Rechtsgrundlage: Genossenschaftsgesetz
BegriffNach § 1 GenG
ist die Genossenschaft eine "Gesellschaft von nicht geschlossener Mitgliederzahl,
welche die Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels
gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes bezweckt".
Nach der Reform des Genossenschaftsrechts (1973) gibt es nur noch die eingetragene
Genossenschaft (eG). Zuvor wurden Genossenschaften nach der Art der Haftung, in solche mit
beschränkter oder unbeschränkter Haft- bzw. Nachschußpflicht, eingeteilt.
Wesensmerkmale
Wesensmerkmal einer Genossenschaft ist gem. § 1 Abs. 1 GenG die offene Mitgliederzahl,
der freie Wechsel im Mitgliederbestand. Dies unterscheidet die Genossenschaft zum einen
von den Personengesellschaften, bei denen nach dem gesetzlichen Grundmodell die
Neuaufnahme von Mitgliedern von der Zustimmung der Mitgesellschafter abhängt und zum
anderen von den Kapitalgesellschaften, bei denen der Mitgliederstand durch die Zahl der
Aktien bzw. Geschäftsanteile bestimmt ist.
Ein weiteres Wesensmerkmal der Genossenschaft ist der gemeinschaftliche Geschäftsbetrieb,
durch den der Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder gefördert werden soll. Man
unterscheidet in diesem Zusammenhang Aktivgeschäfte, die auf die Förderung der
Genossenschaftsmitglieder gerichtet sind und Passivgeschäfte, mit denen sich die
Genossenschaft die Mittel zur Erreichung des Gesellschaftszwecks verschafft.
Rechtsnatur
Die Genossenschaft ist juristische Person, hat als solche selbständige Rechte und
Pflichten (§ 17 Abs. 1 GenG). Sie kann klagen und verklagt werden, sie kann Eigentum und
andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben usw.
Die Genossenschaft ist Formkaufmann (§ 17 Abs. 2 GenG). Die Genossenschaft ist jedoch
keine Handelsgesellschaft, da ihr Zusammenschluß der Förderung ihrer Mitglieder und
nicht wie bei einer echten Handelsgesellschaft dem gemeinsamen Unternehmensbetrieb dient. |