![]() Die Firma der Genossenschaft muß eine Sachfirma sein (§ 3 Abs. 1 GenG). Eine ausführliche Beschreibung des Unternehmensgegenstandes in der Genossenschaftssatzung ist nicht erforderlich, unzulässig ist jedoch eine abstrakte, unschlüssige Umschreibung. Die Firma muß die Rechtsform erkennen lassen, als Zusatz ist deshalb die Bezeichnung "eingetragene Genossenschaft" oder das Kürzel "eG" aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 GenG). Zu achten ist auch darauf, daß sich die neugegründete Genossenschaft von anderen Firmen, die bereits eingetragen sind, unterscheidet. ![]() Als Sitz der Genossenschaft ist derjenige Ort festzulegen, an dem sich die Verwaltung befindet. Die Bestimmung eines rein fiktiven Sitzes ist unzulässig. Wird der Sitz der Genossenschaft verlegt, ist eine Änderung der Satzung erforderlich. ![]() Der Gegenstand der Genossenschaft konkretisiert den gesetzlich festgelegten Zweck, der nicht in der Gewinnerzielung, sondern in der Förderung der Mitglieder liegen muß (§ 1 Abs. ! GenG). Die Angabe des Gegenstandes in der Satzung muß die Geschäftstätigkeit der Genossenschaft deutlich machen. Abstrakte und allgemein gehaltene Angaben sind unzulässig (z.B. "Betrieb von Handelsgeschäften aller Art"). Ist für den gewählten Gegenstand eine behördliche Genehmigung erforderlich, kann die Eintragung in das Genossenschaftsregister erst erfolgen, wenn diese erteilt wurde. |