Rechtsgrundlagen, Begriff, Rechtsnatur

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b2.jpg (3989 Byte)  Rechtsgrundlage: Genossenschaftsgesetz


b2.jpg (3989 Byte)  Begriff

Nach § 1 GenG ist die Genossenschaft eine "Gesellschaft von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes bezweckt".

Nach der Reform des Genossenschaftsrechts (1973) gibt es nur noch die eingetragene Genossenschaft (eG). Zuvor wurden Genossenschaften nach der Art der Haftung, in solche mit beschränkter oder unbeschränkter Haft- bzw. Nachschußpflicht, eingeteilt.

b2.jpg (3989 Byte)  Wesensmerkmale

Wesensmerkmal einer Genossenschaft ist gem. § 1 Abs. 1 GenG die offene Mitgliederzahl, der freie Wechsel im Mitgliederbestand. Dies unterscheidet die Genossenschaft zum einen von den Personengesellschaften, bei denen nach dem gesetzlichen Grundmodell die Neuaufnahme von Mitgliedern von der Zustimmung der Mitgesellschafter abhängt und zum anderen von den Kapitalgesellschaften, bei denen der Mitgliederstand durch die Zahl der Aktien bzw. Geschäftsanteile bestimmt ist.

Ein weiteres Wesensmerkmal der Genossenschaft ist der gemeinschaftliche Geschäftsbetrieb, durch den der Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder gefördert werden soll. Man unterscheidet in diesem Zusammenhang Aktivgeschäfte, die auf die Förderung der Genossenschaftsmitglieder gerichtet sind und Passivgeschäfte, mit denen sich die Genossenschaft die Mittel zur Erreichung des Gesellschaftszwecks verschafft.

b2.jpg (3989 Byte)  Rechtsnatur

Die Genossenschaft ist juristische Person, hat als solche selbständige Rechte und Pflichten (§ 17 Abs. 1 GenG). Sie kann klagen und verklagt werden, sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben usw.

Die Genossenschaft ist Formkaufmann (§ 17 Abs. 2 GenG). Die Genossenschaft ist jedoch keine Handelsgesellschaft, da ihr Zusammenschluß der Förderung ihrer Mitglieder und nicht wie bei einer echten Handelsgesellschaft dem gemeinsamen Unternehmensbetrieb dient.