Anschluß an Prüfungsverband

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b2.jpg (3989 Byte) Pflicht zur Mitgliedschaft

Die Genossenschaft ist verpflichtet, sich einem Verband anzuschließen, dem ein gesetzliches Prüfungsrecht verliehen ist (§ 54 GenG). Die Anschlußpflicht dient dem verstärkten Schutz der Pflichtprüfung im Interesse der Gläubiger und der Mitglieder der Genossenschaft. Der Verband führt in der vorgeschriebenen Zeit die gesetzlich vorgeschriebene Pflichtprüfung durch.

Die Auswahl des Verbandes steht der Genossenschaft frei. Empfehlenswert ist jedoch der Anschluß an den für sie sachlich und örtlich zuständigen Verband, wobei Kontakte bereits vor der Gründung geknüpft werden sollten.

Mit Erwerb der Mitgliedschaft wird ein jährlicher Verbandsbeitrag fällig, der sich nach dem Umsatz oder an der Bilanzsumme der Genossenschaft orientieren. Hinzu kommen Gebühren für die durchgeführten Prüfungen.

b2.jpg (3989 Byte) Umfang der Prüfung

Die Prüfung des Verbandes erstreckt sich auf die formelle und materielle Richtigkeit des Jahresabschlusses und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung des Vorstandes.