Auflösung, Verschmelzung, Konkurs

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b2.jpg (3989 Byte) Auflösung

Nach Gesetz erfolgt die Auflösung der Genossenschaft in folgenden Fällen:
- durch einen jederzeit möglichen Beschluß der Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit,
- durch Beschluß des Registergerichts (z.B. wenn die Zahl der Mitglieder unter die Mindestgründeranzahl fällt)
- durch statuierten Zeitablauf
- durch behördliche Entscheidung wegen gesetzwidriger Handlungen
- durch Löschung im Genossenschaftsregister wegen Vermögenslosigkeit
- durch Verschmelzung und Konkurs

Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation nach den §§ 83 ff. GenG.

b2.jpg (3989 Byte) Verschmelzung

Nach dem Gesetz sind zwei Formen der Verschmelzung denkbar. Zum einen die Fusion durch Vermögensübertragung auf eine andere Genossenschaft und zum anderen durch Fusion in Form der Neubildung. Im ersten Fall bleibt von zwei Genossenschaften eine bestehen, im zweiten Fall wird durch zwei sich vereinigende Genossenschaften eine neue Genossenschaft errichtet.

b2.jpg (3989 Byte) Konkurs

Im Konkursfalle gelten die gesetzlichen Vorschriften der Konkursordnung mit folgender Besonderheit: Bei Genossenschaften mit statuierter Nachschußpflicht ist nur die Zahlungsunfähigkeit ein Konkursgrund, nicht jedoch die bloße Überschuldung (§ 98 GenG). Grund für diese Ausnahme ist die Tatsache, daß mit der Pflicht zur Leistung eines Nachschusses den Gläubigern ein ausreichende Haftungsgrundlage zur Verfügung steht. Dies gilt jedoch nur für Genossenschaften mit unbeschränkter Nachschußpflicht.

Nach § 105 Abs. 1 GenG sind die Mitglieder verpflichtet, die im Statut der Genossenschaft festgelegten Nachschüsse zur Konkursmasse zu leisten, soweit die Konkursgläubiger nicht ausreichend befriedigt werden. Im Zweifel sind die Nachschüsse nach Köpfen zu leisten. Nachschüsse werden vom Konkursverwalter in einem speziellen Umlageverfahren nach den §§ 106 ff. GenG eingezogen, eine direkte Haftung der Genossen gegenüber den Gläubigern gibt es nicht.