließend noch eine Übersicht über die 14 Abschnitte der HOAI:

Teil I: Allgemeine Vorschriften

Teil II: Leistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten

Teil III: Zusätzliche Leistungen

Teil IV: Gutachten und Wertermittlungen

Teil V: Städtebauliche Leistungen

Teil VI: Landschaftsplanerische Leistungen

Teil VII: Leistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen

Teil VII a: Verkehrsplanerische Leistungen

Teil VIII: Leistungen bei der Tragwerksplanung

Teil IX: Leistungen bei der Technischen Ausrüstung

Teil X: Leistungen für Thermische Bauphysik

Teil XI: Leistungen für Schallschutz und Raumakustik

Teil XII: Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau

Teil XIII: Vermessungstechnische Leistungen

Teil XIV: Schluß- und Überleitungsvorschriften

 

 

HOAI - Honorarordnung für Ingenieure und Architekten (Text)

Die HOAI enthält einen speziell geregelten Katalog für die Abwicklung der Vergütung von Architekten und Ingenieuren. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß das vom Architekten oder Ingenieur angebotene Leistungsverzeichnis von der HOAI erfaßt wird und daß die HOAI als Vertragsbestandteil vereinbart worden ist. In § 15 HOAI sind für die einzelnen Leistungsbilder und -phasen geregelt:

1. Grundlagenermittlung

2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

3. Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

4. Genehmigungsplanung

5. Ausführungsplanung

6. Vorbereitung der Vergabe

7. Mitwirkung bei der Vergabe

8. Objektüberwachung, Bauüberwachung

9. Objektbetreuung und Dokumentation

Jede einzelne dieser Leistungsphasen wird durch einen gesondert geregelten Prozentsatz (von der Gesamtsumme) vergütet.

Der Architekt oder Ingenieur muß dann eine Rechnung vorlegen, welche den Anforderungen des § 8 HOAI genügen und somit prüfbar sein muß.

 

Hypothekenerwerb (Voraussetzungen)

Ersterwerb:

1. Einigung (gem. § 873, mit Inhalt des § 1113 oder § 1116 II BGB)

2. Bestehen einer Geldleistungsforderung (Akzessorität)

3. Eintragung (§§ 873, 1115 oder 1116 II BGB)

4. Einigsein zum Zeitpunkt der Eintragung

5. Briefübergabe (bei Briefhypothek)

6. Berechtigung des Veräußerers (§ 873 BGB) oder Erwerb vom Nichtberechtigten (§ 892 BGB)

Übertragung (Zweiterwerb):

1. Abtretung der Forderung (§ 398 BGB) in der Form des § 1154 BGB

2. Bestehen der Forderung (Heilung nach §§ 1138, 892 BGB)

3. Bestehen der Hypothek (Heilung nach § 892 BGB)

4. Berechtigung bezüglich Forderung und Hypothek

 

 

Klageschrift im Bauprozeß (Inhalt)

 

In der Klageschrift für eine im Bauprozeß zu erhebende Leistungsklage muß der Kläger zunächst angeben, welche Rechtsbehelfe er geltend macht. Er muß den Abschluß eines wirksamen BGB-Werkvertrages vortragen, sowie den beklagten Mangel ausreichend darlegen (substantiieren). Dabei dürfte die Angabe der Mangelerscheinungen ausreichen, eine Bezeichnung des eigentlichen Mangels bzw. seiner Ursachen ist nicht erforderlich.

Klagt der Auftraggeber aus einem VOB/B-Vertrag, muß die Vereinbarung der VOB/B-Regelungen dargelegt und bewiesen werden.

Hinweis: Das Gericht ist nicht an die rechtliche Beurteilung der Parteien gebunden, ob die Regeln des BGB oder die der VOB/B, auch teilweise, anzuwenden sind.

Trägt der Kläger die Beweislast, muß er die für sein Begehren erforderlichen Beweise antreten.

Im Falle einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige Ansprüche geltend gemacht werden, muß eine genaue Aufteilung des eingeklagten Betrages auf die einzelnen Ansprüche, sowie deren Reihenfolge in den gerichtlichen Entscheidungen erfolgen. Andernfalls ist die Klage unzulässig.

siehe auch Leistungsklage im Bauprozeß

 

 

Kosten eines Bauprozesses

 

Baurechtliche Streitigkeiten sind als besonders kostenintensiv bekannt. Dies hat seine Ursache vor allem darin, das der materielle Streitwert und die hiervon abhängigen Gerichts- und Anwaltskosten in der Regel bereits erhebliche Höhen erreichen.

Hinzu kommt die oftmals erforderliche Einschaltung eines Sachverständigen, dessen Honorar ebenfalls mit einem erklecklichen Sümmchen zu Buche schlagen kann. Sollte sich der Streit obendrein um verschiedenartige Mängel am Bauwerk drehen, sind unter Umständen mehrere Sachverständige zu beauftragen und natürlich zu vergüten. Dies gilt auch, wenn eine gerichtliche Klärung von baufachlichen Streitigkeiten einer der für diese Art der Auseinandersetzung an vielen Gerichten bestehenden Baukammern übertragen wird, da die hier eingesetzten Richter in der Regel nur über die erforderliche Rechtskenntnis, nicht jedoch über fundierte Sachkenntnis der Baumaterie verfügen.

Beispiele für Baurechtsprozeßkosten an einem Streitwertbeispiel von 25.000 DM

 

Kosten der 1. Instanz bei einer Entscheidung nach erfolgter Beweisaufnahme:

- Gerichtskosten nach GKG ca. 1.300,00 DM

- Kosten des Sachverständigen (je nach Umfang der Beweisaufnahme ca. 2.000 - 10.000 DM

- Anwaltskosten beider Seiten ca. 7.500,00 DM

 

Kosten der 2. Instanz bei nochmaliger Beweisaufnahme:

- Gerichtskosten nach GKG ca. 2.000,00 DM

- Kosten des Sachverständigen (je nach Umfang der Beweisaufnahme ca. 2.000 - 10.000 DM

- Anwaltskosten beider Seiten ca. 9.750,00 DM

 

 

Tip: Oftmals sind im Versicherungsumfang der Rechtsschutzversicherungen die Kosten für rechtliche Streitigkeiten aus Bauverträgen nicht enthalten. Es ist deshalb ratsam, sich vor Abschluß einer Rechtsschutzversicherung genauestens über die jeweiligen Konditionen zu informieren.

 

 

Kündigung eines Bauvertrags

Kündigung durch den Auftraggeber

Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.

Dem Auftragnehmer steht dann jedoch die vereinbarte Vergütung zu. Er muß sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebes erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt (§ 649 BGB).

Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt, das Vergleichsverfahren beantragt oder in Konkurs gerät.

Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

Kündigung durch den Auftragnehmer

Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen wenn der Auftraggeber :

- eine ihm obliegende Handlung unterläßt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB),

- eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät.

Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, daß er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde.

Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB; etwaige weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

 

 

Leistungsklage im Bauprozeß

Im Regelfall wird in Rechtsstreitigkeiten, die aus Bau-Werkverträgen resultieren, eine Leistungsklage erhoben. Die Gegenpartei soll zu einer Leistung (Tun, Dulden oder Unterlassen), z. Bsp. Zahlung des vereinbarten Entgelts oder eines Vorschusses, verurteilt werden.

Unterfälle der Leistungsklage im Bauprozeß sind:

- die Erfüllungsklage, mit der Herstellung (auch Neuherstellung) des vertraglich vereinbarten Werkes vom Unternehmer (Architekten, Ingenieur etc.) verlangt wird (§§ 631, 633 I BGB)

- die Klage auf Wandlung (scheidet beim VOB/B-Bauvertrag aus), Minderung (§ 634 I BGB) oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§ 634 I BGB).

- die Klage auf Vorschuß (§§ 633 III, 242, 669 BGB)

- die Klage auf Schadensersatz nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung, soweit dies (VOB/B)-vertraglich möglich ist

- die Klage auf Kostenerstattung nach einer selbst durchgeführten Ersatzvornahme (§ 633 III BGB)

Neben der Erhebung der Leistungsklage besteht die Möglichkeit, seine Ansprüche zunächst einstweilig mittels einer gerichtlichen Verfügung durchzusetzen (siehe einstweilige Verfügung).

 

Leistungsverzeichnis

 

Der Inhalt des Werkvertrages beinhaltet neben dem wichtigen Element der Höhe der Vergütung natürlich auch das ebenso wichtige Element der genauen Bezeichnung der vertraglich zu erbringenden Leistung. Je detaillierter das Leistungsverzeichnis erarbeitet wird, desto weniger Angriffspunkte gibt es für spätere eventuelle Streitigkeiten hinsichtlich der zu erbringenden Arbeiten.

Die genaue Leistungsbeschreibung ist natürlich auch wichtig für den reibungslosen Verlauf einer Abnahme, denn nur, wenn klar ist, welche konkrete Leistung geschuldet ist, kann auch im Abnahmeprotokoll verzeichnet werden, ob sie vertragsgerecht erbracht worden ist.

 

 

Mahnverfahren, gerichtliches

Begriff, Ablauf

Das Mahnverfahren ist ein vereinfachtes gerichtliches Verfahren zur schnellen Durchsetzung von Ansprüchen auf eine Geldsumme (z. B. Werklohn). Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt.

Das Mahnverfahren wird durch einen Antrag des Gläubigers beim zuständigen Amtsgericht (Wohnort) auf Erlaß eines Mahnbescheids an den Schuldner eingeleitet. In dem Bescheid wird der Schuldner aufgefordert, die beantragte Geldsumme plus Zinsen und Kosten innerhalb von zwei Wochen an den Gläubiger zu zahlen. Der Antrag muß auf einem amtlich vorgeschriebenen Formular erfolgen. Die vorgeschriebenen Gerichtskosten sind in Form von Kostenmarken - beim Amtsgericht erhältlich - auf das Antragsformular zu kleben.

Der zuständige Rechtspfleger am Amtsgericht prüft lediglich die formellen Voraussetzungen für den Erlaß eines Mahnbescheids, nicht jedoch, ob die Zahlungsforderung berechtigt ist. Anschließend wird dem Schuldner der Antrag zugestellt.

Zahlt der Schuldner, ist das Mahnverfahren beendet, unternimmt er nichts, kann der Gläubiger zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids, spätestens nach 6 Wochen, einen Vollstreckungsbescheid beantragen.

Legt der Antragsgegner innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Widerspruch ein, erfolgt der Übergang in das Klageverfahren, wenn der Gläubiger dies beantragt.

Vollstreckungsbescheid

Wird gegen einen Mahnbescheid (§ 692 ZPO) durch seinen Empfänger nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt, ergeht auf Antrag ein Vollstreckungsbescheid (§ 699 ZPO).

Auf dessen Grundlage kann dann in das Vermögen des Gegners vollstreckt werden (vgl. § 794 I 1 Nr. 4 ZPO). Gegen einen Vollstreckungsbescheid kann wiederum Einspruch eingelegt werden.

 

 

Mängel am Bauwerk

 

Juristisch ausgedrückt ist ein Bauwerk dann frei von Mängeln, wenn es die zugesicherten Eigenschaften aufweist und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zum gewöhnlichen oder dem Vertrage nach zu erwartenden Gebrauch beseitigen oder mindern.

Vereinfacht gesagt ist der Baumangel eine negative Abweichung des Ist-Zustandes vom vertraglich geschuldeten Soll-Zustand, die Bauleistung also nicht den von § 633 I BGB gestellten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht.

Haben die Vertragsparteien keine gesonderte Vereinbarung hinsichtlich der Soll - Beschaffenheit getroffen, wird diese nach objektiven Kriterien bestimmt.

Demzufolge muß das Bauwerk den einschlägigen Regeln der Baukunst entsprechen sowie die vorgeschriebenen DIN-Normen erfüllen. Sollte seitens des Bauherren eine Konkretisierung der Soll-Beschaffenheit vorliegen, ist ein Mangel am Bauwerk auch dann gegeben, wenn das Bauwerk zwar ordnungsgemäß entsprechend den Regeln der Baukunst, nicht jedoch vertragsgerecht errichtet wurde.

Ob im Einzelfall ein Baumangel vorliegt, oder ob die Abweichung vom erwarteten Zustand noch zulässig oder schon mangelhaft ist, kann oft nicht ohne gerichtliche Hilfe festgestellt werden. In derartigen Streitfällen bleibt es deshalb den Parteien nicht erspart, einen Sachverständigen mit der technischen Begutachtung des erstellten Bauwerkes zu beauftragen und dann das erstellte Sachverständigengutachten als Grundlage des eigenen Vordringens heranzuziehen.

 

 

Mängelbeseitigung

 

Unbenommen der Tatsache, ob die VOB(B) als Vertragsbestandteil zwischen den Bauvertragsparteien vereinbart worden ist oder nicht, wird durch die Abnahme der Anspruch des Auftraggebers auf weitere Erfüllung des versprochenen Werkes nicht aus der Welt geschafft, falls die vom Auftragnehmer erbrachte und vom Auftraggeber abgenommene Leistung in ihrer Beschaffenheit mangelhaft und somit nicht vertragsgemäß erbracht worden ist.

Dabei ist jedoch zu beachten, daß der Anspruch auf Mängelbeseitigung sowohl ein Recht des Auftraggebers als auch des Auftragnehmers darstellt. Dies bedeutet, daß der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Möglichkeit geben muß, die festgestellten Mängel selbst zu beseitigen und nicht sofort zur Tat schreiten kann und die Mängel entweder selbst beseitigt oder von Drittfirmen beseitigen läßt. Kommt dem der Auftraggeber nicht nach, geht er seiner Rechte weitestgehend verlustig.

 

 

Mängelhaftung beim Architektenvertrag

 

Der Architektenvertrag ist ein Werkvertrag, so daß das Mängelgewährleistungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden ist (§§ 631 ff. BGB).

Der Architekt als "geistiger Bauherr" haftet dabei jedoch nicht für jeden Mangel am Werk, sondern nur für diejenigen, die in dem sogenannten Architektenwerk entstehen, das vom Bauwerk streng zu trennen ist. Das Architektenwerk besteht darin, daß er seine Planung und Objektüberwachung nach den anerkannten Regeln der Baukunst und nach den Wünschen des Bauherrn durchführt, soweit diese technisch durchführbar sind. Baumängel sind danach nur dann gleichzeitig Mängel des Architektenwerks, wenn sie auf einer objektiv mangelhaften Erfülllung der Architektenaufgaben beruhen. Gewährleistungsansprüche können danach gegen den Architekten nur dann geltend gemacht werden, wenn die geplante Ausführung des Werkes zu einem Mangel führen mußte.

Mängel des Architektenwerks kommen insbesondere bei folgenden Fehlverhalten in Betracht:

 

a. Planungsfehler

Eine Planung ist nach den Maßstäben des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 633 I BGB) mangelhaft, wenn sie in der Weise mit Fehlern behaftet ist, daß ihr Wert oder ihre Tauglichkeit des normalen oder vertraglich vorausgesetzten Zweck aufhebt oder mindert. Die Planung kann danach fehlerhaft sein, wenn sie nicht den Regeln der Baukunst bzw. Technik entspricht, lückenhaft oder nicht genehmigungsfähig ist. Außerdem, wenn sie in wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht nicht den zwischen Bauherrn und Architekten getroffenen Vereinbarungen entspricht.

 

b. mangelhafte Bauüberwachung (vgl. § 15 I Nr. 8 HOAI)

c. Koordinierungsmängel

Der Architekt ist verpflichtet, für einen reibungslosen Ablauf des Baugeschehens zu sorgen. Er muß in zeitlicher Hinsicht das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer und den richtigen Ablauf der einzelnen Arbeiten sicherstellen. Dabei ist insbesondere § 15 HOAI zu beachten, der ausdrücklich bestimmte Koordinierungspflichten des Architekten in fast allen Planungsphasen aufführt.

 

 

Werkvertragsrecht des BGB (Vorschriften)

Das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches findet sich in den §§ 631 bis 651:

§ 631 BGB

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

§ 632 BGB

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

§ 633 BGB

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk so herzustellen, daß es die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

(2) Ist das Werk nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Besteller die Beseitigung des Mangels verlangen. § 476a gilt entsprechend. Der Unternehmer ist berechtigt, die Beseitigung zu verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

(3) Ist der Unternehmer mit der Beseitigung des Mangels im Verzuge, so kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

§ 634 BGB

(1) Zur Beseitigung eines Mangels der im § 633 bezeichneten Art kann der Besteller dem Unternehmer eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er die Beseitigung des Mangels nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Zeigt sich schon vor der Ablieferung des Werkes ein Mangel, so kann der Besteller die Frist sofort bestimmen; die Frist muß so bemessen werden, daß sie nicht vor der für die Ablieferung bestimmten Frist abläuft. Nach dem Ablaufe der Frist kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrags (Wandelung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen, wenn nicht der Mangel rechtzeitig beseitigt worden ist; der Anspruch auf Beseitigung des Mangels ist ausgeschlossen.

(2) Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Beseitigung des Mangels unmöglich ist oder von dem Unternehmer verweigert wird oder wenn die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Wandelung oder auf Minderung durch ein besonderes Interesse des Bestellers gerechtfertigt wird.

(3) Die Wandelung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit des Werkes nur unerheblich mindert.

(4) Auf die Wandelung und die Minderung enden die für den Kauf geltenden Vorschriften der §§ 465 bis 467, 469 bis 475 entsprechende Anwendung.

§ 635 BGB

Beruht der Mangel des Werkes auf einem Umstande, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Besteller statt der Wandelung oder der Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

§ 636 BGB

(1) Wird das Werk ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig hergestellt, so finden die für die Wandelung geltenden Vorschriften des § 634 Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwendung; an die Stelle des Anspruchs auf Wandelung tritt das Recht des Bestellers, nach § 327 von dem Vertrage zurückzutreten. Die im Falle des Verzugs des Unternehmers dem Besteller zustehenden Rechte bleiben unberührt.

(2) Bestreitet der Unternehmer die Zulässigkeit des erklärten Rücktritts, weil er das Werk rechtzeitig hergestellt habe, so trifft ihn die Beweislast.

§ 637 BGB

Eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung des Unternehmers, einen Mangel des Werkes zu vertreten, erlassen oder beschränkt wird, ist nichtig, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschweigt.

§ 638 BGB

(1) Der Anspruch des Bestellers auf Beseitigung eines Mangels des Werkes sowie die wegen des Mangels dem Besteller zustehenden Ansprüche auf Wandelung, Minderung oder Schadensersatz verjähren, sofern nicht der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat, in sechs Monaten, bei Arbeiten an einem Grundstück in einem Jahre, bei Bauwerken in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes.

(2) Die Verjährungsfrist kann durch Vertrag verlängert werden.

§ 639 BGB

(1) Auf die Verjährung der im § 638 bezeichneten Ansprüche des Bestellers finden die für die Verjährung der Ansprüche des Käufers geltenden Vorschriften des § 477 Abs. 2, 3 und der §§ 478, 479 entsprechende Anwendung.

(2) Unterzieht sich der Unternehmer im Einverständnisse mit dem Besteller der Prüfung des Vorhandenseins des Mangels oder der Beseitigung des Mangels, so ist die Verjährung so lange gehemmt, bis der Unternehmer das Ergebnis der Prüfung dem Besteller mitteilt oder ihm gegenüber den Mangel für beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der Beseitigung verweigert.

§ 640 BGB

(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist.

(2) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in den §§ 633, 634 bestimmten Ansprüche nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

§ 641 BGB

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

§ 642 BGB

(1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen.

(2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.

§ 643 BGB

Der Unternehmer ist im Falle des § 642 berechtigt, dem Besteller zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, daß er den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablaufe der Frist vorgenommen werde. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung bis zum Ablaufe der Frist erfolgt.

§ 644 BGB

(1) Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich.

(2) Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Orte als dem Erfüllungsorte, so finden die für den Kauf geltenden Vorschriften des § 447 entsprechende Anwendung.

§ 645 BGB

(1) Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne daß ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Vertrag in Gemäßheit des § 643 aufgehoben wird.

(2) Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberührt.

§ 646 BGB

Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt in den Fällen der §§ 638, 641, 644, 645 an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes.

§ 647 BGB

Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind.

§ 648 BGB

(1) Der Unternehmer eines Bauwerkes oder eines einzelnen Teiles eines Bauwerkes kann für seine Forderungen aus dem Vertrage die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstücke des Bestellers verlangen. Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er die Einräumung der Sicherungshypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.

(2) Der Inhaber einer Schiffswerft kann für seine Forderungen aus dem Bau oder der Ausbesserung eines Schiffs die Einräumung einer Schiffshypothek an dem Schiffsbauwerk oder dem Schiff des Bestellers verlangen; Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß. § 647 findet keine Anwendung.

§ 648a BGB

(1) Der Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon kann vom Besteller Sicherheit für die von ihm zu erbringenden Vorleistungen in der Weise verlangen, daß er dem Besteller zur Leistung der Sicherheit eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmt, daß er nach dem Ablauf der Frist seine Leistung verweigere. Sicherheit kann bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs verlangt werden, wie er sich aus dem Vertrag oder einem nachträglichen Zusatzauftrag ergibt. Sie ist auch dann als ausreichend anzusehen, wenn sich der Sicherungsgeber das Recht vorbehält, sein Versprechen im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers mit Wirkung für Vergütungsansprüche aus Bauleistungen zu widerrufen, die der Unternehmer bei Zugang der Widerrufserklärung noch nicht erbracht hat.

(2) Die Sicherheit kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. Das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer darf Zahlungen an den Unternehmer nur leisten, soweit der Besteller den Vergütungsanspruch des Unternehmers anerkennt oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen vorliegen. unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf.

(3) Der Unternehmer hat dem Besteller die üblichen Kosten der Sicherheitsleistung bis zu einem Höchstsatz von 2 vom Hundert für das Jahr zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit eine Sicherheit wegen Einwendungen des Bestellers gegen den Vergütungsanspruch des Unternehmers aufrechterhalten werden muß und die Einwendungen sich als unbegründet erweisen.

(4) Soweit der Unternehmer für seinen Vergütungsanspruch eine Sicherheit nach den Absätzen 1 oder 2 erlangt hat, ist der Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 648 Abs. 1 ausgeschlossen.

(5) Leistet der Besteller die Sicherheit nicht fristgemäß, so bestimmen sich die Rechte des Unternehmers nach den §§ 643 und 645 Abs. 1. Gilt der Vertrag danach als aufgehoben, kann der Unternehmer auch Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut hat.

(6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn der Besteller

1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder

2. eine natürliche Person ist und die Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung ausführen läßt; dies gilt nicht bei Betreuung des Bauvorhabens durch einen zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigten Baubetreuer.

(7) Eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

§ 649 BGB

Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muß sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt.

§ 650 BGB

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne daß der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, daß das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grunde kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

§ 651 BGB

(1) Verpflichtet sich der Unternehmer, das Werk aus einem von ihm zu beschaffenden Stoffe herzustellen, so hat er dem Besteller die hergestellte Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Auf einen solchen Vertrag finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung; ist eine nicht vertretbare Sache herzustellen, so treten an die Stelle des § 433, des § 446 Abs. 1 Satz 1 und der §§ 447, 459, 460, 462 bis 464, 477 bis 479 die Vorschriften über den Werkvertrag mit Ausnahme der §§ 647 bis 648a.

(2) Verpflichtet sich der Unternehmer nur zur Beschaffung von Zutaten oder sonstigen Nebensachen, so finden ausschließlich die Vorschriften über den Werkvertrag Anwendung.

 

 

Mängelhaftung beim VOB/B-Vertrag (Übersicht)

 

Im folgenden werden die Rechte des Auftraggebers, als Empfänger einer mangelhaften oder vertragswidrigen Leistung im Überblick dargestellt. Voraussetzung für diese Rechte ist allerdings die vorherige Vereinbarung der entsprechenden VOB/B-Regelungen.

 

1. Rechte des Auftraggebers vor Abnahme (§ 12 VOB/B):

- Anordnungs- und Selbsthilferecht nach § 4 Nr. 9

- Erfüllungsanspruch aus § 4 Nr. 7 Satz 2

- bei weiterbestehendem Vertrag das den Schadensersatzanspruch aus § 4 Nr. 7 S. 2

der Auftraggeber kann darüber hinaus:

Dem Auftragnehmer eine Frist zur Mängelbeseitigung setzen und gleichzeitig erklären, daß er ihm nach fruchtlosen Ablauf dieser Frist den Auftrag entziehen werde (§ 4 Nr. 7 S. 3). Läuft die Frist daraufhin ergebnislos ab, kann der Auftraggeber kündigen und hat dann

entweder:

- ein Selbsthilferecht auf Kosten des Auftragnehmers, insbesondere einen Anspruch auf Erstattung der dabei entstandenen Kosten, sowie einen Vorschußanspruch (§ 8 Nr. 3 Abs. 2 S. 1 1. HS)

- einen Anspruch auf Ersatz des weitergehenden Schadens (§ 8 Abs. 2 S. 1 2. HS) und zwar den Anspruch aus § 4 Nr. 7 S. 2 und den Anspruch nach § 6 Nr. 6

oder er kann bei Interessenfortfall einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen (§ 8 Nr. 3 Abs. 2 S. 2).

 

2. Rechte des Auftraggebers nach Abnahme (§ 12 VOB/B):

Nach erfolgter Abnahme kann der Auftraggeber, wenn entweder einer vertraglich zugesicherte Eigenschaft der Leistung fehlt, die Leistung fehlerhaft ist oder ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik vorliegt (§ 13 Nr. 1, 2 VOB/B):

entweder

- Nachbesserung verlangen (§ 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 1)

- Ersatz der Kosten bzw. einen Vorschuß für die Selbsthilfe nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 vom Auftragnehmer verlangen (zuvor ist Fristsetzung und ergebnisloser Fristablauf erforderlich)

- Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gem. § 13 Nr. 7 Abs. 1, 2 geltend machen (Voraussetzungen: Tatbestand des § 13, erheblicher Mangel, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, Verschulden des Auftragnehmers)

der Auftraggeber kann dann wahlweise:

- unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 13 Nr. 7 Abs. 2 den großen Schadensersatz geltend machen (Ersatz des gesamten Vermögensschadens, einschließlich des Schadens an Rechtsgütern des Auftraggebers)

- nach § 13 Nr. 7 Abs. 1 den kleinen Schadensersatz (Ersatz der auf die bauliche Anlage beschränkten Einbußen)

 

 

3. Nebenansprüche

Neben den dargestellten Ansprüchen vor und nach erfolgter Abnahme kann der Auftraggeber auch Ansprüche aus der sog. positiven Vertragsverletzung wegen Schäden geltend machen, die nicht unmittelbar (adäquat-kausal) auf mangelhafte Leistungen des Auftragnehmers zurückzuführen sind (z. Bsp. Beschädigungen an Gegenständen des Auftraggebers).

 

 

Minderung

 

Liegt ein Baumangel am erbrachten Werk vor, so stehen dem Bauherren Gewährleistungsansprüche zu. Zu diesen Ansprüchen gehört unter anderen auch der Anspruch auf Minderung.

Minderung bedeutet eine Herabsetzung der Vergütung des Werkunternehmers in dem Verhältnis, in welchem der Wert erstellten Werkes durch die Mangelhaftigkeit beeinträchtigt wird. Nach ständiger Rechtsprechung entspricht der zu mindernde Wert der Höhe der Kosten einer eventuellen Mängelbeseitigung zuzüglich eines etwa verbleibenden Minderwertes.

 

Minderung im BGB-Vertrag (gemäß § 634 BGB)

Liegt zwischen den Parteien ein Werkvertrag nach den Vorschriften des BGB vor, steht dem Besteller nicht ohne weiteres ein Anspruch auf Minderung zu.

Zunächst hat der Besteller dem Werkunternehmer eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel einzuräumen mit dem Zusatz, daß er nach dem fruchtlosen Ablauf dieser Frist, das heißt, für den Fall, daß nach dieser Frist die Mängel noch nicht beseitigt sind, weitere Leistungen des Werkunternehmers ablehnen werde. Dieser Fristsetzung bedarf es nur dann nicht, wenn der Werkunternehmer das Vorliegen eines Mangels bestreitet, die Beseitigung des Mangels objektiv unmöglich ist oder der Werkunternehmer seine Gewährleistungspflicht generell bestreitet.

 

Minderung im VOB-Vertrag (gemäß § 13 Nr.6 VOB (B))

Ist es zwischen den Parteien zu einem Werkvertragsabschluß gemäß den Regelungen VOB gekommen, so besteht ein Anspruch für den Besteller auf Minderung nur dann, wenn der Werkunternehmer die Beseitigung des Mangels mit der Begründung verweigert, daß sie entweder objektiv unmöglich sei oder aufgrund des unverhältnismäßig hohen Aufwandes unzumutbar sei. Ausnahmsweise besteht ein Minderungsrecht des Bauherren noch für den Fall, daß ihm die Beseitigung des Mangels unzumutbar ist.

 

 

 

Nachbesserung

 

Ebenfalls zu den Gewährleistungsrechten gehört das Recht auf Nachbesserung.

Der Bauherr kann sein Verlangen auf Nachbesserung sowohl vor als auch nach der Abnahme äußern - jedoch liegt die Beweislage nach der Abnahme anders als vor derselben: bis zur Abnahme hat der Werkunternehmer die Mangelfreiheit seines erstellten Werkes zu beweisen; nach der Abnahme ist der Bauherr für das Vorliegen von Mängeln beweispflichtig.

Kommt der Werkunternehmers dem Verlangen des Bauherren auf Mängelbeseitigung nicht nach, kann der Bauherr seine Ansprüche entweder im Wege einer Zivilklage durchsetzen oder eine Drittfirma mit den notwendigen Arbeiten beauftragen, wobei der Werkunternehmer die entstandenen Kosten zu tragen hat.

 

 

Neuherstellung eines Werkes

 

In den §§ 631. 633 Abs. 1 BGB ist ein Anspruch des Bestellers gegen den Werkunternehmer auf Neuherstellung des vereinbarten Werkes geregelt. Dieser Anspruch unterliegt drei Einschränkungen:

 

1. Der Unternehmer ist berechtigt, die Neuherstellung zu verweigern, wenn sie für ihn einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellt (§ 633 Abs. 2 S. 3 BGB analog) oder das Neuherstellungsverlangen mißbräuchlich ist, weil bereits durch eine bloße Nachbesserung dem Interesse des Bestellers Genüge getan ist.

 

2. Der Neuherstellungsanspruch erlischt § 634 Abs. 1 S. 3 Halbs. 2 BGB analog mit Ablauf einer vom Besteller gesetzten Frist zur Mängelbeseitigung.

 

3. Der Neuherstellungsanspruch erlischt ferner mit Gefahrübergang nach § 644 BGB, insbesondere mit Abnahme. Jedoch kann der Nachbesserungsanspruch auch nach Abnahme des Werkes auf Neuherstellung gerichtet sein, wenn nur auf diese Weise Mängel nachhaltig zu beseitigen sind.

Hinweis: Die Verjährung des Neuherstellungsanspruchs richtet sich nicht nach § 638 BGB, sondern nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften.

 

 

Pauschalpreis

 

Grundsätzlich geht die VOB vom Einheitspreisvertrag aus. Werkunternehmer und Besteller können jedoch vereinbaren, daß die Erstellung des Werkes zu einem sogenannten Pauschalpreis erfolgen kann.

Wurde dieser vereinbart, ist er in der Regel unveränderlich. In einer derartigen Vereinbarung liegt natürlich ein erhebliches Risiko für die Parteien, da sowohl im Falle der Über- beziehungsweise Untervergütung der zu erbringenden Leistungen jeweils eine Partei das Nachsehen hat.

Vorteil einer derartigen Vereinbarung ist eine erhebliche Vereinfachung des Ablaufs der Vergütung, Rechnungslegung und -begleichung, da der Besteller nicht erst auf eine prüfbare Rechnung des Werkunternehmers warten muß.

Eine Abänderung des Pauschalpreises kommt nur in einigen wenigen Ausnahmefällen in Betracht, zum Beispiel dann, wenn dem Vertragspartner ein Festhalten an den eingangs vereinbarten Preisen unter den aktuellen Umständen nicht mehr zumutbar ist.

 

 

Personalfragebogen

 

Vor der Einstellung von neuen Arbeitnehmern wird den Stellenbewerbern vom Arbeitgeber häufig ein Personalfragebogen zur Beantwortung vorgelegt. Hierbei darf der Arbeitgeber aber nur nach Umständen fragen, die für die ausgeschriebene Stelle objektiv von Bedeutung sind. Unzulässige Fragen braucht der Arbeitnehmer nicht zu beantworten.

 

 

Preisgefahr beim BGB-Werkvertrag

 

Unter Preisgefahr ist das Risiko zu verstehen, ob im Falle eines zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung eines bereits begonnenen oder vollendeten Werkes der Vergütungsanspruch des Unternehmers bestehen bleibt oder entfällt.

Hierzu gilt:

1. Grundsätzlich trägt der Unternehmer beim BGB-Werkvertrag die Preisgefahr bis zur Abnahme (§§ 644 Abs. 1 S. 1, 640 BGB), ersatzweise bis zur Vollendung (§ 646 BGB).

Beispiel: Wird das vom Besteller gelieferte Material zur Anfertigung des Werkes beim Unternehmer gestohlen oder durch Brand vernichtet, besteht kein Anspruch des Unternehmers auf Vergütung für die bereits geleistete Arbeit.

2. Der Besteller trägt die Preisgefahr abweichend von § 323 Abs. 1 BGB in folgenden Fällen:

a) Mit der Abnahme geht die Vergütungsgefahr nach § 644 Abs. 1 S. 1 BGB auf den Besteller über; ist die Abnahme nach der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen, tritt an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes, § 646 BGB. Der Besteller muß also die Vergütung bezahlen.

b) Bereits vor Abnahme geht die Preisgefahr auf den Besteller über, wenn dieser sich in Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB befindet (§ 644 Abs. 1 S. 2 BGB) oder wenn eine Versendung i.S.v. § 447 BGB erfolgt (§ 644 Abs. 2 BGB).

c) Beruht der Untergang oder die Nichtausführung des Werkes auf einem Mangel des vom Besteller gelieferten Stoffes oder auf einer Anweisung des Bestellers, gilt § 645 BGB. Danach kann der Unternehmer einen seiner geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz seiner Auslagen verlangen.

 

 

 

Privatgutachten

Typisch für baurechtliche Rechtsstreitigkeiten ist ein Übermaß an bautechnischen und betriebswirtschaftlichen Problemen. Konsequenz: Die Mehrzahl der Juristen, seien es nun Rechtsanwälte oder Richter, ist auf die Hilfe von (Bau)-Sachverständigen angewiesen, was wiederum die Prozeßkosten in die Höhe treibt.

Deshalb kann versucht werden, ein Privatgutachten als Sachverständigengutachten in den Prozeß einzuführen. Im Bauprozeß vorgelegte Privatgutachten können als für die Beweisführung nützlicher Parteivortrag gewertet werden, sollten also durchaus zur Stützung des eigenen Vortrags gefertigt werden.

Die Verwertung eines Privatgutachtens als Sachverständigengutachten ist allerdings nur mit Zustimmung aller Parteien möglich (BGH NJW 86, 3077 f.). Diese dürfte in der Praxis aber regelmäßig dann verweigert werden, wenn das Gutachten die Position des Gegners stützt.

 

 

Prüfbare Rechnung

 

Hat der Architekt seine Tätigkeit abgeschlossen, so hat er eine prüfbare Rechnung aufzustellen. Diese Rechnung hat der Architekt entsprechend den Regelungen in der HOAI aufzusplitten. Sollte die vom Architekten gelegte Honorarschlußrechnung nicht den gestellten Anforderungen entsprechen, so wird der Anspruch des Architekten auf sein Honorar nicht fällig.

 

 

Rahmenvereinbarung bezügl. AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen können auch durch eine sogenannte Rahmenvereinbarung in den Vertrag einbezogen werden.

Eine Rahmenvereinbarung ist dabei eine von den Vertragsparteien für eine bestimmte Art von künftigen Rechtsgeschäften im voraus getroffene Vereinbarung über die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen (§ 2 Abs. 2 AGBG). Mit dieser Vorausabrede soll es den Parteien erspart werden, für jedes neue Geschäft die Geltung der AGB erneut zu vereinbaren.

Eine Rahmenvereinbarung ist jedoch nur dann wirksam, wenn sie den Voraussetzungen des § 2 Abs. AGBG genügt. So kann z.B. nur die Geltung bestimmter AGB vereinbart werden. Eine spätere einseitige Änderung bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer erneuten Vereinbarung der Parteien.

 

 

Rechts- und Sachmängelhaftung beim BGB-Werkvertrag

Rechtsmängelhaftung

Die Haftung für Rechtsmängel ist im Werkvertragsrecht nicht ausdrücklich geregelt, da beim typischen Werkvertrag, der die bloße Herstellung eines Werkes zum Inhalt hat, Rechtsmängel höchst selten auftreten. Treten im Ausnahmefall Rechtsmängel auf (z.B. bei Urheberrechtsverletzungen) finden die §§ 634 ff. BGB entsprechende Anwendung. Gleiches gilt für den Werklieferungsvertrag (§ 651 Abs. 1 BGB).

Sachmängelhaftung

Der Unternehmer schuldet durch den Werkvertrag die Herstellung eines mangelfreien Werkes (§§ 631, 633 Abs. 2 BGB). Welche Ansprüche der Besteller geltend machen kann, wenn das hergestellte Werk mangelhaft ist, richtet sich danach, ob eine Abnahme stattgefunden hat.

Vor Abnahme des Werkes kann sich der Besteller grundsätzlich wahlweise zwischen dem Anspruch auf Neuherstellung (=Erfüllungsanspruch) und dem Anspruch auf Mängelbeseitigung (=modifizierter Erfüllungsanspruch) entscheiden. Welchen dieser beiden Ansprüche der Besteller aber letztendlich geltend machen kann, richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Kann der Mangel des Werkes durch eine Nachbesserung gleichwertig und ohne die Interessen des Bestellers zu beeinträchtigen behoben werden, kann der Besteller nur eine Mängelbeseitigung verlangen. Ist dagegen eine Nachbesserung für den Besteller nicht zumutbar oder bereits fehlgeschlagen, kann der Besteller eine Neuherstellung des Werkes verlangen.

Nach der Abnahme des Werkes kann der Besteller nur noch Nachbesserung (§ 633 Abs. 2 Satz 1 BGB), nicht jedoch Neuherstellung, verlangen. Zu dem Nachbesserungsanspruch treten die Gewährleistungsrechte aus § 634 BGB (Wandelung, Minderung) und der Schadensersatzanspruch wegen zu vertretender Nichterfüllung aus § 635 BGB.

Wandelung oder Minderung und Schadensersatz für Mangel- und unmittelbaren Mangelfolgeschaden erfordern eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung (§§ 634, 635 BGB). Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Beseitigung des Mangels objektiv unmöglich ist, der Unternehmer die Mängelbeseitigung verweigert oder der Besteller ein besonderes Interesse an der fristlosen Geltendmachung der Gewährleistungsrechte hat. Ein besonderes Interesse ist gegeben, wenn der Besteller das Werk sofort benötigt oder das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien von dem Unternehmer erschüttert oder zerstört wurde.

 

Verjährung. Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers unterliegen einer im Gegensatz zu den allgemeinen Vorschriften verkürzten Verjährungsfrist (§ 638 BGB). Sie beträgt grundsätzlich 6 Monate, bei Arbeiten an einem Grundstück ein Jahr und bei Bauwerken 5 Jahre (Verkürzung durch VOB auf 2 Jahre).

 

 

Rechtsmängelhaftung

Die Haftung für Rechtsmängel ist im Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht ausdrücklich geregelt, da beim typischen Werkvertrag, der die bloße Herstellung eines Werkes zum Inhalt hat, Rechtsmängel höchst selten auftreten.

Treten im Ausnahmefall Rechtsmängel auf (z.B. bei Urheberrechtsverletzungen) finden die §§ 634 ff. BGB entsprechende Anwendung. Gleiches gilt für den Werklieferungsvertrag (§ 651 Abs. 1 BGB).

 

 

Regeln der Baukunst/Technik

 

Die anerkannten Regeln der Baukunst/Technik sind ein wichtiger Maßstab für die Feststellung der Mangelfreiheit eines Bauwerks. Bauunternehmer und Architekten müssen ihre Werkleistung so erbringen, daß sie den anerkannten Regeln der Baukunst entsprechen. Darunter ist die Summe der im Bauwesen anerkannten wissenschaftlichen, technischen und handwerklichen Erfahrungen, die allgemein als richtig und notwendig angesehen werden, zu verstehen. Dabei ist eine echte Anerkennung in Theorie und Praxis erforderlich.

Da sich mit fortschreitender wissenschaftlich-technischer Entwicklung auch die Erkenntnisse im Bauwesen weiterentwickeln, sind die Regeln der Baukunst in ständigem Fluß begriffen. Bauunternehmer und Architekten sind deshalb verpflichtet, sich ständig berufsbezogen weiterzubilden und sich über die neuesten Entwicklungen zu informieren.

Die Regeln der Baukunst bzw. Technik finden sich in vielen Vorschriften und Regelwerken. Die wichtigsten sind:

- die DIN-Normen, einschließlich der Einheitliche Technische Bedingungen (ETB),

- die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften,

- die Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE),

- die Normen des Deutschen Ausschußes für Stahlbeton,

- sowie die Richtlinien des Vereins Deutscher Ingenieure (VDI)

Entspricht die erbrachte Werkleistung nicht diesen anerkannten Regeln, ist sie nicht "DIN-gerecht", kann der Ausführende gegebenenfalls haftbar gemacht werden.

 

Hinweis: Zunächst spricht in einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Vermutung dafür, daß die aufgeführten Regelwerke den anerkannten Regeln der Baukunst bzw. Technik entsprechen. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden, wenn der Nachweis gelingt, daß die der Leistung zugrundeliegenden DIN-Normen veraltet und überholt sind.

 

 

Sachmängelhaftung beim BGB-Werkvertrag

 

Der Unternehmer schuldet durch den Werkvertrag die Herstellung eines mangelfreien Werkes (§§ 631, 633 Abs. 2 BGB). Welche Ansprüche der Besteller geltend machen kann, wenn das hergestellte Werk mangelhaft ist, richtet sich danach, ob eine Abnahme stattgefunden hat.

Vor Abnahme des Werkes kann sich der Besteller grundsätzlich wahlweise zwischen dem Anspruch auf Neuherstellung (Erfüllungsanspruch) und dem Anspruch auf Mängelbeseitigung (modifizierter Erfüllungsanspruch) entscheiden. Welchen dieser beiden Ansprüche der Besteller aber letztendlich geltend machen kann, richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Kann der Mangel des Werkes durch eine Nachbesserung gleichwertig und ohne die Interessen des Bestellers zu beeinträchtigen behoben werden, kann der Besteller nur eine Mängelbeseitigung verlangen. Ist dagegen eine Nachbesserung für den Besteller nicht zumutbar oder bereits fehlgeschlagen, kann der Besteller eine Neuherstellung des Werkes verlangen. Die Neuherstellung dürfte aber im Baugewerbe aufgrund des zu erwartenden unzumutbar großen Aufwandes an Material und Kosten der seltenste Fall sein.

Nach der Abnahme des Werkes kann der Besteller nur noch Nachbesserung (§ 633 Abs. 2 Satz 1 BGB), nicht jedoch Neuherstellung, verlangen. Zu dem Nachbesserungsanspruch treten die Gewährleistungsrechte aus § 634 BGB (Wandelung, Minderung) und der Schadensersatzanspruch wegen zu vertretender Nichterfüllung aus § 635 BGB.

 

Wandelung oder Minderung und Schadensersatz für Mangel- und unmittelbaren Mangelfolgeschaden erfordern eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung (§§ 634, 635 BGB). Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Beseitigung des Mangels objektiv unmöglich ist, der Unternehmer die Mängelbeseitigung verweigert oder der Besteller ein besonderes Interesse an der fristlosen Geltendmachung der Gewährleistungsrechte hat. Ein besonderes Interesse ist gegeben, wenn der Besteller das Werk sofort benötigt oder das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien von dem Unternehmer erschüttert oder zerstört wurde.

siehe hierzu auch

- Mängelhaftung beim VOB/B-Vertrag (Übersicht)

- Mängelhaftung beim BGB-Bauvertrag

 

 

Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 635 BGB

 

Beim BGB-Werkvertrag kann der Besteller im Gewährleistungsfall auch einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages geltend machen, wenn der Mangel auf einem Umstand beruht, den der Unternehmer gemäß §§ 276, 278 zu vertreten, das heißt verschuldet hat.

Weiterhin müssen die Voraussetzungen der Gewährleistungsansprüche Wandelung bzw. Minderung (§ 634 BGB) vorliegen. Das heißt das Werk muß die zugesicherten Eigenschaften besitzen und nicht mit Fehlern behaftet sein, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern (vgl. § 633 BGB). Es ist daneben allerdings auch Ersatz für solche Schäden zu leisten, die von vornherein der Mängelbeseitigung nicht zugänglich sind (vgl. BGHZ 92, 308).

Beispiel: Tritt beim Besteller ein Gewinnausfall ein, weil er das Werk während der erfolgreichen Nachbesserung nicht nutzen kann, kann er ebenfalls Schadensersatz nach § 635 BGB verlangen, auch wenn die Voraussetzungen des § 634 BGB nicht vorliegen (vgl. BGHZ 72, 31).

Eine vorbehaltlose Abnahme im Sinne des § 640 Abs. 2 BGB schließt den Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB nicht aus, da nach allgemeiner Ansicht keine Veranlassung besteht, dem das Werk rügelos abnehmenden Besteller auch den Schadensersatzanspruch zu nehmen und damit den Unternehmer auch von den Folgen schuldhafter Vertragsverletzung freizustellen (vgl. BGHZ 61, 371; 77, 136).

 

Schuldanerkenntnis, Schuldversprechen, abstraktes

 

Begriff

Ein abstraktes Schuldanerkenntnis bzw. Schuldversprechen ist einseitig verpflichtender Vertrag, durch den der Schuldner dem Gläubiger gegenüber unabhängig von einem Schuldgrund (z.B. Kaufvertrag) eine Schuld als bestehend anerkennt (§ 781 BGB) oder verspricht.

In beiden Fällen handelt es sich um Rechtsgeschäfte, die der Klarstellung eines rechtlichen Sachverhalts dienen und die Rechtsposition des Gläubigers stärken. Der Unterschied ist dabei rein terminologisch, die Übergänge sind in der Praxis fließend. Eine Unterscheidung erübrigt sich im Hinblick auf die übereinstimmende Regelung (Rechtsfolgen). Beim Schuldversprechen verspricht der Schuldner, seine Schuld zu erbringen (Ich verpflichte mich . . .); beim Schuldanerkenntnis erkennt der Schuldner eine Schuld als bestehend an (Ich anerkenne . . .).

Da beide Formen abstrakt, d. h. unabhängig von einem zugrundeliegenden Rechtsgrund sind, erleichtern sie die Beweislage zur Durchsetzung des Anspruchs für den Gläubiger.

Rechtsvorschriften

- Schuldversprechen: § 780 BGB

- Schuldanerkenntnis: § 781 BGB

- fehlender Formzwang: § 782 BGB

Die §§ 780 bis 782 BGB regeln lediglich das abstrakte Schuldversprechen bzw. -anerkenntnis und gelten nicht für weitere Formen vertraglicher oder einseitiger Forderungsbestätigung, die ähnliche Zwecke verfolgen.

Gegenstand eines Schuldversprechens bzw. -anerkenntnisses

Der Erklärende kann jede Art von Leistung oder jedes Schuldverhältnis zum Inhalt seiner Erklärung machen. In der Regel dürfte dem anderen Teil eine Geldleistung versprochen bzw. anerkannt werden.

Form

Die Gültigkeit eines abstrakten Schuldversprechens bzw. -anerkenntnisses bedarf der Schriftform (§§ 780, 781, 126 BGB). Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, den Versprechenden bzw. Anerkennenden vor dem übereilten Eingang einer Schuld zu warnen und dem Gläubiger einen handfesten Beweis für seinen Anspruch zu geben.

Ausnahmen von dem Formerfordernis bestehen bei Erklärungen im Wege des Vergleichs oder einer Abrechnung (§ 782 BGB), sowie im Handelsrecht für derartige Erklärungen von Vollkaufleuten (§ 350 HGB).

Rechtsfolgen

1. Begründung eines neuen Anspruchs

Ein abstraktes Schuldversprechen, -anerkenntnis begründet eine vom Rechtsgrund unabhängige Verpflichtung des Erklärenden. Der Empfänger kann nunmehr direkt aus diesem neuen Schuldverhältnis (=Anspruch) gegen den Schuldner vorgehen.

Im Regelfall wird das Versprechen bzw. Anerkenntnis zur Verstärkung einer bestehenden Schuld gegeben. Der neue Anspruch tritt in diesen Fällen neben den Anspruch aus dem bestehenden Grundverhältnis (z.B. einem Darlehen).

Sollte in einigen Fällen eine Ersetzung der bestehenden Schuld durch den Eingang der neuen Verbindlichkeit gewollt sein, muß dies in der schriftlichen Erklärung deutlich gemacht werden (§ 305 BGB).

Der Anspruch verjährt gemäß § 195 BGB, auch bei kürzerer Verjährung des Grundanspruchs, in 30 Jahren. Die Verjährung des alten Anspruchs wird jedoch durch das Versprechen bzw. Anerkenntnis unterbrochen (§ 208 BGB). Eine Abkürzung der Verjährung ist durch Parteivereinbarung möglich.

 

2. Beweislastumkehr

Das abgegebene Versprechen bzw. Anerkenntnis bewirkt eine Beweislastumkehr. Der Schuldner ist beweispflichtig, wenn er behauptet, daß er zu Unrecht versprochen bzw. anerkannt hat, Einwendungen erhebt oder eine Zweckverfehlung geltend macht.

Abgrenzung zum deklaratorischen (bestätigenden) Schuldversprechen, -anerkenntnis

Begriff des deklaratorischen Schuldversprechens, -anerkenntnisses

Das deklaratorische (kausale, bestätigende) Schuldversprechen bzw. -anerkenntnis ist ein verkehrstypischer, eine bestehende Schuld bestätigender, Vertrag, für den die §§ 780 bis 782 BGB nicht gelten.

Der Zweck dieser Vereinbarung besteht gewöhnlich darin, ein zwischen Schuldner und Gläubiger bestehendes Schuldverhältnis Streit oder Ungewissheit zu entziehen und insoweit endgültig festzulegen.

 

Rechtsfolgen

Das deklaratorische Schuldversprechen bzw. -anerkenntnis ist formfrei gültig und im Gegensatz zum abstrakten Versprechen bzw. Anerkenntnis nicht auf die Begründung einer neuen, vom Grundverhältnis unabhängigen Forderung gerichtet, sondern zielt auf die Bestätigung des alten Anspruchs. Anspruchsgrundlage bleibt damit die ursprüngliche Forderung, dem Gläubiger wird jedoch durch die Klarstellung die Rechtsverfolgung erleichtert, ohne das eine eindeutige Beweislastumkehr erfolgt.

Die Verjährung für das ursprüngliche, bestätigte Schuldverhältnis bleibt bestehen.

 

Abgrenzung

In der täglichen Rechtspraxis ist es oftmals schwierig, den Rechtscharakter eines abgegebenen Schuldanerkenntnisses zu ermitteln. Maßgeblich ist in diesen Fällen immer der Parteiwille, der notfalls durch Auslegung zu ermitteln ist. Wird in der Erklärung ausdrücklich auf den Schuldgrund Bezug genommen (z.B.: Hiermit bestätige ich, aus dem Darlehensvertrag vom . . .), ist wohl regelmäßig auf ein deklaratorische Schuldversprechen, -anerkenntnis zu schließen.

Oftmals liegt jedoch auch ein einfaches Schuldbekenntnis vor (z.B. bei den Erklärungen am Unfallort). Solche Bekenntnisse sind in der Regel deklaratorischer Art. Die Wirksamkeit ist nach Ansicht der Rechtsprechung eingeschränkt, da sie häufig auf übereilten Reaktionen (Panik, Schock) basieren.

 

 

Sicherungshypothek des Bauunternehmers

Der Bauunternehmer bzw. Architekt hat einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Besteller auf Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bauherrn (§ 648 Abs. 1 BGB). Der Bauunternehmer kann auf diese Weise einen Ausgleich für Rechtsverluste infolge der Verbindung seiner Leistung mit dem Baugrundstück (§ 946 BGB), sowie für seine Vorleistungspflicht erlangen. Der Anspruch entsteht in voller Höhe allerdings nur dann, wenn die Werkleistung mängelfrei ist.

Verweigert der Bauherr als Grundstückseigentümer die für eine Eintragung in das Grundbuch erforderliche Eintragungsbewilligung, muß der Unternehmer ihn auf Abgabe derselben verklagen. Wird ein diesbezüglich ergangenes Urteil rechtskräftig, gilt die Eintragungsbewilligung gemäß § 894 ZPO als erteilt. Der Weg über die Gerichte ist aber wenig praxisrelevant, da zu einen das Verhältnis zum Bauherrn belastet wird und andererseits Prozesse kostenintensiv und langwierig sind. Deshalb wird in der Regel der Anspruch des Unternehmers durch Eintragung einer Vormerkung (§§ 883 ff. BGB) gesichert. Diese Form der Anspruchssicherung kann auch bei verweigerter Einwilligung zur Vormerkungseintragung mit einer einstweiligen Verfügung gesichert werden.

Mit der Sicherungshypothek können alle vertraglichen Forderungen des Unternehmers gegen den Bauherrn abgesichert werden. Forderungen sind dann sicherungsfähig, wenn sich die Leistung des Unternehmers in einem Bauwerk oder einem Teil des Bauwerks vergegenständlicht und Rechtsgrundlage für diese Leistungen ein Werkvertrag ist. Die Forderung muß noch nicht fällig sein. Sicherungsfähig sind damit neben der eigentlichen Vergütungsforderung auch Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche, sowie sonstige Rechtsverfolgungskosten.

Bsp.: Arbeiten an Dachstuhl, Fenstern, Fußböden, Ausschachtung einer Baugrube, Erd- und Entwässerungsarbeiten im Rahmen eines Bauvorhabens

Sicherungsberechtigt ist jeder Bauunternehmer, auch ein Generalunternehmer, sowie Architekten, Vermessungsingenieure, Statiker und andere beteiligte Sonderfachleute.

 

Hinweis: Die Einräumung einer Sicherungshypothek kann nur dann verlangt werden, wenn das Grundstück im Eigentum des Bauherrn steht. Mit Veräußerung des Grundstücks erlischt der Anspruch auf Einräumung, wenn zuvor keine Vormerkung eingetragen wurde.

 

 

 

Sollbeschaffenheit einer Werkleistung

 

Die Sollbeschaffenheit einer Werkleistung wird objektiv durch Gattungsmerkmale festgelegt.

Dabei richtet sich die Gattung nicht etwa nach den Anforderungen eines sogenannten "Durchschnittsbauherren", sondern nach den bestimmten Anforderungen des jeweiligen konkreten Bauvertrages.

Sollten für bestimmte zu erbringende Bauleistungsgruppen entsprechende DIN-Vorschriften bestehen (siehe allgemein anerkannte Regeln der Technik), so sind diese in jedem Falle maßgebend, da darin die allgemein übliche Beschaffenheit der Leistungen geregelt wird. Jede davon festzustellende Abweichung bedeutet einen Fehler beziehungsweise Mangel am erstellten Werk, es sei denn, die Vertragsparteien haben hiervon abweichende Vereinbarungen getroffen.

 

 

Stellvertretung

- siehe auch Vollmacht

Begriff, Vorschriften

Begriff, Wirkungen der Stellvertretung

Wer ein Rechtsgeschäft tätigt, wird daraus berechtigt und verpflichtet. Die Folgen des Rechtsgeschäft treffen den Handelnden, z.B. den Käufer, unmittelbar selbst. Etwas anderes gilt bei der Stellvertretung, wenn der Erklärende die Willenserklärung im fremden Namen abgibt und damit zum Ausdruck bringt, daß die Folgen der Erklärung nicht ihn sondern einen anderen treffen sollen.

Die von einem Vertreter abgegebene Willenserklärung wirkt für und gegen denjenigen, für den gehandelt worden ist, also für und gegen den Vertretenen, wenn der Vertreter zum Zeitpunkt seines rechtsgeschäftlichen Handelns Vertretungsmacht besaß.

An einer Stellvertretung sind im Normalfall drei Personen beteiligt:

- der Vertreter, der die Willenserklärung im fremden Namen abgibt

- der Vertretene, bei dem die Rechtsfolgen der angegebenen Willenserklärung eintreten sollen

- der Dritte (Vertragspartner), mit dem das Rechtsgeschäft vorgenommen wird

 

Wichtige Vorschriften:

- Erteilung der Vollmacht (§ 167 BGB)

- Erlöschen der Vollmacht (§ 168 BGB)

- Wirkungsdauer der Vollmacht (§ 170)

- Vollmachtsurkunde (§ 172 BGB)

- Rückgabe der Vollmachtsurkunde (§ 175)

- Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde (§ 176)

- Genehmigung eines Vertragsschlusses ohne Vertretungsmacht (§ 177 Abs. 1 BGB)

- Haftung eines Vertreters ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB)

- Insichgeschäft (§ 181 BGB)

Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung

1. Zulässigkeit

Die Stellvertretung muß zulässig sein. Die Stellvertretung ist nach den allgemeinen Regeln der §§ 164 ff. BGB grundsätzlich bei jeder Willenserklärung zulässig. Ausnahme: höchstpersönliche Rechtsgeschäft im Erb- und Familienrecht (z.B. bei Eheschließung, Erbverzicht, Errichtung einer Verfügung von Todes wegen).

 

2. Abgabe einer eigenen Willenserklärung

Der Vertreter handelt selbst rechtsgeschäftlich und gibt eine eigene Willenserklärung ab. Dies unterscheidet ihn von einem Boten, der lediglich eine fremde Willenserklärung überbringt. Statt einem Boten könnte der Erklärende auch einen Brief mit seiner Erklärung schicken.

 

3. Handeln in fremdem Namen (Offenkundigkeit)

Der Vertreter muß für eine wirksame Stellvertretung deutlich machen, daß er für einen anderen tätig wird, die Rechtsfolgen also nicht ihn, sondern den Vertretenen treffen sollen (sog. Offenkundigkeitsprinzip). Damit soll der Vertragspartner geschützt werden. Er soll wissen, wer sein Geschäftspartner ist.

Die Offenkundigkeit ist bereits dann gewahrt, wenn die Umstände der Erklärung ergeben, daß sie in fremden Namen erfolgt (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Name des Vertretenen braucht dabei nicht genannt werden, es genügt, daß dessen Person bestimmbar ist. Will der Vertreter hingegen im Namen eines anderen handeln, bringt er dies aber nicht zum Ausdruck und kann der Dritte auch sonst nicht auf eine Vertretung schließen, handelt es sich um ein Eigengeschäft des Vertreters.

In Ausnahmefällen kann auf die Offenkundigkeit des Vertretungsverhältnisses verzichtet werden, insbesondere dann, wenn der Vertragspartner erkennen kann, daß die Folgen des Geschäfts einen anderen treffen sollen.

Bei Geschäften des täglichen Lebens, die sofort abgewickelt werden (z.B. der Kauf im Lebensmittelgeschäft), ist es dem Dritten egal, wer sein Vertragspartner wird, so daß auch hier auf die Offenkundigkeit verzichtet werden kann.

Kein Handeln in fremdem Namen liegt beim Handeln unter fremden Namen vor, bei dem der Handelnde lediglich einen Freunden Namen als eigenen benutzt. Kommt es dem Erklärungsempfänger (dem Dritten) in diesem Fall entscheidend darauf an, daß er mit dem wirklichen Namensträger abschließt, z.B. weil dieser als zahlungsfähig oder besonders kreditwürdig gilt, liegt kein Eigengeschäft des Handelnden vor. Der Erklärungsempfänger, der vom Handelnden über dessen Person getäuscht wurde und mit dem wahren Träger des Namens abschließen wollte, ist schutzwürdig.

 

4. Vertretungsmacht

Wichtige Voraussetzung einer wirksamen Stellvertretung ist die Vertretungsmacht des Vertreters. Dieser muß innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht handeln (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Vertretungsmacht kann dabei aus Gesetz oder aus einem entsprechenden Rechtsgeschäft des Vertretenen erwachsen.

Die Vertretungsmacht beruht in der Regel dann auf Gesetz, wenn die vertretene Person nicht selbständig rechtsgeschäftlich handeln kann (z.B. Eltern für ihr Kind: § 1629 Abs. 1 BGB).

Im täglichen Leben sehr häufig ist die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht, die sogenannte Vollmacht (§ 166 Abs. 2 BGB).

 

Stundenlohnleistungen, Abrechnung nach

 

Die Abrechnung nach erbrachten Stunden der Arbeitsleistung setzt eine diesbezügliche Vereinbarung der Vertragsparteien voraus.

Der Werkunternehmer muß sich dann die jeweils erbrachten Stunden auf Stundenlohnzetteln vom Besteller gegenzeichnen lassen, was die Beweisfähigkeit im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ungemein erhöht.

 

 

Stundenlohnzettel

 

siehe Stundenlohnarbeiten.

 

 

Teilzahlungsvergleich

 

Der Abschluß einer Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung kommt in der Praxis immer dann in Betracht, wenn ein an sich zahlungswilliger Schuldner in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Wer als Gläubiger im Einzelfall beim Abschluß eines Teilzahlungsvergleichs Kompromißbereitschaft erkennen läßt, kann hierdurch möglicherweise langjährige Geschäftsbeziehungen aufrechterhalten.

Neben der geschäftlichen Seite bringt der Abschluß eines Teilzahlungsvergleichs dem Gläubiger gegebenenfalls auch einen handfesten prozeßtaktischen Vorteil. Wenn der Schuldner vertraglich auf die Erhebung von Einwendungen gegen Grund und Höhe der Forderung verzichtet, vermeidet der Gläubiger unter Umständen langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen über Mängelrügen, die häufig nur erhoben werden, weil der Schuldner die Bezahlung weiter hinauszögern will. Schon aus diesem Grund sollte der Gläubiger grundsätzlich auf den Abschluß einer schriftlichen Vereinbarung bestehen.

Beim Abschluß von Stundungs- und Teilzahlungsvereinbarungen ist jedoch zu beachten, daß sich der Gläubiger vom Schuldner nicht als billige Finanzierungsquelle mißbrauchen läßt. Daher sollte als Gegenleistung für die Gewährung von Ratenzahlungen ein Zinssatz vereinbart werden, der zumindest die eigenen Refinanzierungskosten deckt.

Bei der Höhe der Raten sollte der Grundsatz gelten, daß die geschuldete Restsumme nach Möglichkeit spätestens innerhalb eines Jahres getilgt wird. Allerdings können in Ausnahmefällen auch niedrigere Raten vereinbart werden, wenn der Schuldner ansonsten seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Bei längerfristigen Ratenzahlungsvereinbarungen sollte sich der Gläubiger aber das Recht vorbehalten, die Höhe der zu zahlenden Zinsen nach Ablauf eines Jahres in angemessener Weise der Kapitalmarktentwicklung anzupassen.

Ein weiterer wichtiger Punkt, der in der Praxis leider häufig nicht ausreichend bedacht wird, ist die Vereinbarung einer sogenannten Verfallklausel. Hierdurch läßt sich vermeiden, daß der Schuldner den Gläubiger gegen dessen Willen als "Bank" benutzt.

 

 

Übertragung einer Grundbuchvormerkung

 

Eine Vormerkung über den Eigentumsübergang an einem Grundstück setzt folgendes voraus:

Zunächst muß zwischen den Beteiligten eine formlose Einigung im Sinne des § 398 S. 1 BGB über die zu erfolgende Forderungsabtretung getroffen werden.

Es darf kein Abtretungsverbot im Sinne der §§ 399, 400 BGB vorliegen. Ebenso darf § 401 BGB zwischen den Parteien nicht ausgeschlossen worden sein.

Gesetzestext § 401 BGB:

(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.

(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.

Der Gläubiger muß ferner Inhaber sowohl von Forderung als auch Vormerkung sein. Liegt keine Forderung vor, erfolgt kein Zweiterwerb von Forderung und Vormerkung. Ist der Gläubiger zwar Inhaber der Forderung, nicht aber der Vormerkung, so erfolgt der Erwerb der Forderung vom Berechtigten, der der Vormerkung analog den §§ 892, 893 BGB.

 

 

 

Urheberrecht des Architekten

 

Einer Architektenfirma verbleiben alle Rechte an den erbrachten Planungsleistungen, die ihr nach dem Urheberrecht zustehen. Der Bauherr darf ohne die Architektenfirma urheberrechtlich geschütztes Eigentum der Architektenfirma nur verwerten, wenn ihm ein entsprechendes Nutzungsrecht übertragen wurde.

Änderungen urheberrechtlich geschützter Bauwerke sind ohne Einwilligung der Architektenfirma unzulässig, es sei denn, die Verweigerung der Einwilligung verstößt gegen Treu und Glauben.

Die Architektenfirma ist berechtigt - auch nach Beendigung des Architektenvertrages, das Bauwerk oder die bauliche Anlage in Abstimmung mit dem Bauherrn zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen anzufertigen.

Der Bauherr ist zur Veröffentlichung des vom Architekten geplanten Bauwerkes nur unter Namensnennung der Architektenfirma berechtigt.

 

 

Verantwortungsbereich des Werkunternehmers

 

Dieser Verantwortungsbereich umfaßt vor allem in zeitlicher, gegenständlicher, sachlicher und personeller Hinsicht den Zeitraum während der Ausführung der Bauarbeiten, sämtliche vom Auftragnehmer beschafften und verbauten Baumaterialien sowie den durch ihn organisierten Einsatz von Arbeitskräften für die Durchführung der Baumaßnahmen. Dabei hat der Auftragnehmer die ihm obliegenden Pflichten zu erfüllen, daß heißt, die Bauleistung vertragsgerecht auszuführen (§§ 1 Nr.1; 4 Nr. 2 VOB/B) sowie seine Prüfungs- und Mitteilungspflichten (§ 4 Nr. 3, Nr.1 Abs. 4, S.1; § 3 Nr. 3, S. 2 VOB/B) in dem dort geregelten Ausmaß inklusive den eventuellen Nebenpflichten.

Insbesondere hat der Werkunternehmer gemäß § 3 Nr.3, S. 2 VOB/B vor Aufnahme der Bauarbeiten die ihm übergebenen Unterlagen auf deren Richtigkeit und fachliche Stimmigkeit zu überprüfen. Besonderes Augenmerk hat er dabei auf die Vollständigkeit des Leistungsverzeichnisses zu legen; eventuelle Lücken oder Unklarheiten sind mit dem Auftraggeber zu bereinigen.

Der Verantwortungsbereich des Werkunternehmers kann in die folgenden Gruppen unterteilt werden:

a) die vom Besteller beziehungsweise seinem Architekten oder Sonderfachmann gefertigten oder aufgestellten Pläne, Ausführungszeichnungen, Leistungsbeschreibungen und sonstigen Unterlagen bezüglich der Ausführung der Baumaßnahme,

b) die vom Besteller gelieferten oder angewiesenen Baustoffe und -materialien,

c) Anweisungen des Bestellers beziehungsweise seiner Erfüllungsgehilfen, zu denen auch der zeitlich oder sachlich bestimmte Bauablaufplan gehört,

d) Mitwirkungshandlungen des Bestellers beziehungsweise seiner Erfüllungsgehilfen; zum Beispiel muß der Besteller zuverlässige und brauchbare Pläne zur Verfügung stellen, den Bauplatz bereithalten (§ 3 Nr.2, 4 VOB/B/B), den Ablauf der Baumaßnahmen regeln, Bereitstellungspflichten (§ 4 Nr.4 VOB/B/B), Auskunftspflichten (§ 5 Nr.2 VOB/B) erfüllen.

 

 

Verjährung von Gewährleistungsansprüchen

 

Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers unterliegen einer im Gegensatz zu den allgemeinen Vorschriften verkürzten Verjährungsfrist (§ 638 BGB). Sie beträgt grundsätzlich 6 Monate, bei Arbeiten an einem Grundstück ein Jahr und bei Bauwerken 5 Jahre (Verkürzung durch VOB/B auf 2 Jahre, nach BGH-Rechtsprechung ebenfalls auf fünf Jahre zu erhöhen).

 

 

Verkehrswert eines Grundstücks

 

Der Verkehrswert eines Grundstücks ist der im gesunden Grundstücksverkehr unter gewöhnlichen Verhältnissen nachhaltig erzielbare Preis (vgl. BGH 39, 198).

Dabei erfolgt die Bewertung des Verkehrswertes nach dem Ertrags-, Sach- oder Vergleichswertverfahren, wobei das Verfahren zu wählen ist, das im Einzelfall den Gegenwert im Gesamtbetrag angemessen feststellt.

Bei unbebauten Grundstücken wird der Verkehrswert durch Vergleich ermittelt (direkt oder indirekt mittels Bodenrichtwerte), da hier in der Regel eine ausreichende Zahl vergleichbarer Kaufpreise zur Verfügung steht.

 

 

Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure - HOAI 1996 (Auszug)

Vom 17. September 1976 (BGBl. I S. 2805, 3616) in der Fassung vom 21. September 1995 (BGBl. I S. 1174 ff.)

 

 

INHALT

Teil I: Allgemeine Vorschriften

Teil II: Leistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten

Teil III: Zusätzliche Leistungen

Teil IV: Gutachten und Wertermittlungen

Teil V: Städtebauliche Leistungen

Teil VI: Landschaftsplanerische Leistungen

Teil VII: Leistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen

Teil VII a: Verkehrsplanerische Leistungen

Teil VIII: Leistungen bei der Tragwerksplanung

Teil IX: Leistungen bei der Technischen Ausrüstung

Teil X: Leistungen für Thermische Bauphysik

Teil XI: Leistungen für Schallschutz und Raumakustik

Teil XII: Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau

Teil XIII: Vermessungstechnische Leistungen

Teil XIV: Schluß- und Überleitungsvorschriften

 

Teil I: Allgemeine Vorschriften

 

§ 1 Anwendungsbereich

 

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Berechnung der Entgelte für die Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Auftragnehmer), soweit sie durch Leistungsbilder oder andere Bestimmungen dieser Verordnung erfaßt werden.

 

§ 2 Leistungen

 

(1) Soweit Leistungen in Leistungsbildern erfaßt sind, gliedern sich die Leistungen in Grundleistungen und Besondere Leistungen.

(2) Grundleistungen umfassen die Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im allgemeinen erforderlich sind. Sachlich zusammengehörige Grundleistungen sind zu jeweils in sich abgeschlossenen Leistungsphasen zusammengefaßt.

(3) Besondere Leistungen können zu den Grundleistungen hinzu oder an deren Stelle treten, wenn besondere Anforderungen an die Ausführung des Auftrags gestellt werden, die über die allgemeinen Leistungen hinausgehen oder diese ändern. Sie sind in den Leistungsbildern nicht abschließend aufgeführt. Die Besonderen Leistungen eines Leistungsbildes können auch in anderen Leistungsbildern oder Leistungsphasen vereinbart werden, in denen sie nicht aufgeführt sind, soweit sie dort nicht Grundleistungen darstellen.

§ 3 Begriffsbestimmungen

 

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Objekte sind Gebäude, sonstige Bauwerke, Anlagen, Freianlagen und raumbildende Ausbauten.

2. Neubauten und Neuanlagen sind neu zu errichtende oder neu herzustellende Objekte.

3. Wiederaufbauten sind die Wiederherstellung zerstörter Objekte auf vorhandenen Bau- oder Anlageteilen. Sie gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist.

4. Erweiterungsbauten sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts, zum Beispiel durch Aufstockung oder Anbau.

5. Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand.

6. Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts, soweit sie nicht unter die Nummern 4, 5 oder 10 fallen, jedoch einschließlich der durch diese Maßnahmen verursachten Instandsetzungen.

7. Raumbildende Ausbauten sind die innere Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion. Sie können im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 2 bis 6 anfallen.

8. Einrichtungsgegenstände sind nach Einzelplanung angefertigte nicht serienmäßig bezogene Gegenstände, die keine wesentlichen Bestandteile des Objekts sind.

9. Integrierte Werbeanlagen sind der Werbung an Bauwerken dienende Anlagen, die fest mit dem Bauwerk verbunden sind und es gestalterisch beeinflussen.

10. Instandsetzungen sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts, soweit sie nicht unter Nummer 3 fallen oder durch Maßnahmen nach Nummer 6 verursacht sind.

11. Instandhaltungen sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts.

12. Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken.

§ 4 Vereinbarung des Honorars

(1) Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen.

(2) Die in dieser Verordnung festgesetzten Mindestsätze können durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden.

(3) Die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstsätze dürfen nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Leistungen durch schriftliche Vereinbarung überschritten werden. Dabei haben Umstände, soweit sie bereits für die Einordnung in Honorarzonen oder Schwierigkeitsstufen, für die Vereinbarung von Besonderen Leistungen oder für die Einordnung in den Rahmen der Mindest- und Höchstsätze mitbestimmend gewesen sind, außer Betracht zu bleiben.

(4) Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart.

§ 4a Abweichende Honorarermittlung

Die Vertragsparteien können abweichend von den in der Verordnung vorgeschriebenen Honorarermittlungen schriftlich bei Auftragserteilung vereinbaren, daß das Honorar auf der Grundlage einer nachprüfbaren Ermittlung der voraussichtlichen Herstellungskosten nach Kostenberechnungen oder nach Kostenanschlag berechnet wird. Soweit auf Veranlassung des Auftraggebers Mehrleistungen des Auftragnehmers erforderlich werden, sind diese Mehrleistungen zusätzlich zu honorieren. Verlängert sich die Planungs- und Bauzeit wesentlich durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, kann für die dadurch verursachten Mehraufwendungen ein zusätzliches Honorar vereinbart werden.

§ 5 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen

(1) Werden nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Teilhonorare berechnet werden.

(2) Werden nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Leistungen nur ein Honorar berechnet werden, das dem Anteil der übertragenen Leistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Das gleiche gilt, wenn wesentliche Teile von Grundleistungen dem Auftragnehmer nicht übertragen werden. Ein zusätzlicher Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand ist zu berücksichtigen.

(3) Werden Grundleistungen im Einvernehmen mit dem Auftraggeber insgesamt oder teilweise von anderen an der Planung und Überwachung fachlich Beteiligten erbracht, so darf nur ein Honorar berechnet werden, das dem verminderten Leistungsumfang des Auftragnehmers entspricht. § 10 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Für Besondere Leistungen, die zu den Grundleistungen hinzutreten, darf ein Honorar nur berechnet werden, wenn die Leistungen im Verhältnis zu den Grundleistungen einen nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand verursachen und das Honorar schriftlich vereinbart worden ist. Das Honorar ist in angemessenem Verhältnis zu dem Honorar für die Grundleistung zu berechnen, mit der die Besondere Leistung nach Art und Umfang vergleichbar ist. Ist die Besondere Leistung nicht mit einer Grundleistung vergleichbar, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

(4a) Für besondere Leistungen, die unter Ausschöpfung der technisch-wirtschaftlichen Lösungsmöglichkeiten zu einer wesentlichen Kostensenkung ohne Verminderung des Standards führen, kann ein Erfolgshonorar zuvor schriftlich vereinbart werden, das bis zu 20 v.H. der vom Auftragnehmer durch seine Leistungen eingesparten Kosten betragen kann.

(5) Soweit Besondere Leistungen ganz oder teilweise an die Stelle von Grundleistungen treten, ist für sie ein Honorar zu berechnen, das dem Honorar für die ersetzten Grundleistungen entspricht.

§ 5 a Interpolation

Die zulässigen Mindest- und Höchstsätze für Zwischenstufen der in den Honorartafeln angegebenen anrechenbaren Kosten, Werte und Verrechnungseinheiten (VE) sind durch lineare Interpolation zu ermitteln.

§ 6 Zeithonorar

(1) Zeithonorare sind auf der Grundlage der Stundensätze nach Absatz 2 durch Vorausschätzung des Zeitbedarfs als Fest- oder Höchstbetrag zu berechnen. Ist eine Vorausschätzung des Zeitbedarfs nicht möglich, so ist das Honorar nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf auf der Grundlage der Stundensätze nach Absatz 2 zu berechnen.

(2) Werden Leistungen des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter nach Zeitaufwand berechnet, so kann für jede Stunde folgender Betrag berechnet werden:

1. für den Auftragnehmer 75 bis 160 DM,

2. für Mitarbeiter, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen, soweit sie nicht unter Nummer 3 fallen, 70 bis 115 DM,

3. für Technische Zeichner und sonstige Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen, 60 bis 85 DM.

§ 7 Nebenkosten

(1) Die bei der Ausführung des Auftrages entstehenden Auslagen (Nebenkosten) des Auftragnehmers können, soweit sie erforderlich sind, abzüglich der nach § 15 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuern neben den Honoraren dieser Verordnung berechnet werden. Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, daß abweichend von Satz 1 eine Erstattung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.

(2) Zu den Nebenkosten gehören insbesondere:

1. Post- und Fernmeldegebühren,

2. Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und von schriftlichen Unterlagen sowie Anfertigung von Filmen und Fotos,

3. Kosten für ein Baustellenbüro einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung,

4. Fahrtkosten für Reisen, die über den Umkreis von mehr als 15 Kilometer vom Geschäftssitz des Auftragnehmers hinausgehen, in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden,

5. Trennungsentschädigungen und Kosten für Familienheimfahrten nach den steuerlich zulässigen Pauschalsätzen, sofern nicht höhere Aufwendungen an Mitarbeiter des Auftragnehmers aufgrund von tariflichen Vereinbarungen bezahlt werden,

6. Entschädigungen für den sonstigen Aufwand bei längeren Reisen nach Nummer 4, sofern die Entschädigungen vor der Geschäftsreise schriftlich vereinbart worden sind,

7. Entgelte für nicht dem Auftragnehmer obliegende Leistungen, die von ihm im Einvernehmen mit dem Auftraggeber Dritten übertragen worden sind,

8. im Falle der Vereinbarung eines Zeithonorars nach § 6 die Kosten für Vermessungsfahrzeuge und andere Meßfahrzeuge, die mit umfangreichen Meßinstrumenten ausgerüstet sind, sowie für hochwertige Geräte, die für Vermessungsleistungen und für andere meßtechnische Leistungen verwandt werden.

(3) Nebenkosten können pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden. Sie sind nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern nicht bei Auftragserteilung eine pauschale Abrechnung schriftlich vereinbart worden ist.

§ 8 Zahlungen

(1) Das Honorar wird fällig, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlußrechnung überreicht worden ist.

(2) Abschlagszahlungen können in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Leistungen gefordert werden.

(3) Nebenkosten sind auf Nachweis fällig, sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist.

(4) Andere Zahlungsweisen können schriftlich vereinbart werden.

 

§ 9 Umsatzsteuer

(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer, die auf sein nach dieser Verordnung berechnetes Honorar und auf die nach § 7 berechneten Nebenkosten entfällt, sofern sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt; dies gilt auch für Abschlagszahlungen gemäß § 8 Abs. 2. Die weiterberechneten Nebenkosten sind Teil des umsatzsteuerlichen Entgelts für eine einheitliche Leistung des Auftragnehmers.

(2) Die auf die Kosten von Objekten entfallende Umsatzsteuer ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.

 

Teil II: Leistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten

 

§ 10 Grundlagen des Honorars

 

(1) Das Honorar für Grundleistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der das Objekt angehört, sowie bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten nach der Honorartafel in § 16 und bei Freianlagen nach der Honorartafel in § 17.

(2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 in der Fassung vom April 1981 (DIN 276)* [zu beziehen durch Beuth Verlag GmbH, 10787 Berlin und 50672 Köln] zu ermitteln

1. für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt, nach der Kostenschätzung;

2. für die Leistungsphasen 5 bis 7 nach dem Kostenanschlag, solange dieser nicht vorliegt, nach der Kostenberechnung;

3. für die Leistungsphasen 8 und 9 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt, nach dem Kostenanschlag.

(3) Als anrechenbare Kosten nach Absatz 2 gelten die ortsüblichen Preise, wenn der Auftraggeber

1. selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,

2. von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferern sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,

3. Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder

4. vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen läßt.

(3 a) Vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen; der Umfang der Anrechnung bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

(4) Anrechenbar sind für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten die Kosten für Installationen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten (DIN 276, Kostengruppen 3.2 bis 3.4 und 3.5.2 bis 3.5.4), die der Auftragnehmer fachlich nicht plant und deren Ausführung er fachlich auch nicht überwacht,

1. vollständig bis zu 25 v.H. der sonstigen anrechenbaren Kosten,

2. zur Hälfte mit dem 25 v.H. der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag. Plant der Auftragnehmer die in Satz 1 genannten Gegenstände fachlich und/oder überwacht er fachlich deren Ausführung, so kann für diese Leistungen ein Honorar neben dem Honorar nach Satz 1 vereinbart werden.

(4 a) Zu den anrechenbaren Kosten für Grundleistungen bei Freianlagen rechnen insbesondere auch die Kosten für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit sie der Auftragnehmer plant oder ihre Ausführung überwacht:

1. Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen,

2. Teiche ohne Dämme,

3. flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,

4. einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach Teil VIII erforderlich sind,

5. Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung,

6. Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach § 63 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 erforderlich sind,

7. Stege und Brücken, soweit keine Leistungen nach Teil VIII erforderlich sind,

8. Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die Leistungen nach Teil VII nicht erforderlich sind.

(5) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten die Kosten für:

1. das Baugrundstück einschließlich der Kosten des Erwerbs und des Freimachens (DIN 276, Kostengruppen 1.1 bis 1.3),

2. das Herrichten des Grundstücks (DIN 276, Kostengruppe 1.4), soweit der Auftragnehmer es weder plant noch seine Ausführung überwacht,

3. die öffentliche Erschließung und andere einmalige Abgaben (DIN 276, Kostengruppen 2.1 und 2.3),

4. die nichtöffentliche Erschließung (DIN 276, Kostengruppe 2.2) sowie die Abwasser- und Versorgungsanlagen und die Verkehrsanlagen (DIN 276, Kostengruppen 5.3 und 5.7), soweit der Auftragnehmer sie weder plant noch ihre Ausführung überwacht,

5. die Außenanlagen (DIN 276, Kostengruppe 5), soweit nicht unter Nummer 4 erfaßt,

6. Anlagen und Einrichtungen aller Art, die in DIN 276, Kostengruppen 4 oder 5.4 aufgeführt sind, sowie die nicht in DIN 276 aufgeführten, soweit der Auftragnehmer sie weder plant, noch bei ihrer Beschaffung mitwirkt, noch ihre Ausführung oder ihren Einbau überwacht,

7. Geräte und Wirtschaftsgegenstände, die nicht in DIN 276, Kostengruppen 4 und 5.4 aufgeführt sind, oder die der Auftraggeber ohne Mitwirkung des Auftragnehmers beschafft,

8. Kunstwerke, soweit sie nicht wesentliche Bestandteile des Objekts sind,

9. künstlerisch gestaltete Bauteile, soweit der Auftragnehmer sie weder plant noch ihre Ausführung überwacht,

10. die Kosten der Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen nach DIN 276, Kostengruppe 6; § 32 Abs. 4 bleibt unberührt,

11. Entschädigungen und Schadensersatzleistungen,

12. die Baunebenkosten (DIN 276, Kostengruppe 7),

13. fernmeldetechnische Einrichtungen und andere zentrale Einrichtungen der Fernmeldetechnik für Ortsvermittlungsstellen sowie Anlagen der Maschinentechnik, die nicht überwiegend der Ver- und Entsorgung des Gebäudes zu dienen bestimmt sind, soweit der Auftragnehmer diese fachlich nicht plant oder ihre Ausführung fachlich nicht überwacht; Absatz 4 bleibt unberührt.

(6) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Freianlagen die Kosten für:

1. das Gebäude (DIN 276, Kostengruppe 3) sowie die in Absatz 5 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 13 genannten Kosten,

2. den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen nach § 14 Nr. 4, ausgenommen die Kosten für die Oberflächenbefestigung.

 

§ 11 Honorarzonen für Leistungen bei Gebäuden

 

(1) Die Honorarzone wird bei Gebäuden aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1. Honorarzone I: Gebäude mit sehr geringen Planungsanforderungen, das heißt, mit

- sehr geringen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,

- sehr geringen gestalterischen Anforderungen,

- einfachsten Konstruktionen,

- keiner oder einfacher Technischer Ausrüstung,

- keinem oder einfachem Ausbau;

2. Honorarzone II: Gebäude mit geringen Planungsanforderungen, das heißt, mit

- geringen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,

- wenigen Funktionsbereichen,

- geringen gestalterischen Anforderungen,

- einfachen Konstruktionen,

- geringer Technischer Ausrüstung,

- geringem Ausbau;

3. Honorarzone III: Gebäude mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt, mit

- durchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,

- mehreren einfachen Funktionsbereichen,

- durchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,

- normalen oder gebräuchlichen Konstruktionen,

- durchschnittlicher Technischer Ausrüstung,

- durchschnittlichem normalem Ausbau;

4. Honorarzone IV: Gebäude mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt, mit

- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,

- mehreren Funktionsbereichen mit vielfältigen Beziehungen,

- überdurchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,

- überdurchschnittlichen konstruktiven Anforderungen,

- überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung,

- überdurchschnittlichem Ausbau.

5. Honorarzone V: Gebäude mit sehr hohen Planungsanforderungen, das heißt, mit

- sehr hohen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,

- einer Vielzahl von Funktionsbereichen mit umfassenden Beziehungen,

- sehr hohen gestalterischen Anforderungen,

- sehr hohen konstruktiven Ansprüchen,

- einer vielfältigen Technischen Ausrüstung mit hohen technischen Ansprüchen,

- umfangreichem qualitativ hervorragendem Ausbau.

(2) Sind für ein Gebäude Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; das Gebäude ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:

1. Honorarzone I: Gebäude mit bis zu 10 Punkten,

2. Honorarzone II: Gebäude mit 11 bis 18 Punkten,

3. Honorarzone III: Gebäude mit 19 bis 26 Punkten,

4. Honorarzone IV: Gebäude mit 27 bis 34 Punkten,

5. Honorarzone V: Gebäude mit 35 bis 42 Punkten.

(3) Bei der Zurechnung eines Gebäudes in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, konstruktive Anforderungen, Technische Ausrüstung und Ausbau mit je bis zu sechs Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale Anzahl der Funktionsbereiche und gestalterische Anforderungen mit je bis zu neun Punkten.

 

§ 12 Objektliste für Gebäude

 

Nachstehende Gebäude werden nach Maßgabe der in § 11 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:

1. Honorarzone I: Schlaf- und Unterkunftsbaracken und andere Behelfsbauten für vorübergehende Nutzung;

Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen, Einstellhallen, Verbindungsgänge, Feldscheunen und andere einfache landwirtschaftliche Gebäude;

Tribünenbauten, Wetterschutzhäuser;

2. Honorarzone II: Einfache Wohnbauten mit gemeinschaftlichen Sanitär- und Kücheneinrichtungen;

Garagenbauten, Parkhäuser, Gewächshäuser;

geschlossene, eingeschossige Hallen und Gebäude als selbständige Bauaufgabe, Kassengebäude, Bootshäuser; einfache Werkstätten ohne Kranbahnen;

Verkaufslager, Unfall- und Sanitätswachen;

Musikpavillons;

3. Honorarzone III: Wohnhäuser, Wohnheime und Heime mit durchschnittlicher Ausstattung;

Kinderhorte, Kindergärten, Gemeinschaftsunterkünfte, Jugendherbergen, Grundschulen;

Jugendfreizeitstätten, Jugendzentren, Bürgerhäuser, Studentenhäuser, Altentagesstätten und andere Betreuungseinrichtungen;

Fertigungsgebäude der metallverarbeitenden Industrie, Druckereien, Kühlhäuser;

Werkstätten, geschlossene Hallen und landwirtschaftliche Gebäude, soweit nicht in Honorarzone I, II oder IV erwähnt, Parkhäuser mit integrierten weiteren Nutzungsarten;

Bürobauten mit durchschnittlicher Ausstattung, Ladenbauten, Einkaufszentren, Märkte und Großmärkte, Messehallen, Gaststätten, Kantinen, Mensen, Wirtschaftsgebäude, Feuerwachen, Rettungsstationen, Ambulatorien, Pflegeheime ohne medizinisch-technische Ausrüstung, Hilfskrankenhäuser;

Ausstellungsgebäude, Lichtspielhäuser;

Turn- und Sportgebäude sowie -anlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt;

4. Honorarzone IV: Wohnhäuser mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Terrassen- und Hügelhäuser, planungsaufwendige Einfamilienhäuser mit entsprechendem Ausbau und Hausgruppen in planungsaufwendiger verdichteter Bauweise auf kleinen Grundstücken, Heime mit zusätzlichen medizinisch-technischen Einrichtungen;

Zentralwerkstätten, Brauereien, Produktionsgebäude der Automobilindustrie, Kraftwerksgebäude;

Schulen, ausgenommen Grundschulen; Bildungszentren, Volkshochschulen, Fachhochschulen, Hochschulen, Universitäten, Akademien, Hörsaalgebäude, Laborgebäude, Bibliotheken und Archive, Institutsgebäude für Lehre und Forschung, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt;

landwirtschaftliche Gebäude mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Großküchen, Hotels, Banken, Kaufhäuser, Rathäuser, Parlaments- und Gerichtsgebäude sowie sonstige Gebäude für die Verwaltung mit überdurchschnittlicher Ausstattung;

Krankenhäuser der Versorgungsstufe I und II, Fachkrankenhäuser, Krankenhäuser besonderer Zweckbestimmung, Therapie- und Rehabilitationseinrichtungen, Gebäude für Erholung, Kur und Genesung;

Kirchen, Konzerthallen, Museen, Studiobühnen, Mehrzweckhallen für religiöse, kulturelle oder sportliche Zwecke;

Hallenschwimmbäder, Sportleistungszentren, Großsportstätten;

5. Honorarzone V: Krankenhäuser der Versorgungsstufe III, Universitätskliniken;

Stahlwerksgebäude, Sintergebäude, Kokereien;

Studios für Rundfunk, Fernsehen und Theater, Konzertgebäude, Theaterbauten, Kulissengebäude, Gebäude für die wissenschaftliche Forschung (experimentelle Fachrichtungen).

 

§ 13 Honorarzonen für Leistungen bei Freianlagen

 

(1) Die Honorarzone wird bei Freianlagen aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1. Honorarzone I: Freianlagen mit sehr geringen Planungsanforderungen, das heißt, mit

- sehr geringen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,

- sehr geringen Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,

- einem Funktionsbereich,

- sehr geringen gestalterischen Anforderungen,

- keinen oder einfachsten Ver- und Entsorgungseinrichtungen;

2. Honorarzone II: Freianlagen mit geringen Planungsanforderungen, das heißt, mit

- geringen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,

- geringen Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,

- wenigen Funktionsbereichen,

- geringen gestalterischen Anforderungen,

- geringen Ansprüchen an Ver- und Entsorgung;

3. Honorarzone III: Freianlagen mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt, mit

- durchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,

- durchschnittlichen Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,

- mehreren Funktionsbereichen mit einfachen Beziehungen,

- durchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,

- normaler oder gebräuchlicher Ver- und Entsorgung;

4. Honorarzone IV: Freianlagen mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt, mit

- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,

- überdurchschnittlichen Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,

- mehreren Funktionsbereichen mit vielfältigen Beziehungen,

- überdurchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,

- einer über das Durchschnittliche hinausgehenden Ver- und Entsorgung;

5. Honorarzone V: Freianlagen mit sehr hohen Planungsanforderungen, das heißt, mit

- sehr hohen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,

- sehr hohen Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,

- einer Vielzahl von Funktionsbereichen mit umfassenden Beziehungen,

- sehr hohen gestalterischen Anforderungen,

- besonderen Anforderungen an die Ver- und Entsorgung aufgrund besonderer technischer Gegebenheiten.

(2) Sind für eine Freianlage Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Freianlage zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; die Freianlage ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:

1. Honorarzone I: Freianlagen mit bis zu 8 Punkten,

2. Honorarzone II: Freianlagen mit 9 bis 15 Punkten,

3. Honorarzone III: Freianlagen mit 16 bis 22 Punkten,

4. Honorarzone IV: Freianlagen mit 23 bis 29 Punkten,

5. Honorarzone V: Freianlagen mit 30 bis 36 Punkten.

(3) Bei der Zurechnung einer Freianlage in die Honorarzone sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft und der gestalterischen Anforderungen mit je bis zu

acht Punkten, die Bewertungsmerkmale Anzahl der Funktionsbereiche sowie Ver- und Entsorgungseinrichtungen mit je bis zu sechs Punkten zu bewerten.

§ 14 Objektliste für Freianlagen

Nachstehende Freianlagen werden nach Maßgabe der in § 13 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:

1. Honorarzone I:

Geländegestaltungen mit Einsaaten in der freien Landschaft;

Windschutzpflanzungen;

Spielwiesen, Ski- und Rodelhänge ohne technische Einrichtungen;

2. Honorarzone II:

Freiflächen mit einfachem Ausbau bei kleineren Siedlungen, bei Einzelbauwerken und bei landwirtschaftlichen Aussiedlungen;

Begleitgrün an Verkehrsanlagen, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt; Grünverbindungen ohne besondere Ausstattung; Ballspielplätze (Bolzplätze); Ski- und Rodelhänge mit technischen Einrichtungen; Sportplätze ohne Laufbahnen oder ohne sonstige technische Einrichtungen; Geländegestaltungen und Pflanzungen für Deponien, Halden und Entnahmestellen; Pflanzungen in der freien Landschaft, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt; Ortsrandeingrünungen;

3. Honorarzone III:

Freiflächen bei privaten und öffentlichen Bauwerken, soweit nicht in Honorarzonen II, IV oder V erwähnt;

Begleitgrün an Verkehrsanlagen mit erhöhten Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft;

Flächen für den Arten- und Biotopschutz, soweit nicht in Honorarzone IV oder V erwähnt;

Ehrenfriedhöfe, Ehrenmale; Kombinationsspielfelder, Sportanlagen Typ D und andere Sportanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt;

Camping-, Zelt- und Badeplätze, Kleingartenanlagen;

4. Honorarzone IV:

Freiflächen mit besonderen topographischen oder räumlichen Verhältnissen bei privaten und öffentlichen Bauwerken;

innerörtliche Grünzüge, Oberflächengestaltungen und Pflanzungen für Fußgängerbereiche; extensive Dachbegrünungen;

Flächen für den Arten- und Biotopschutz mit differenzierten Gestaltungsansprüchen oder mit Biotopverbundfunktionen;

Sportanlagen Typ A bis C, Spielplätze, Sportstadien, Freibäder, Golfplätze; Friedhöfe, Parkanlagen, Freilichtbühnen, Schulgärten, naturkundliche Lehrpfade und -gebiete;

5. Honorarzone V:

Hausgärten und Gartenhöfe für hohe Repräsentationsansprüche, Terrassen- und Dachgärten, intensive Dachbegrünungen;

Freiflächen im Zusammenhang mit historischen Anlagen; historische Parkanlagen, Gärten und Plätze;

botanische und zoologische Gärten;

Freiflächen mit besonderer Ausstattung für hohe Benutzungsansprüche, Garten- und Hallenschauen.

 

§ 14 a Honorarzonen für Leistungen bei raumbildenden Ausbauten

 

(1) Die Honorarzone wird bei raumbildenden Ausbauten aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1. Honorarzone I: Raumbildende Ausbauten mit sehr geringen Planungsanforderungen, das heißt, mit

- einem Funktionsbereich,

- sehr geringen Anforderungen an die Lichtgestaltung,

- sehr geringen Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,

- keiner oder einfacher Technischer Ausrüstung,

- sehr geringen Anforderungen an Farb- und Materialgestaltung,

- sehr geringen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung;

2. Honorarzone II: Raumbildende Ausbauten mit geringen Planungsanforderungen, das heißt, mit

- wenigen Funktionsbereichen,

- geringen Anforderungen an die Lichtgestaltung,

- geringen Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,

- geringer Technischer Ausrüstung,

- geringen Anforderungen an Farb- und Materialgestaltung,

- geringen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung;

3. Honorarzone III: Raumbildende Ausbauten mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt, mit

- mehreren einfachen Funktionsbereichen,

- durchschnittlichen Anforderungen an die Lichtgestaltung,

- durchschnittlichen Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,

- durchschnittlicher Technischer Ausrüstung,

- durchschnittlichen Anforderungen an Farb- und Materialgestaltung,

- durchschnittlichen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung;

4. Honorarzone IV: Raumbildende Ausbauten mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt, mit

- mehreren Funktionsbereichen mit vielfältigen Beziehungen,

- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Lichtgestaltung,

- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,

- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Technische Ausrüstung,

- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Farb- und Materialgestaltung,

- überdurchschnittlichen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung;

5. Honorarzone V: Raumbildende Ausbauten mit sehr hohen Planungsanforderungen, das heißt, mit

- einer Vielzahl von Funktionsbereichen mit umfassenden Beziehungen,

- sehr hohen Anforderungen an die Lichtgestaltung,

- sehr hohen Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,

- einer vielfältigen Technischen Ausrüstung mit hohen technischen Ansprüchen,

- sehr hohen Anforderungen an die Farb- und Materialgestaltung,

- sehr hohen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung.

(2) Sind für einen raumbildenden Ausbau Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der raumbildende Ausbau zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; der raumbildende Ausbau ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:

1. Honorarzone I: Raumbildende Ausbauten mit bis zu 10 Punkten,

2. Honorarzone II: Raumbildende Ausbauten mit 11 bis 18 Punkten,

3. Honorarzone III: Raumbildende Ausbauten mit 19 bis 26 Punkten,

4. Honorarzone IV: Raumbildende Ausbauten mit 27 bis 34 Punkten,

5. Honorarzone V: Raumbildende Ausbauten mit 35 bis 42 Punkten.

(3) Bei der Zurechnung eines raumbildenden Ausbaus in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale Anzahl der Funktionsbereiche, Anforderungen an die Lichtgestaltung, Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen sowie Anforderungen an die Technische Ausrüstung mit je bis zu sechs Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale Farb- und Materialgestaltung sowie konstruktive Detailgestaltung mit je bis zu neun Punkten.

§ 14 b Objektliste für raumbildende Ausbauten

Nachstehende raumbildende Ausbauten werden nach Maßgabe der in § 14 a genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:

1.Honorarzone I: Innere Verkehrsflächen, offene Pausen-, Spiel- und Liegehallen, einfachste Innenräume für vorübergehende Nutzung;

2. Honorarzone II: Einfache Wohn-, Aufenthalts- und Büroräume, Werkstätten;

Verkaufslager, Nebenräume in Sportanlagen, einfache Verkaufskioske;

Innenräume, die unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen einfacher Qualität gestaltet werden;

3. Honorarzone III: Aufenthalts-, Büro-, Freizeit-, Gaststätten-, Gruppen-, Wohn-, Sozial-, Versammlungs- und Verkaufsräume, Kantinen sowie Hotel-, Kranken-, Klassenzimmer und Bäder mit durchschnittlichem Ausbau, durchschnittlicher Ausstattung oder durchschnittlicher technischer Einrichtung;

Messestände bei Verwendung von System- oder Modulbauteilen;

Innenräume mit durchschnittlicher Gestaltung, die zum überwiegenden Teil unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen gestaltet werden;

4. Honorarzone IV: Wohn-, Aufenthalts-, Behandlungs-, Verkaufs-, Arbeits-, Bibliotheks-, Sitzungs-, Gesellschafts-, Gaststätten-, Vortragsräume, Hörsäle, Ausstellungen, Messestände, Fachgeschäfte, soweit nicht in Honorarzone II oder III erwähnt;

Empfangs- und Schalterhallen mit überdurchschnittlichem Ausbau, gehobener Ausstattung oder überdurchschnittlichen technischen Einrichtungen, z. B. in Krankenhäusern, Hotels, Banken, Kaufhäusern, Einkaufszentren oder Rathäusern;

Parlaments- und Gerichtssäle, Mehrzweckhallen für religiöse, kulturelle oder sportliche Zwecke;

Raumbildende Ausbauten von Schwimmbädern und Wirtschaftsküchen;

Kirchen;

Innenräume mit überdurchschnittlicher Gestaltung unter Mitverwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen gehobener Qualität;

5. Honorarzone V: Konzert- und Theatersäle; Studioräume für Rundfunk, Fernsehen und Theater;

Geschäfts- und Versammlungsräume mit anspruchsvollem Ausbau, aufwendiger Ausstattung oder sehr hohen technischen Ansprüchen;

Innenräume der Repräsentationsbereiche mit anspruchsvollem Ausbau, aufwendiger Ausstattung oder mit besonderen Anforderungen an die technischen Einrichtungen.

 

§ 15 Leistungsbild Objektplanung für Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten

 

(1) Das Leistungsbild Objektplanung umfaßt die Leistungen der Auftragnehmer für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, raumbildende Ausbauten, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 9 zusammengefaßt. Sie sind in der folgenden Tabelle für Gebäude und raumbildende Ausbauten in Vomhundertsätzen der Honorare des § 16 und für Freianlagen in Vomhundertsätzen der Honorare des § 17 bewertet.

Bewertung der Grundleistung

(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Leistungsphasen

(3) Wird das Überwachen der Herstellung des Objekts hinsichtlich der Einzelheiten der Gestaltung an einen Auftragnehmer in Auftrag gegeben, dem Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 7, jedoch nicht nach der Leistungsphase 8, übertragen wurden, so kann für diese Leistung ein besonderes Honorar schriftlich vereinbart werden.

(4) Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 können neben den in Absatz 2 erwähnten Besonderen Leistungen insbesondere die nachstehenden Besonderen Leistungen vereinbart werden:

maßliches, technisches und verformungsgerechtes Aufmaß

Schadenskartierung

Ermitteln von Schadensursachen

Planen und Überwachen von Maßnahmen zum Schutz von vorhandener Substanz

Organisation von Betreuungsmaßnahmen für Nutzer und andere Planungsbetroffene

Mitwirken an Betreuungsmaßnahmen für Nutzer und andere Planungsbetroffene

Wirkungskontrollen von Planungsansatz und Maßnahmen im Hinblick auf die Nutzer, zum Beispiel durch Befragen.

 

§ 16 Honorartafel für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten

 

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 15 aufgeführten Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

Honorartafel

(2) Das Honorar für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten, deren anrechenbare Kosten unter 50 000 Deutsche Mark liegen, kann als Pauschalhonorar oder als Zeithonorar nach § 6 berechnet werden, höchstens jedoch bis zu den in der Honorartafel nach Absatz 1 für anrechenbare Kosten von 50 000 Deutsche Mark festgesetzten Höchstsätzen. Als Mindestsätze gelten die Stundensätze nach § 6 Abs. 2, höchstens jedoch die in der Honorartafel nach Absatz 1 für anrechenbare Kosten von 50 000 Deutsche Mark festgesetzten Mindestsätze.

(3) Das Honorar für Gebäude und raumbildende Ausbauten, deren anrechenbare Kosten über 50 Millionen Deutsche Mark liegen, kann frei vereinbart werden.

 

§ 17 Honorartafel für Grundleistungen bei Freianlagen

 

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 15 aufgeführten Grundleistungen bei Freianlagen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

Honorartafel

(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

(3) Werden Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen, die innerhalb von Freianlagen liegen, von dem Auftragnehmer gestalterisch in die Umgebung eingebunden, dem Grundleistungen bei Freianlagen übertragen sind, so kann ein Honorar für diese Leistungen schriftlich vereinbart werden. Honoraransprüche nach Teil VII bleiben unberührt.

§ 18 Auftrag über Gebäude und Freianlagen

Honorare für Grundleistungen für Gebäude und für Grundleistungen für Freianlagen sind getrennt zu berechnen. Dies gilt nicht, wenn die getrennte Berechnung weniger als 15 000 DM anrechenbare Kosten zum Gegenstand hätte; § 10 Abs. 5 Nr. 5 und Abs. 6 findet insoweit keine Anwendung.

§ 19 Vorplanung, Entwurfsplanung und Objektüberwachung als Einzelleistung

(1) Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des § 15) oder der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 des § 15) bei Gebäuden als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der in § 15 Abs. 1 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 16 vereinbart werden:

1. für die Vorplanung bis zu 10 v. H.,

2. für die Entwurfsplanung bis zu 18 v. H.

(2) Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des § 15) oder der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 des § 15) bei Freianlagen als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der in § 15 Abs. 1 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 17 vereinbart werden:

1. für die Vorplanung bis zu 15 v. H.,

2. für die Entwurfsplanung bis zu 25 v. H.

(3) Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des § 15) oder der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 des § 15) bei raumbildenden Ausbauten als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der in § 15 Abs. 1 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 16 vereinbart werden:

1. für die Vorplanung bis zu 10 v. H.,

2. für die Entwurfsplanung bis zu 21 v. H.

(4) Wird die Objektüberwachung (Leistungsphase 8 des § 15) bei Gebäuden als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der Mindestsätze nach den §§ 15 und 16 folgende Vomhundertsätze der anrechenbaren Kosten nach § 10 berechnet werden:

1. 2,1 v. H. bei Gebäuden der Honorarzone 2,

2. 2,3 v. H. bei Gebäuden der Honorarzone 3,

3. 2,5 v. H. bei Gebäuden der Honorarzone 4,

4. 2,7 v. H. bei Gebäuden der Honorarzone 5.

§ 20 Mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen

Werden für dasselbe Gebäude auf Veranlassung des Auftraggebers mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen gefertigt, so können für die umfassendste Vor- oder Entwurfsplanung die vollen Vomhundertsätze dieser Leistungsphase nach § 15, außerdem für jede andere Vor- oder Entwurfsplanung die Hälfte dieser Vomhundertsätze berechnet werden. Satz 1 gilt entsprechend für Freianlagen und raumbildende Ausbauten.

§ 21 Zeitliche Trennung der Ausführung

Wird ein Auftrag, der ein oder mehrere Gebäude umfaßt, nicht einheitlich in einem Zuge, sondern abschnittsweise in größeren Zeitabständen ausgeführt, so ist für die das ganze Gebäude oder das ganze Bauvorhaben betreffenden, zusammenhängend durchgeführten Leistungen das anteilige Honorar zu berechnen, das sich nach den gesamten anrechenbaren Kosten ergibt. Das Honorar für die restlichen Leistungen ist jeweils nach den anrechenbaren Kosten der einzelnen Bauabschnitte zu berechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Freianlagen und raumbildende Ausbauten.

§ 22 Auftrag für mehrere Gebäude

(1) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude, so sind die Honorare vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze für jedes Gebäude getrennt zu berechnen.

(2) Umfaßt ein Auftrag mehrere gleiche, spiegelgleiche oder im wesentlichen gleichartige Gebäude, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang und unter gleichen baulichen Verhältnissen errichtet werden sollen, oder Gebäude nach Typenplanung oder Serienbauten, so sind für die 1. bis 4. Wiederholung die Vomhundertsätze der Leistungsphasen 1 bis 7 in § 15 um 50 vom Hundert, von der 5. Wiederholung an um 60 vom Hundert zu mindern. Als gleich gelten Gebäude, die nach dem gleichen Entwurf ausgeführt werden. Als Serienbauten gelten Gebäude, die nach einem im wesentlichen gleichen Entwurf ausgeführt werden.

(3) Erteilen mehrere Auftraggeber einem Auftragnehmer Aufträge über Gebäude, die gleich, spiegelgleich oder im wesentlichen gleichartig sind und die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang und unter gleichen baulichen Verhältnissen errichtet werden sollen, so findet Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Auftragnehmer die Honorarminderungen gleichmäßig auf alle Auftraggeber verteilt.

(4) Umfaßt ein Auftrag Leistungen, die bereits Gegenstand eines anderen Auftrags für ein Gebäude nach gleichem oder spiegelgleichem Entwurf zwischen den Vertragsparteien waren, so findet Absatz 2 auch dann entsprechende Anwendung, wenn die Leistungen nicht im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang erbracht werden sollen.

§ 23 Verschiedene Leistungen an einem Gebäude

(1) Werden Leistungen bei Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten oder raumbildenden Ausbauten (§ 3 Nr. 3 bis 5 und 7) gleichzeitg durchgeführt, so sind die anrechenbaren Kosten für jede einzelne Leistung festzustellen und das Honorar danach getrennt zu berechnen. § 25 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Soweit sich der Umfang jeder einzelnen Leistung durch die gleichzeitige Durchführung der Leistungen nach Absatz 1 mindert, ist dies bei der Berechnung des Honorars entsprechend zu berücksichtigen.

§ 24 Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden

(1) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 sind nach den anrechenbaren Kosten nach § 10, der Honorarzone, der der Umbau oder die Modernisierung bei sinngemäßer Anwendung des § 11 zuzuordnen ist, den Leistungsphasen des § 15 und der Honorartafel des § 16 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß eine Erhöhung der Honorare um einen Vomhundertsatz schriftlich zu vereinbaren ist. Bei der Vereinbarung der Höhe des Zuschlags ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad der Leistungen zu berücksichtigen. Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der Leistungen kann ein Zuschlag von 20 bis 33 vom Hundert vereinbart werden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 vom Hundert als vereinbart.

(2) Werden bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 erhöhte Anforderungen in der Leistungsphase 1 bei der Klärung der Maßnahmen und Erkundung der Substanz, oder in der Leistungsphase 2 bei der Beurteilung der vorhandenen Substanz auf ihre Eignung zur Übernahme in die Planung oder in der Leistungsphase 8 gestellt, so können die Vertragsparteien anstelle der Vereinbarung eines Zuschlags nach Absatz 1 schriftlich vereinbaren, daß die Grundleistungen für diese Leistungsphasen höher bewertet werden, als in § 15 Abs. 1 vorgeschrieben ist.

§ 25 Leistungen des raumbildenden Ausbaus

(1) Werden Leistungen des raumbildenden Ausbaus in Gebäuden, die neugebaut, wiederaufgebaut, erweitert oder umgebaut werden, einem Auftragnehmer übertragen, dem auch Grundleistungen für diese Gebäude nach § 15 übertragen werden, so kann für die Leistungen des raumbildenden Ausbaus ein besonderes Honorar nicht berechnet werden. Diese Leistungen sind bei der Vereinbarung des Honorars für die Grundleistungen für Gebäude im Rahmen der für diese Leistungen festgesetzten Mindest- und Höchstsätze zu berücksichtigen.

(2) Für Leistungen des raumbildenden Ausbaus in bestehenden Gebäuden ist eine Erhöhung der Honorare um einen Vomhundertsatz schriftlich zu vereinbaren. Bei der Vereinbarung der Höhe des Zuschlags ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad der Leistungen zu berücksichtigen. Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der Leistungen kann ein Zuschlag von 25 bis 50 vom Hundert vereinbart werden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 25 vom Hundert als vereinbart.

§ 26 Einrichtungsgegenstände und integrierte Werbeanlagen

Honorare für Leistungen bei Einrichtungsgegenständen und integrierten Werbeanlagen können als Pauschalhonorar frei vereinbart werden. Wird ein Pauschalhonorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

§ 27 Instandhaltungen und Instandsetzungen

Honorare für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen sind nach den anrechenbaren Kosten nach § 10, der Honorarzone, der das Gebäude nach den §§ 11 und 12 zuzuordnen ist, den Leistungsphasen des § 15 und der Honorartafel des § 16 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß eine Erhöhung des Vomhundertsatzes für die Bauüberwachung (Leistungsphase 8 des § 15) um bis zu 50 vom Hundert vereinbart werden kann.

 

Teil III: Zusätzliche Leistungen

 

§ 28 Entwicklung und Herstellung von Fertigteilen

 

(1) Fertigteile sind industriell in Serienfertigung hergestellte Konstruktionen oder Gegenstände im Bauwesen.

(2) Zu den Fertigteilen gehören insbesondere:

1. tragende Konstruktionen, wie Stützen, Unterzüge, Binder, Rahmenriegel,

2. Decken- und Dachkonstruktionen sowie Fassadenelemente,

3. Ausbaufertigteile, wie nichttragende Trennwände, Naßzellen und abgehängte Decken,

4. Einrichtungsfertigteile, wie Wandvertäfelungen, Möbel, Beleuchtungskörper.

(3) Das Honorar für Planungs- und Überwachungsleistungen bei der Entwicklung und Herstellung von Fertigteilen kann als Pauschalhonorar frei vereinbart werden. Wird ein Pauschalhonorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen. Die Berechnung eines Honorars nach Satz 1 oder 2 ist ausgeschlossen, wenn die Leistungen im Rahmen der Objektplanung (§ 15) erbracht werden.

 

§ 29 Rationalisierungswirksame besondere Leistungen

 

(1) Rationalisierungswirksame besondere Leistungen sind zum ersten Mal erbrachte Leistungen, die durch herausragende technisch-wirtschaftliche Lösungen über den Rahmen einer wirtschaftlichen Planung oder über den allgemeinen Stand des Wissens wesentlich hinausgehen und dadurch zu einer Senkung der Bau- und Nutzungskosten des Objekts führen. Die vom Auftraggeber an das Objekt gestellten Anforderungen dürfen dabei nicht unterschritten werden.

(2) Honorare für rationalisierungswirksame besondere Leistungen dürfen nur berechnet werden, wenn sie vorher schriftlich vereinbart worden sind. Sie können als Erfolgshonorar nach dem Verhältnis der geplanten oder vorgegebenen Ergebnisse zu den erreichten Ergebnissen oder als Zeithonorar nach § 6 vereinbart werden.

 

§ 30 (weggefallen)

 

§ 31 Projektsteuerung

 

(1) Leistungen der Projektsteuerung werden von Auftragnehmern erbracht, wenn sie Funktionen des Auftraggebers bei der Steuerung von Projekten mit mehreren Fachbereichen übernehmen.

Hierzu gehören insbesondere:

1. Klärung der Aufgabenstellung, Erstellung und Koordinierung des Programms für das Gesamtprojekt,

2. Klärung der Voraussetzungen für den Einsatz von Planern und anderen an der Planung fachlich Beteiligten (Projektbeteiligte),

3. Aufstellung und Überwachung von Organisations-, Termin- und Zahlungsplänen, bezogen auf Projekt und Projektbeteiligte,

4. Koordinierung und Kontrolle der Projektbeteiligten, mit Ausnahme der ausführenden Firmen,

5. Vorbereitung und Betreuung der Beteiligung von Planungsbetroffenen,

6. Fortschreibung der Planungsziele und Klärung von Zielkonflikten,

7. laufende Information des Auftraggebers über die Projektabwicklung und rechtzeitiges Herbeiführen von Entscheidungen des Auftraggebers,

8. Koordinierung und Kontrolle der Bearbeitung von Finanzierungs-, Förderungs- und Genehmigungsverfahren.

(2) Honorare für Leistungen bei der Projektsteuerung dürfen nur berechnet werden, wenn sie bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden sind; sie können frei vereinbart werden.

§ 32 Winterbau

(1) Leistungen für den Winterbau sind Leistungen der Auftragnehmer zur Durchführung von Bauleistungen in der Zeit winterlicher Witterung.

(2) Hierzu rechnen insbesondere:

1. Untersuchung über Wirtschaftlichkeit der Bauausführung mit und ohne Winterbau, zum Beispiel in Form von Kosten-Nutzen-Berechnungen,

2. Untersuchungen über zweckmäßige Schutzvorkehrungen,

3. Untersuchungen über die für eine Bauausführung im Winter am besten geeigneten Baustoffe, Bauarten, Methoden und Konstruktionsdetails,

4. Vorbereitung der Vergabe und Mitwirkung bei der Vergabe von Winterbauschutzvorkehrungen.

(3) Das Honorar für Leistungen für den Winterbau kann als Pauschalhonorar frei vereinbart werden. Wird ein Pauschalhonorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

(4) Werden von einem Auftragnehmer Leistungen nach Absatz 2 Nr. 4 erbracht, dem gleichzeitig Grundleistungen nach § 15 übertragen worden sind, so kann abweichend von Absatz 3 vereinbart werden, daß die Kosten der Winterbauschutzvorkehrungen den anrechenbaren Kosten nach § 10 zugerechnet werden.

Teil IV: Gutachten und Wertermittlungen

 

§ 33 Gutachten

 

Das Honorar für Gutachten über Leistungen, die in dieser Verordnung erfaßt sind, kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit in den Vorschriften dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist.

 

§ 34 Wertermittlungen

 

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die Ermittlung des Wertes von Grundstücken, Gebäuden und anderen Bauwerken oder von Rechten an Grundstücken sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

Honorartafel

(2) Das Honorar richtet sich nach dem Wert der Grundstücke, Gebäude, anderen Bauwerke oder Rechte, der nach dem Zweck der Ermittlung zum Zeitpunkt der Wertermittlung festgestellt wird; bei unbebauten Grundstücken ist der Bodenwert maßgebend. Sind im Rahmen einer Wertermittlung mehrere der in Absatz 1 genannten Objekte zu bewerten, so ist das Honorar nach der Summe der ermittelten Werte der einzelnen Objekte zu berechnen.

(3) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

(4) Wertermittlungen können nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeiten nach Absatz 6 der Schwierigkeitsstufe der Honorartafel nach Absatz 1 zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Die Honorare der Schwierigkeitsstufe können bei Schwierigkeiten nach Absatz 6 Nr. 3 überschritten werden.

(5) Schwierigkeiten können insbesondere vorliegen

1. bei Wertermittlungen

- für Erbbaurechte, Nießbrauchs- und Wohnrechte sowie sonstige Rechte,

- bei Umlegungen und Enteignungen,

- bei steuerlichen Bewertungen,

- für unterschiedliche Nutzungsarten auf einem Grundstück,

- bei Berücksichtigung von Schadensgraden,

- bei besonderen Unfallgefahren, starkem Staub oder Schmutz oder sonstigen nicht unerheblichen Erschwernissen bei der Durchführung des Auftrages;

2. bei Wertermittlungen, zu deren Durchführung der Auftragnehmer die erforderlichen Unterlagen beschaffen, überarbeiten oder anfertigen muß, zum Beispiel

- Beschaffung und Ergänzung der Grundstücks-, Grundbuch- und Katasterangaben,

- Feststellung der Roheinnahmen,

- Feststellung der Bewirtschaftungskosten,

- Örtliche Aufnahme der Bauten,

- Anfertigung von Systemskizzen im Maßstab nach Wahl,

- Ergänzung vorhandener Grundriß- und Schnittzeichnungen;

3. bei Wertermittlungen

- für mehrere Stichtage,

- die im Einzelfall eine Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung und eine entsprechende schriftliche Begründung erfordern.

(6) Die nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 ermittelten Honorare mindern sich bei

- überschlägigen Wertermittlungen nach Vorlagen von Banken und Versicherungen um 30 v. H.,

- Verkehrswertermittlungen nur unter Heranziehung des Sachwerts oder Ertragswerts um 20 v. H.,

- Umrechnungen von bereits festgestellten Wertermittlungen auf einen anderen Zeitpunkt um 20 v. H.

(7) Wird eine Wertermittlung um Feststellungen ergänzt und sind dabei lediglich Zugänge oder Abgänge beziehungsweise Zuschläge oder Abschläge zu berücksichtigen, so mindern sich die nach den vorstehenden Vorschriften ermittelten Honorare um 20 vom Hundert. Dasselbe gilt für andere Ergänzungen, deren Leistungsumfang nicht oder nur unwesentlich über den einer Wertermittlung nach Satz 1 hinausgeht.

 

Teil V: Städtebauliche Leistungen

 

§ 35 Anwendungsbereich

 

(1) Städtebauliche Leistungen umfassen die Vorbereitung, die Erstellung der für die Planarten nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen, die Mitwirkung beim Verfahren sowie sonstige städtebauliche Leistungen nach § 42.

(2) Die Bestimmungen dieses Teils gelten für folgende Planarten:

1. Flächennutzungspläne nach den §§ 5 bis 7 des Baugesetzbuchs,

2. Bebauungspläne nach den §§ 8 bis 13 des Baugesetzbuchs.

 

§ 36 Kosten von EDV-Leistungen

 

Kosten von EDV-Leistungen können bei städtebaulichen Leistungen als Nebenkosten im Sinne des § 7 Abs. 3 berechnet werden, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Verringern EDV-Leistungen den Leistungsumfang von städtebaulichen Leistungen, so ist dies bei der Vereinbarung des Honorars zu berücksichtigen.

 

§ 36 a Honorarzonen für Leistungen bei Flächennutzungsplänen

 

(1) Die Honorarzone wird bei Flächennutzungsplänen aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1. Honorarzone I:

Flächennutzungspläne mit sehr geringen Planungsanforderungen, das heißt, mit

- sehr geringen Anforderungen aus den topographischen Verhältnissen und geologischen Gegebenheiten,

- sehr geringen Anforderungen aus der baulichen und landschaftlichen Umgebung und Denkmalpflege,

- sehr geringen Anforderungen an die Nutzung, sehr geringe Dichte,

- sehr geringen gestalterischen Anforderungen,

- sehr geringen Anforderungen an die Erschließung,

- sehr geringen Anforderungen an die Umweltvorsorge sowie an die ökologischen Bedingungen;

2. Honorarzone II:

Flächennutzungspläne mit geringen Planungsanforderungen, das heißt, mit

- geringen Anforderungen aus den topographischen Verhältnissen und geologischen Gegebenheiten,

- geringen Anforderungen aus der baulichen und landschaftlichen Umgebung und Denkmalpflege,

- geringen Anforderungen an die Nutzung, geringe Dichte,

- geringen gestalterischen Anforderungen,

- geringen Anforderungen an die Erschließung,

- geringen Anforderungen an die Umweltvorsorge sowie an die ökologischen Bedingungen;

3. Honorarzone III:

Flächennutzungspläne mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt, mit

- durchschnittlichen Anforderungen aus den topographischen Verhältnissen und geologischen Gegebenheiten,

- durchschnittlichen Anforderungen aus der baulichen und landschaftlichen Umgebung und Denkmalpflege,

- durchschnittlichen Anforderungen an die Nutzung, durchschnittliche Dichte,

- durchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,

- durchschnittlichen Anforderungen an die Erschließung,

- durchschnittlichen Anforderungen an die Umweltvorsorge sowie an die ökologischen Bedingungen;

4. Honorarzone IV:

Flächennutzungspläne mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt, mit

- überdurchschnittlichen Anforderungen aus den topographischen Verhältnissen und geologischen Gegebenheiten,

- überdurchschnittlichen Anforderungen aus der baulichen und landschaftlichen Umgebung und Denkmalpflege,

- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Nutzung, überdurchschnittliche Dichte,

- überdurchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,

- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Erschließung,

- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Umweltvorsorge sowie an die ökologischen Bedingungen;

5. Honorarzone V:

Flächennutzungspläne mit sehr hohen Planungsanforderungen, das heißt, mit

- sehr hohen Anforderungen aus den topographischen Verhältnissen und geologischen Gegebenheiten,

- sehr hohen Anforderungen aus der baulichen und landschaftlichen Umgebung und Denkmalpflege,

- sehr hohen Anforderungen an die Nutzung, sehr hohe Dichte,

- sehr hohen gestalterischen Anforderungen,

- sehr hohen Anforderungen an die Erschließung,

- sehr hohen Anforderungen an die Umweltvorsorge sowie an die ökologischen Bedingungen.

(2) Sind für einen Flächennutzungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Flächennutzungsplan zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; der Flächennutzungsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:

1. Honorarzone I: Ansätze mit bis zu 9 Punkten,

2. Honorarzone II: Ansätze mit 10 bis 14 Punkten,

3. Honorarzone III: Ansätze mit 15 bis 19 Punkten,

4. Honorarzone IV: Ansätze mit 20 bis 24 Punkten,

5. Honorarzone V: Ansätze mit 25 bis 30 Punkten.

(3) Bei der Zurechnung eines Flächennutzungsplans in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die in Absatz 1 genannten Bewertungsmerkmale mit je bis zu 5 Punkten zu bewerten.

 

§ 37 Leistungsbild Flächennutzungsplan

 

(1) Die Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der folgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 38 bewertet.

Bewertung der Grundleistung

(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Leistungsphasen

(3) Die Teilnahme an bis zu 10 Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Bürgerbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1 anfallen, ist als Grundleistung mit dem Honorar nach § 38 abgegolten.

(4) Wird die Anfertigung des Vorentwurfs (Leistungsphase 3) oder des Entwurfs (Leistungsphase 4) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 38 vereinbart werden:

1. für den Vorentwurf bis zu 47 v. H.,

2. für den Entwurf bis zu 36 v. H.

(5) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen der Leistungsphasen 1 und 2 jeweils etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leistungsphase 1 mit 1 vom Hundert und die Leistungsphase 2 mit 10 vom Hundert der Honorare nach § 38 zu bewerten.

 

§ 38 Honorartafel für Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen

 

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 37 aufgeführten Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

Honorartafel

(2) Die Honorare sind nach Maßgabe der Ansätze nach Absatz 3 zu berechnen. Sie sind für die Einzelansätze der Nummern 1 bis 4 gemäß der Honorartafel des Absatzes 1 getrennt zu berechnen und zum Zwecke der Ermittlung des Gesamthonorars zu addieren. Dabei sind die Ansätze nach den Nummern 1 bis 3 gemeinsam einer Honorarzone nach § 36 a zuzuordnen; der Ansatz nach Nummer 4 ist gesondert einer Honorarzone zuzuordnen.

(3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansätzen auszugehen:

1. nach der für den Planungszeitraum entsprechend den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzusetzenden Zahl der Einwohner

je Einwohner 10 VE,

2. für die darzustellenden Bauflächen

je Hektar Fläche 1800 VE,

3. für die darzustellenden Flächen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 des Baugesetzbuchs sowie nach § 5 Abs. 2 Nr. 5, 8 und 10 des Baugesetzbuchs, die nicht nach § 5 Abs. 4 des Baugesetzbuchs nur nachrichtlich übernommen werden sollen,

je Hektar Fläche 1400 VE,

4. für darzustellende Flächen, die nicht unter die Nummern 2 oder 3 oder Absatz 4 fallen, zum Beispiel Flächen für Landwirtschaft und Wald nach § 5 Abs. 2 Nr. 9 des Baugesetzbuchs

je Hektar Fläche 35 VE.

(4) Gemeindebedarfsflächen und Sonderbauflächen ohne nähere Darstellung der Art der Nutzung sind mit dem Hektaransatz nach Absatz 3 Nr. 2 anzusetzen.

(5) Liegt ein gültiger Landschaftsplan vor, der unverändert zu übernehmen ist, so ist ein Ansatz nach Absatz 3 Nr. 3 für Flächen mit Darstellungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 10 des Baugesetzbuchs nicht zu berücksichtigen; diese Flächen sind den Flächen nach Absatz 3 Nr. 4 zuzurechnen.

(6) Das Gesamthonorar für Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 5, das nach den Absätzen 1 bis 5 zu berechnen ist, beträgt mindestens 4500 Deutsche Mark. Die Vertragsparteien können abweichend von Satz 1 bei Auftragserteilung ein Zeithonorar nach § 6 schriftlich vereinbaren.

(7) Ist nach Absatz 3 ein Einzelansatz für die Nummern 1 bis 4 höher als 3 Millionen VE, so kann das Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

(8) Wird ein Auftrag über alle Leistungsphasen des § 37 nicht einheitlich in einem Zuge, sondern für die Leistungsphasen einzeln in größeren Zeitabständen ausgeführt, so kann für den damit verbundenen erhöhten Aufwand ein Pauschalhonorar frei vereinbart werden.

(9) Für Flächen von Flächennutzungsplänen nach Absatz 3 Nr. 2 bis 4, für die eine umfassende Umstrukturierung in baulicher, verkehrlicher, sozioökonomischer oder ökologischer Sicht vorgesehen ist, kann ein Zuschlag zum Honorar frei vereinbart werden.

(10) § 20 gilt sinngemäß.

 

§ 39 Planausschnitte

 

Werden Teilflächen bereits aufgestellter Flächennutzungspläne geändert oder überarbeitet (Planausschnitte), so sind bei der Berechnung des Honorars nur die Ansätze des zu bearbeitenden Planausschnitts anzusetzen. Anstelle eines Honorars nach Satz 1 kann ein Zeithonorar nach § 6 vereinbart werden.

 

§ 39 a Honorarzonen für Leistungen bei Bebauungsplänen

 

Für die Ermittlung der Honorarzone bei Bebauungsplänen gilt § 36 a sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Bebauungsplan insgesamt einer Honorarzone zuzurechnen ist.

 

§ 40 Leistungsbild Bebauungsplan

 

(1) Die Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 41 bewertet. § 37 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.

Bewertung der Grundleistung

(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Leistungsphasen

 

§ 41 Honorartafel für Grundleistungen bei Bebauungsplänen

 

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 40 aufgeführten Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind nach der Fläche des Planbereichs in Hektar in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

Honorartafel

(2) Das Honorar ist nach der Größe des Planbereichs zu berechnen, die dem Aufstellungsbeschluß zugrunde liegt. Wird die Größe des Planbereichs im förmlichen Verfahren geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung der Größe des Planbereichs noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planbereichs zu berechnen; die Honorarzone ist entsprechend zu überprüfen.

(3) Für Bebauungspläne,

1. für die eine umfassende Umstrukturierung in baulicher, verkehrlicher, sozioökonomischer und ökologischer Sicht vorgesehen ist,

2. für die die Erhaltung des Bestands bei besonders komplexen Gegebenheiten zu sichern ist,

3. deren Planbereich insgesamt oder zum überwiegenden Teil als Sanierungsgebiet nach dem Baugesetzbuch festgelegt ist oder werden soll,

kann ein Zuschlag zum Honorar frei vereinbart werden.

(4) Das Honorar für die Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 5 beträgt mindestens 4 500 Deutsche Mark. Die Vertragsparteien können abweichend von Satz 1 bei Auftragserteilung ein Zeithonorar nach § 6 schriftlich vereinbaren.

(5) Das Honorar für Bebauungspläne mit einer Gesamtfläche des Plangebiets von mehr als 100 ha kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

(6) Die §§ 20, 38 Abs. 8 und § 39 gelten sinngemäß.

 

§ 42 Sonstige städtebauliche Leistungen

 

(1) Zu den sonstigen städtebaulichen Leistungen rechnen insbesondere:

1. Mitwirken bei der Ergänzung des Grundlagenmaterials für städtebauliche Pläne und Leistungen;

2. informelle Planungen, zum Beispiel Entwicklungs-, Struktur-, Rahmen- oder Gestaltpläne, die der Lösung und Veranschaulichung von Problemen dienen, die durch die formellen Planarten nicht oder nur unzureichend geklärt werden können. Sie können sich auf gesamte oder Teile von Gemeinden erstrecken;

3. Mitwirken bei der Durchführung des genehmigten Bebauungsplans, soweit nicht in § 41 erfaßt, zum Beispiel Programme zu Einzelmaßnahmen, Gutachten zu Baugesuchen, Beratung bei Gestaltungsfragen, städtebauliche Oberleitung, Überarbeitung der genehmigten Planfassung, Mitwirken am Sozialplan;

4. städtebauliche Sonderleistungen, zum Beispiel Gutachten zu Einzelfragen der Planung, besondere Plandarstellungen und Modelle, Grenzbeschreibungen sowie Eigentümer- und Grundstücksverzeichnisse, Beratungs- und Betreuungsleistungen, Teilnahme an Verhandlungen mit Behörden und an Sitzungen der Gemeindevertretungen nach Plangenehmigung;

5. städtebauliche Untersuchungen und Planungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen des besonderen Städtebaurechts;

6. Ausarbeiten von sonstigen städtebaulichen Satzungsentwürfen.

(2) Die Honorare für die in Absatz 1 genannten Leistungen können auf der Grundlage eines detaillierten Leistungskatalogs frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

Teil VI: Landschaftsplanerische Leistungen

 

§ 43 Anwendungsbereich

 

(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten, das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen, das Mitwirken beim Verfahren sowie sonstige landschaftsplanerische Leistungen nach § 50.

(2) Die Bestimmungen dieses Teils gelten für folgende Pläne:

1. Landschafts- und Grünordnungspläne auf der Ebene der Bauleitpläne,

2. Landschaftsrahmenpläne,

3. Umweltverträglichkeitsstudien, Landschaftspflegerische Begleitpläne zu Vorhaben, die den Naturhaushalt, das Landschaftsbild oder den Zugang zur freien Natur beeinträchtigen können, Pflege- und Entwicklungspläne sowie sonstige landschaftsplanerische Leistungen.

 

§ 44 Anwendung von Vorschriften aus den Teilen II und V

 

Die §§ 20, 36, 38 Abs. 8 und § 39 gelten sinngemäß.

 

§ 45 Honorarzonen für Leistungen bei Landschaftsplänen

 

(1) Die Honorarzone wird bei Landschaftsplänen aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1. Honorarzone I:

Landschaftspläne mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

- wenig bewegte topographische Verhältnisse,

- einheitliche Flächennutzung,

- wenig gegliedertes Landschaftsbild,

- geringe Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,

- einfache ökologische Verhältnisse,

- geringe Bevölkerungsdichte;

2. Honorarzone II:

Landschaftspläne mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

- bewegte topographische Verhältnisse,

- differenzierte Flächennutzung,

- gegliedertes Landschaftsbild,

- durchschnittliche Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,

- durchschnittliche ökologische Verhältnisse,

- durchschnittliche Bevölkerungsdichte;

3. Honorarzone III:

Landschaftspläne mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

- stark bewegte topographische Verhältnisse,

- sehr differenzierte Flächennutzung,

- stark gegliedertes Landschaftsbild,

- hohe Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,

- schwierige ökologische Verhältnisse,

- hohe Bevölkerungsdichte.

(2) Sind für einen Landschaftsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsplan zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; der Landschaftsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:

1. Honorarzone I: Landschaftspläne mit bis zu 16 Punkten,

2. Honorarzone II: Landschaftspläne mit 17 bis 30 Punkten,

3. Honorarzone III: Landschaftspläne mit 31 bis 42 Punkten.

(3) Bei der Zurechnung eines Landschaftsplans in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale topographische Verhältnisse, Flächennutzung, Landschaftsbild und Bevölkerungsdichte mit je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale ökologische Verhältnisse sowie Umweltsicherung und Umweltschutz mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.

 

§ 45 a Leistungsbild Landschaftsplan

 

(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 45 b bewertet.

Bewertung der Grundleistung

(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Leistungsphasen

(3) Das Honorar für die genehmigungsfähige Planfassung kann als Pauschalhonorar frei vereinbart werden. Wird ein Pauschalhonorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

(4) Wird die Anfertigung der Vorläufigen Planfassung (Leistungsphase 3) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür bis zu 60 vom Hundert der Honorare nach § 45 b vereinbart werden.

(5) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leistungsphase 1 mit 1 vom Hundert und die Leistungsphase 2 mit 20 vom Hundert der Honorare nach § 45 b zu bewerten.

(6) Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, daß die Leistungsphase 2 abweichend von Absatz 1 mit mehr als bis 37 bis zu 60 v.H. bewertet wird, wenn in dieser Leistungsphase ein überdurchschnittlicher Aufwand für das Ermitteln der Planungsgrundlagen erforderlich wird. Ein überdurchschnittlicher Aufwand liegt vor, wenn

1. die Daten aus vorhandenen Unterlagen im einzelnen ermittelt und aufbereitet werden müssen, oder

2. örtliche Erhebungen erforderlich werden, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen.

(7) Die Teilnahme an bis zu 6 Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Bürgerbeteiligungen, die bei Leistungen nach Absatz 2 anfallen, ist als Grundleistung mit dem Honorar nach § 45 b abgegolten.

 

§ 45 b Honorartafel für Grundleistungen bei Landschaftsplänen

 

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 45 a aufgeführten Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in der Honorartafel festgesetzt.

Honorartafel

(2) Die Honorare sind nach der Gesamtfläche des Plangebiets in Hektar zu berechnen.

(3) Das Honorar für Grundleistungen bei Landschaftsplänen mit einer Gesamtfläche des Plangebiets in Hektar unter 1000 ha kann als Pauschalhonorar oder als Zeithonorar nach § 6 berechnet werden, höchstens jedoch bis zu den in der Honorartafel nach Absatz 1 für Flächen von 1000 ha festgesetzten Höchstsätzen. Als Mindestsätze gelten die Stundensätze nach § 6 Abs. 2, höchstens jedoch die in der Honorartafel nach Absatz 1 für Flächen von 1000 ha festgesetzten Mindestsätze.

(4) Das Honorar für Landschaftspläne mit einer Gesamtfläche des Plangebiets über 15 000 ha kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

 

§ 46 Leistungsbild Grünordnungsplan

 

(1) Die Grundleistungen bei Grünordnungsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 46 a bewertet.

Bewertung der Grundleistung

(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Leistungsphasen

(3) Wird die Anfertigung der vorläufigen Planfassung (Leistungsphase 3) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür bis zu 60 vom Hundert der Honorare nach § 46 a vereinbart werden.

(4) § 45 a Abs. 3, 5 und 7 gilt sinngemäß.

 

§ 46 a Honorartafel für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen

 

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 46 aufgeführten Grundleistungen bei Grünordnungsplänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

Honorartafel

(2) Die Honorare sind für die Summe der Einzelansätze des Absatzes 3 gemäß der Honorartafel des Absatzes 1 zu berechnen.

(3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansätzen auszugehen:

1. für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit Festsetzungen einer GFZ oder Baumassenzahl je Hektar Fläche 400 VE,

2. für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit Festsetzungen einer GFZ oder Baumassenzahl und Pflanzbindungen oder Pflanzpflichten je Hektar Fläche 1150 VE,

3. für Grünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 des Baugesetzbuchs, soweit nicht Bestand je Hektar Fläche 1000 VE,

4. für sonstige Grünflächen je Hektar Fläche 400 VE,

5. für Flächen mit besonderen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die nicht bereits unter Nummer 2 angesetzt sind je Hektar Fläche 1200 VE,

6. für Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen je Hektar Fläche 400 VE,

7. für Flächen für Landwirtschaft und Wald mit mäßigem Anteil an Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche 400 VE,

8. für Flächen für Landwirtschaft und Wald ohne Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege oder flurbereinigte Flächen von Landwirtschaft und Wald je Hektar Fläche 100 VE,

9. für Wasserflächen mit Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche 400 VE,

10. für Wasserflächen ohne Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege je Hektar Fläche 100 VE,

11. sonstige Flächen je Hektar Fläche 100 VE.

(4) Ist die Summe der Einzelansätze nach Absatz 3 höher als 1 Million VE, so kann das Honorar frei vereinbart werden.

(4 a) Die Honorare sind nach den Darstellungen der endgültigen Planfassung nach Leistungsphase 4 von § 46 zu berechnen. Kommt es nicht zur endgültigen Planfassung, so sind die Honorare nach den Festsetzungen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Planfassung zu berechnen.

(5) Grünordnungspläne können nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeitsmerkmale der Schwierigkeitsstufe zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Schwierigkeitsmerkmale sind insbesondere:

1. schwierige ökologische oder topographische Verhältnisse oder sehr differenzierte Flächennutzungen,

2. erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen auf den Gebieten Umweltschutz, Denkmalschutz, Naturschutz, Spielflächenleitplanung, Sportstättenplanung,

3. Änderungen oder Überarbeitungen von Teilgebieten vorliegender Grünordnungspläne mit einem erhöhten Arbeitsaufwand,

4. Grünordnungspläne in einem Entwicklungsbereich oder in einem Sanierungsgebiet.

§ 47 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan

(1) Landschaftsrahmenpläne umfassen die Darstellungen von überörtlichen Erfordernissen und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(2) Die Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 47 a bewertet.

Bewertung der Grundleistung

(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Leistungsphasen

(4) Bei einer Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans ermäßigt sich die Bewertung der Leistungsphase 1 des Absatzes 2 auf 5 vom Hundert der Honorare nach § 47 a.

(5) Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, daß die Leistungsphase 1 abweichend von Absatz 2 mit mehr als 20 bis zu 43 v.H. bewertet wird, wenn in dieser Leistungsphase ein überdurchschnittlicher Aufwand für die Landschaftsanalyse erforderlich wird. Ein überdurchschnittlicher Aufwand liegt vor, wenn

1. Daten aus vorhandenen Unterlagen im einzelnen ermittelt und aufbereitet werden müssen, oder

2. örtliche Erhebungen erforderlich werden, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen.

 

§ 47 a Honorartafel für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen

 

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 47 aufgeführten Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel

(2) § 45 b Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.

(3) Landschaftsrahmenpläne können nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeitsmerkmale der Schwierigkeitsstufe zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Schwierigkeitsmerkmale sind insbesondere:

1. schwierige ökologische Verhältnisse,

2. Verdichtungsräume,

3. Erholungsgebiete,

4. tiefgreifende Nutzungsansprüche wie großflächiger Abbau von Bodenbestandteilen,

5. erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen der Umweltsicherung und des Umweltschutzes.

 

§ 48 Honorarzonen für Leistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien

 

(1) Die Honorarzone wird bei Umweltverträglichkeitsstudien aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1. Honorarzone I:

Umweltverträglichkeitsstudien mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum

- mit geringer Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,

- mit schwach gegliedertem Landschaftsbild,

- mit schwach ausgeprägter Erholungsnutzung,

- mit gering ausgeprägten und einheitlichen Nutzungsansprüchen,

- mit geringer Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,

und bei Vorhaben und Maßnahmen mit geringer potentieller Beeinträchtigungsintensität;

2. Honorarzone II:

Umweltverträglichkeitsstudien mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum

- mit durchschnittlicher Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,

- mit mäßig gegliedertem Landschaftsbild,

- mit durchschnittlich ausgeprägter Erholungsnutzung,

- mit differenzierten Nutzungsansprüchen,

- mit durchschnittlicher Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,

und bei Vorhaben und Maßnahmen mit durchschnittlicher potentieller Beeinträchtigungsintensität;

3. Honorarzone III:

Umweltverträglichkeitsstudien mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum

- mit umfangreicher und vielgestaltiger Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,

- mit stark gegliedertem Landschaftsbild,

- mit intensiv ausgeprägter Erholungsnutzung,

- mit stark differenzierten oder kleinräumigen Nutzungsansprüchen,

- mit hoher Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,

und bei Vorhaben und Maßnahmen mit hoher potentieller Beeinträchtigungsintensität.

(2) Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; die Umweltverträglichkeitsstudie ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:

1. Honorarzone I

Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,

2. Honorarzone II

Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis zu 30 Punkten,

3. Honorarzone III

Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis zu 42 Punkten.

(3) Bei der Zurechnung einer Umweltverträglichkeitsstudie in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung die Bewertungsmerkmale Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen, Landschaftsbild, Erholungsnutzung sowie Nutzungsansprüche mit je bis zu sechs Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie Vorhaben und Maßnahmen mit potentieller Beeinträchtigungsintensität mit je bis zu neun Punkten.

 

§ 48 a Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie

 

(1) Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien zur Standortfindung als Beitrag zur Umweltverträglichkeitsprüfung sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 48 b bewertet.

Bewertung der Grundleistung

(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Leistungsphasen

 

§ 48 b Honorartafel für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien

 

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 48 a aufgeführten Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

Honorartafel

(2) Die Honorare sind nach der Gesamtfläche des Untersuchungsraumes in Hektar zu berechnen.

(3) § 45 b Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

 

§ 49 Honorarzonen für Leistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen

 

Für die Ermittlung der Honorarzone für Leistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen gilt § 48 sinngemäß.

 

§ 49 a Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan

 

(1) Die Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des Absatzes 3 bewertet.

Bewertung der Grundleistung

(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Leistungsphasen

(3) Die Honorare sind bei einer Planung im Maßstab des Flächennutzungsplans nach § 45 b, bei einer Planung im Maßstab des Bebauungsplans nach § 46 a zu berechnen. Anstelle eines Honorars nach Satz 1 kann ein Zeithonorar nach § 6 vereinbart werden.

 

§ 49 b Honorarzonen für Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen

 

(1) Die Honorarzone wird bei Pflege- und Entwicklungsplänen aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1. Honorarzone I:

Pflege- und Entwicklungspläne mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

- gute fachliche Vorgaben,

- geringe Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,

- geringe Differenziertheit des faunistischen Inventars,

- geringe Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,

- geringer Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen;

2. Honorarzone II:

Pflege- und Entwicklungspläne mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

- durchschnittliche fachliche Vorgaben,

- durchschnittliche Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,

- durchschnittliche Differenziertheit des faunistischen Inventars,

- durchschnittliche Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,

- durchschnittlicher Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen;

3. Honorarzone III:

Pflege- und Entwicklungspläne mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

- geringe fachliche Vorgaben,

- starke Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften,

- starke Differenziertheit des faunistischen Inventars,

- umfangreiche Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,

- hoher Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.

(2) Sind für einen Pflege- und Entwicklungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Pflege- und Entwicklungsplan zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; der Pflege- und Entwicklungsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:

1. Honorarzone I:

Pflege- und Entwicklungspläne bis zu 13 Punkten,

2. Honorarzone II:

Pflege- und Entwicklungspläne mit 14 bis 24 Punkten,

3. Honorarzone III:

Pflege- und Entwicklungspläne mit 25 bis 34 Punkten.

(3) Bei der Zurechnung eines Pflege- und Entwicklungsplans in die Honorarzonen ist entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen das Bewertungsmerkmal fachliche Vorgaben mit bis zu 4 Punkten, die Bewertungsmerkmale Beeinträchtigungen oder Schädigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild und Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen mit je bis zu 6 Punkten und die Bewertungsmerkmale Differenziertheit des floristischen Inventars oder der Pflanzengesellschaften sowie Differenziertheit des faunistischen Inventars mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.

 

§ 49 c Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan

 

(1) Pflege- und Entwicklungspläne umfassen die weiteren Festlegungen von Pflege und Entwicklung (Biotopmanagement) von Schutzgebieten oder schützenswerten Landschaftsteilen.

(2) Die Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 49 d bewertet.

Bewertung der Grundleistung

(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Leistungsphasen

(4) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leistungsphase 1 mit 1 vom Hundert sowie die Leistungsphasen 2 und 3 mit jeweils 20 vom Hundert der Honorare des § 49 d zu bewerten.

 

§ 49 d Honorartafel für Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen

 

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 49 c aufgeführten Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel

(2) Die Honorare sind nach der Grundfläche des Planungsbereichs in Hektar zu berechnen.

(3) § 45 b Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

§ 50 Sonstige landschaftsplanerische Leistungen

(1) Zu den sonstigen landschaftsplanerischen Leistungen rechnen insbesondere:

1. Gutachten zu Einzelfragen der Planung, ökologische Gutachten, Gutachten zu Baugesuchen,

2. Beratungen bei Gestaltungsfragen,

3. besondere Plandarstellungen und Modelle,

4. Ausarbeitungen von Satzungen, Teilnahme an Verhandlungen mit Behörden und an Sitzungen der Gemeindevertretungen nach Fertigstellung der Planung,

5. Beiträge zu Plänen und Programmen der Landes- oder Regionalplanung.

(2) Die Honorare für die in Absatz 1 genannten Leistungen können auf der Grundlage eines detaillierten Leistungskatalogs frei vereinbart werden. Wird das Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist es als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

 

Teil VII: Leistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen

 

§ 51 Anwendungsbereich

 

(1) Ingenieurbauwerke umfassen:

1. Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,

2. Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,

3. Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus, ausgenommen Freianlagen nach § 3 Nr. 12,

4. Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen einschließlich wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen nach § 68,

5. Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,

6. konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,

7. sonstige Einzelbauwerke, ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.

(2) Verkehrsanlagen umfassen:

1. Anlagen des Straßenverkehrs, ausgenommen Freianlagen nach § 3 Nr. 12,

2. Anlagen des Schienenverkehrs,

3. Anlagen des Flugverkehrs.

 

§ 52 Grundlagen des Honorars

 

(1) Das Honorar für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der das Objekt angehört, sowie bei Ingenieurbauwerken nach der Honorartafel zu § 56 Abs. 1 und bei Verkehrsanlagen nach der Honorartafel zu § 56 Abs. 2.

(2) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten des Objekts. Sie sind zu ermitteln:

1. für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kostenschätzung;

2. für die Leistungsphasen 5 bis 9 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kostenberechnung.

(3) § 10 Abs. 3 bis 4 gilt sinngemäß.

(4) Anrechenbar sind für Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 55 bei Verkehrsanlagen:

1. die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten, soweit sie 40 vom Hundert der sonstigen anrechenbaren Kosten nach Absatz 2 nicht übersteigen;

2. 10 vom Hundert der Kosten für Ingenieurbauwerke, wenn dem Auftragnehmer nicht gleichzeitig Grundleistungen nach § 55 für diese Ingenieurbauwerke übertragen werden.

(5) Anrechenbar sind für Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 55 bei Straßen mit mehreren durchgehenden Fahrspuren, wenn diese eine gemeinsame Entwurfsachse und eine gemeinsame Entwurfsgradiente haben, sowie bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen, wenn diese ein gemeinsames Planum haben, nur folgende Vomhundertsätze der nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelten Kosten:

1. bei dreispurigen Straßen 85 v. H.,

2. bei vierspurigen Straßen 70 v. H.,

3. bei mehr als vierspurigen Straßen 60 v. H.,

4. bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen 90 v. H.

(6) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen die Kosten für:

1. das Baugrundstück einschließlich der Kosten des Erwerbs und des Freimachens,

2. andere einmalige Abgaben für Erschließung (DIN 276, Kostengruppe 2.3),

3. Vermessung und Vermarkung,

4. Kunstwerke, soweit sie nicht wesentliche Bestandteile des Objekts sind,

5. Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen bei der Erschließung, beim Bauwerk und bei den Außenanlagen für den Winterbau,

6. Entschädigungen und Schadensersatzleistungen,

7. die Baunebenkosten.

(7) Nicht anrechenbar sind neben den in Absatz 6 genannten Kosten, soweit der Auftragnehmer die Anlagen oder Maßnahmen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für:

1. das Herrichten des Grundstücks (DIN 276, Kostengruppe 1.4),

2. die öffentliche Erschließung (DIN 276, Kostengruppe 2.1),

3. die nichtöffentliche Erschließung und die Außenanlagen (DIN 276, Kostengruppen 2.2 und 5),

4. verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit,

5. das Umlegen und Verlegen von Leitungen,

6. Ausstattung und Nebenanlagen von Straßen sowie Ausrüstung und Nebenanlagen von Gleisanlagen,

7. Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen.

(8) Die §§ 20 bis 22 und 32 gelten sinngemäß; § 23 gilt sinngemäß für Ingenieurbauwerke nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 5.

(9) Das Honorar für Leistungen bei Deponien für unbelasteten Erdaushub, beim Ausräumen oder bei hydraulischer Sanierung von Altablagerungen und bei kontaminierten Standorten, bei selbständigen Geh- und Radwegen mit rechnerischer Festlegung nach Lage und Höhe, bei nachträglich an vorhandene Straßen angepaßten landwirtschaftlichen Wegen, Gehwegen und Radwegen sowie bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit mehr als zwei Gleisen kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

 

§ 53 Honorarzonen für Leistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen

 

(1) Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen werden nach den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugerechnet:

Honorarzone I: Objekte mit sehr geringen Planungsanforderungen,

Honorarzone II: Objekte mit geringen Planungsanforderungen,

Honorarzone III: Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen,

Honorarzone IV: Objekte mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen,

Honorarzone V: Objekte mit sehr hohen Planungsanforderungen.

(2) Bewertungsmerkmale sind:

1. geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,

2. technische Ausrüstung oder Ausstattung,

3. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung oder das Objektumfeld,

4. Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen,

5. fachspezifische Bedingungen.

(3) Sind für Ingenieurbauwerke oder Verkehrsanlagen Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln. Das Objekt ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:

1. Honorarzone I: Objekte mit bis zu 10 Punkten,

2. Honorarzone II: Objekte mit 11 bis 17 Punkten,

3. Honorarzone III: Objekte mit 18 bis 25 Punkten,

4. Honorarzone IV: Objekte mit 26 bis 33 Punkten,

5. Honorarzone V: Objekte mit 34 bis 40 Punkten.

(4) Bei der Zurechnung eines Ingenieurbauwerks oder einer Verkehrsanlage in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale mit bis zu folgenden Punkten zu bewerten:

 

Ingenieurbauwerke Verkehrsanlagen nach § 51 Abs. 1 nach § 51 Abs. 2

1. Geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten 5 5

2. Technische Ausrüstung oder Ausstattung 5 5

3. Anforderungen an die Einbindungin die Umgebung

oder das Objektumfeld 5 15

4. Umfang der Funktionsbereiche oder konstruktiven oder

technischen Anforderungen 10 10

5. Fachspezifische Bedingungen 15 5

 

§ 54 Objektliste für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen

 

(1) Nachstehende Ingenieurbauwerke werden nach Maßgabe der in § 53 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:

1. Honorarzone I:

a) Zisternen, Leitungen für Wasser ohne Zwangspunkte;

b) Leitungen für Abwasser ohne Zwangspunkte;

c) Einzelgewässer mit gleichförmigem ungegliedertem Querschnitt ohne Zwangspunkte, ausgenommen Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen; Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung, ausgenommen Teiche ohne Dämme; Bootsanlegestellen an stehenden Gewässern; einfache Deich- und Dammbauten; einfacher, insbesondere flächenhafter Erdbau, ausgenommen flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung;

d) Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase ohne Zwangspunkte, handelsübliche Fertigbehälter für Tankanlagen;

e) Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe ohne Zusatzeinrichtungen;

f) Stege, soweit Leistungen nach Teil VIII erforderlich sind; einfache Durchlässe und Uferbefestigungen, ausgenommen einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach Teil VIII erforderlich sind; einfache Ufermauern; Lärmschutzwälle, ausgenommen Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung; Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit Leistungen nach § 63 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 erforderlich sind;g) einfache gemauerte Schornsteine, einfache Maste und Türme ohne Aufbauten; Versorgungsbauwerke und Schutzrohre in sehr einfachen Fällen ohne Zwangspunkte;

2. Honorarzone II:

a) einfache Anlagen zur Gewinnung und Förderung von Wasser, zum Beispiel Quellfassungen, Schachtbrunnen; einfache Anlagen zur Speicherung von Wasser, zum Beispiel Behälter in Fertigbauweise, Feuerlöschbecken; Leitungen für Wasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, einfache Leitungsnetze für Wasser;

b) industriell systematisierte Abwasserbehandlungsanlagen; Schlammabsetzanlagen, Schlammpolder, Erdbecken als Regenrückhaltebecken; Leitungen für Abwasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, einfache Leitungsnetze für Abwasser;

c) einfache Pumpanlagen, Pumpwerke und Schöpfwerke; einfache feste Wehre, Düker mit wenigen Zwangspunkten, Einzelgewässer mit gleichförmigem gegliedertem Querschnitt und einigen Zwangspunkten, Teiche mit mehr als 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung, Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle mit Hochwasserentlastung; Ufer- und Sohlensicherung an Wasserstraßen, einfache Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen, Bootsanlegestellen an fließenden Gewässern, Deich- und Dammbauten, soweit nicht in Honorarzone I, III oder IV erwähnt; Berieselung und rohrlose Dränung, flächenhafter Erdbau mit unterschiedlichen Schütthöhen oder Materialien;

d) Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, industriell vorgefertigte einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider;

e) Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe mit einfachen Zusatzeinrichtungen; einfache, einstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe, einfache Bauschuttaufbereitungsanlagen; Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen und Bauschuttdeponien ohne besondere Einrichtungen;

f) gerade Einfeldbrücken einfacher Bauart, Durchlässe, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt; Stützbauwerke mit Verkehrsbelastungen, einfache Kaimauern und Piers, Schmalwände; Uferspundwände und Ufermauern, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt; einfache Lärmschutzanlagen, soweit Leistungen nach Teil VIII oder Teil XII erforderlich sind;

g) einfache Schornsteine, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt; Maste und Türme ohne Aufbauten, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt; Versorgungsbauwerke und Schutzrohre mit zugehörigen Schächten für Versorgungssysteme mit wenigen Zwangspunkten; flach gegründete, einzeln stehende Silos ohne Anbauten; einfache Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen;

3. Honorarzone III:

a) Tiefbrunnen, Speicherbehälter; einfache Wasseraufbereitungsanlagen und Anlagen mit mechanischen Verfahren; Leitungen für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten, Leitungsnetze mit mehreren Verknüpfungen und mehreren Zwangspunkten und mit einer Druckzone;

b) Abwasserbehandlungsanlagen mit gemeinsamer aerober Stabilisierung, Schlammabsetzanlagen mit mechanischen Einrichtungen; Leitungen für Abwasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten, Leitungsnetze für Abwasser mit mehreren Verknüpfungen und mehreren Zwangspunkten;

c) Pump- und Schöpfwerke, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt; Kleinwasserkraftanlagen; feste Wehre, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt; einfache bewegliche Wehre, Düker, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt; Einzelgewässer mit ungleichförmigem ungegliedertem Querschnitt und einigen Zwangspunkten, Gewässersysteme mit einigen Zwangspunkten; Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren bis 5 m Dammhöhe über Sohle oder bis 100 000 m3 Speicherraum; Schiffahrtskanäle, Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen; Häfen, schwierige Deich- und Dammbauten; Siele, einfache Sperrwerke, Sperrtore, einfache Schiffsschleusen, Bootsschleusen, Regenbecken und Kanalstauräume mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, Beregnung und Rohrdränung;

d) Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten; Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten in einfachen Fällen, Pumpzentralen für Tankanlagen in Ortbetonbauweise; einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt; Leerrohrnetze mit wenigen Verknüpfungen;

e) Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen für Abfälle oder Wertstoffe, soweit nicht in Honorarzone I oder II erwähnt; Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt; Bauschuttaufbereitungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt; Biomüll-Kompostierungsanlagen; Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt; Bauschuttdeponien, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt; Hausmüll- und Monodeponien, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt; Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standorten, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt;

f) Einfeldbrücken, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt; einfache Mehrfeld- und Bogenbrücken, Stützbauwerke mit Verankerungen; Kaimauern und Piers, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt; Schlitz- und Bohrpfahlwände, Trägerbohlwände, schwierige Uferspundwände und Ufermauern; Lärmschutzanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt und soweit Leistungen nach Teil VIII oder Teil XII erforderlich sind; einfache Tunnel- und Trogbauwerke;

g) Schornsteine mittlerer Schwierigkeit, Maste und Türme mit Aufbauten, einfache Kühltürme; Versorgungsbauwerke mit zugehörigen Schächten für Versorgungssysteme unter beengten Verhältnissen; einzeln stehende Silos mit einfachen Anbauten; Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt; einfache Docks; einfache, selbständige Tiefgaragen; einfache Schacht- und Kavernenbauwerke, einfache Stollenbauten, schwierige Bauwerke für Heizungsanlagen in Ortbetonbauweise, einfache Untergrundbahnhöfe;

4. Honorarzone IV:

a) Brunnengalerien und Horizontalbrunnen, Speicherbehälter in Turmbauweise, Wasseraufbereitungsanlagen mit physikalischen und chemischen Verfahren, einfache Grundwasserdekontaminierungsanlagen, Leitungsnetze für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten;

b) Abwasserbehandlungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone II, III oder V erwähnt; Schlammbehandlungsanlagen; Leitungsnetze für Abwasser mit zahlreichen Zwangspunkten;

c) schwierige Pump- und Schöpfwerke; Druckerhöhungsanlagen, Wasserkraftanlagen, bewegliche Wehre, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt; mehrfunktionale Düker, Einzelgewässer mit ungleichförmigem gegliedertem Querschnitt und vielen Zwangspunkten, Gewässersysteme mit vielen Zwangspunkten, besonders schwieriger Gewässerausbau mit sehr hohen technischen Anforderungen und ökologischen Ausgleichsmaßnahmen; Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als 100000 m3 und weniger als 5000000 m3 Speicherraum; Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen bei Tide- oder Hochwasserbeeinflussung; Schiffsschleusen, Häfen bei Tide- und Hochwasserbeeinflussung; besonders schwierige Deich- und Dammbauten; Sperrwerke, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt; Regenbecken und Kanalstauräume mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten; kombinierte Regenwasserbewirtschaftungsanlagen; Beregnung und Rohrdränung bei ungleichmäßigen Boden- und schwierigen Geländeverhältnissen;

d) Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten; mehrstufige Leichtflüssigkeitsabscheider; Leerrohrnetze mit zahlreichen Verknüpfungen;

e) mehrstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe, Kompostwerke, Anlagen zur Konditionierung von Sonderabfällen, Hausmülldeponien und Monodeponien mit schwierigen technischen Anforderungen, Sonderabfalldeponien, Anlagen für Untertagedeponien, Behälterdeponien, Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standorten mit schwierigen technischen Anforderungen, Anlagen zur Behandlung kontaminierter Böden;

f) schwierige Einfeld-, Mehrfeld- und Bogenbrücken; schwierige Kaimauern und Piers; Lärmschutzanlagen in schwieriger städtebaulicher Situation, soweit Leistungen nach Teil VIII oder Teil XII erforderlich sind; schwierige Tunnel- und Trogbauwerke;

g) schwierige Schornsteine; Maste und Türme mit Aufbauten und Betriebsgeschoß; Kühltürme, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt; Versorgungskanäle mit zugehörigen Schächten in schwierigen Fällen für mehrere Medien, Silos mit zusammengefügten Zellenblöcken und Anbauten, schwierige Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen, schwierige Docks; selbständige Tiefgaragen, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt; schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke, schwierige Stollenbauten; schwierige Untergrundbahnhöfe, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt;

5. Honorarzone V:

a) Bauwerke und Anlagen mehrstufiger oder kombinierter Verfahren der Wasseraufbereitung; komplexe Grundwasserdekontaminierungsanlagen;

b) schwierige Abwasserbehandlungsanlagen, Bauwerke und Anlagen für mehrstufige oder kombinierte Verfahren der Schlammbehandlung;

c) schwierige Wasserkraftanlagen, zum Beispiel Pumpspeicherwerke oder Kavernenkraftwerke, Schiffshebewerke; Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als 5 000 000 m3 Speicherraum;

d) -;

e) Verbrennungsanlagen, Pyrolyseanlagen;

f) besonders schwierige Brücken, besonders schwierige Tunnel- und Trogbauwerke;

g) besonders schwierige Schornsteine; Maste und Türme mit Aufbauten, Betriebsgeschoß und Publikumseinrichtungen; schwierige Kühltürme, besonders schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke, Untergrund-Kreuzungsbahnhöfe, Offshore-Anlagen.

(2) Nachstehende Verkehrsanlagen werden nach Maßgabe der in § 53 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:

1. Honorarzone I:

a) Wege im ebenen oder wenig bewegten Gelände mit einfachen Entwässerungsverhältnissen, ausgenommen Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlage geplant werden und für die Leistungen nach Teil VII nicht erforderlich sind; einfache Verkehrsflächen, Parkplätze in Außenbereichen;

b) Gleis- und Bahnsteiganlagen ohne Weichen und Kreuzungen, soweit nicht in den Honorarzonen II bis V erwähnt;

c) -;

2. Honorarzone II:

a) Wege im bewegten Gelände mit einfachen Baugrund- und Entwässerungsverhältnissen, ausgenommen Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr und mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlage geplant werden und für die Leistungen nach Teil VII nicht erforderlich sind; außerörtliche Straßen ohne besondere Zwangspunkte oder im wenig bewegten Gelände; Tankstellen- und Rastanlagen einfacher Art; Anlieger- und Sammelstraßen in Neubaugebieten, innerörtliche Parkplätze, einfache höhengleiche Knotenpunkte;

b) Gleisanlagen der freien Strecke ohne besondere Zwangspunkte, Gleisanlagen der freien Strecke im wenig bewegten Gelände, Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöhe mit einfachen Spurplänen;

c) einfache Verkehrsflächen für Landeplätze, Segelfluggelände;

3. Honorarzone III:

a) Wege im bewegten Gelände mit schwierigen Baugrund- und Entwässerungsverhältnissen; außerörtliche Straßen mit besonderen Zwangspunkten oder im bewegten Gelände; schwierige Tankstellen- und Rastanlagen; innerörtliche Straßen und Plätze, soweit nicht in Honorarzone II, IV oder V erwähnt; verkehrsberuhigte Bereiche, ausgenommen Oberflächengestaltungen und Pflanzungen für Fußgängerbereiche nach § 14 Nr. 4; schwierige höhengleiche Knotenpunkte, einfache höhenungleiche Knotenpunkte, Verkehrsflächen für Güterumschlag Straße/Straße;

b) innerörtliche Gleisanlagen, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt; Gleisanlagen der freien Strecke mit besonderen Zwangspunkten; Gleisanlagen der freien Strecke im bewegten Gelände; Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit schwierigen Spurplänen;

c) schwierige Verkehrsflächen für Landeplätze, einfache Verkehrsflächen für Flughäfen;

4. Honorarzone IV:

a) außerörtliche Straßen mit einer Vielzahl besonderer Zwangspunkte oder im stark bewegten Gelände, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt; innerörtliche Straßen und Plätze mit hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder in schwieriger städtebaulicher Situation, sowie vergleichbare verkehrsberuhigte Bereiche, ausgenommen Oberflächengestaltungen und Pflanzungen für Fußgängerbereiche nach § 14 Nr. 4; sehr schwierige höhengleiche Knotenpunkte; schwierige höhenungleiche Knotenpunkte; Verkehrsflächen für Güterumschlag im kombinierten Ladeverkehr;

b) schwierige innerörtliche Gleisanlagen, Gleisanlagen der freien Strecke mit einer Vielzahl besonderer Zwangspunkte, Gleisanlagen der freien Strecke im stark bewegten Gelände; Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit sehr schwierigen Spurplänen;

c) schwierige Verkehrsflächen für Flughäfen;

5. Honorarzone V:

a) schwierige Gebirgsstraßen, schwierige innerörtliche Straßen und Plätze mit sehr hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder in sehr schwieriger städtebaulicher Situation; sehr schwierige höhenungleiche Knotenpunkte;

b) sehr schwierige innerörtliche Gleisanlagen;

c) -.

§ 55 Leistungsbild Objektplanung für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen

(1) Das Leistungsbild Objektplanung umfaßt die Leistungen der Auftragnehmer für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 9 zusammengefaßt und in der folgenden Tabelle für Ingenieurbauwerke in Vomhundertsätzen der Honorare des § 56 Abs. 1 und für Verkehrsanlagen in Vomhundertsätzen der Honorare des § 56 Abs. 2 bewertet.

Bewertung der Grundleistung

(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Leistungsphasen

(3) Die Teilnahme an bis zu 5 Erläuterungs- oder Erörterungsterminen mit Bürgern oder politischen Gremien, die bei Leistungen nach Absatz 2 anfallen, sind als Grundleistung mit den Honoraren nach § 56 abgegolten.

(4) Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, daß die Leistungsphase 5 bei Ingenieurbauwerken nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 abweichend von Absatz 1 mit mehr als 15 bis zu 35 vom Hundert bewertet wird, wenn in dieser Leistungsphase ein überdurchschnittlicher Aufwand an Ausführungszeichnungen erforderlich wird. Wird die Planung von Anlagen der Verfahrens- und Prozeßtechnik für die in Satz 1 genannten Ingenieurbauwerke an den Auftragnehmer übertragen, dem auch Grundleistungen für diese Ingenieurbauwerke in Auftrag gegeben sind, so kann für diese Leistungen ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nach Satz 2 nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

(5) Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 von Ingenieurbauwerken können neben den in Absatz 2 erwähnten Besonderen Leistungen insbesondere die nachstehenden Besonderen Leistungen vereinbart werden:

- Ermitteln substanzbezogener Daten und Vorschriften

- Untersuchen und Abwickeln der notwendigen Sicherungsmaßnahmen von Bau- oder Betriebszuständen

- Örtliches Überprüfen von Planungsdetails an der vorgefundenen Substanz und Überarbeiten der Planung bei Abweichen von den ursprünglichen Feststellungen

- Erarbeiten eines Vorschlags zur Behebung von Schäden oder Mängeln.

Satz 1 gilt sinngemäß für Verkehrsanlagen mit geringen Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten sowie mit gebundener Gradiente oder bei schwieriger Anpassung an vorhandene Randbebauung.

 

§ 56 Honorartafeln für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen

 

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 55 aufgeführten Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind in der nachfolgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 festgesetzt.

Honorartafel

(2) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 55 aufgeführten Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind in der nachfolgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 51 Abs. 2 festgesetzt.

Honorartafel

(3) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

§ 57 Örtliche Bauüberwachung

(1) Die örtliche Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen umfaßt folgende Leistungen:

1. Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung genehmigten Unterlagen, dem Bauvertrag sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften,

2. Hauptachsen für das Objekt von objektnahen Festpunkten abstecken sowie Höhenfestpunkte im Objektbereich herstellen, soweit die Leistungen nicht mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen; Baugelände örtlich kennzeichnen,

3. Führen eines Bautagebuchs,

4. gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen,

5. Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen,

6. Rechnungsprüfung,

7. Mitwirken bei behördlichen Abnahmen,

8. Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage,

9. Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel,

10. bei Objekten nach § 51 Abs. 1: Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis.

(2) Das Honorar für die örtliche Bauüberwachung kann mit 2,1 bis 3,2 vom Hundert der anrechenbaren Kosten nach § 52 Abs. 2, 3, 6 und 7 vereinbart werden. Die Vertragsparteien können abweichend von Satz 1 ein Honorar als Festbetrag unter Zugrundelegung der geschätzten Bauzeit vereinbaren. Wird ein Honorar nach Satz 1 oder Satz 2 nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so gilt ein Honorar in Höhe von 2,1 vom Hundert der anrechenbaren Kosten nach § 52 Abs. 2, 3, 6 und 7 als vereinbart. § 5 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

(3) Das Honorar für die örtliche Bauüberwachung bei Objekten nach § 52 Abs. 9 kann abweichend von Absatz 2 frei vereinbart werden.

 

§ 58 Vorplanung und Entwurfsplanung als Einzelleistung

 

Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des § 55) oder der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 des § 55) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der in § 55 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 56 vereinbart werden:

1. für die Vorplanung bis zu 17 v. H.,

2. für die Entwurfsplanung bis zu 45 v. H.

 

§ 59 Umbauten und Modernisierung von Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen

 

(1) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 sind bei Ingenieurbauwerken nach den anrechenbaren Kosten nach § 52, der Honorarzone, der der Umbau oder die Modernisierung bei sinngemäßer Anwendung des § 53 zuzuordnen ist, den Leistungsphasen des § 55 und den Honorartafeln des § 56 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß eine Erhöhung der Honorare für die Grundleistungen nach § 55 und für die örtliche Bauüberwachung nach § 57 um einen Vomhundertsatz schriftlich zu vereinbaren ist. Bei der Vereinbarung nach Satz 1 ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad der Leistungen zu berücksichtigen. Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der Leistungen nach Satz 1 kann ein Zuschlag von 20 bis 33 vom Hundert vereinbart werden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 vom Hundert als vereinbart.

(2) § 24 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß bei Verkehrsanlagen mit geringen Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten sowie mit gebundener Gradiente oder bei schwieriger Anpassung an vorhandene Bebauung.

 

§ 60 Instandhaltungen und Instandsetzungen

 

Honorare für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen sind nach den anrechenbaren Kosten nach § 52, der Honorarzone, der das Objekt nach den §§ 53 und 54 zuzuordnen ist, den Leistungsphasen des § 55 und den Honorartafeln des § 56 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß eine Erhöhung des Vomhundertsatzes für die Bauoberleitung (Leistungsphase 8 des § 55) und des Betrages für die örtliche Bauüberwachung nach § 57 um bis zu 50 vom Hundert vereinbart werden kann.

 

§ 61 Bau- und landschaftsgestalterische Beratung

 

(1) Leistungen für bau- und landschaftsgestalterische Beratung werden erbracht, um Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen bei besonderen städtebaulichen oder landschaftsgestalterischen Anforderungen planerisch in die Umgebung einzubinden.

(2) Zu den Leistungen für bau- und landschaftsgestalterische Beratung rechnen insbesondere:

1. Mitwirken beim Erarbeiten und Durcharbeiten der Vorplanung in gestalterischer Hinsicht,

2. Darstellung des Planungskonzepts unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer und umweltbeeinflussender Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen,

3. Mitwirken beim Werten von Angeboten einschließlich Sondervorschlägen unter gestalterischen Gesichtspunkten,

4. Mitwirken beim Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit dem gestalterischen Konzept.

(3) Werden Leistungen für bau- und landschaftsgestalterische Beratung einem Auftragnehmer übertragen, dem auch gleichzeitig Grundleistungen nach § 55 für diese Ingenieurbauwerke oder Verkehrsanlagen übertragen werden, so kann für die Leistungen für bau- und landschaftsgestalterische Beratung ein besonderes Honorar nicht berechnet werden. Diese Leistungen sind bei der Vereinbarung des Honorars für die Grundleistungen im Rahmen der für diese Leistungen festgesetzten Mindest- und Höchstsätze zu berücksichtigen.

(4) Werden Leistungen für bau- und landschaftsgestalterische Beratung einem Auftragnehmer übertragen, dem nicht gleichzeitig Grundleistungen nach § 55 für diese Ingenieurbauwerke oder Verkehrsanlagen übertragen werden, so kann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß, wenn Leistungen für verkehrsplanerische Beratungen bei der Planung von Freianlagen nach Teil II oder bei städtebaulichen Planungen nach Teil V erbracht werden.

 

Teil VII a: Verkehrsplanerische Leistungen

 

§ 61 a Honorar für verkehrsplanerische Leistungen

 

(1) Verkehrsplanerische Leistungen sind das Vorbereiten und Erstellen der für nachstehende Planarten erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen:

1. Bearbeiten aller Verkehrssektoren im Gesamtverkehrsplan,

2. Bearbeiten einzelner Verkehrssektoren im Teilverkehrsplan sowie sonstige verkehrsplanerische Leistungen.

(2) Die verkehrsplanerischen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 umfassen insbesondere folgende Leistungen:

1. Erarbeiten eines Zielkonzeptes,

2. Analyse des Zustandes und Feststellen von Mängeln,

3. Ausarbeiten eines Konzepts für eine Verkehrsmengenerhebung, Durchführen und Auswerten dieser Verkehrsmengenerhebung,

4. Beschreiben der zukünftigen Entwicklung,

5. Ausarbeiten von Planfällen,

6. Berechnen der zukünftigen Verkehrsnachfrage,

7. Abschätzen der Auswirkungen und Bewerten,

8. Erarbeiten von Planungsempfehlungen.

(3) Das Honorar für verkehrsplanerische Leistungen kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

 

Teil VIII: Leistungen bei der Tragwerksplanung

 

§ 62 Grundlagen des Honorars

 

(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Tragwerksplanung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der das Tragwerk angehört, sowie nach der Honorartafel in § 65.

(2) Anrechenbare Kosten sind, bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276, zu ermitteln:

1. bei Anwendung von Absatz 4

a) für die Leistungsphasen 1 bis 3 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt, nach der Kostenschätzung;

b) für die Leistungsphasen 4 bis 6 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt, nach dem Kostenanschlag; die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung abweichend von den Buchstaben a und b eine andere Zuordnung der Leistungsphasen schriftlich vereinbaren;

2. bei Anwendung von Absatz 5 oder 6 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei der Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach dem Kostenanschlag.

(3) § 10 Abs. 3 und 3 a sowie die §§ 21 und 32 gelten sinngemäß.

(4) Anrechenbare Kosten sind bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen

- 55 v. H. der Kosten der Baukonstruktionen und besonderen Baukonstruktionen (DIN 276, Kostengruppen 3.1 und 3.5.1)

und

- 20 v. H. der Kosten der Installationen und besonderen Installationen (DIN 276, Kostengruppen 3.2 und 3.5.2).

(5) Die Vertragsparteien können bei Gebäuden mit einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der Tragkonstruktionen (DIN 276, Kostengruppen 3.1.1 und 3.1.2) sowie bei Umbauten bei der Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, daß die anrechenbaren Kosten abweichend von Absatz 4 nach Absatz 6 Nr. 1 bis 12 ermittelt werden.

(6) Anrechenbare Kosten sind bei Ingenieurbauwerken die vollständigen Kosten für:

1. Erdarbeiten,

2. Mauerarbeiten,

3. Beton- und Stahlbetonarbeiten,

4. Naturwerksteinarbeiten,

5. Betonwerksteinarbeiten,

6. Zimmer- und Holzbauarbeiten,

7. Stahlbauarbeiten,

8. Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die anstelle der in den vorgenannten Leistungen enthaltenen Stoffe verwendet werden,

9. Abdichtungsarbeiten,

10. Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten,

11. Klempnerarbeiten,

12. Metallbau- und Schlosserarbeiten für tragende Konstruktionen,

13. Bohrarbeiten, außer Bohrungen zur Baugrunderkundung,

14. Verbauarbeiten für Baugruben,

15. Rammarbeiten,

16. Wasserhaltungsarbeiten, einschließlich der Kosten für Baustelleneinrichtungen. Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) Nicht anrechenbar sind bei Anwendung von Absatz 5 oder 6 die Kosten für

1. das Herrichten des Baugrundstücks,

2. Oberbodenauftrag,

3. Mehrkosten für außergewöhnliche Ausschachtungsarbeiten,

4. Rohrgräben ohne statischen Nachweis,

5. nichttragendes Mauerwerk < 11,5 cm,

6. Bodenplatten ohne statischen Nachweis,

7. Mehrkosten für Sonderausführungen, zum Beispiel von Dächern, Sichtbeton oder Fassadenverkleidungen,

8. Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen für den Winterbau (bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen: nach DIN 276, Kostengruppe 6),

9. Naturwerkstein-, Betonwerkstein-, Zimmer- und Holzbau-, Stahlbau- und Klempnerarbeiten, die in Verbindung mit dem Ausbau eines Gebäudes oder Ingenieurbauwerks ausgeführt werden,

10. die Baunebenkosten.

(8) Die Vertragsparteien können bei Ermittlung der anrechenbaren Kosten vereinbaren, daß Kosten von Arbeiten, die nicht in den Absätzen 4 bis 6 erfaßt sind, sowie die in Absatz 7 Nr. 7 und bei Gebäuden die in Absatz 6 Nr. 13 bis 16 genannten Kosten ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten Mehrleistungen für das Tragwerk nach § 64 erbringt.

 

§ 63 Honorarzonen für Leistungen bei der Tragwerksplanung

 

(1) Die Honorarzone wird bei der Tragwerksplanung nach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1. Honorarzone I:

Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

- einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;

2. Honorarzone II:

Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

- statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten,

- Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen,

- Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,

- Flachgründungen und Stützwände einfacher Art;

3. Honorarzone III:

Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

- schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,

- einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,

- Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden, beziehungsweise aussteifenden Wände,

- ausgesteifte Skelettbauten,

- ebene Pfahlrostgründungen,

- einfache Gewölbe,

- einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,

- einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke,

- einfache verankerte Stützwände;

4. Honorarzone IV:

Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

- statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,

- vielfach statisch unbestimmte Systeme,

- statisch bestimmte räumliche Fachwerke,

- einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,

- statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,

- einfach berechnete, seilverspannte Konstruktionen,

- Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,

- Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt,

- einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,

- Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,

- schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene und räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen,

- schiefwinklige Einfeldplatten für Ingenieurbauwerke,

- schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger,

- schwierige Gewölbe und Gewölbereihen,

- Rahmentragwerke, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt,

- schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke,

- schwierige, verankerte Stützwände,

- Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung (Ingenieurmauerwerk);

5. Honorarzone V:

Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

- statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke,

- schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,

- räumliche Stabwerke und statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,

- schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,

- Verbundträger mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere Maßnahmen,

- Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorie erfordern,

- statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,

- Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen oder durch Berechnungen mit finiten Elementen beurteilt werden können,

- Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt,

- seilverspannte Konstruktionen, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt,

- schiefwinklige Mehrfeldplatten,

- schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger,

- schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und Stabilitätsuntersuchungen,

- sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüste,

- Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu berücksichtigen ist.

(2) Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugerechnet werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Absatz 1 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend.

 

§ 64 Leistungsbild Tragwerksplanung

 

(1) Die Grundleistungen bei der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6, für Ingenieurbauwerke nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefaßt. Sie sind in der folgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 65 bewertet.

Bewertung der Grundleistung

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 26 vom Hundert der Honorare des § 65 zu bewerten:

1. im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,

2. im Stahlbau, sofern der Auftragnehmer die Werkstattzeichnungen nicht auf Übereinstimmung mit der Genehmigungsplanung und den Ausführungszeichnungen nach Absatz 3 Nr. 5 überprüft,

3. im Holzbau, sofern das Tragwerk in den Honorarzonen 1 oder 2 eingeordnet ist.

(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Leistungsphasen

(4) Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 kann neben den in Absatz 3 erwähnten Besonderen Leistungen insbesondere nachstehende Besondere Leistung vereinbart werden: Mitwirken bei der Überwachung der Ausführung der Tragwerkseingriffe.

 

§ 65 Honorartafel für Grundleistungen bei der Tragwerksplanung

 

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 64 aufgeführten Grundleistungen bei der Tragwerksplanung sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

Honorartafel

(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

§ 66 Auftrag über mehrere Tragwerke und bei Umbauten

(1) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude oder Ingenieurbauwerke mit konstruktiv verschiedenen Tragwerken, so sind die Honorare für jedes Tragwerk getrennt zu berechnen.

(2) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude oder Ingenieurbauwerke mit konstruktiv weitgehend vergleichbaren Tragwerken derselben Honorarzone, so sind die anrechenbaren Kosten der Tragwerke einer Honorarzone zur Berechnung des Honorars zusammenzufassen; das Honorar ist nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen.

(3) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude oder Ingenieurbauwerke mit konstruktiv gleichen Tragwerken, die sich durch geringfügige Änderungen der Tragwerksplanung unterscheiden und die einen wesentlichen Arbeitsaufwand verursachen, so sind für die 1. bis 4. Wiederholung die Vomhundertsätze der Leistungsphasen 1 bis 6 des § 64 um 50 vom Hundert, von der 5. Wiederholung an um 60 vom Hundert zu mindern.

(4) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude oder Ingenieurbauwerke mit konstruktiv gleichen Tragwerken, für die eine Änderung der Tragwerksplanung entweder nicht erforderlich ist oder nur einen unwesentlichen Arbeitsaufwand erfordert, so sind für jede Wiederholung

1. bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 die Vomhundertsätze der Leistungsphasen 1 bis 6 des § 64,

2. bei Ingenieurbauwerken nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 die Vomhundertsätze der Leistungsphasen 2 bis 6 des § 64 um 90 vom Hundert zu mindern.

(5) Bei Umbauten nach § 3 Nr. 5 ist bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken eine Erhöhung des nach § 65 ermittelten Honorars um einen Vomhundertsatz schriftlich zu vereinbaren. Bei der Vereinbarung nach Satz 1 ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad der Leistungen zu berücksichtigen. Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad kann ein Zuschlag von 20 bis 50 vom Hundert vereinbart werden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 vom Hundert als vereinbart. Bei einer Vereinbarung nach Satz 1 können bei Gebäuden die Kosten für das Abbrechen von Bauwerksteilen (DIN 276, Kostengruppe 1.4.4) den anrechenbaren Kosten nach § 62 zugerechnet werden. Für Ingenieurbauwerke gilt Satz 5 sinngemäß.

(6) § 24 Abs. 2 gilt sinngemäß.

 

§ 67 Tragwerksplanung für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken

 

(1) Das Honorar für Leistungen bei der Tragwerksplanung für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach Absatz 2, der Honorarzone, der diese Traggerüste nach § 63 zuzurechnen sind, nach den Leistungsphasen des § 64 und der Honorartafel des § 65.

(2) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten der Traggerüste. Bei mehrfach verwendeten Bauteilen von Traggerüsten ist jeweils der Neuwert anrechenbar. Im übrigen gilt § 62 sinngemäß.

(3) Die §§ 21 und 66 gelten sinngemäß.

(4) Das Honorar für Leistungen bei der Tragwerksplanung für verschiebbare Gerüste bei Ingenieurbauwerken kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

 

Teil IX: Leistungen bei der Technischen Ausrüstung

 

§ 68 Anwendungsbereich

 

Die Technische Ausrüstung umfaßt die Anlagen folgender Anlagengruppen von Gebäuden, soweit die Anlagen in DIN 276 erfaßt sind, und die entsprechenden Anlagen von Ingenieurbauwerken auf dem Gebiet der

1. Gas-, Wasser-, Abwasser- und Feuerlöschtechnik,

2. Wärmeversorgungs-, Brauchwassererwärmungs- und Raumlufttechnik,

3. Elektrotechnik,

4. Aufzug-, Förder- und Lagertechnik,

5. Küchen-, Wäscherei- und chemische Reinigungstechnik,

6. Medizin- und Labortechnik.

Werden Anlagen der nichtöffentlichen Erschließung sowie Abwasser- und Versorgungsanlagen in Außenanlagen (DIN 276, Kostengruppen 2.2 und 5.3) von Auftragnehmern im Zusammenhang mit Anlagen nach Satz 1 geplant, so können die Vertragsparteien das Honorar für diese Leistungen schriftlich bei Auftragserteilung frei vereinbaren. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar für die in Satz 2 genannten Anlagen als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

 

§ 69 Grundlagen des Honorars

 

(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Anlagengruppe nach § 68 Satz 1 Nr. 1 bis 6, nach der Honorarzone, der die Anlagen angehören, und nach der Honorartafel in § 74.

(2) Werden Anlagen einer Anlagengruppe verschiedenen Honorarzonen zugerechnet, so ergibt sich das Honorar nach Absatz 1 aus der Summe der Einzelhonorare. Ein Einzelhonorar wird jeweils für die Anlagen ermittelt, die einer Honorarzone zugerechnet werden. Für die Ermittlung des Einzelhonorars ist zunächst für die Anlagen jeder Honorarzone das Honorar zu berechnen, das sich ergeben würde, wenn die gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe nur der Honorarzone zugerechnet würden, für die das Einzelhonorar berechnet wird. Das Einzelhonorar ist dann nach dem Verhältnis der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Honorarzone zu den gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe zu ermitteln.

(3) Anrechenbare Kosten sind, bei Anlagen in Gebäuden unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276, zu ermitteln

1. für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt, nach der Kostenschätzung;

2. für die Leistungsphasen 5 bis 7 nach dem Kostenanschlag, solange dieser nicht vorliegt, nach der Kostenberechnung;

3. für die Leistungsphasen 8 und 9 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt, nach dem Kostenanschlag.

(4) § 10 Abs. 3 und 3 a gilt sinngemäß.

(5) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung die Kosten für

1. Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen nach DIN 276, Kostengruppe 6;

2. die Baunebenkosten (DIN 276, Kostengruppe 7).

(6) Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen ausgeführt, die zur DIN 276, Kostengruppe 3.1 gehören, so können die Vertragsparteien vereinbaren, daß die Kosten hierfür ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten nach Absatz 3 gehören. Satz 1 gilt entsprechend für Bauteile der Kostengruppe Baukonstruktionen, deren Abmessung oder Konstruktion durch die Leistung der Technischen Ausrüstung wesentlich beeinflußt werden.

(7) Die §§ 20 bis 23, 27 und 32 gelten sinngemäß.

§ 70 (weggefallen)

§ 71 Honorarzonen für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung

(1) Anlagen der Technischen Ausrüstung werden nach den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugerechnet:

1. Honorarzone I: Anlagen mit geringen Planungsanforderungen,

2. Honorarzone II: Anlagen mit durchschnittlichen Planungsanforderungen,

3. Honorarzone III: Anlagen mit hohen Planungsanforderungen.

(2) Bewertungsmerkmale sind:

1. Anzahl der Funktionsbereiche,

2. Integrationsansprüche,

3. technische Ausgestaltung,

4. Anforderungen an die Technik,

5. konstruktive Anforderungen.

(3) § 63 Abs. 2 gilt sinngemäß.

 

§ 72 Objektliste für Anlagen der Technischen Ausrüstung

 

Nachstehende Anlagen werden nach Maßgabe der in § 71 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:

1. Honorarzone I:

a) Gas-, Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische Anlagen mit kurzen einfachen Rohrnetzen;

b) Heizungsanlagen mit direktbefeuerten Einzelgeräten und einfache Gebäudeheizungsanlagen ohne besondere Anforderung an die Regelung, Lüftungsanlagen einfacher Art;

c) einfache Niederspannungs- und Fernmeldeinstallationen;

d) Abwurfanlagen für Abfall oder Wäsche, einfache Einzelaufzüge, Regalanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder III erwähnt;

e) chemische Reinigungsanlagen;

f) medizinische und labortechnische Anlagen der Elektromedizin, Dentalmedizin, Medizinmechanik und Feinmechanik/Optik jeweils für Arztpraxen der Allgemeinmedizin;

2. Honorarzone II:

a) Gas-, Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische Anlagen mit umfangreichen verzweigten Rohrnetzen, Hebeanlagen und Druckerhöhungsanlagen, manuelle Feuerlösch- und Brandschutzanlagen;

b) Gebäudeheizungsanlagen mit besonderen Anforderungen an die Regelung, Fernheiz- und Kältenetze mit Übergabestationen, Lüftungsanlagen mit Anforderungen an Geräuschstärke, Zugfreiheit oder mit zusätzlicher Luftaufbereitung (außer geregelter Luftkühlung);c) Kompaktstationen, Niederspannungsleitungs- und Verteilungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt, kleine Fernmeldeanlagen und -netze, zum Beispiel kleine Wählanlagen nach Telekommunikationsordnung, Beleuchtungsanlagen nach der Wirkungsgrad-Berechnungsmethode, Blitzschutzanlagen;

d) Hebebühnen, flurgesteuerte Krananlagen, Verfahr-, Einschub- und Umlaufregalanlagen, Fahrtreppen und Fahrsteige, Förderanlagen mit bis zu zwei Sende- und Empfangsstellen, schwierige Einzelaufzüge, einfache Aufzugsgruppen ohne besondere Anforderungen, technische Anlagen für Mittelbühnen;

e) Küchen und Wäschereien mittlerer Größe;

f) medizinische und labortechnische Anlagen der Elektromedizin, Dentalmedizin, Medizinmechanik und Feinmechanik/Optik sowie Röntgen- und Nuklearanlagen mit kleinen Strahlendosen jeweils für Facharzt- oder Gruppenpraxen, Sanatorien, Altersheime und einfache Krankenhausfachabteilungen, Laboreinrichtungen, zum Beispiel für Schulen und Fotolabors;

3. Honorarzone III:

a) Gaserzeugungsanlagen und Gasdruckreglerstationen einschließlich zugehöriger Rohrnetze, Anlagen zur Reinigung, Entgiftung und Neutralisation von Abwasser, Anlagen zur biologischen, chemischen und physikalischen Behandlung von Wasser; Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische Anlagen mit überdurchschnittlichen hygienischen Anforderungen; automatische Feuerlösch- und Brandschutzanlagen;

b) Dampfanlagen, Heißwasseranlagen, schwierige Heizungssysteme neuer Technologien, Wärmepumpenanlagen, Zentralen für Fernwärme und Fernkälte, Kühlanlagen, Lüftungsanlagen mit geregelter Luftkühlung und Klimaanlagen einschließlich der zugehörigen Kälteerzeugungsanlagen;

c) Hoch- und Mittelspannungsanlagen, Niederspannungsschaltanlagen, Eigenstromerzeugungs- und Umformeranlagen, Niederspannungsleitungs- und Verteilungsanlagen mit Kurzschlußberechnungen, Beleuchtungsanlagen nach der Punkt-für-Punkt-Berechnungsmethode, große Fernmeldeanlagen und -netze;

d) Aufzugsgruppen mit besonderen Anforderungen, gesteuerte Förderanlagen mit mehr als zwei Sende- und Empfangsstellen, Regalbediengeräte mit zugehörigen Regalanlagen, zentrale Entsorgungsanlagen für Wäsche, Abfall oder Staub, technische Anlagen für Großbühnen, höhenverstellbare Zwischenböden und Wellenerzeugungsanlagen in Schwimmbecken, automatisch betriebene Sonnenschutzanlagen;

e) Großküchen und Großwäschereien;

f) medizinische und labortechnische Anlagen für große Krankenhäuser mit ausgeprägten Untersuchungs- und Behandlungsräumen sowie für Kliniken und Institute mit Lehr- und Forschungsaufgaben, Klimakammern und Anlagen für Klimakammern, Sondertemperaturräume und Reinräume, Vakuumanlagen, Medienver- und -entsorgungsanlagen, chemische und physikalische Einrichtungen für Großbetriebe, Forschung und Entwicklung, Fertigung, Klinik und Lehre.

 

§ 73 Leistungsbild Technische Ausrüstung

 

(1) Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfaßt die Leistungen der Auftragnehmer für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 9 zusammengefaßt und in der folgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 74 bewertet.

Bewertung der Grundleistung

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen nicht in Auftrag gegeben wird, mit 14 vom Hundert der Honorare des § 74 zu bewerten.

(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Leistungsphasen

(4) Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 können neben den in Absatz 3 erwähnten Besonderen Leistungen insbesondere die nachstehenden Besonderen Leistungen vereinbart werden:

- Durchführen von Verbrauchsmessungen

- Endoskopische Untersuchungen.

 

§ 74 Honorartafel für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung

 

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 73 aufgeführten Grundleistungen bei einzelnen Anlagen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

Honorartafel

(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

(3) Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung abweichend von § 73 Abs. 1 Nr. 8 ein Honorar als Festbetrag unter Zugrundelegung der geschätzten Bauzeit schriftlich vereinbaren.

 

§ 75 Vorplanung, Entwurfsplanung und Objektüberwachung als Einzelleistung

 

Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des § 73) oder der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 des § 73) oder wird die Objektüberwachung (Leistungsphase 8 des § 73) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der in § 73 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 74 vereinbart werden:

1. für die Vorplanung bis zu 14 v. H.,

2. für die Entwurfsplanung bis zu 26 v. H.,

3. für die Objektüberwachung bis zu 38 v. H.

§ 76 Umbauten und Modernisierungen von Anlagen der Technischen Ausrüstung

(1) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 sind nach den anrechenbaren Kosten nach § 69, der Honorarzone, der der Umbau oder die Modernisierung bei sinngemäßer Anwendung des § 71 zuzurechnen ist, den Leistungsphasen des § 73 und der Honorartafel des § 74 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß eine Erhöhung der Honorare um einen Vomhundertsatz schriftlich zu vereinbaren ist. Bei der Vereinbarung nach Satz 1 ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad der Leistungen zu berücksichtigen. Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der Leistungen nach Satz 1 kann ein Zuschlag von 20 bis 50 vom Hundert vereinbart werden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 vom Hundert als vereinbart.

(2) § 24 Abs. 2 gilt sinngemäß.

 

Teil X: Leistungen für Thermische Bauphysik

 

§ 77 Anwendungsbereich

 

(1) Leistungen für Thermische Bauphysik (Wärme- und Kondensatfeuchteschutz) werden erbracht, um thermodynamische Einflüsse und deren Wirkungen auf Gebäude und Ingenieurbauwerke sowie auf Menschen, Tiere und Pflanzen und auf die Raumhygiene zu erfassen und zu begrenzen.

(2) Zu den Leistungen für Thermische Bauphysik rechnen insbesondere:

1. Entwurf, Bemessung und Nachweis des Wärmeschutzes nach der Wärmeschutzverordnung und nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften,

2. Leistungen zum Begrenzen der Wärmeverluste und Kühllasten,

3. Leistungen zum Ermitteln der wirtschaftlich optimalen Wärmedämm-Maßnahmen, insbesondere durch Minimieren der Bau- und Nutzungskosten,

4. Leistungen zum Planen von Maßnahmen für den sommerlichen Wärmeschutz in besonderen Fällen,

5. Leistungen zum Begrenzen der dampfdiffusionsbedingten Wasserdampfkondensation auf und in den Konstruktionsquerschnitten,

6. Leistungen zum Begrenzen von thermisch bedingten Einwirkungen auf Bauteile durch Wärmeströme,

7. Leistungen zum Regulieren des Feuchte- und Wärmehaushaltes von belüfteten Fassaden- und Dachkonstruktionen.

(3) Bei den Leistungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 7 können zusätzlich bauphysikalische Messungen an Bauteilen und Baustoffen, zum Beispiel Temperatur- und Feuchtemessungen, Messungen zur Bestimmung der Sorptionsfähigkeit, Bestimmungen des Wärmedurchgangskoeffizienten am Bau oder der Luftgeschwindigkeit in Luftschichten anfallen.

 

§ 78 Wärmeschutz

 

(1) Leistungen für den Wärmeschutz nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 umfassen folgende Leistungen:

Bewertung der Leistung

(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Gebäudes nach § 10, der Honorarzone, der das Gebäude nach den §§ 11 und 12 zuzurechnen ist, und nach der Honorartafel in Absatz 3.

(3) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in Absatz 1 aufgeführten Leistungen für den Wärmeschutz sind in der Honorartafel festgesetzt.

Honorartafel

(4) § 5 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 2 und 3 sowie § 22 gelten sinngemäß.

§ 79 Sonstige Leistungen für Thermische Bauphysik

Für Leistungen nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 kann ein Honorar frei vereinbart werden; dabei kann bei den Leistungen nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 der § 78 Abs. 1 sinngemäß angewandt werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

 

Teil XI: Leistungen für Schallschutz und Raumakustik

 

§ 80 Schallschutz

 

(1) Leistungen für Schallschutz werden erbracht, um

1. in Gebäuden und Innenräumen einen angemessenen Luft- und Trittschallschutz, Schutz gegen von außen eindringende Geräusche und gegen Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 68 und anderen technischen Anlagen und Einrichtungen zu erreichen (baulicher Schallschutz),

2. die Umgebung geräuscherzeugender Anlagen gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm zu schützen (Schallimmissionsschutz).

(2) Zu den Leistungen für baulichen Schallschutz rechnen insbesondere:

1. Leistungen zur Planung und zum Nachweis der Erfüllung von Schallschutzanforderungen, soweit objektbezogene schalltechnische Berechnungen oder Untersuchungen erforderlich werden (Bauakustik),

2. schalltechnische Messungen, zum Beispiel zur Bestimmung von Luft- und Trittschalldämmung, der Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung und von Außengeräuschen.

(3) Zu den Leistungen für den Schallimmissionsschutz rechnen insbesondere:

1. schalltechnische Bestandsaufnahme,

2. Festlegen der schalltechnischen Anforderungen,

3. Entwerfen der Schallschutzmaßnahmen,

4. Mitwirken bei der Ausführungsplanung,

5. Abschlußmessungen.

 

§ 81 Bauakustik

 

(1) Leistungen für Bauakustik nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 umfassen folgende Leistungen:

Bewertung der Leistung

(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, der Honorarzone, der das Objekt nach § 82 zuzurechnen ist, und nach der Honorartafel in § 83.

(3) Anrechenbare Kosten sind die Kosten für Baukonstruktionen, Installationen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten (DIN 276, Kostengruppen 3.1 bis 3.4).

(4) § 10 Abs. 2, 3 und 3 a gilt sinngemäß.

(5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß die Kosten für besondere Bauausführungen (DIN 276, Kostengruppe 3.5) ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht.

(6) Werden nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(7) § 22 gilt sinngemäß.

 

§ 82 Honorarzonen für Leistungen bei der Bauakustik

 

(1) Die Honorarzone wird bei der Bauakustik aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1. Honorarzone I:

Objekte mit geringen Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere

- Wohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude und Banken mit jeweils durchschnittlicher Technischer Ausrüstung und entsprechendem Ausbau;

2. Honorarzone II:

Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere

- Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit jeweils überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung und entsprechendem Ausbau,

- Wohnhäuser mit versetzten Grundrissen,

- Wohnhäuser mit Außenlärmbelastungen,

- Hotels, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,

- Universitäten und Hochschulen,

- Krankenhäuser, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,

- Gebäude für Erholung, Kur und Genesung,

- Versammlungsstätten, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,

- Werkstätten mit schutzbedürftigen Räumen;

3. Honorarzone III:

Objekte mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere

- Hotels mit umfangreichen gastronomischen Einrichtungen,

- Gebäude mit gewerblicher und Wohnnutzung,

- Krankenhäuser in bauakustisch besonders ungünstigen Lagen oder mit ungünstiger Anordnung der Versorgungseinrichtungen,

- Theater-, Konzert- und Kongreßgebäude,

- Tonstudios und akustische Meßräume.

(2) § 63 Abs. 2 gilt sinngemäß.

 

§ 83 Honorartafel für Leistungen bei der Bauakustik

 

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 81 aufgeführten Leistungen für Bauakustik sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

Honorartafel

(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

§ 84 Sonstige Leistungen für Schallschutz

Für Leistungen nach § 80 Abs. 2, soweit sie nicht in § 81 erfaßt sind, sowie für Leistungen nach § 80 Abs. 3 kann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist es als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

 

§ 85 Raumakustik

 

(1) Leistungen für Raumakustik werden erbracht, um Räume mit besonderen Anforderungen an die Raumakustik durch Mitwirkung bei Formgebung, Materialauswahl und Ausstattung ihrem Verwendungszweck akustisch anzupassen.

(2) Zu den Leistungen für Raumakustik rechnen insbesondere:

1. raumakustische Planung und Überwachung,

2. akustische Messungen,

3. Modelluntersuchungen,

4. Beraten bei der Planung elektroakustischer Anlagen.

 

§ 86 Raumakustische Planung und Überwachung

 

(1) Die raumakustische Planung und Überwachung nach § 85 Abs. 2 Nr. 1 umfaßt folgende Leistungen:

Bewertung der Leistung

(2) Das Honorar für jeden Innenraum, für den Leistungen nach Absatz 1 erbracht werden, richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, der Honorarzone, der der Innenraum nach den §§ 87 und 88 zuzurechnen ist, sowie nach der Honorartafel in § 89. § 22 bleibt unberührt.

(3) Anrechenbare Kosten sind die Kosten für Baukonstruktionen (DIN 276, Kostengruppe 3.1), geteilt durch den Bruttorauminhalt des Gebäudes und multipliziert mit dem Rauminhalt des betreffenden Innenraumes, sowie die Kosten für betriebliche Einbauten, Möbel und Textilien (DIN 276, Kostengruppen 3.4, 4.2 und 4.3) des betreffenden Innenraumes.

(4) § 10 Abs. 2, 3 und 3 a gilt sinngemäß.

(5) Werden bei Innenräumen nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(6) Das Honorar für Leistungen nach Absatz 1 bei Freiräumen kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

 

§ 87 Honorarzonen für Leistungen bei der raumakustischen Planung und Überwachung

 

(1) Innenräume werden bei der raumakustischen Planung und Überwachung nach den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugerechnet:

1. Honorarzone I: Innenräume mit sehr geringen Planungsanforderungen;

2. Honorarzone II: Innenräume mit geringen Planungsanforderungen;

3. Honorarzone III: Innenräume mit durchschnittlichen Planungsanforderungen;

4. Honorarzone IV: Innenräume mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen;

5. Honorarzone V: Innenräume mit sehr hohen Planungsanforderungen.

(2) Bewertungsmerkmale sind:

1. Anforderungen an die Einhaltung der Nachhallzeit,

2. Einhalten eines bestimmten Frequenzganges der Nachhallzeit,

3. Anforderungen an die räumliche und zeitliche Schallverteilung,

4. akustische Nutzungsart des Innenraums,

5. Veränderbarkeit der akustischen Eigenschaften des Innenraums.

(3) § 63 Abs. 2 gilt sinngemäß.

 

§ 88 Objektliste für raumakustische Planung und Überwachung

 

Nachstehende Innenräume werden bei der raumakustischen Planung und Überwachung nach Maßgabe der in § 87 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:

1. Honorarzone I: Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen;

2. Honorarzone II: Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume bis 500 m3, nicht teilbare Sporthallen, Filmtheater und Kirchen bis 1000 m3, Großraumbüros;

3. Honorarzone III: Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über 500 bis 1500 m3, Filmtheater und Kirchen über 1000 bis 3000 m3, teilbare Turn- und Sporthallen bis 3000 m3;

4. Honorarzone IV: Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über 1500 m3, Mehrzweckhallen bis 3000 m3, Filmtheater und Kirchen über 3000 m3;

5. Honorarzone V: Konzertsäle, Theater, Opernhäuser, Mehrzweckhallen über 3000 m3, Tonaufnahmeräume, Innenräume mit veränderlichen akustischen Eigenschaften, akustische Meßräume.

§ 89 Honorartafel für Leistungen bei der raumakustischen Planung und Überwachung

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 86 aufgeführten Leistungen für raumakustische Planung und Überwachung bei Innenräumen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

Honorartafel

(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

 

§ 90 Sonstige Leistungen für Raumakustik

 

Für Leistungen nach § 85 Abs. 2, soweit sie nicht in § 86 erfaßt sind, kann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

 

Teil XII: Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau

 

§ 91 Anwendungsbereich

 

(1) Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau werden erbracht, um die Wechselwirkung zwischen Baugrund und Bauwerk sowie seiner Umgebung zu erfassen und die für die Berechnungen erforderlichen Bodenkennwerte festzulegen.

(2) Zu den Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau rechnen insbesondere:

1. Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung für Flächen- und Pfahlgründungen als Grundlage für die Bemessung der Gründung durch den Tragwerksplaner, soweit diese Leistungen nicht durch Anwendung von Tabellen oder anderen Angaben, zum Beispiel in den bauordnungsrechtlichen Vorschriften, erbracht werden können,

2. Ausschreiben und Überwachen der Aufschlußarbeiten,

3. Durchführen von Labor- und Feldversuchen,

4. Beraten bei der Sicherung von Nachbarbauwerken,

5. Aufstellen von Setzungs-, Grundbruch- und anderen erdstatischen Berechnungen, soweit diese Leistungen nicht in den Leistungen nach Nummer 1 oder in den Grundleistungen nach §§ 55 oder 64 erfaßt sind,

6. Untersuchungen zur Berücksichtigung dynamischer Beanspruchungen bei der Bemessung des Bauwerks oder seiner Gründung,

7. Beraten bei Baumaßnahmen im Fels,

8. Abnahme von Gründungssohlen und Aushubsohlen,

9. allgemeine Beurteilung der Tragfähigkeit des Baugrundes und der Gründungsmöglichkeiten, die sich nicht auf ein bestimmtes Gebäude oder Ingenieurbauwerk bezieht.

 

§ 92 Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung

 

(1) Die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung nach § 91 Abs. 2 Nr. 1 umfaßt folgende Leistungen für Gebäude und Ingenieurbauwerke:

Bewertung der Leistung

(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach § 62 Abs. 3 bis 8, der Honorarzone, der die Gründung nach § 93 zuzurechnen ist, und nach der Honorartafel in § 94.

(3) Die anrechenbaren Kosten sind zu ermitteln nach der Kostenberechnung oder, wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach einer anderen Kostenermittlungsart.

(4) Werden nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(5) Das Honorar für Ingenieurbauwerke mit großer Längenausdehnung (Linienbauwerke) kann frei vereinbart werden.

Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

(6) § 66 Abs. 1, 2, 5 und 6 gilt sinngemäß.

§ 93 Honorarzonen für Leistungen bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung

(1) Die Honorarzone wird bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1. Honorarzone I:

Gründungen mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

- gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gründungsart bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher Tragfähigkeit (Scherfestigkeit) und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

2. Honorarzone II:

Gründungen mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

- setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

- gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

3. Honorarzone III:

Gründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

- stark setzungsempfindliche Bauwerke bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

- setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

- gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

4. Honorarzone IV:

Gründungen mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

- stark setzungsempfindliche Bauwerke bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

- setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

5. Honorarzone V:

Gründungen mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

- stark setzungsempfindliche Bauwerke bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche.

(2) § 63 Abs. 2 gilt sinngemäß.

 

§ 94 Honorartafel für Leistungen bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung

 

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 92 aufgeführten Leistungen für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

Honorartafel

(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

 

§ 95 Sonstige Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau

 

Für Leistungen nach § 91 Abs. 2, soweit sie nicht in § 92 erfaßt sind, kann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

 

Teil XIII: Vermessungstechnische Leistungen

 

§ 96 Anwendungsbereich

 

(1) Vermessungstechnische Leistungen sind das Erfassen ortsbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen, Grundstücke und Topographie, das Erstellen von Plänen, das Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit sowie das vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung, soweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen. Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften für Zwecke der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgeführt werden.

(2) Zu den vermessungstechnischen Leistungen rechnen:

1. Entwurfsvermessung für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,

2.Bauvermessung für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,

3. Vermessung an Objekten außerhalb der Entwurfs- und Bauphase, Leistungen für nicht objektgebundene Vermessungen, Fernerkundung und geographisch-geometrische Datenbasen sowie andere sonstige vermessungstechnische Leistungen.

§ 97 Grundlagen des Honorars bei der Entwurfsvermessung

(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Entwurfsvermessung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der die Entwurfsvermessung angehört, sowie nach der Honorartafel in § 99.

(2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 nach der Kostenberechnung zu ermitteln, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kostenschätzung.

(3) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten des Objekts. Sie sind zu ermitteln:

1. bei Gebäuden nach § 10 Abs. 3, 4 und 5,

2. bei Ingenieurbauwerken nach § 52 Abs. 6 bis 8 und sinngemäß nach § 10 Abs. 4,

3. bei Verkehrsanlagen nach § 52 Abs. 4 bis 8 und sinngemäß nach § 10 Abs. 4.

(4) Anrechenbar sind bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken nur folgende Vomhundertsätze der nach Absatz 3 ermittelten anrechenbaren Kosten, die wie folgt gestaffelt aufzusummieren sind:

1. bis zu 1 Mio. DM 40 v. H.,

2. über 1 Mio. bis zu 2 Mio. DM 35 v. H.,

3. über 2 Mio. bis zu 5 Mio. DM 30 v. H.,

4. über 5 Mio. DM 25 v. H.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sowie die §§ 97 a und 97 b gelten nicht für vermessungstechnische Leistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr - ausgenommen Wasserstraßen -, Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

(6) § 21 gilt sinngemäß.

(7) Umfaßt ein Auftrag Vermessungen für mehrere Objekte, so sind die Honorare für die Vermessung jedes Objekts getrennt zu berechnen. § 23 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 97 a Honorarzonen für Leistungen bei der Entwurfsvermessung

(1) Die Honorarzone wird bei der Entwurfsvermessung aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1. Honorarzone I:

Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt, mit

- sehr hoher Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,

- sehr geringen Anforderungen an die Genauigkeit,

- sehr hoher Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,

- sehr geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

- sehr geringer Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,

- sehr geringer Behinderung durch Verkehr,

- sehr geringer Topographiedichte;

2. Honorarzone II:

Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt, mit

- guter Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,

- geringen Anforderungen an die Genauigkeit,

- guter Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,

- geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

- geringer Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,

- geringer Behinderung durch Verkehr,

- geringer Topographiedichte;

3. Honorarzone III:

Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heißt, mit

- befriedigender Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,

- durchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,

- befriedigender Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,

- durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

- durchschnittlicher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,

- durchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,

- durchschnittlicher Topographiedichte;

4. Honorarzone IV:

Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen, das heißt, mit

- kaum ausreichender Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,

- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,

- kaum ausreichender Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,

- überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

- überdurchschnittlicher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,

- überdurchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,

- überdurchschnittlicher Topographiedichte;

5. Honorarzone V:

Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt, mit

- mangelhafter Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,

- sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,

- mangelhafter Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,

- sehr hohen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

- sehr hoher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,

- sehr hoher Behinderung durch Verkehr,

- sehr hoher Topographiedichte.

(2) Sind für eine Entwurfsvermessung Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Vermessung zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln. Die Vermessung ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:

1. Honorarzone I: Vermessungen mit bis zu 14 Punkten,

2. Honorarzone II: Vermessungen mit 15 bis 25 Punkten,

3. Honorarzone III: Vermessungen mit 26 bis 37 Punkten,

4. Honorarzone IV: Vermessungen mit 38 bis 48 Punkten,

5. Honorarzone V: Vermessungen mit 49 bis 60 Punkten.

(3) Bei der Zurechnung einer Entwurfsvermessung in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung die Bewertungsmerkmale Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen, Anforderungen an die Genauigkeit und Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes mit je bis zu 5 Punkten, die Bewertungsmerkmale Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit, Behinderung durch Bebauung und Bewuchs sowie Behinderung durch Verkehr mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Topographiedichte mit bis zu 15 Punkten zu bewerten.

 

§ 97 b Leistungsbild Entwurfsvermessung

 

(1) Das Leistungsbild Entwurfsvermessung umfaßt die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 99 bewertet.

Bewertung der Grundleistung

(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Leistungsphasen

 

§ 98 Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung

 

(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauvermessung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der die Bauvermessung angehört, sowie nach der Honorartafel in § 99.

(2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 nach der Kostenfeststellung zu ermitteln, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kostenberechnung.

(3) Anrechenbar sind bei Ingenieurbauwerken 100 vom Hundert, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen 80 vom Hundert der nach § 97 Abs. 3 ermittelten Kosten.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sowie die §§ 98 a und 98 b gelten nicht für vermessungstechnische Leistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollen- und Kavernenbauwerken, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr - ausgenommen Wasserstraßen -, Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

(5) Die §§ 21 und 97 Abs. 3 und 7 gelten sinngemäß.

 

§ 98 a Honorarzonen für Leistungen bei der Bauvermessung

 

(1) Die Honorarzone wird bei der Bauvermessung aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1. Honorarzone I:

Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt, mit

- sehr geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

- sehr geringen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,

- sehr geringer Behinderung durch den Verkehr,

- sehr geringen Anforderungen an die Genauigkeit,

- sehr geringen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,

- sehr geringer Behinderung durch den Baubetrieb;

2. Honorarzone II:

Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt, mit

- geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

- geringen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,

- geringer Behinderung durch den Verkehr,

- geringen Anforderungen an die Genauigkeit,

- geringen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,

- geringer Behinderung durch den Baubetrieb;

3. Honorarzone III:

Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heißt, mit

- durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

- durchschnittlichen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,

- durchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr,

- durchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,

- durchschnittlichen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,

- durchschnittlicher Behinderung durch den Baubetrieb;

4. Honorarzone IV:

Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen, das heißt, mit

- überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

- überdurchschnittlichen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,

- überdurchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr,

- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,

- überdurchschnittlichen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,

- überdurchschnittlicher Behinderung durch den Baubetrieb;

5. Honorarzone V:

Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt, mit

- sehr hohen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,

- sehr hohen Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,

- sehr hoher Behinderung durch den Verkehr,

- sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,

- sehr hohen Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,

- sehr hoher Behinderung durch den Baubetrieb.

(2) § 97 a Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) Bei der Zurechnung einer Bauvermessung in die Honorarzonen ist entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung das Bewertungsmerkmal Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit mit bis zu 5 Punkten, die Bewertungsmerkmale Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs, Behinderung durch den Verkehr, Anforderungen an die Genauigkeit sowie Anforderungen durch die Geometrie des Objekts mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Behinderung durch den Baubetrieb mit bis zu 15 Punkten zu bewerten.

 

§ 98 b Leistungsbild Bauvermessung

 

(1) Das Leistungsbild Bauvermessung umfaßt die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 99 bewertet.

Bewertung der Grundleistung

(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Leistungsphasen

(3) Die Leistungsphase 3 ist abweichend von Absatz 1 bei Gebäuden mit 45 bis 66 vom Hundert zu bewerten.

 

§ 99 Honorartafel für Grundleistungen bei der Vermessung

 

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in den §§ 97 b und 98 b aufgeführten Grundleistungen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

Honorartafel

(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß

§ 100 Sonstige vermessungstechnische Leistungen

(1) Zu den sonstigen vermessungstechnischen Leistungen rechnen:

1. Vermessungen an Objekten außerhalb der Entwurfs- oder Bauphase,

2. nicht objektgebundene Flächenvermessungen, die die Herstellung von Lage- und Höhenplänen zum Ziel haben und nicht unmittelbar mit der Realisierung eines Objekts in Verbindung stehen, sowie Vermessungsleistungen für Freianlagen und im Zusammenhang mit städtebaulichen oder landschaftsplanerischen Leistungen,

3. Fernerkundungen, die das Aufnehmen, Auswerten und Interpretieren von Luftbildern und anderer raumbezogener Daten umfassen, die durch Aufzeichnung über eine große Distanz erfaßt sind, als Grundlage insbesondere für Zwecke der Raumordnung und des Umweltschutzes,

4. vermessungstechnische Leistungen zum Aufbau von geographisch-geometrischen Datenbasen für raumbezogene Informationssysteme,

5. Leistungen nach § 96, soweit sie nicht in den §§ 97 b und 98 b erfaßt sind.

(2) Für sonstige vermessungstechnische Leistungen kann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

 

Teil XIV: Schluß- und Überleitungsvorschriften

 

§ 101 (Aufhebung von Vorschriften)

 

§ 102 Berlin-Klausel

(gegenstandslos)

 

§ 103 Inkrafttreten und Überleitungsvorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft. Sie gilt nicht für Leistungen von Auftragnehmern zur Erfüllung von Verträgen, die vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossen worden sind; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.

(2) Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß die Leistungen zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden sind, nach dieser Verordnung abgerechnet werden, soweit sie bis zum Tage des Inkrafttretens noch nicht erbracht worden sind.

(3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Anwendbarkeit der am 1. Januar 1985 in Kraft tretenden Änderungen dieser Verordnung auf vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Verträge.

(4) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Anwendbarkeit der am 1. April 1988 in Kraft tretenden Änderungen dieser Verordnung auf vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Verträge.

(5) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Anwendbarkeit der am 1. Januar 1991 in Kraft tretenden Änderungen dieser Verordnung auf vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Verträge.

(6) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Anwendbarkeit der am 1. Januar 1996 in Kraft tretenden Änderungen dieser Verordnung auf vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Verträge.

 

 

Versäumnisurteil

Begriff

Eine mündliche Verhandlung wird nach dem Gesetz mit den Anträgen der anwesenden Parteien eingeleitet (§ 137 I ZPO). Die mündliche Verhandlung kann folglich nicht stattfinden, wenn eine Partei nicht erscheint oder keinen Antrag stellt. Um das Verfahren trotzdem zum Abschluß zu bringen, kann unter den Voraussetzung der §§ 330 ff. ZPO ein Versäumnisurteil erlassen werden.

Zu unterscheiden ist zwischen einem unechten und einem echten Versäumnisurteil. Ein echtes Versäumnisurteil ergeht gegen die säumige Partei aufgrund ihrer Säumnis (Nichterscheinen etc.). Ein unechtes Versäumnisurteil ergeht gegen eine erschienene oder säumige Partei, ohne das die Säumnis der anderen Partei berücksichtigt wird

Voraussetzungen der Säumnis

1. Versäumnisurteil gegen den Beklagten

Ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten (§ 331 ZPO) kann unter folgenden Voraussetzungen erlassen werden:

a) der Termin einer mündlichen Verhandlung vor dem Prozeßgericht wurde festgesetzt

b) der Beklagte hat den Termin versäumt ohne sich ausreichend zu entschuldigen, ist also bis zum Schluß (§ 220 II ZPO) trotz ordnungsgemäßem Aufrufs nicht erschienen oder hat nicht verhandelt (als ausgeblieben gilt im Anwaltsprozeß - z. B. vor Landgerichten - auch eine Partei, die ohne einen zugelassenen Anwalt auftritt). Liegt eine ausreichende Entschuldigung vor, ist die Sache zu vertagen (§ 337 ZPO).

c) Antrag des Klägers auf Erlaß eines Versäumnisurteils

d) keine Nachholung der Erklärung der säumigen Partei

e) das Vorbringen des Klägers muß schlüssig sein, d.h. von sich aus das Klägerbegehren rechtfertigen. Bei fehlender Schlüssigkeit ist die Klage durch Urteil abzuweisen (§ 331 II ZPO).

 

2. Versäumnisurteil gegen den Kläger

Für ein echtes Versäumnisurteil gegen den Kläger müssen dieselben Voraussetzungen vorliegen, wie für ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten (§ 330 ZPO). Die Schlüssigkeitsprüfung entfällt jedoch.

Rechtsfolgen, Rechtsmittel

Ein echtes Versäumnisurteil unterscheidet sich von einem streitigen Urteil. Die Instanz ist zunächst beendet. Da jedoch wegen der Säumnis der unterlegenen Partei der Streitstoff nicht in vollem Umfang berücksichtigt werden konnte, besteht für diese Partei die Möglichkeit, den Prozeß durch einen zulässigen Einspruch (§§ 338 ff. ZPO) an den Punkt vor der Säumnis zurückzuversetzen (§ 342 ZPO). Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift beim Prozeßgericht eingelegt (§ 340 ZPO). Die Frist zur Einlegung beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Zustellung des Urteils (§ 339 ZPO).

Eine Berufung oder Revision gegen ein Versäumnisurteil ist nicht möglich (§ 513 I ZPO).

Ergeht ein unechtes Versäumnisurteil, unterscheidet sich dieses nicht von einem in mündlicher Verhandlung oder im schriftlichen Verfahren ergangenen Urteil. Somit sind auch alle Rechtsmittel gegeben.

 

 

Versendung eines Werkes

 

Wird das Werk auf Verlangen des Bestellers an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versandt, geht die Vergütungsgefahr auf den Besteller über (§ 644 Abs. 2 BGB).

Konsequenz: Der Besteller muß also auch im Falle des zufälligen, also unternehmerseitig unverschuldeten Untergangs bzw. der Verschlechterung des Werkes den vereinbarten Werklohn an den Werkunternehmer entrichten, obwohl er dieses nicht oder nicht in der vereinbarten Qualität erhält.

 

 

Verträge über Bauleistungen

Allgemeines

Bauverträge, also Verträge, die typischerweise zwischen Bauunternehmer und Bauherrn geschlossen werden, haben Maßnahmen zum Inhalt, die unmittelbar zur Schaffung, Änderung, Beseitigung oder Erhaltung von Bauwerken führen.

Unterschiedliche Bauleistungen erfordern unterschiedliche Vertragswerke. Im wesentlichen lassen sich Bauverträge nach zwei Arten einteilen: Bauverträge nach Bürgerlichem Gesetzbuch und Bauverträge nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB). In der Praxis weisen viele Bauverträge jedoch Elemente beider Vertragsarten auf.

Bauverträge nach BGB

Bei einem reinen BGB-Bauvertrag sind allein die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anwendbar.

Bauverträge nach VOB

Ein VOB-Vertrag ist durch die Einbeziehung des Bedingungswerkes der VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) charakterisiert. Die VOB ist dabei nicht als Rechtsnorm, sondern als ein Mustervertrag, der zu ihrer Rechtswirksamkeit einer Parteivereinbarung bedarf, anzusehen. Die in der Praxis vorherrschend benutzte VOB trifft gegenüber dem BGB eine Vielzahl von abweichenden und ergänzenden Regelungen.

So liegt ein Mangel nach der VOB bereits dann vor, wenn die vorgenommene Bauleistung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht (§ 13 Nr. 1 VOB/B). Regeln der Technik sind dabei u. a. einschlägige DIN-Normen und VDI-Richtlinien. Werden diese Regeln verletzt, wird Fahrlässigkeit des Ausführenden vermutet, womit das für den Schadensersatzanspruch notwendige Verschulden gegeben ist.

Da die Wandelung in der Baupraxis kaum eine Rolle spielt, räumt die VOB dem Erfüllungsanspruch, z.B. in der Form des Nachbesserungsanspruchs, Vorrang vor den Gewährleistungsrechten der Wandelung und Minderung gemäß § 634 BGB ein (§ 13 Nr. 6 VOB/B).

Eine bedeutende Abweichung gegenüber der gesetzlichen Verjährungsfrist von 5 Jahren für Bauwerke (§ 638 Abs. 1 BGB) enthält § 13 Nr. 4 VOB Teil B, wonach der Anspruch des Bestellers auf Mängelbeseitigung bereits nach 2 Jahren verjährt.

Generalunternehmerverträge

Ein Generalunternehmer ist in der Regel Bauunternehmer iSd. Gesetzes und wird mit allen Bauleistungen betraut, erbringt diese aber nicht selbst, sondern schaltet hierfür Sub- oder Nachunternehmer ein.

Generalunternehmerverträge besitzen in der Praxis, obwohl oftmals teurer als die Vergabe von Einzelaufträgen, eine erhebliche Bedeutung. Vorteil dieser Vertragsgestaltung ist zum einen die bessere Kalkulierbarkeit der Gesamtkosten und zum anderen die Vermeidung einer Aufsplitterung der Zuständigkeiten.

Während der Generalunternehmer zum Bauherren in Vertragsbeziehung steht, gehen die eingeschalteten Subunternehmer nur eine Rechtsbeziehung zum Generalunternehmer ein (Erfüllungsgehilfen). Auch die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten erfolgt in den jeweiligen Vertragsbeziehungen.

Beim Generalübernehmervertrag, einem Unterfall des Generalunternehmervertrages, erbringt der Unternehmer sämtliche dem Bauherrn geschuldeten Arbeiten durch Subunternehmer.

 

 

Vertragspflichten des Bestellers beim BGB-Werkvertrag

 

Die Pflicht zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung ist eine Hauptpflicht des Bestellers beim BGB-Werkvertrag (§ 631 Abs.1 BGB). Art und Umfang der Vergütung richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen; fehlt eine dahingehende Abrede, greift § 632 BGB ein. Der Vergütungsanspruch entsteht mit Vertragsschluß; fällig ist er jedoch erst mit Abnahme oder - wenn die Abnahme nach der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen ist - mit der Vollendung des Werkes, §§ 641, 646 BGB.

Eine weitere Hauptpflicht ist die Abnahme der Werkleistung (§ 640 BGB).

Nebenpflichten des Bestellers ergeben sich außer aus Treu und Glauben, insbesondere aus § 642 BGB. Hierin ist die Mitwirkungspflicht des Bestellers an der Herstellung des Werkes aufgeführt.

Gesetzestext § 642 BGB:

(1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen.

(2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.

 

Vertragsstrafe

 

Häufig werden in Bauverträgen Vertragsstrafen vereinbart. Für diesen Fall gelten die §§ 339 bis 345 BGB.

 

Grundsätze:

Ist die Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, daß der Auftragnehmer nicht in der vorgesehenen Frist erfüllt, so wird sie fällig, sobald der Auftragnehmer in Verzug gerät.

Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, zählen nur Werktage. Bei Bemessung nach Wochen, wird jeder Werktag einer angefangenen Woche als 1/6 Woche gerechnet.

Hat der Auftraggeber die Leistung abgenommen, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er sich dies bei der Abnahme vorbehalten hat.

 

 

VOB- Verdingungsordnung für Bauleistungen

 

Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (in drei Teilen. A, B und C) ist weder Gesetz noch Rechtsverordnung, sondern als Mustervertrag anzusehen. Obwohl sie in der Praxis eine weite Verbreitung gefunden hat, ist sie noch nicht als allgemeiner Handelsbrauch oder Gewohnheitsrecht anzusehen, bedarf damit zu ihrer Rechtswirksamkeit einer Einbeziehung in die Parteivereinbarung.

Die Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe und Durchführung von Bauleistungen regeln die allgemeine Ausführung von Bauleistungen. Sie stellen damit AGB im Sinne des AGB-Gesetzes dar.

Entgegen privaten AGB´s unterliegen die Regelungen der VOB jedoch nicht der Inhaltskontrolle, wenn sie als Ganzes vereinbart worden sind. Werden lediglich einzelne Bestimmungen der VOB in das Vertragswerk einbezogen, werden diese der gleichen Wirksamkeitsprüfung wie die anderen Regelungen unterzogen und können unter Umständen unwirksam sein. Begründet werden kann dies mit dem Argument, daß die VOB ein in sich ausgewogenes Regelungswerk mit gerecht verteilten Vor- und Nachteilen auf beiden Seiten des Vertrages darstellen. Werden nun von einem Verwender von AGB einzelne Klauseln der VOB entnommen und in eigenen AGB benutzt, geht in der Vielzahl solcher Fälle die Ausgewogenheit der VOB verloren. Mögliche Folge ist eine Übervorteilung des Verwenders, was in der Regel die Unwirksamkeit der verwandten Klauseln nach sich ziehen kann.

 

 

Vollmacht (Arten, Erteilung, Erlöschen)

Begriff, Erteilung

Einseitig rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht (§ 166 Abs. 2 BGB). Der Umfang der Vollmacht wird durch den Vollmachtgeber bestimmt.

Bei der Innenvollmacht erklärt der Vollmachtgeber dem zu Bevollmächtigenden, daß er ihn bevollmächtigt (§ 167 Abs. 1 1. Fall BGB).

Bei der Außenvollmacht erklärt der Vollmachtgeber einem Dritten, daß er eine bestimmte Person bevollmächtigt (§ 167 Abs. 1 2. Fall BGB). Als Außenvollmacht ist auch die öffentliche Bekanntmachung der Bevollmächtigung an einen unbestimmten Personenkreis anzusehen.

Form

Die Erklärung der Vollmacht kann grundsätzlich formlos erfolgen. Auch wenn für das abzuschließende Rechtsgeschäft eine gesetzliche Form einzuhalten ist (z.B. bei Grundstücksgeschäften), ist diese Form für die Bevollmächtigung nicht erforderlich (Ausnahme: Ausschlagung einer Erbschaft, § 1945 Abs. 3 BGB). Die Erteilung der Vollmacht kann damit auch stillschweigend, d. h. durch schlüssiges Verhalten, erteilt werden (Ausnahme: Prokura, § 48 Abs. 1 HGB).

Die Erteilung einer Vollmachtsurkunde ist nicht erforderlich, aber ratsam, da damit für den Dritten Klarheit geschaffen wird.

Arten der Vollmacht

Nach dem Umfang der erteilten Vollmacht wird zwischen Spezial-, Gattungs- und Generalvollmacht differenziert.

Während die Spezialvollmacht nur für ein bestimmtes Geschäft (z.B. einen Autokauf) erteilt wird, wird die Gattungsvollmacht für eine ganze Gattung von Geschäften ausgesprochen.

Noch weiter führt eine sogenannte Generalvollmacht, bei der es sich um eine unbeschränkte Vertretungsmacht für alle Geschäfte handelt.(§ 166 Abs. 2 BGB) Der Umfang einer Generalvollmacht kann jedoch durch den Vollmachtgeber bestimmt werden.

Erlöschen

Eine Vollmacht erlischt bei Befristung oder Bedingung entweder mit Eintritt des Zeitpunktes oder der genannten Bedingung, darüber hinaus bei Beendigung des Grundverhältnisses (z.B. Arbeitsverhältnis, Auftrag) oder mit Widerruf.

Ein Widerruf ist grundsätzlich stets möglich und wird wie eine Bevollmächtigung erklärt. Eine extern erklärte Bevollmächtigung kann auch intern (ggüb. dem Bevollmächtigten) widerrufen werden. Auf die Vollmacht vertrauende Dritte (Geschäftspartner) sind jedoch aufgrund des Rechtsscheins schutzwürdig (§§ 170 bis 173).

Ein Widerruf ist nach § 168 S. 2 BGB ausgeschlossen. Ob eine Unwiderruflichkeit vorliegt, ist idR. Auslegungsfrage. Unwiderruflichkeit dürfte dann anzunehmen sein, wenn die Vollmacht einem besonderen Interesse des Bevollmächtigten dient. Ein Widerruf aus einem besonders wichtigen Grund ist immer möglich.

Eine isolierte, sowie eine Generalvollmacht sind immer widerruflich, ein getroffener vertraglicher Ausschluß eines Widerrufs ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

 

 

Vorkaufsrecht

 

Das dingliche Vorkaufsrecht (§§ 1094 - 1104 BGB) ist ein dingliches Sicherungsmittel für den Vorkaufsberechtigten, ein Grundstück unter den Bedingungen zu kaufen, die der Vorkaufsverpflichtete mit einem Drittkäufer vereinbart. Die Durchsetzung des Vorkaufsrechts vollzieht sich nach Vormerkungsregeln.

Das dingliche Vorkaufsrecht kann dem Erwerber in zwei Formen bestellt sein: als subjektiv dingliches Recht, es steht dann dem jeweiligen Eigentümer eines bestimmten Grundstückes zu, § 1094 Abs. 2 BGB (zum Beispiel: Nachbargrundstück) oder als subjektiv persönliches Recht, es bezieht sich dann nur auf eine bestimmte Person.

Ein dingliches Vorkaufsrecht kann wegen des sachenrechtlichen Typenzwangs nicht zu einem Festpreis begründet werden; die Abbedingung des § 505 Abs. 2 BGB ist nur beim schuldrechtlichen Vorkauf zulässig. Möglich ist aber die Umdeutung eines unwirksamen dinglichen Vorkaufsrechts in eine Vormerkung eines wirksam limitierten schuldrechtlichen Vorkaufsrechts.

 

 

Vormerkung (Begriff)

Die Vormerkung sichert einen schuldrechtlichen Anspruch auf Vornahme einer dinglichen Verfügung im Grundstücksrecht (zum Beispiel einen Anspruch aus § 433 Abs. 1 S.1 BGB auf Auflassung und Eintragung), indem sie Leistungshindernisse, die nach Entstehung der Vormerkung eintreten (zum Beispiel rechtliche Unmöglichkeit gegenüber § 433 Abs. 1 S.1 BGB durch Übereignung des Grundstücks an einen anderen) zugunsten des Vormerkungsberechtigten überwindet (§ 883 Abs. 2 BGB).

Auch die Vormerkung entsteht erst mit Eintragung in das Grundbuch und damit nicht schneller als das zu erwerbende Recht. Deshalb besteht nur dann ein Bedürfnis für eine Vormerkung, wenn nach dem Willen der Parteien zwischen obligatorischem Geschäft und Vornahme des dinglichen Geschäfts ein gewisser Zeitraum liegt (zum Beispiel zwischen Kaufvertrag und Übereignungsvorgang, weil der Käufer sich zwischenzeitlich erst Geld besorgen muß).

Die Vormerkung gibt eine rechtlich geschützte Aussicht auf den Erwerb eines Sachenrechts; sie ist jedoch kein dingliches Recht, weil es an der für das dingliche Recht typischen unmittelbaren Sachbeziehung fehlt. Andererseits richten sich der Ersterwerb (§ 885), die Überwindung der Nichtberechtigung bei Bestellung (§§ 878, 892), die Aufhebung (§ 875) und der Schutz bei unrichtiger Aussage des Grundbuches (§ 894) nach sachenrechtlichen Vorschriften; zudem schützt sie letztlich den schuldrechtlichen Anspruch so, als habe der Gläubiger mit Entstehung der Vormerkung das Sachenrecht erworben (§ 883). Wegen dieses "gemischten" Erscheinungsbildes wird sie als arteigenes Sicherungsmittel verstanden (vgl. BGHZ 57, 343).

 

Vormerkung (Erwerb)

Die Vormerkung ist eine vorläufige Grundbucheintragung zur Sicherung eines Anspruchs auf auf Eintragung einer dinglichen Rechtsänderung an Grundstücken und Grundstücksrechten. Praktisch bedeutsam ist die Auflassungs-Vormerkung bei der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück.

Rechtsfolge einer ordnungsgemäßen Vormerkung ist, daß eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück getroffen wird (z. Bsp. Übertragung an eine Dritte Person) insoweit unwirksam ist, als sie den Anspruch des Vormerkungsinhabers vereiteln oder beeinträchtigen würde. Die Vormerkung sichert überdies den Rang des Rechtes. Das heißt, das gesicherte Recht wird später mit dem Rang der Vormerkung eingetragen.

Der Erwerb einer Vormerkung erfolgt nach folgenden Voraussetzungen:

 

1. Der Ersterwerb (Bestellung) erfolgt durch Abgabe einer einseitig empfangsbedürftigen Willenserklärung und der Eintragung ins Grundbuch (§ 885 Abs. 1 BGB). Zusätzlich zum Grundtatbestand des Rechtserwerbs muß ein durch die Vormerkung zu sichernder obligatorischer Anspruch bestehen.

 

2. Da die Vormerkung notwendig einen zu sichernden Anspruch voraussetzt, ist sie akzessorisch. Deshalb ist der Zweiterwerb der Vormerkung (die Übertragung) ein gesetzlicher Erwerb: Die Vormerkung geht mit Abtretung des obligatorischen Anspruchs (§ 398 BGB) nach § 401 BGB auf den neuen Forderungsinhaber (Zessionar) über. Dadurch wird das Grundbuch in Ansehung der Vormerkung unrichtig; der Zessionar kann nach § 894 BGB seine Eintragung bewirken.

 

 

Wandelung

 

Die Wandelung ist ein in § 634 BGB geregeltes Recht des Werkbestellers und gilt damit nur für den BGB-Werkvertrag. Die VOB/B kennt keinen Gewährleistungsanspruch auf Wandelung.

Gemäß § 634 I BGB kann der Besteller zur Beseitigung eines Mangels der im § 633 BGB bezeichneten Art dem Unternehmer eine angemessene Frist mit der Erklärung setzen, daß er die Beseitigung des Mangels nach dem fruchtlosen Ablaufe der Frist ablehne. Sollte sich schon vor der Ablieferung des Werkes ein Mangel zeigen, so kann der Besteller die Frist sofort setzen; die Frist muß allerdings so bemessen werden, daß sie nicht vor der für die Ablieferung bestimmten Frist abläuft. Ist die Frist fruchtlos abgelaufen, kann der Besteller die Rückgängigmachung des Vertrags (Wandelung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen, wenn nicht der Mangel rechtzeitig beseitigt worden ist; der Anspruch auf Beseitigung des Mangels ist dann allerdings ausgeschlossen.

Ist die Beseitigung des Mangels unmöglich oder wird sie von dem Unternehmer verweigert, so bedarf es der Bestimmung einer Frist nicht. Dies ist auch dann der Fall, wenn die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Wandelung oder auf Minderung durch ein besonderes Interesse des Bestellers gerechtfertigt wird.

Ausgeschlossen ist die Wandelung, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit des Werkes nur in unerheblicher Weise mindert.

 

 

Werklieferungsvertrag

Begriffsbestimmung

Wie beim Werkvertrag ist auch der Werklieferungsvertrag auf die Herstellung eines körperlichen Arbeitserfolges gerichtet. Im Unterschied zum reinen Werkvertrag stellt jedoch der Unternehmer das zur Herstellung erforderliche Material. Beschafft der Unternehmer lediglich Zutaten oder Nebensachen, so handelt es sich trotzdem um einen Werkvertrag (§ 651 Abs. 2), denn es tritt die Materiallieferung gegenüber der Arbeitsleistung in den Hintergrund.

 

Beispiel: Liefert der Besteller dem Unternehmer die Materialien für das anzufertigende Werk und stellt der Unternehmer lediglich Zutaten zur Verfügung, liegt ein Werkvertrag vor. Fertigt der Unternehmer das Werk komplett aus eigenen Materialien, liegt ein Werklieferungsvertrag vor.

Beim Bauvertrag handelt es sich in der Regel um einen Werkvertrag, da das Grundstück der vom Besteller gelieferte Stoff und die vom Unternehmer beschafften Baumaterialien Nebensachen sind (vgl. BGHZ 87, 118). Ein Werklieferungsvertrag liegt dagegen vor, wenn das zu errichtende Gebäude nur Scheinbestandteil (§ 95 BGB) eines fremden, dem Besteller nicht gehörenden Grundstücks werden soll.

Typen des Werklieferungsvertrages

§ 651 BGB unterscheidet zwei Formen des Werklieferungsvertrags. Nämlich danach, ob die herzustellende Sache vertretbar (§ 91 BGB) oder nicht vertretbar ist. Vertretbare Sachen sind bewegliche Sachen, die im Geschäftsverkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt werden.

Beim Werklieferungsvertrag über vertretbare Sachen überwiegt beim Besteller das Interesse an der Beschaffung des fertigen Produkts, beim Hersteller das Interesse am Absatz. Auf diesen sog. Lieferungskauf findet deshalb nach § 651 BGB ausschließlich Kaufrecht Anwendung (§§ 433 BGB). Da es sich meist um eine Sache aus einer bestimmten Gattung handelt (Serienware aus der Produktion des Verkäufers), gilt insbesondere auch § 480 BGB; der Käufer kann also - anders als bei § 634 BGB ohne vorherige Fristsetzung - wandeln, mindern oder eine Nachlieferung verlangen, wenn die gelieferte Sache mangelhaft ist. Sind jedoch die Gewährleistungsrechte des Bestellers vertraglich auf Nachbesserung beschränkt, so gelten die §§ 633 ff BGB, mithin werkvertragliches Gewährleistungsrecht, entsprechend.

Beim Werklieferungsvertrag über nicht vertretbare Sachen überwiegt das beiderseitige Interesse an der Arbeitsleistung und Herbeiführung des Erfolges. Bei diesem sog. eigentlichen Werklieferungsvertrag gilt nach § 651 BGB eine Mischung aus Kauf- und Werkvertragsrecht.

a) Nach Kaufrecht ist die Gewährleistung für Rechtsmängel (§§ 434-436, 439, 440, 442, 443 BGB), die Verzinsung der Vergütung (§ 452 BGB), der Eigentumsvorbehalt (§ 455 BGB) sowie das arglistige Verschweigen von Mängeln (§ 476 BGB) zu beurteilen.

b) Nach Werkrecht richten sich insbesondere die Herstellungs- und Abnahmepflicht, die Sachmängelhaftung und der Gefahrübergang. Ausgenommen sind die §§ 647, 648 BGB weil ein Pfandrecht des Unternehmers an seinem eigenen Material sinnlos wäre.

 

 

 

Werkunternehmerpfandrecht

Das gesetzliche Pfandrecht des Werkunternehmers (§ 647 BGB) dient der Absicherung seiner Werklohnforderung gegen den Besteller. Gesichert können neben der Vergütungsforderung auch Schadensersatzansprüche und Entschädigungsansprüche. Das Pfandrecht gibt dem Unternehmer u. a. ein Recht auf Absonderung, wenn der Besteller in Konkurs fällt (§ 43 KO).

Der Werkunternehmer kann das Pfandrecht an beweglichen Sachen erwerben, wenn die Sache im Eigentum des Bestellers steht oder dieser Anwartschaftsberechtigter ist und der Unternehmer Besitz an dem Pfandgegenstand entweder durch Herstellung oder Ausbesserung erlangt hat. Nimmt der Unternehmer irrtümlich an, die Sache stünde im Eigentum des Bestellers, entsteht nach Ansicht der Rechtsprechung kein Pfandrecht.

Das Pfandrecht erlischt, wenn der Unternehmer den Besitz an der Pfandsache verliert, also z.B. mit Abnahme durch den Besteller.

siehe auch Sicherungshypothek des Bauunternehmers

 

Werkvertrag (nach Bürgerlichem Gesetzbuch)

Begriff, Vorschriften

Der Werkvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, der einen Unternehmer zur Herstellung eines vereinbarten Werkes und den Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (§ 631 Abs. 1 BGB). Dabei wird nicht nur ein Tätigwerden im Sinne des Bestellers, sondern ein konkreter Erfolg geschuldet.

Parteien des Werkvertrags sind der Besteller und der Unternehmer, wobei mit diesen Begriffen keinesfalls betriebswirtschaftliche Kategorien verbunden sind.

Typische Werkverträge sind z.B.:

- der Architektenvertrag (Bauplan als geschuldetes mangelfreies Werk)

- ein Vertrag über Bauleistungen

- ein Beförderungsvertrag (über Güter und Personen)

- ein Vertrag, der die Erstellung eines Gutachtens zum Inhalt hat

- ein Vertrag über eine Kfz-Inspektion

- ein Vertrag über die Herstellung von Computersoftware

 

Vorschriften: §§ 631 bis 650 BGB, § 651 BGB (Werklieferungsvertrag)

Abgrenzung zu anderen Vertragstypen

Werklieferungsvertrag. Beim Werklieferungsvertrag (§ 651 BGB) hat der Unternehmer die Stoffe zur Herstellung des Werkes zu beschaffen und das Endprodukt dem Besteller zu übergeben und zu übereignen. Anders als der klassische Werkvertrag, bei dem der Besteller sich aus eigenen Rohstoffen ein Werk (z.B. einen Anzug) fertigen läßt, ist dies jedoch der Regelfall, so daß in der Praxis häufig ein Werklieferungsvertrag vorliegt. Bei der Herstellung nicht vertretbarer Sachen, also von Sachen, die keinen austauschbaren Massencharakter tragen, findet für den Werklieferungsvertrag das Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB) Anwendung. Für vertretbare Sachen (§ 91 BGB) sind die Regeln des Kaufrechts (§§ 433 ff. BGB) heranzuziehen.

 

Kaufvertrag. Der Kaufvertrag (§ 433 BGB) ist auf die Übereignung eines fertigen Endproduktes gerichtet, während beim Werkvertrag die Herstellung des Werkes im Vordergrund steht. Der Verkäufer wird zwar mit der Lieferung einer Sache ebenfalls zu einem Erfolg verpflichtet, die Herstellung des Gegenstandes ist aber nicht maßgeblicher Vertragsinhalt.

 

Dienstvertrag. Beim Dienstvertrag (§ 611 BGB) beinhaltet ebenso wie der Werkvertrag eine entgeltliche Arbeitsleistung. Im Gegensatz zum Werkvertrag wird beim Dienstvertrag nur das Bemühen um einen Erfolg, nicht jedoch der Erfolg, das Ergebnis der Tätigkeit, selbst geschuldet.

 

Auftrag. Die Erteilung eines Auftrags (§ 662 BGB) bewirkt wie beim Werkvertrag ebenfalls ein Tätigwerden des Beauftragten. Dieser erfüllt seinen Auftrag aber anders als der Hersteller eines Werkes unentgeltlich.

 

Geschäftsbesorgungsvertrag. Der Geschäftsbesorger übt beim Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) eine entgeltliche Dienst- oder Werkleistung für den Geschäftsherrn aus. Der Geschäftsbesorgungsvertrag stellt einen Unterfall des Werkvertrags dar, wenn nicht nur die bloße Tätigkeit, sondern ein Erfolg geschuldet wird.

Vertragspflichten, Inhalt und Form des Vertrages

Vertragspflichten

Hauptleistungspflichten des Unternehmers sind die Pflicht zur Herstellung und die Pflicht zur Ablieferung des Werkes. Der Unternehmer schuldet dabei nicht lediglich die Herstellung, sondern geschuldet ist die mangelfreie und rechtzeitige Herstellung des Werkes (§ 633 Abs. 1, 636 Abs. 1 BGB). Die Pflicht zur Ablieferung ist erfüllt, wenn dem Besteller das Werk zugänglich gemacht wurde.

Der Besteller muß im Gegenzug die vereinbarte Vergütung zahlen und das Werk abnehmen (§ 640 BGB).

 

Inhalt des Werkvertrages

Der Werkvertrag muß eine Ausgestaltung der gesetzlichen Pflichten enthalten.

Vergütung. Der Werkvertrag muß eine exakte Regelung über die durch den Besteller zu entrichtende Vergütung enthalten. Fehlt eine solche Regelung, richtet sich die Höhe der Vergütung nach dem üblicherweise für ein derartiges Werk zu entrichtenden Werklohn. Ist eine übliche Vergütung nicht zweifelsfrei zu ermitteln, insbesondere bei ungewöhnlichen Werkleistungen (z.B. besonderen Gutachten), kommen die §§ 315, 316 BGB zur Anwendung. Der Unternehmer kann die Vergütung in diesem Fall nach billigem Ermessen festlegen.

Ist der Vertragsinhalt mißverständlich unvollständig oder fehlt eine für die Abwicklung notwendige Abrede, muß eine Konkretisierung der Pflichten erfolgen.

 

Form

Der Werkvertrag ist grundsätzlich formfrei. Die Parteien können jedoch für den Vertrag oder einzelne Abreden die Einhaltung bestimmter Formen festlegen. Bei gemischten oder zusammengesetzten Verträgen, die teilweise formbedürftig sind, besteht Formzwang, wenn ein einheitlicher Vertrag vorliegt.

 

ergänzende Ausführungen finden Sie auch unter folgenden Punkten:

- Verträge über Bauleistungen

- Abnahme beim BGB-Werkvertrag

- Rechts- und Sachmängelhaftung beim BGB-Werkvertrag

- Gefahrtragung beim BGB-Werkvertrag

- Gesetzliche Sicherungsrechte des Werkunternehmers

 

Werkvertrag nach BGB (Begriff, Vorschriften)

Begriff, Vorschriften

Vorschriften: §§ 631 bis 650 BGB, § 651 BGB (Werklieferungsvertrag)

Der Werkvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, der einen Unternehmer zur Herstellung eines vereinbarten Werkes und den Besteller im Gegenzug zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung - des Werklohns - verpflichtet (§ 631 Abs. 1 BGB). Dabei wird nicht nur ein Tätigwerden im Sinne des Bestellers, sondern ein konkreter Erfolg primär geschuldet, der in der mängelfreien Werkleistung besteht.

Parteien des Werkvertrags sind der Besteller und der Unternehmer, wobei mit diesen Begriffen keinesfalls betriebswirtschaftliche Kategorien verbunden sind.

Typische Erscheinungsformen von Werkverträgen sind z.B.:

- der Architektenvertrag (Bauplan als geschuldetes mangelfreies Werk)

- ein Vertrag über Bauleistungen

- ein Beförderungsvertrag (über Güter und Personen)

- ein Vertrag, der die Erstellung eines Gutachtens zum Inhalt hat

- ein Vertrag über eine Kfz-Inspektion

- ein Vertrag über die Herstellung von Computersoftware

Abgrenzung zu anderen Vertragstypen

Werklieferungsvertrag. Beim Werklieferungsvertrag (§ 651 BGB) hat der Unternehmer die Stoffe zur Herstellung des Werkes zu beschaffen und das Endprodukt dem Besteller zu übergeben und zu übereignen. Anders als der klassische Werkvertrag, bei dem der Besteller sich aus eigenen Rohstoffen ein Werk (z.B. einen Anzug) fertigen läßt, ist dies jedoch der Regelfall, so daß in der Praxis häufig ein Werklieferungsvertrag vorliegt. Bei der Herstellung nicht vertretbarer Sachen, also von Sachen, die keinen austauschbaren Massencharakter tragen, findet für den Werklieferungsvertrag das Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB) Anwendung. Für vertretbare Sachen (§ 91 BGB) sind die Regeln des Kaufrechts (§§ 433 ff. BGB) heranzuziehen. Ob Kauf- oder Werkvertragsrecht anzuwenden ist, richtet sich nach den im Vertrag geregelten Schwerpunkten.

 

Kaufvertrag. Der Kaufvertrag (§ 433 BGB) ist auf die Übereignung eines fertigen Endproduktes gerichtet, während beim Werkvertrag die Herstellung des Werkes im Vordergrund steht. Der Verkäufer wird zwar mit der Lieferung einer Sache ebenfalls zu einem Erfolg verpflichtet, die Herstellung des Gegenstandes ist aber nicht maßgeblicher Vertragsinhalt.

 

Dienstvertrag. Beim Dienstvertrag (§ 611 BGB) beinhaltet ebenso wie der Werkvertrag eine entgeltliche Arbeitsleistung. Im Gegensatz zum Werkvertrag wird beim Dienstvertrag nur das Bemühen um einen Erfolg, nicht jedoch der Erfolg, das Ergebnis der Tätigkeit, selbst geschuldet.

 

Auftrag. Die Erteilung eines Auftrags (§ 662 BGB) bewirkt wie beim Werkvertrag ebenfalls ein Tätigwerden des Beauftragten. Dieser erfüllt seinen Auftrag aber anders als der Hersteller eines Werkes unentgeltlich.

 

Geschäftsbesorgungsvertrag. Der Geschäftsbesorger übt beim Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) eine entgeltliche Dienst- oder Werkleistung für den Geschäftsherrn aus. Der Geschäftsbesorgungsvertrag stellt einen Unterfall des Werkvertrags dar, wenn nicht nur die bloße Tätigkeit, sondern ein Erfolg geschuldet wird.

 

Werkvertrag nach BGB (Vertragspflichten, Inhalt, Form)

Vertragspflichten

Hauptleistungspflichten des Unternehmers sind die Pflicht zur Herstellung und die Pflicht zur Ablieferung des Werkes. Der Unternehmer schuldet dabei nicht lediglich die Herstellung, sondern geschuldet ist die mangelfreie und rechtzeitige Herstellung des Werkes (§ 633 Abs. 1, 636 Abs. 1 BGB). Die Pflicht zur Ablieferung ist erfüllt, wenn dem Besteller das Werk zugänglich gemacht wurde.

Der Besteller muß im Gegenzug die vereinbarte Vergütung zahlen und das Werk abnehmen (§ 640 BGB).

Inhalt des Werkvertrages

Der Werkvertrag muß eine Ausgestaltung der gesetzlichen Pflichten enthalten.

Vergütung. Der Werkvertrag muß eine exakte Regelung über die durch den Besteller zu entrichtende Vergütung enthalten. Fehlt eine solche Regelung, richtet sich die Höhe der Vergütung nach dem üblicherweise für ein derartiges Werk zu entrichtenden Werklohn. Ist eine übliche Vergütung nicht zweifelsfrei zu ermitteln, insbesondere bei ungewöhnlichen Werkleistungen (z.B. besonderen Gutachten), kommen die §§ 315, 316 BGB zur Anwendung. Der Unternehmer kann die Vergütung in diesem Fall nach billigem Ermessen festlegen.

Ist der Vertragsinhalt mißverständlich unvollständig oder fehlt eine für die Abwicklung notwendige Abrede, muß eine Konkretisierung der Pflichten erfolgen.

Form

Der Werkvertrag ist grundsätzlich formfrei. Die Parteien können jedoch für den Vertrag oder einzelne Abreden die Einhaltung bestimmter Formen festlegen. Bei gemischten oder zusammengesetzten Verträgen, die teilweise formbedürftig sind, besteht Formzwang, wenn ein einheitlicher Vertrag vorliegt.

 

 

Zession

siehe Abtretung einer Forderung

 

Zurückbehaltungsrecht

 

Wenn der Besteller ein ihm zustehendes Zurückbehaltungsrecht geltend macht, würde er im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung zur Zahlung nur Zug um Zug gegen die Mängelbeseitigung durch den Werkunternehmer verurteilt. Außerdem wäre die Forderung des Werkunternehmers nicht fällig im Sinne des § 291 S 1 Halbs 2. BGB ist. Dem Werkunternehmer stünden solange keine Prozeßzinsen zu.

Voraussetzung für das Vorliegen eines von Amts wegen zu beachtenden Zurückbehaltungsrechtes aufgrund eines Nachbesserungsanspruchs gemäß §§ 320, 633 BGB ist zunächst, daß es überhaupt möglich ist, den Anspruch auf Nachbesserung innerhalb eines Werkvertrages auf die §§ 320, 622 BGB zu stützen. Der § 320 BGB ist eigentlich vom Gesetzgeber für die Geltendmachung von vertraglichen Hauptpflichten gedacht. Dieses Problem hat der BGH dahingehend gelöst, daß er das Nachbesserungsrecht zu einem Hauptvertragsrecht aufgewertet hat. Somit kann der Besteller seinen Anspruch auf Nachbesserung auf die §§ 320, 633 BGB stützen.

Ebenso könnte der Besteller sich auf ein Zurückbehaltungsrecht im Sinne des § 273 BGB berufen. Unabhängig davon, welches Zurückbehaltungsrecht nun dem Besteller zustehen solle, wäre es jedoch nötige Voraussetzung, daß das vom Werkunternehmer erstellte Werk mit einem Mangel behaftet ist, den der Werkunternehmer zu vertreten hat, da der Hersteller des Werkes gemäß § 633 I BGB verpflichtet ist, sein Werk so herzustellen, daß es frei von Fehlern ist.