Gründung (Statut, Satzung, Anmeldung)

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Die Gründung einer Genossenschaft erfolgt im wesentlichen in drei Stufen:

1. Feststellung des Statuts

Bei einer Genossenschaftsgründung wird kein Gesellschaftsvertrag, wie bei GmbH oder OHG, sondern vielmehr ein Statut oder eine Satzung in schriftlicher Form erstellt. Zur Feststellung des Genossenschaftsstatuts ist eine Mindestanzahl von sieben Personen erforderlich (§§ 4, 5 GenG).
Die Satzung bzw. das Statut müssen mindestens folgende Punkte enthalten:
- die Firma und den Sitz der Genossenschaft,
- den Gegenstand des Unternehmens,
- den Betrag des Geschäftsanteils,

- die Höhe der Mindesteinlagen der Mitglieder,
- Bestimmungen über zu leistende Nachschüsse zur Konkursmasse,
- Bestimmungen über die Berufung der Generalversammlung,
- Bestimmungen über die Formalien der Generalversammlung,
- Bestimmungen über Form und Art der genossenschaftlichen Bekanntmachungen,
- Festlegungen über die Bildung einer gesetzlichen Rücklage.

Darüber hinaus kann die genossenschaftliche Satzung auch Regelungen zu folgenden Punkten enthalten:
- das Recht und die Pflicht, sich mit mehreren Geschäftsanteilen zu beteiligen

- die zeitliche Beschränkung der Genossenschaft
- vom Kalenderjahr abweichende Zeiten für das Geschäftsjahr
- Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Personen, die keine Genossenschaftsmitglieder sind.

2. Bestellung der Genossenschaftsorgane

Organe der Genossenschaft sind der Vorstand und der Aufsichtsrat. Beide müssen vor der Anmeldung der Genossenschaft zum Genossenschaftsregister gewählt werden.

Mitglieder der Organe müssen ihrerseits Genossenschaftsmitglieder sein (§ 9 GenG).

3. Anmeldung und Eintragung

Mit der Feststellung des Statuts durch die Gründer ist die Genossenschaft bereits errichtet, aber noch nicht als solche rechtlich existent. Sie muß zur Eintragung in das Genossenschaftsregister angemeldet werden. Die Anmeldung erfolgt durch den zuvor gewählten Vorstand.

Das Genossenschaftsregister wird bei dem zur Führung des Handelsregisters zuständigen Gericht, beim Amtsgericht geführt (§ 10 Abs. 2 GenG). Nach erfolgter Prüfung der Ordnungsmäßigkeit von Gründung und Anmeldung erfolgt die Eintragung.

Nach § 11 GenG muß die Anmeldung zum Genossenschaftsregister folgende Anlagen enthalten:

- das von den Genossenschaftsmitgliedern unterzeichnete Statut und eine Abschrift,
- eine Abschrift der Bestellungsurkunden von Vorstand und Aufsichtsrat,
- eine Bestätigung eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, die die Zulassung der Genossenschaft zum Beitritt enthält,
- eine gutachterliche Äußerung des Prüfungsverbandes über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.