Organe der Genossenschaft

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b2.jpg (3989 Byte) Vorstand

Der gewählte Vorstand der Genossenschaft vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich (§ 24 Abs. 1 GenG). Als gesetzlicher Vertreter der Genossenschaft obliegt ihm die Geschäftsführung.

Der Vorstand wird von der Generalversammlung der Genossenschaft gewählt und besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Eine höhere Mitgliederzahl oder eine andere Art der Bestellung des Vorstandes kann in der Satzung festgelegt werden (§ 24 Abs. 2 GenG). Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden (§ 24 Abs. 3 GenG).


Für die Vertretung gilt, wenn in der Satzung nichts anderes festgelegt wurde, das Prinzip der Gesamtvertretung. Für die Geschäftsführung haften die Vorstandsmitglieder mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft (siehe § 34 GenG).

b2.jpg (3989 Byte) Aufsichtsrat

Der von der Generalversammlung der Genossenschaft gewählte Aufsichtsrat besteht, sofern im Statut nichts anderes geregelt wurde, aus zwei Mitgliedern. Gleichzeitige Mitgliedschaft im Aufsichtsrat und im Vorstand ist unzulässig (§ 37 GenG).

Aufgabe des Aufsichtsrates ist die Überwachung des Vorstandes bei seiner Geschäftsführung in allen Belangen der Verwaltung. Hierzu kann er jederzeit vom Vorstand Berichterstattung verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder Bücher und Schriftstücke der Genossenschaft einsehen und die Bestände an Waren und Handelspapieren untersuchen.


Der Aufsichtsrat hat weiterhin den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Jahresüberschusses zu prüfen und der Generalversammlung über das Ergebnis seiner Prüfung vor Feststellung des Jahresabschlusses zu berichten. Er hat auch, wenn es im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, eine Generalversammlung einzuberufen (§ 38 Abs. 2 GenG). Weitere Aufgaben können dem Aufsichtsrat durch Aufnahme Statut zugewiesen werden.

Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen Vorstandsmitglieder vorläufig, bis zur Entscheidung einer einzuberufenden Generalversammlung, von ihren Geschäften zu entheben und Maßnahmen zur einstweiligen Fortführung der Geschäfte zu treffen (§ 40 GenG).


Mitglieder des Aufsichtsrates unterliegen den gleichen Sorgfaltspflichten wie Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes (§ 41 GenG).

b2.jpg (3989 Byte) Generalversammlung/Vertreterversammlung

In der Generalversammlung als oberstes Willensorgan der Genossenschaft werden die Rechte der Genossenschaftsmitglieder ausgeübt (§ 43 GenG).

Die Beschlußfassung in der Versammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei jeder Genosse eine Stimme hat, sofern im Genossenschaftsstatut keine anderen Festlegungen getroffen wurden.

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist bei großen Genossenschaften die Vertreterversammlung vorgesehen. Eine Vertreterversammlung ist gesetzlich bei Genossenschaften von mehr als 3000 Mitgliedern vorgeschrieben (§ 43a GenG). Bei Genossenschaften mit mehr als 1500 Mitgliedern kann im Statut anstelle der Generalversammlung eine Vertreterversammlung vorgeschrieben werden.

Die Vertreterversammlung besteht aus mindestens 50 Vertretern, die von den Genossen in allgemeiner, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl bestimmt werden. Die Erteilung von Mehrstimmrechten in der Vertreterversammlung sind unzulässig.

Die General- bzw. Vertreterversammlung wird i.d.R. durch den Vorstand einberufen (§ 44 GenG). Sie stellt den Jahresabschluß fest und beschließt über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung des Jahresfehlbetrages. Überdies obliegt ihr die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrates. Beschlüsse der Versammlung bedürfen keiner notariellen Beurkundung.