![]() Die Mitgliedschaft in der Genossenschaft wird bei der Gründung durch die Mitunterzeichnung des Statuts oder durch späteren Beitritt in Form einer schriftlichen Beitrittserklärung und Annahme des Beitritts durch den Vorstand. Darüber hinaus kann die Mitgliedschaft auch durch Erbschaft oder Verschmelzung zweier Genossenschaften erworben werden. Die Mitgliedschaft in der Genossenschaft ist nicht auf andere Personen übertragbar und nur im beschränkten Maße vererblich. Sofern das Statut nichts anderes bestimmt, endet die durch Erbschaft erworbene Mitgliedschaft mit dem Schluß des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist (§ 77 GenG). Die Mitgliedschaft wird durch freiwilliges Ausscheiden in Form der Kündigung oder durch zulässige Abtretung des Geschäftsguthabens, durch Ausschließung (§ 68 GenG) oder durch den Tod verloren. ![]() Die Mitglieder haben primär das Recht zur Teilnahme an den durch den gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb geschaffenen genossenschaftlichen Einrichtungen (z.B. Einkauf von Gütern, Nutzung von Maschinen etc.). Darüber hinaus steht jedem Mitglied ein Mitwirkungsrecht an den Abstimmungen in der Generalversammlung zu. Nach der Gewinnverteilung gem. § 19 Abs. 1 GenG hat jeder Genosse Anspruch auf einen Gewinnanteil. Den Rechten stehen Pflichten gegenüber. So werden durch Gesetz vor allem folgende Hauptpflichten begründet: - die Pflicht zur Erbringung der Mindesteinlage (§ 7 Nr. 1 GenG) - eventl. die Pflicht zur Leistung von Nachschüssen (§ 6 Nr. 3 GenG) - die Pflicht zur Deckung eines etwaigen Fehlbetrages beim Ausscheiden des Genossen (§ 73 Abs. 2 GenG) Darüber hinaus können durch das Genossenschaftsstatut weitere Pflichten, wie z.B. die Abnahme genossenschaftlicher Erzeugnisse, begründet werden. |