der . . . (Firma)
eingetragene Genossenschaft
in . . . (Ort)
I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand der
Genossenschaft
§ 1 Firma, Sitz
Die Genossenschaft führt die Firma ". . . eingetragene
Genossenschaft". Sie hat ihren Sitz in . . . (Anschrift).
§ 2 Zweck, Gegenstand
(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs
und der Wirtschaft ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb.
(2) Gegenstand des Unternehmens ist . . . In diesem Rahmen
betreibt die Genossenschaft . . . (hauptsächlicher Unternehmensgegenstand der
Genossenschaft). Sie kann auch . . . (weiterer
zulässiger Geschäftskreis der Genossenschaft). Die
Genossenschaft fördert ihre Mitglieder ferner insbesondere dadurch, daß . . .
(entsprechende Geschäftstätigkeit der Genossenschaft).
(3) Die Genossenschaft darf nur die nach . . . (entsprechende
Rechtsvorschriften) zugelassenen Geschäfte betreiben.
(4) Der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft ist auf . . .
(Ort/Bezirk) beschränkt.
(5) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder ist
zulässig/unzulässig.
II. Mitgliedschaft
§ 3 Voraussetzungen und Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) einzelne natürliche Personen (gegebenenfalls:, die . . . -
entsprechende Merkmale),
b) Personalgesellschaften (gegebenenfalls:, die . . . -
entsprechende Merkmale),
c) juristische Personen des privaten oder des öffentlichen
Rechts (gegebenenfalls:, die . . . - entsprechende Merkmale).
(2) Eine Mitgliedschaft ist mit der Zugehörigkeit zu . . .
(entsprechende Gruppe, Branche o. ä.) nicht vereinbar.
(3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte
Beitrittserklärung, die den gesetzlichen Anforderungen genügt
b) den Beschluß Vorstandes über die Zulassung als Mitglied und
c) die Eintragung in die vom Registergericht geführte
Mitgliederliste.
§ 4 Eintrittsgeld
(1) Mit Abgabe der Beitrittserklärung ist ein Eintrittsgeld
zu entrichten, dessen Höhe die Generalversammlung allgemein festlegt.
(2) Das Eintrittsgeld kann auf Antrag erlassen werden, wenn der
Beitretende bisher Mitglied einer . . . (z. B. einer Genossenschaft mit gleichem
Gegenstand) war. Der Witwe eines durch Tod ausgeschiedenen Mitglieds ist auf Antrag bei
Eintritt in die Genossenschaft das Eintrittsgeld zu erlassen.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung,
b) Übertragung des Geschäftsguthabens,
c) Tod des Mitglieds bzw. Auflösung oder Erlöschen der
Personalgesellschaft oder der juristischen Person,
d) Ausschluß.
§ 6 Kündigung der Mitgliedschaft
(1) Ein Mitglied kann seine Mitgliedschaft, bei mehreren
Geschäftsanteilen ganz oder teilweise zum Schluß eines Geschäftsjahres kündigen. Die
Kündigung muß schriftlich erfolgen und der Genossenschaft spätestens sechs Monate vor
Ende des laufenden Geschäftsjahres zugegangen sein.
(2) Der Vorstand hat die Kündigung des Mitglieds spätestens
sechs Wochen vor Ende des Geschäftsjahres, mit dessen Ablauf das Mitglied ausscheidet,
dem Gericht zur Eintragung einzureichen.
§ 7 Übertragung des Geschäftsguthabens
(1) Ein Mitglied kann jederzeit auch während des
Geschäftsjahres sein Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen
übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden. Die
Übertragung bedarf der Zustimmung des Vorstands, der diese Vereinbarung dann
unverzüglich dem Gericht einzureichen hat.
(2) Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muß
er die Mitgliedschaft gemäß § 4 der Satzung erwerben. Ist der Erwerber bereits
Mitglied, so ist seinem Geschäftsguthaben das Geschäftsguthaben des Ausgeschiedenen
zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung des Geschäftsguthabens der Betrag der bisher
übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat der Erwerber einen oder mehrere
neue Anteile entsprechend der Höhe des neuen Geschäftsguthabens zu übernehmen.
§ 8 Tod eines Mitglieds
(1) Stirbt ein Mitglied, so gilt es mit dem Schluß des
Geschäftsjahres, in dem der Tod eingetreten ist, als ausgeschieden. Bis zu diesem
Zeitpunkt wird die Mitgliedschaft des Verstorbenen durch seine Erben fortgesetzt. Mehrere
Erben können die Rechte aus der Mitgliedschaft nur einheitlich ausüben.
(2) Bei Auflösung oder Erlöschen einer Personengesellschaft
oder einer juristischen Person endet die Mitgliedschaft mit Schluß des Geschäftsjahres,
in dem Auflösung oder Erlöschen wirksam geworden ist.
(3) Beim Tode eines Mitglieds hat der Vorstand dem Gericht, im
Falle des Absatzes 2 die Auflösung oder das Erlöschen unverzüglich anzuzeigen.
§ 9 Ausschluß eines Mitglieds
(1) Ein Mitglied kann zum Schluß des Geschäftsjahres aus
der Genossenschaft ausgeschlossen werden,
a) wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung unter
Androhung des Ausschlusses nicht innerhalb von drei Monaten die ihm nach Gesetz, Statut
oder Vertrag der Genossenschaft gegenüber obliegenden Verpflichtungen erfüllt; dies gilt
besonders dann, wenn durch das Verhalten des Mitglieds die Gefahr einer wesentlichen
Beeinträchtigung des Ansehens der Genossenschaft, ihrer Leistungsfähigkeit oder der
Belange ihrer Mitglieder herbeigeführt wird;
b) wenn es in anderer Weise durch ein genossenschaftswidriges
Verhalten schuldhaft das Ansehen oder wirtschaftliche Interessen der Genossenschaft oder
ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht;
c) wenn über sein Vermögen Konkurs oder ein gerichtliches
Vergleichsverfahren eröffnet ist.
(2) Der Ausschluß erfolgt durch gemeinsamen Beschluß von
Vorstand und Aufsichtsrat. Dem auszuschließenden Mitglied ist vor einer Beschlußfassung
die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Ausschluß zu äußern. Der Vorstand hat dem
Ausgeschlossenen den Ausschließungsgrund ohne Verzug durch eingeschriebenen Brief
mitzuteilen.
Von dem Zeitpunkt der Absendung dieses Briefes an kann der
Ausgeschlossene an einer Mitgliederversammlung nicht mehr teilnehmen, auch nicht mehr
Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sein.
(3) Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Zugang
des Ausschließungsbeschlusses durch einen an den Vorstand zu richtenden eingeschriebenen
Brief Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet ein aus sieben Personen
bestehender Ausschuß. Das Recht auf richterliche Nachprüfung der
Ausschließungsentscheidung bleibt unbenommen.
(4) Der in Absatz 3 genannte Ausschuß besteht
a) aus zwei ständigen Mitgliedern, die die Mitgliederversammlung
aus dem Kreise der Genossenschaftsmitglieder auf die Dauer von Jahren wählt; in derselben
Mitgliederversammlung sind zwei Stellvertreter zu wählen, die bei zeitweiliger oder
dauernder Behinderung eines Ausschußmitglieds in der von der Mitgliederversammlung
bestimmten Reihenfolge tätig werden;
b) aus je zwei vom Vorstand und vom Ausgeschlossenen zu
benennenden Mitgliedern der Genossenschaft, die weder dem Vorstand noch dem Aufsichtsrat
angehören dürfen.
Diese Ausschußmitglieder wählen den Vorsitzenden, der Mitglied
der Genossenschaft sein soll, aber weder dem Vorstand noch dem Aufsichtsrat angehören
darf. Kann eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht erzielt werden, so
benennt der gesetzliche Prüfungsverband, dem die Genossenschaft angehört, den
Vorsitzenden. Der Vorsitzende muß mit dem Genossenschaftswesen und seinen Einrichtungen
vertraut sein.
(5) In dem Verfahren vor dem Ausschuß ist dem Ausgeschlossenen
und dem Vorstand Gehör zu geben. Über die Verhandlung und die Entscheidung über die
eingelegte Berufung ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Beschluß des Ausschusses ist
mit Gründen zu versehen. Die Niederschrift und der Beschluß sind vom Vorsitzenden und
von mindestens drei Mitgliedern des Ausschusses zu unterzeichnen.
(6) Ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats kann erst
nach seiner Amtsenthebung durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
§ 10 Auseinandersetzung bei Ausschluß
(1) Mit dem Ausgeschlossenen hat sich die Genossenschaft
auseinanderzusetzen. Maßgebend hierfür ist die nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Rechnungslegung aufgestellte Bilanz für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied
ausgeschieden ist.
(2) Der Ausgeschlossene kann lediglich sein
Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch einen Anteil an den Rücklagen der Genossenschaft
verlangen. Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nach den Einzahlungen des
Mitglieds zuzüglich zugeschriebener Gewinnanteile und abzüglich abgeschriebener
Verluste.
(3) Das Auseinandersetzungsguthaben des Ausgeschiedenen ist
binnen sechs Monaten, frühestens aber nach Feststellung der Bilanz, die der
Auseinandersetzung zugrunde liegt, in der Geschäftsstelle der Genossenschaft auszuzahlen.
Der Anspruch auf Auszahlung des sich bei der Auseinandersetzung ergebenden Guthabens
verjährt nach drei Jahren, gerechnet vom Tage seiner Fälligkeit an.
(4) Weist die der Auseinandersetzung zugrunde liegende Bilanz
einen Verlust aus, der die Geschäftsguthaben und die gesetzliche Rücklage übersteigt,
so hat der Ausgeschiedene den auf ihn entfallenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen.
Dieser Anteil wird nach dem Verhältnis der Haftsumme des
Ausgeschiedenen zur Gesamt-Haftsumme aller Mitglieder einschließlich der zum Schluß
desselben Geschäftsjahres ausscheidenden berechnet; er ist auf die Haftsumme des
Ausgeschiedenen beschränkt. Der Ausgeschiedene ist auch dann zur Verlustdeckung
heranzuziehen, wenn der Verlust auf neue Rechnung vorgetragen wird. Die
Auseinandersetzungsforderung der Genossenschaft wird zwei Wochen nach der
Mitgliederversammlung fällig, die die Bilanz festgestellt hat.
III. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 11 Rechte der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des
Genossenschaftsgesetzes und dieses Statuts an der Gestaltung der Genossenschaft
mitzuwirken und deren Leistungen in Anspruch zu nehmen. Ihre mitgliedschaftlichen Rechte
üben die Mitglieder gemeinschaftlich in der Mitgliederversammlung durch Beschlußfassung
aus. Sie bewirken so, daß die Genossenschaft ihre Aufgaben erfüllen kann.
(2) Aufgrund seiner Mitgliedschaft ist jedes Mitglied
insbesondere berechtigt,
a) an der Mitgliederversammlung und ihren Beratungen
teilzunehmen, dort Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen und in
Abstimmungen und Wahlen sein Stimmrecht auszuüben;
b) von mindestens dem zehnten Teil der Mitglieder unterschriebene
Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung mit einzureichen;
c) durch Anträge, die von mindestens dem zehnten Teil der
Mitglieder unterschrieben sind, die Einberufung von (außerordentlichen)
Mitgliederversammlungen zu verlangen;
d) nach Maßgabe des Gesetzes und dieses Statuts am
Jahresüberschuß teilzunehmen;
e) eine Abschrift des Jahresabschlusses mit Anhang, des
Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats auf seine Kosten zu verlangen;
f) die Niederschriften der Mitgliederversammlung einzusehen;
g) von mindestens dem zehnten Teil der Mitglieder unterschriebene
Anträge zur Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren beim Gericht mit einzureichen.
(3) Entsprechend den Aufgaben der Genossenschaft hat jedes
Mitglied insbesondere das Recht,
a) den/die/das . . . (nach dem Unternehmensgegenstand der
Genossenschaft von ihr herzustellende oder zu erbringende Leistung) zu erhalten - es
gelten hierfür die gemäß § 27 Absatz 2 des Statuts festgelegten Grundsätze;
b) die Betreuung der Genossenschaft bei der . . . (nach dem
Unternehmensgegenstand der Genossenschaft von ihr zu erbringende Leistung) in Anspruch zu
nehmen;
c) die Gemeinschaftseinrichtungen der Genossenschaft zu benutzen.
(4) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte.
§ 12 Regelungen zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte
. . .
§ 13 Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied nimmt seine Rechte so wahr, daß die
Genossenschaft ihre Aufgaben erfüllen kann, und wahrt deren Interessen. Jedes Mitglied
ist verpflichtet, die Regelungen des Genossenschaftsgesetzes und dieses Statuts
einzuhalten und die Beschlüsse der Generalversammlung zu erfüllen.
(2) Jedes Mitglied hat insbesondere die Pflicht,
a) das Eintrittsgeld gemäß § 5 der Satzung zu zahlen;
b) die Einzahlungen auf den ersten Geschäftsanteil oder auf
weitere Geschäftsanteile gemäß § 15 der Satzung fristgerecht zu leisten;
c) für die Nutzung . . . sowie für seine Betreuung durch die
Genossenschaft bei . . . (insgesamt sind hier die möglichen Leistungen der Genossenschaft
an Mitglieder aufzunehmen) die dafür festgesetzten Gebühren zu entrichten;
d) für die Schaffung und Erhaltung des genossenschaftlichen
Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe der Richtlinien zu leisten, die die
Mitgliederversammlung beschließt;
e) bei . . . (besondere/spezifische Leistungen der
Genossenschaft) die hierfür vertraglich vereinbarten Selbsthilfeleistungen zu erbringen;
f) nicht für Dritte bestimmte Angelegenheiten der Genossenschaft
wie vor allem Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundbriefe, Bekanntmachungen und
sonstige Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu
behandeln;
g) auf Verlangen die von der Genossenschaft benötigten
Unterlagen zur Verfügung zu stellen (wie beispielsweise die Jahresabschlüsse des
Mitglieds) sowie sonstige Auskünfte zu seinem Unternehmen zu geben; alle Informationen
behandelt die Genossenschaft vertraulich;
h) der Genossenschaft unaufgefordert jede grundlegende Änderung
beim Unternehmen des Mitglieds unverzüglich mitzuteilen wie besonders jede Änderung der
Rechtsform und des Inhabers oder der Inhaber.
(3) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten.
IV. Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und
Haftsumme
§ 14 Geschäftsanteil
(1) Das Mitglied beteiligt sich an der Genossenschaft durch
Übernahme eines oder mehrerer Geschäftsanteile. Der Geschäftsanteil beträgt DM . . .
(Betrag).
(2) Der erste Geschäftsanteil ist mit Eintragung des Mitglieds
in die Liste der Genossen zur Einzahlung fällig. Der Vorstand kann jedoch Einzahlung in
Raten zulassen. In diesem Falle sind mit Eintragung in die Liste der Genossen und jeweils
zum Ersten der folgenden Monate Raten von DM . . . (Betrag) einzuzahlen
(Pflichteinzahlung), bis der Geschäftsanteil erreicht ist.
(3) Ein Mitglied kann weitere Geschäftsanteile erst übernehmen,
wenn der zuvor erworbene Anteil voll eingezahlt ist und der Vorstand der Übernahme
zugestimmt hat. Für die Fälligkeit und die Art der Einzahlung gilt Absatz 1
entsprechend. Ein Mitglied kann sich mit höchstens . . . (Anzahl) Geschäftsanteilen
beteiligen.
(4) Die Einzahlungen des Mitglieds auf seine(n)
Geschäftsanteil(e) zuzüglich zugeschriebener Gewinnanteile und abzüglich
abgeschriebener Verlustanteile bilden sein Geschäftsguthaben.
(5) Das Geschäftsguthaben nicht ausgeschiedener Mitglieder darf
von der Genossenschaft nicht ausgezahlt, nicht zur Aufrechnung verwendet oder im
geschäftlichen Betrieb der Genossenschaft als Pfand oder sonstige Sicherheit eingesetzt
werden. Eine Einzahlungsverpflichtung darf nicht erlassen und nicht durch einen Kredit der
Genossenschaft finanziert werden; das Mitglied kann gegen diese Forderung auch nicht
aufrechnen. Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist nicht
zulässig und gegenüber der Genossenschaft unwirksam.
§ 15 Haftsumme
(1) Es wird eine gesetzliche Rücklage gebildet. Sie ist
ausschließlich zur Deckung eines bilanzmäßigen Verlustes bestimmt. Dieser Rücklage
werden jährlich mindestens . . . v. H. des Jahresüberschusses zugewiesen (zuzüglich
eines etwaigen Gewinnvortrags oder abzüglich eines etwaigen Verlustvortrags), solange die
Rücklage . . . v. H. der Bilanzsumme nicht erreicht. Über die Verwendung der
gesetzlichen Rücklage entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Neben der in Absatz 1 genannten Rücklage wird eine weitere
Ergebnisrücklage gebildet. Dieser sind jährlich mindestens . . . v. H. des
Jahresüberschusses zuzuweisen (zuzüglich eines etwaigen Gewinnvortrags oder abzüglich
eines etwaigen Verlustvortrags). Weitere Ergebnisrücklagen können gebildet werden. Über
ihre Verwendung entscheiden Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 27 dieses
Statuts).
§ 16 Nachschüsse
Nachschüsse zur Konkursmasse haben die Mitglieder lediglich
in Höhe der Haftsumme zu leisten. Diese Haftsumme beträgt für jeden Geschäftsanteil DM
. . . (Betrag z. B. wie bei Geschäftsanteil).
Bei Mitgliedern, die mehrere Geschäftsanteile übernommen haben,
erhöht sich der Gesamtbetrag der Haftsumme entsprechend der Anzahl der Geschäftsanteile
(alternativ: erhöht sich die Haftsumme nicht).
V. Organe der Genossenschaft
§ 17 Organe
Die Genossenschaft hat folgende Organe:
a) den Vorstand,
b) den Aufsichtsrat und
c) die Mitgliederversammlung.
§ 18 Pflichten
(1) Die Organe der Genossenschaft sind zu sparsamer
Haushaltsführung verpflichtet. So darf die Genossenschaft Organen und Dritten, die zur
Genossenschaft in einem Arbeits- oder Auftragsverhältnis stehen, keine unangemessenen
Entschädigungen und Vergünstigungen zuwenden. Stets soll unwirtschaftlicher Aufwand
vermieden werden.
(2) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats dürfen in
ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit zu der Genossenschaft nicht in Wettbewerb
treten.
A. Vorstand
§ 19 Leitung der Genossenschaft
(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener
Verantwortung. Er hat in seiner Tätigkeit die gesetzlichen Vorschriften, dieses Statut
und eine Geschäftsordnung des Vorstandes einzuhalten, besonders auch etwa sich daraus
ergebende Beschränkungen. Der Vorstand hat die ihm obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt
eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu erfüllen.
(2) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und
außergerichtlich in sämtlichen Angelegenheiten. Unbeschadet der gesetzlichen Regelungen
zu Vollmachten und rechtsgeschäftlicher Bestimmungen hierzu kann die Vertretung der
Genossenschaft rechtsverbindlich durch zwei Vorstandsmitglieder erfolgen.
(3) Gegenüber dritten Personen kann die Vertretungsbefugnis des
Vorstands nicht rechtswirksam beschränkt werden.
(4) Der Vorstand hat insbesondere die Pflicht,
a) sämtliche für einen ordnungsmäßigen Geschäftsverlauf
erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig zu planen, vorzubereiten und durchzuführen;
b) für eine ordnungsmäßige Buchführung zu sorgen sowie für
ein Rechnungswesen, das die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleistet;
c) sofern der Vorstand mehrheitlich beschließt, eine
Geschäftsordnung für den Vorstand zu schaffen, nach Anhörung des Aufsichtsrats eine
solche zu verabschieden, wobei es eines einstimmigen Beschlusses des Vorstands und einer
Unterzeichnung durch alle Vorstandsmitglieder bedarf;
d) ein Verzeichnis der Mitglieder zu führen und stets auf dem
aktuellen Stand zu halten;
e) für ordnungsmäßige und zuverlässige Erbringung der
Leistungen der Genossenschaft an die Mitglieder einschließlich deren Betreuung zu sorgen;
f) den Prüfungsverband im erforderlichen Umfange rechtzeitig und
ausreichend zu unterrichten, vor allem über die Generalversammlung und etwa vorgesehene
Änderungen des Statuts;
g) in Prüfungsberichten festgestellte Mängel zu beseitigen und
dem Prüfungsverband hierüber Bericht zu erstatten.
(5) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten nach Gesetz, diesem
Statut oder ihrem Anstellungsvertrag verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des
daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.
§ 20 Bericht
(1) Zur Unterrichtung und Stellungnahme oder Beschlußfassung
über den Jahresabschluß mit Anhang und den Lagebericht des Vorstands einschließlich des
Berichts und der Stellungnahme des Aufsichtsrats hat der Vorstand nach Maßgabe des §§
36 und 37 dieses Statuts seine Unterrichtungspflichten gegenüber Aufsichtsrat und
Mitgliederversammlung zu erfüllen.
(2) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat auf Verlangen jederzeit in
den Angelegenheiten der Genossenschaft zu berichten und in den Sitzungen des Aufsichtsrats
jedes Vierteljahr, auf Verlangen auch öfter, Auskunft zu erteilen sowie dem Aufsichtsrat
jedes Vierteljahr, auf Verlangen auch öfter, Aufstellungen zur Verfügung zu stellen,
nämlich:
- zur Geschäftsentwicklung der Genossenschaft seit der
vorhergehenden Aufstellung (jeweils mit Zwischenabschluß);
- zu den Gesamtverbindlichkeiten der Genossenschaft (einschl.
Verbindlichkeiten aus Wechseln und Bürgschaften);
- zu den von der Genossenschaft gewährten Krediten;
- zum geplanten Investitions- und Kreditbedarf.
§ 21 Zusammensetzung, Bestellung
(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen, die persönlich
Mitglieder der Genossenschaft sein müssen. Sie können hauptamtlich oder ehrenamtlich
tätig sein.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat für die
Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung für die gleiche Dauer ist zulässig.
(3) Anstellungsverträge mit hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern
unterzeichnet der Aufsichtsratsvorsitzende namens der Genossenschaft. Derartige
Anstellungsverträge dürfen höchstens auf die Dauer der Bestellung geschlossen werden.
Sie können auch im Falle des Widerrufs der Bestellung als Vorstandsmitglied nur aus
wichtigem Grund gekündigt werden, es sei denn, daß der Vertrag etwas anderes bestimmt.
(4) Soll einem Vorstandsmitglied ordentlich gekündigt werden,
also unter Einhaltung einer gesetzlichen oder vertraglichen Frist, ist hierfür der
Aufsichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden, zuständig. Ein Widerruf der Bestellung
fällt (ebenso wie eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund - außerordentliche
Kündigung) in die Zuständigkeit der unverzüglich einzuberufenden Mitgliederversammlung,
die vor ihrer Entscheidung dem betreffenden Vorstandsmitglied Gehör zu gewähren hat.
(5) Nach seinem Ermessen kann der Aufsichtsrat das betreffende
Vorstandsmitglied bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorläufig des
Amtes entheben. Ein solcher Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller
Mitglieder des Aufsichtsrats. Für die Dauer der vorläufigen Amtsenthebung eines
Vorstandsmitglieds hat der Aufsichtsrat die einstweilige Fortführung von dessen
Geschäften sicherzustellen.
(6) Ohne weiteres scheidet ein Mitglied des Vorstands mit Ende
des Kalendermonats aus dem Vorstand aus, in dem es das . . . Lebensjahr vollendet hat. Das
Auftragsverhältnis ehrenamtlich tätiger Vorstandsmitglieder endet ohne weiteres mit
seinem Ablauf oder dem Widerruf der Bestellung.
§ 22 Beschlußfassung
(1) Der Vorstand faßt Beschlüsse mit der Mehrheit aller
seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2) Beschlüsse des Vorstands sind im Wortlaut in die
Niederschriften aufzunehmen, die über jede Vorstandssitzung zu fertigen sind. Diese
Niederschriften sind mit dem jeweiligen Datum zu versehen und von den Vorstandsmitgliedern
zu unterzeichnen, die an der Beschlußfassung mitgewirkt haben.
(3) In Angelegenheiten, die die Interessen eines
Vorstandsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, seiner Kinder, seiner Geschwister
oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, ist das
betreffende Vorstandsmitglied von Beratungen und Abstimmungen in einer Vorstandssitzung
ausgeschlossen. Doch ist das Vorstandsmitglied vor einer Beschlußfassung zu hören.
(4) Vorstandsmitgliedern dürfen Kredite der Genossenschaft nur
gewährt werden, wenn der Aufsichtsrat vorher zugestimmt hat.
(5) Vorstandsmitglieder haben über vertrauliche Angaben und
Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen
durch die Tätigkeit als Vorstand bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
B. Aufsichtsrat
§ 23 Zusammensetzung
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
Die Mitgliederversammlung kann eine höhere Anzahl festsetzen, sofern sie durch drei
teilbar ist. Die Mitglieder des Aufsichtsrats müssen persönlich Mitglieder der
Genossenschaft sein. Sie sind ehrenamtlich tätig. Die zu einer Beschlußfassung
erforderliche Anzahl wird durch dieses Statut bestimmt. Für die Wahl der Mitglieder des
Aufsichtsrats gilt im übrigen § 33 dieses Statuts.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt die Aufsichtsratsmitglieder
für eine Amtszeit von drei Jahren. Diese beginnt mit Schluß der Mitgliederversammlung,
in der die Wahl erfolgt ist und endet mit Schluß der Mitgliederversammlung, die über die
Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Jährlich scheidet
ein Drittel der Mitglieder aus und ist durch Neuwahlen zu ersetzen. In den beiden ersten
Jahren entscheidet das Los, später die Amtsdauer. Wiederwahl ist zulässig.
Im Falle einer Erweiterung des Aufsichtsrats ist entsprechend wie
nach den vorhergehenden Sätzen zu verfahren. Bei den bisherigen Aufsichtsratsmitgliedern
richtet sich das Ausscheiden nach der Amtsdauer. Bei den neuen Mitgliedern entscheidet in
den beiden ersten Jahren nach der Erweiterung des Aufsichtsrats das Los, später auch bei
ihnen die Amtsdauer.
(3) Scheiden Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit
aus, sind durch eine unverzüglich einzuberufende Mitgliederversammlung Ersatzwahlen
vorzunehmen, wenn die Anzahl der verbliebenen Aufsichtsratsmitglieder die gesetzlich
vorgeschriebene Mindestanzahl von drei unterschreitet. Für ein Aufsichtsratsmitglied, das
im Wege der Ersatzwahl berufen wird, gilt die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen
Mitglieds.
(4) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds endet ohne weiteres,
sobald es das . . . Lebensjahr vollendet hat. Zum Schluß der auf diesen Zeitpunkt
folgenden nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wird das Ausscheiden wirksam.
(5) Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des
Vorstands sein. Ehemalige Vorstandsmitglieder können nur in den Aufsichtsrat gewählt
werden, nachdem ihnen für die gesamte Zeit ihrer Vorstandstätigkeit Entlastung erteilt
worden ist.
§ 24 Aufgaben und Pflichten
(1) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand in seiner
Geschäftsführung zu fördern, zu beraten und zu überwachen. Der Aufsichtsrat hat sich
daher ständig über die Angelegenheiten der Genossenschaft unterrichtet zu halten. Zu
diesem Zweck kann der Aufsichtsrat jederzeit Auskunft vom Vorstand verlangen, andere
Angestellte der Genossenschaft befragen sowie alle Unterlagen der Genossenschaft, deren
Kasse und deren Bestände an Wertpapieren und Handelspapieren selbst oder durch einzelne
von ihm zu bestimmende Mitglieder der Genossenschaft oder durch einen zur
Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten einsehen und überprüfen.
(2) Der Aufsichtsrat hat auch die in § 21 Abs. 2 dieses Statuts
aufgeführten Unterlagen sowie den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines
Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrags zu prüfen, und über das
Ergebnis der Mitgliederversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses zu berichten.
(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Aufsichtsrat auf
Kosten der Genossenschaft der Hilfe von Sachverständigen bedienen. Er kann auch aus
seiner Mitte Ausschüsse bilden, wobei er deren Mitgliederanzahl bestimmt und zugleich
festlegt, ob der Ausschuß nur beratende oder auch entscheidende Befugnis haben soll.
(4) Der Aufsichtsrat verabschiedet nach Anhörung des Vorstands
eine Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats hat jedem
Mitglied kostenfrei eine aktuelle schriftliche Fassung dieser Geschäftsordnung
auszuhändigen.
(5) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat seine Tätigkeit mit der
Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Genossenschaft
zu erfüllen. Eine Verschwiegenheitspflicht gilt für sie in gleichem Umfange wie für die
Vorstandsmitglieder gemäß § 23 Absatz 5 dieses Statuts.
§ 25 Wahl des Vorsitzenden
(1) Nach Konstituierung und jeweils nach Änderung seiner
Zusammensetzung wählt der Aufsichtsrat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen
Schriftführer und deren Vertreter. Die Sitzungen des Aufsichtsrats beruft sein
Vorsitzender unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet sie, im Falle seiner
Verhinderung dessen Vertreter.
(2) Der Aufsichtsrat hält mindestens vierteljährlich eine
Sitzung ab. Eine Sitzung des Aufsichtsrats hat auch stattzufinden, wenn ein Drittel seiner
Mitglieder oder der Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies
verlangt. Kommt der Aufsichtsratsvorsitzende oder gegebenenfalls sein Vertreter diesem
Verlangen nicht nach, kann derjenige, der das Verlangen stellt, die Aufsichtsratssitzung
unter Angabe der Erörterungsgegenstände selbst einberufen.
(3) Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die
Hälfte seiner von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder in der Sitzung zugegen
ist. Er faßt, soweit das Gesetz oder dieses Statut nichts anderes bestimmen, seine
Beschlüsse mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt
ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen hat in diesem Falle eine Losentscheidung
stattzufinden. § 33 dieses Statuts gilt entsprechend.
(4) Über die Sitzungen des Aufsichtsrats sind mit dem jeweiligen
Datum versehene Niederschriften zu fertigen, in die die Beschlüsse des Aufsichtsrats im
Wortlaut aufzunehmen und die vom Vorsitzenden oder gegebenenfalls von dessen Vertreter und
vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.
(5) In dringenden Fällen kann der Aufsichtsrat auch außerhalb
einer ordentlichen Sitzung Beschlüsse fassen, sofern dies schriftlich, fernschriftlich,
telegrafisch oder durch Telekopie geschieht und kein Mitglied des Aufsichtsrats
widerspricht.
(6) In Angelegenheiten, die die Interessen eines
Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, seiner Kinder, seiner Geschwister
oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, ist das
betreffende Aufsichtsratsmitglied von Beratungen und Abstimmungen in einer
Aufsichtsratssitzung ausgeschlossen. Doch ist das Aufsichtsratsmitglied vor einer
Beschlußfassung zu hören.
C. Vorstand und Aufsichtsrat
§ 26 gemeinsame Beratungen
(1) Vorstand und Aufsichtsrat beraten gemeinsam und
beschließen in getrennter Abstimmung außer über die in den §§ 10 Abs. 1, 16 Abs. 2
und 37 Abs. 1 des Statuts genannten Angelegenheiten über
a) Erwerb, Belastung, Bebauung und Veräußerung von
Grundstücken und ähnlichen Rechten (außer Geschäften zur Sicherung eigener Forderungen
der Genossenschaft);
b) Vertragsabschlüsse von besonderer Bedeutung, insbesondere
über Verträge, durch die in erheblichem Umfange wiederkehrende Verpflichtungen zu Lasten
der Genossenschaft begründet werden, sowie über Erwerb und Veräußerung von
Gegenständen im Wert von mindestens DM . . . (Betrag) einschließlich dauernder
Beteiligungen;
c) Erteilung und Widerruf von Prokura;
d) Aufnahme oder Aufgabe eines Geschäftszweigs;
e) Errichtung von Zweigniederlassungen;
f) Beitritt zu Verbänden und anderen Organisationen.
(2) Wie nach Absatz 1 befinden Vorstand und Aufsichtsrat zu
folgenden Angelegenheiten des Unternehmensgegenstandes:
a) der Aufstellung des . . . und in diesem Rahmen über die
Festlegung der . . . sowie die Durchführung des . . . (hier ist gemäß dem Gegenstand
der Genossenschaft deren Gesamtprogramm, die sich daraus ableitenden Programme für die
einzelnen Jahre und deren Durchführung einzufügen);
b) den Grundsätzen für die . . . (Vergabe von
Genossenschaftsleistungen) und für die Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen;
c) den Grundsätzen für die Leistung von Selbsthilfearbeiten;
d) den Grundsätzen, nach denen innerhalb des von der
Mitgliederversammlung festgelegten Höchstbetrags Darlehen aufgenommen,
Schuldverschreibungen ausgegeben und Spargelder angenommen sowie verfügbare Gelder
angelegt werden;
e) den Grundsätzen für die Durchführung der . . . (jeweiligen
Vermögensverwaltung);
f) den Bericht über die gesetzliche Prüfung und die insoweit zu
treffenden Maßnahmen.
(3) Gemeinsame Sitzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats
finden mindestens einmal im Vierteljahr statt. Der Aufsichtsratsvorsitzende oder sein
Vertreter leiten diese Sitzungen.
(4) Beide Organe müssen jeweils nach den allgemeinen
Bestimmungen dieses Statuts beschlußfähig sein. Diese allgemeinen Regelungen sind auch
für Annahme und Ablehnung von Anträgen maßgebend, wobei die erforderliche Mehrheit in
beiden Organen erreicht sein muß.
Über die Sitzungen sind mit dem jeweiligen Datum versehene
Niederschriften zu fertigen, in die die Beschlüsse im Wortlaut aufzunehmen und die vom
Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder von dessen Vertreter und vom Schriftführer zu
unterzeichnen sind.
D. Mitgliederversammlung
§ 27 Ausübung der Mitgliederrechte
(1) Die Rechte der Mitglieder werden in der
Mitgliederversammlung ausgeübt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jedes Mitglied soll sein
Stimmrecht persönlich ausüben; es ist nicht übertragbar.
(2) Geschäftsunfähige und beschränkt geschäftsfähige
Personen sowie juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch ihre gesetzlichen Vertreter
aus, Personalgesellschaften durch zur Vertretung ermächtigte Vertreter. Mehrere Erben
eines verstorbenen Mitglieds werden durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten
vertreten, der aber nicht mehr als zwei Genossen vertreten kann. Gesetzliche oder
rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis sind in der Versammlung schriftlich nachzuweisen.
(3) Soll darüber beschlossen werden, ob ein Mitglied entlastet
oder von einer Verbindlichkeit befreit wird oder ob von der Genossenschaft gegen ein
Mitglied ein Anspruch erhoben werden soll, darf dieses Mitglied oder sein Vertreter an der
Abstimmung nicht teilnehmen. Dem Mitglied ist vor der Beschlußfassung Gehör zu geben.
§ 28 Frist und Tagungsort
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb des
ersten Kalenderhalbjahres stattzufinden. Versammlungsort ist der Sitz der Genossenschaft;
Vorstand und Aufsichtsrat können in gemeinsamer Sitzung (§ 27 dieses Statuts) etwas
anderes beschließen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist, abgesehen
von den im Genossenschaftsgesetz oder in diesem Statut ausdrücklich bestimmten Fällen,
ohne Verzug einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe des
Zwecks und der Gründe durch schriftlichen Antrag verlangt.
§ 29 Einberufung und Tagesordnung
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand
einberufen oder mit seiner Zustimmung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats.
(2) Die Einladung erfolgt, vom Einladenden unterzeichnet,
entweder schriftlich unmittelbar an sämtliche Mitglieder oder durch einmalige
Bekanntmachung in . . . (Publikationsorgan). Zwischen Absendung der Einladung
beziehungsweise ihrer Veröffentlichung und dem Tage der Mitgliederversammlung muß eine
Frist von mindestens zehn Tagen liegen, wobei der Tag der Mitgliederversammlung nicht
einzurechnen ist.
(3) Mit der Einberufung sind die Tagesordnung, die das
einberufende Organ festsetzt, und insbesondere die Gegenstände der Beschlußfassung
bekanntzugeben. Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sowie mindestens ein Zehntel der
Mitglieder können jeweils für sich unter Angabe von Zweck und Gründen eine Ergänzung
der Tagesordnung und eine Erweiterung der Gegenstände der Beschlußfassung verlangen.
Beschlüsse können nur gefaßt werden, wenn ihr Gegenstand spätestens am vierten Tag vor
der Mitgliederversammlung bekanntgemacht worden ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind
Beschlüsse zum Versammlungsablauf und über Anträge auf Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 30 Gegenstände der Beschlußfassung
(1) Die Mitgliederversammlung ist außer in den im Gesetz
oder in diesem Statut ausdrücklich bestimmten Angelegenheiten zuständig für eine
Beschlußfassung über
a) Änderung des Statuts;
b) Verschmelzung der Genossenschaft;
c) Auflösung der Genossenschaft wie deren Fortsetzung nach
Auflösungsbeschluß;
d) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses des
Prüfungsverbandes;
e) Feststellung des vom Vorstand vorzulegenden Jahresabschlusses
(Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang), Verwendung des Jahresüberschusses oder
Deckung des Jahresfehlbetrags;
f) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
g) Wahl und Ersatzwahl der Aufsichtsratsmitglieder;
h) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des
Aufsichtsrats;
i) Genehmigung der Geschäftsordnungen für Vorstand und für
Aufsichtsrat;
k) Genehmigung von Richtlinien für Gemeinschaftsleistungen der
Mitglieder;
l) Beschränkungen bei Kreditgewährung und bei Kreditaufnahme
einschließlich der Ausgabe von Schuldverschreibungen und der Annahme von Spargeldern;
m) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden und sonstigen
Vereinigungen.
(2) Beschlüsse über Entlastung von Vorstand und von
Aufsichtsrat müssen getrennt ergehen. Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder dürfen
hierbei nicht mit abstimmen (vgl. §§ 23 Absatz 3 und 26 Absatz 6 des Statuts).
§ 31 Versammlungsleitung
(1) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem
Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder seinem Vertreter. Der Versammlungsleiter ernennt einen
Schriftführer und Personen zur Hilfe bei Stimmenauszählungen.
(2) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, soweit nicht das Gesetz oder dieses
Statut eine größere Mehrheit vorschreiben. Einer Mehrheit von drei Vierteln der
abgegebenen Stimmen bedürfen Beschlüsse der Mitgliederversammlung über
a) Änderung des Statuts mit dem in Absatz 3 näher beschriebenen
Inhalt;
b) Verschmelzung der Genossenschaft;
c) Auflösung der Genossenschaft wie deren Fortsetzung nach
Auflösungsbeschluß;
d) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands (die
Fälle des § 40 des Genossenschaftsgesetzes sind ausgenommen) und des Aufsichtsrats;
e) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden und sonstigen
Vereinigungen.
(3) Die in Absatz 2 getroffene Regelung betrifft folgende
Änderungen der Satzung:
a) Änderung des Unternehmensgegenstandes,
b) Erhöhung des Geschäftsanteils,
c) Einführung und Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit
mehreren Geschäftsanteilen,
d) Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von
Nachschüssen,
e) Verlängerung der Kündigungsfrist auf eine längere Frist als
zwei Jahre,
f) Einführung der Beteiligung ausscheidender Mitglieder an der
Ergebnisrücklage nach § 73 Absatz 3 des Genossenschaftsgesetzes (zur Abgeltung eines
Auseinandersetzungsanspruchs),
g) Einführung von Mehrstimmrechten,
h) Zerlegung von Geschäftsanteilen.
Soll durch Änderung dieses Statuts eine Verpflichtung der
Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der
Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert
werden, bedarf es hierfür einer Mehrheit von mindestens neun Zehnteln der abgegebenen
Stimmen.
(4) Ein Beschluß über eine Verschmelzung, eine Auflösung oder
eine Fortsetzung der Genossenschaft nach einem Auflösungsbeschluß oder ein Beschluß,
der eine Änderung der Rechtsform der Genossenschaft vorsieht, bedarf - über die
gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen hinaus - zu seiner Gültigkeit einer nur zu
diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und der Anwesenheit mindestens der Hälfte
der Mitglieder in dieser Versammlung. Wird diese Mitgliederzahl nicht erreicht, ist jede
weitere innerhalb von drei Monaten zu demselben Beschlußgegenstand einberufene
Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig. Weitere Voraussetzung ist stets, daß in der betreffenden
Mitgliederversammlung vor der Beschlußfassung ein - vom Vorstand rechtzeitig zu
beantragendes - Gutachten des Prüfungsverbandes verlesen worden ist.
§ 32 Stimmabgabe, Wahl
(1) Bei Abstimmungen und Wahlen erfolgt die Stimmabgabe durch
Handaufheben. Mit den Stimmen von einem Viertel der anwesenden Mitglieder kann geheime
Abstimmung durch Stimmzettel beschlossen werden. Für die Feststellung eines
Abstimmungsergebnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt. Enthaltungen und
ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
(2) Für Wahlen können nur einzelne Personen vorgeschlagen
werden; Listenwahlvorschläge sind nicht zulässig.
(3) Bei geheimer Wahl durch Stimmzettel kann jedes Mitglied so
viele Stimmen abgeben, wie Ämter zu besetzen sind, indem auf dem Stimmzettel derjenige
Bewerber angegeben wird, der die
Stimme erhalten soll; für einen Bewerber kann jeder
Wahlberechtigte nur eine Stimme abgeben. Erfolgt eine Wahl durch Handaufheben, ist nach
den zu besetzenden Ämtern und über jeden Bewerber in einem besonderen Wahlgang
abzustimmen. Der vorhergehende Satz gilt entsprechend.
Der Bewerber, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt, ist
gewählt. Er hat sich unverzüglich über die Annahme der Wahl zu erklären.
§ 33 Niederschrift
(1) Über die Mitgliederversammlung ist eine mit Datum
versehene Niederschrift aufzunehmen. Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach der
Versammlung herzustellen.
(2) In der Niederschrift sind Ort und Tag der Versammlung, der
Name des Versammlungsleiters und seine Stellung in der Genossenschaft sowie die Art und
das Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellung des Versammlungsleiters über die
Beschlußfassungen anzugeben. Beschlüsse sind im Wortlaut wiederzugeben, ohne daß dies
Wirksamkeitsvoraussetzung für Beschlüsse ist. Zu Wahlen sind die Namen der
Kandidierenden und die Anzahl der auf sie entfallenen Stimmen aufzunehmen; die Stimmzettel
brauchen nicht aufbewahrt zu werden. Die Belege über die Einberufung sind der
Niederschrift als Anlagen beizufügen.
(3) In der Mitgliederversammlung ist ein Verzeichnis der
erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter von Mitgliedern mit Angabe
ihres Namens und Wohnorts sowie ihrer Stimmenanzahl aufzustellen. Dieses Verzeichnis ist
der Niederschrift über die Mitgliederversammlung beizufügen.
(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, den anwesenden
Mitgliedern des Vorstands und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Niederschrift mit
den beizufügenden Anlagen ist aufzubewahren. Jedes Mitglied der Genossenschaft hat ein
Recht zur Einsichtnahme.
§ 34 Auskunftsrecht
(1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der
Mitgliederversammlung von Vorstand und Aufsichtsrat Auskunft über Angelegenheiten der
Genossenschaft zu geben, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist.
(2) Die Auskunft darf nur verweigert werden,
a) soweit ihre Erteilung nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil
zuzufügen;
b) soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe
einzelner Steuern bezieht;
c) soweit sich Vorstand oder Aufsichtsrat durch die Erteilung der
Auskunft strafbar machen oder eine Pflicht zur Geheimhaltung verletzen würden.
Eine Auskunft darf nicht verweigert werden, wenn sie außerhalb
der Mitgliederversammlung einem anderen Mitglied in dieser Eigenschaft gegeben worden ist.
VI. Rechnungslegung
§ 35 Geschäftsjahr, Rechnungslegung
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste
Geschäftsjahr läuft vom Tag der Eintragung der Genossenschaft bis zum Ende des
betreffenden Kalenderjahres.
(2) Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand
innerhalb von fünf Monaten den Jahresabschluß (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung
mit Anhang) und den Lagebericht für das vorangegangene Geschäftsjahr aufzustellen. Bei
der Aufnahme der Bestände für das
jährlich zu errichtende Inventar wirkt der Aufsichtsrat soweit
erforderlich mit. Über die Bestimmungen der Gesetze und dieses Statuts hinaus sind die
Richtlinien des Spitzenverbandes und der/die/das . . . (weitere zu beachtende Regelungen)
einzuhalten.
(3) Der Vorstand hat den Jahresabschluß mit Anhang und den
Lagebericht unverzüglich, spätestens bis zum 30. März eines jeden Geschäftsjahres dem
Aufsichtsrat zur Prüfung und danach mit den Bemerkungen des Aufsichtsrats der
Mitgliederversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.
(4) Der Jahresabschluß mit Anhang, der Lagebericht und der
Bericht des Aufsichtsrats sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in den
Geschäftsräumen der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen auf
andere Weise zur Kenntnis zu geben. Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung ist
in der Mitgliederversammlung vorzutragen (vgl. § 25 Absatz 2 dieses Statuts).
§ 36 Beschluß über Rückvergütung
(1) Vorstand und Aufsichtsrat beschließen vor Aufstellung
der Bilanz über die Ausschüttung einer Rückvergütung. Mit dem Beschluß erwächst den
Mitgliedern ein Anspruch auf die Rückvergütung.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung
des Jahresüberschusses. Der Reingewinn wird nach Abzug der an die gesetzliche Rücklage
zugewiesenen und etwaiger für andere Zwecke verwendeter Beträge unter die Mitglieder
verteilt. Die Verteilung erfolgt für das erste Geschäftsjahr nach dem Verhältnis der
auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen, für jedes folgende Geschäftsjahr nach
dem Verhältnis der Geschäftsguthaben, wie sie durch Zuschreibung von Gewinn oder
Abschreibung von Verlust zum Schluß des vorhergehenden Geschäftsjahres jeweils zu
ermitteln sind. Gewinnanteile werden dem Geschäftsguthaben solange zugeschrieben, bis der
Geschäftsanteil erreicht oder nach seiner Verminderung infolge Abschreibung von Verlust
wiederergänzt ist.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Deckung eines
Jahresfehlbetrages. Soweit ein Fehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch
andere Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist die Deckung durch die gesetzliche Rücklage
oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder beides zugleich
vorzunehmen. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, bestimmt sich
der Verlustanteil nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben zu Beginn des
Geschäftsjahres, in dem der Jahresfehlbetrag aufgetreten ist.
VII. Prüfung der Genossenschaft,
Prüfungsverband
§ 37 Prüfung durch Prüfungsverband
(1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und
der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage
und die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des
Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze (gegebenenfalls: weitere Prüfungsmaßstäbe
einfügen) in jedem Geschäftsjahr zu prüfen. Die Prüfung führt der Prüfungsverband
durch, dem die Genossenschaft angehört. Der Prüfungsverband kann aus besonderen Gründen
oder auf Antrag der Genossenschaft auch außerordentliche Prüfungen vornehmen.
(2) Die Prüfung schließt die Prüfung des Jahresabschlusses
(Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung nebst Anhang) und des Lageberichts ein. Der
Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den Jahresabschluß nach der
Feststellung durch die Mitgliederversammlung spätestens bis zum 31. Mai eines jeden
Jahres in der vorgeschriebenen Weise einzureichen. Auch darüber hinaus ist der Vorstand
der Genossenschaft verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten und den Prüfern
alle benötigten Unterlagen und Aufklärungen zur Verfügung zu stellen.
(3) Über das Prüfungsergebnis haben Vorstand und Aufsichtsrat
in gemeinsamer Sitzung (vgl. § 27 dieses Statuts) unverzüglich nach Eingang des
Prüfungsberichts zu beraten. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den
Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.
(4) Vertreter des Prüfungsverbandes sind zur Teilnahme an jeder
Mitgliederversammlung berechtigt. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
VIII. Auflösung und Abwicklung
§ 38 Liquidation
(1) Nach der Auflösung ist die Liquidation der
Genossenschaft gemäß den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes vorzunehmen.
(2) Die Vermögensüberschüsse der Genossenschaft sind unter
Beachtung der gesetzlichen Regelungen an die Mitglieder im Verhältnis ihrer
Geschäftsguthaben zu verteilen.
IX. Bekanntmachungen
§ 39 Veröffentlichungsorgan
(1) Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden unter
ihrer Firma in . . . (Veröffentlichungsorgan) veröffentlicht. Ausgenommen sind
Einladungen zur Mitgliederversammlung.
(2) Die die Bekanntmachung veranlassende Person ist in der
Bekanntmachung namentlich anzugeben.
. . . . . .