Satzung einer eingetragenen Genossenschaft mit Generalversammlung

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b2.jpg (3989 Byte) Mustertext:

Statut

der . . . (Firma) eingetragene Genossenschaft

in . . . (Ort)

I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand der Genossenschaft

§ 1 Firma, Sitz

Die Genossenschaft führt die Firma ". . . eingetragene Genossenschaft". Sie hat ihren Sitz in . . . (Anschrift).

 

§ 2 Zweck, Gegenstand

(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb.

(2) Gegenstand des Unternehmens ist . . . In diesem Rahmen betreibt die Genossenschaft . . . (hauptsächlicher Unternehmensgegenstand der Genossenschaft). Sie kann auch . . . (weiterer

zulässiger Geschäftskreis der Genossenschaft). Die Genossenschaft fördert ihre Mitglieder ferner insbesondere dadurch, daß . . . (entsprechende Geschäftstätigkeit der Genossenschaft).

(3) Die Genossenschaft darf nur die nach . . . (entsprechende Rechtsvorschriften) zugelassenen Geschäfte betreiben.

(4) Der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft ist auf . . . (Ort/Bezirk) beschränkt.

(5) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder ist zulässig/unzulässig.

 

II. Mitgliedschaft

§ 3 Voraussetzungen und Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:

a) einzelne natürliche Personen (gegebenenfalls:, die . . . - entsprechende Merkmale),

b) Personalgesellschaften (gegebenenfalls:, die . . . - entsprechende Merkmale),

c) juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts (gegebenenfalls:, die . . . - entsprechende Merkmale).

(2) Eine Mitgliedschaft ist mit der Zugehörigkeit zu . . . (entsprechende Gruppe, Branche o. ä.) nicht vereinbar.

(3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch:

a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den gesetzlichen Anforderungen genügt

b) den Beschluß Vorstandes über die Zulassung als Mitglied und

c) die Eintragung in die vom Registergericht geführte Mitgliederliste.

§ 4 Eintrittsgeld

(1) Mit Abgabe der Beitrittserklärung ist ein Eintrittsgeld zu entrichten, dessen Höhe die Generalversammlung allgemein festlegt.

(2) Das Eintrittsgeld kann auf Antrag erlassen werden, wenn der Beitretende bisher Mitglied einer . . . (z. B. einer Genossenschaft mit gleichem Gegenstand) war. Der Witwe eines durch Tod ausgeschiedenen Mitglieds ist auf Antrag bei Eintritt in die Genossenschaft das Eintrittsgeld zu erlassen.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Kündigung,

b) Übertragung des Geschäftsguthabens,

c) Tod des Mitglieds bzw. Auflösung oder Erlöschen der Personalgesellschaft oder der juristischen Person,

d) Ausschluß.

§ 6 Kündigung der Mitgliedschaft

(1) Ein Mitglied kann seine Mitgliedschaft, bei mehreren Geschäftsanteilen ganz oder teilweise zum Schluß eines Geschäftsjahres kündigen. Die Kündigung muß schriftlich erfolgen und der Genossenschaft spätestens sechs Monate vor Ende des laufenden Geschäftsjahres zugegangen sein.

(2) Der Vorstand hat die Kündigung des Mitglieds spätestens sechs Wochen vor Ende des Geschäftsjahres, mit dessen Ablauf das Mitglied ausscheidet, dem Gericht zur Eintragung einzureichen.

§ 7 Übertragung des Geschäftsguthabens

(1) Ein Mitglied kann jederzeit auch während des Geschäftsjahres sein Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Vorstands, der diese Vereinbarung dann unverzüglich dem Gericht einzureichen hat.

(2) Ist der Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muß er die Mitgliedschaft gemäß § 4 der Satzung erwerben. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist seinem Geschäftsguthaben das Geschäftsguthaben des Ausgeschiedenen zuzuschreiben. Wird durch die Zuschreibung des Geschäftsguthabens der Betrag der bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat der Erwerber einen oder mehrere neue Anteile entsprechend der Höhe des neuen Geschäftsguthabens zu übernehmen.

§ 8 Tod eines Mitglieds

(1) Stirbt ein Mitglied, so gilt es mit dem Schluß des Geschäftsjahres, in dem der Tod eingetreten ist, als ausgeschieden. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Mitgliedschaft des Verstorbenen durch seine Erben fortgesetzt. Mehrere Erben können die Rechte aus der Mitgliedschaft nur einheitlich ausüben.

(2) Bei Auflösung oder Erlöschen einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person endet die Mitgliedschaft mit Schluß des Geschäftsjahres, in dem Auflösung oder Erlöschen wirksam geworden ist.

(3) Beim Tode eines Mitglieds hat der Vorstand dem Gericht, im Falle des Absatzes 2 die Auflösung oder das Erlöschen unverzüglich anzuzeigen.

§ 9 Ausschluß eines Mitglieds

(1) Ein Mitglied kann zum Schluß des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden,

a) wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses nicht innerhalb von drei Monaten die ihm nach Gesetz, Statut oder Vertrag der Genossenschaft gegenüber obliegenden Verpflichtungen erfüllt; dies gilt besonders dann, wenn durch das Verhalten des Mitglieds die Gefahr einer wesentlichen Beeinträchtigung des Ansehens der Genossenschaft, ihrer Leistungsfähigkeit oder der Belange ihrer Mitglieder herbeigeführt wird;

b) wenn es in anderer Weise durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft das Ansehen oder wirtschaftliche Interessen der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht;

c) wenn über sein Vermögen Konkurs oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist.

(2) Der Ausschluß erfolgt durch gemeinsamen Beschluß von Vorstand und Aufsichtsrat. Dem auszuschließenden Mitglied ist vor einer Beschlußfassung die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Ausschluß zu äußern. Der Vorstand hat dem Ausgeschlossenen den Ausschließungsgrund ohne Verzug durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

Von dem Zeitpunkt der Absendung dieses Briefes an kann der Ausgeschlossene an einer Mitgliederversammlung nicht mehr teilnehmen, auch nicht mehr Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sein.

(3) Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses durch einen an den Vorstand zu richtenden eingeschriebenen Brief Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet ein aus sieben Personen bestehender Ausschuß. Das Recht auf richterliche Nachprüfung der Ausschließungsentscheidung bleibt unbenommen.

(4) Der in Absatz 3 genannte Ausschuß besteht

a) aus zwei ständigen Mitgliedern, die die Mitgliederversammlung aus dem Kreise der Genossenschaftsmitglieder auf die Dauer von Jahren wählt; in derselben Mitgliederversammlung sind zwei Stellvertreter zu wählen, die bei zeitweiliger oder dauernder Behinderung eines Ausschußmitglieds in der von der Mitgliederversammlung bestimmten Reihenfolge tätig werden;

b) aus je zwei vom Vorstand und vom Ausgeschlossenen zu benennenden Mitgliedern der Genossenschaft, die weder dem Vorstand noch dem Aufsichtsrat angehören dürfen.

Diese Ausschußmitglieder wählen den Vorsitzenden, der Mitglied der Genossenschaft sein soll, aber weder dem Vorstand noch dem Aufsichtsrat angehören darf. Kann eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht erzielt werden, so benennt der gesetzliche Prüfungsverband, dem die Genossenschaft angehört, den Vorsitzenden. Der Vorsitzende muß mit dem Genossenschaftswesen und seinen Einrichtungen vertraut sein.

(5) In dem Verfahren vor dem Ausschuß ist dem Ausgeschlossenen und dem Vorstand Gehör zu geben. Über die Verhandlung und die Entscheidung über die eingelegte Berufung ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Beschluß des Ausschusses ist mit Gründen zu versehen. Die Niederschrift und der Beschluß sind vom Vorsitzenden und von mindestens drei Mitgliedern des Ausschusses zu unterzeichnen.

(6) Ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats kann erst nach seiner Amtsenthebung durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

§ 10 Auseinandersetzung bei Ausschluß

(1) Mit dem Ausgeschlossenen hat sich die Genossenschaft auseinanderzusetzen. Maßgebend hierfür ist die nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Rechnungslegung aufgestellte Bilanz für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist.

(2) Der Ausgeschlossene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch einen Anteil an den Rücklagen der Genossenschaft verlangen. Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nach den Einzahlungen des Mitglieds zuzüglich zugeschriebener Gewinnanteile und abzüglich abgeschriebener Verluste.

(3) Das Auseinandersetzungsguthaben des Ausgeschiedenen ist binnen sechs Monaten, frühestens aber nach Feststellung der Bilanz, die der Auseinandersetzung zugrunde liegt, in der Geschäftsstelle der Genossenschaft auszuzahlen. Der Anspruch auf Auszahlung des sich bei der Auseinandersetzung ergebenden Guthabens verjährt nach drei Jahren, gerechnet vom Tage seiner Fälligkeit an.

(4) Weist die der Auseinandersetzung zugrunde liegende Bilanz einen Verlust aus, der die Geschäftsguthaben und die gesetzliche Rücklage übersteigt, so hat der Ausgeschiedene den auf ihn entfallenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen.

Dieser Anteil wird nach dem Verhältnis der Haftsumme des Ausgeschiedenen zur Gesamt-Haftsumme aller Mitglieder einschließlich der zum Schluß desselben Geschäftsjahres ausscheidenden berechnet; er ist auf die Haftsumme des Ausgeschiedenen beschränkt. Der Ausgeschiedene ist auch dann zur Verlustdeckung heranzuziehen, wenn der Verlust auf neue Rechnung vorgetragen wird. Die Auseinandersetzungsforderung der Genossenschaft wird zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung fällig, die die Bilanz festgestellt hat.

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 11 Rechte der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und dieses Statuts an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken und deren Leistungen in Anspruch zu nehmen. Ihre mitgliedschaftlichen Rechte üben die Mitglieder gemeinschaftlich in der Mitgliederversammlung durch Beschlußfassung aus. Sie bewirken so, daß die Genossenschaft ihre Aufgaben erfüllen kann.

(2) Aufgrund seiner Mitgliedschaft ist jedes Mitglied insbesondere berechtigt,

a) an der Mitgliederversammlung und ihren Beratungen teilzunehmen, dort Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen und in Abstimmungen und Wahlen sein Stimmrecht auszuüben;

b) von mindestens dem zehnten Teil der Mitglieder unterschriebene Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung mit einzureichen;

c) durch Anträge, die von mindestens dem zehnten Teil der Mitglieder unterschrieben sind, die Einberufung von (außerordentlichen) Mitgliederversammlungen zu verlangen;

d) nach Maßgabe des Gesetzes und dieses Statuts am Jahresüberschuß teilzunehmen;

e) eine Abschrift des Jahresabschlusses mit Anhang, des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats auf seine Kosten zu verlangen;

f) die Niederschriften der Mitgliederversammlung einzusehen;

g) von mindestens dem zehnten Teil der Mitglieder unterschriebene Anträge zur Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren beim Gericht mit einzureichen.

(3) Entsprechend den Aufgaben der Genossenschaft hat jedes Mitglied insbesondere das Recht,

a) den/die/das . . . (nach dem Unternehmensgegenstand der Genossenschaft von ihr herzustellende oder zu erbringende Leistung) zu erhalten - es gelten hierfür die gemäß § 27 Absatz 2 des Statuts festgelegten Grundsätze;

b) die Betreuung der Genossenschaft bei der . . . (nach dem Unternehmensgegenstand der Genossenschaft von ihr zu erbringende Leistung) in Anspruch zu nehmen;

c) die Gemeinschaftseinrichtungen der Genossenschaft zu benutzen.

(4) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte.

§ 12 Regelungen zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte

. . .

§ 13 Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied nimmt seine Rechte so wahr, daß die Genossenschaft ihre Aufgaben erfüllen kann, und wahrt deren Interessen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen des Genossenschaftsgesetzes und dieses Statuts einzuhalten und die Beschlüsse der Generalversammlung zu erfüllen.

(2) Jedes Mitglied hat insbesondere die Pflicht,

a) das Eintrittsgeld gemäß § 5 der Satzung zu zahlen;

b) die Einzahlungen auf den ersten Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäftsanteile gemäß § 15 der Satzung fristgerecht zu leisten;

c) für die Nutzung . . . sowie für seine Betreuung durch die Genossenschaft bei . . . (insgesamt sind hier die möglichen Leistungen der Genossenschaft an Mitglieder aufzunehmen) die dafür festgesetzten Gebühren zu entrichten;

d) für die Schaffung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe der Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt;

e) bei . . . (besondere/spezifische Leistungen der Genossenschaft) die hierfür vertraglich vereinbarten Selbsthilfeleistungen zu erbringen;

f) nicht für Dritte bestimmte Angelegenheiten der Genossenschaft wie vor allem Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundbriefe, Bekanntmachungen und sonstige Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln;

g) auf Verlangen die von der Genossenschaft benötigten Unterlagen zur Verfügung zu stellen (wie beispielsweise die Jahresabschlüsse des Mitglieds) sowie sonstige Auskünfte zu seinem Unternehmen zu geben; alle Informationen behandelt die Genossenschaft vertraulich;

h) der Genossenschaft unaufgefordert jede grundlegende Änderung beim Unternehmen des Mitglieds unverzüglich mitzuteilen wie besonders jede Änderung der Rechtsform und des Inhabers oder der Inhaber.

(3) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten.

IV. Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme

§ 14 Geschäftsanteil

(1) Das Mitglied beteiligt sich an der Genossenschaft durch Übernahme eines oder mehrerer Geschäftsanteile. Der Geschäftsanteil beträgt DM . . . (Betrag).

(2) Der erste Geschäftsanteil ist mit Eintragung des Mitglieds in die Liste der Genossen zur Einzahlung fällig. Der Vorstand kann jedoch Einzahlung in Raten zulassen. In diesem Falle sind mit Eintragung in die Liste der Genossen und jeweils zum Ersten der folgenden Monate Raten von DM . . . (Betrag) einzuzahlen (Pflichteinzahlung), bis der Geschäftsanteil erreicht ist.

(3) Ein Mitglied kann weitere Geschäftsanteile erst übernehmen, wenn der zuvor erworbene Anteil voll eingezahlt ist und der Vorstand der Übernahme zugestimmt hat. Für die Fälligkeit und die Art der Einzahlung gilt Absatz 1 entsprechend. Ein Mitglied kann sich mit höchstens . . . (Anzahl) Geschäftsanteilen beteiligen.

(4) Die Einzahlungen des Mitglieds auf seine(n) Geschäftsanteil(e) zuzüglich zugeschriebener Gewinnanteile und abzüglich abgeschriebener Verlustanteile bilden sein Geschäftsguthaben.

(5) Das Geschäftsguthaben nicht ausgeschiedener Mitglieder darf von der Genossenschaft nicht ausgezahlt, nicht zur Aufrechnung verwendet oder im geschäftlichen Betrieb der Genossenschaft als Pfand oder sonstige Sicherheit eingesetzt werden. Eine Einzahlungsverpflichtung darf nicht erlassen und nicht durch einen Kredit der Genossenschaft finanziert werden; das Mitglied kann gegen diese Forderung auch nicht aufrechnen. Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist nicht zulässig und gegenüber der Genossenschaft unwirksam.

§ 15 Haftsumme

(1) Es wird eine gesetzliche Rücklage gebildet. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines bilanzmäßigen Verlustes bestimmt. Dieser Rücklage werden jährlich mindestens . . . v. H. des Jahresüberschusses zugewiesen (zuzüglich eines etwaigen Gewinnvortrags oder abzüglich eines etwaigen Verlustvortrags), solange die Rücklage . . . v. H. der Bilanzsumme nicht erreicht. Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Neben der in Absatz 1 genannten Rücklage wird eine weitere Ergebnisrücklage gebildet. Dieser sind jährlich mindestens . . . v. H. des Jahresüberschusses zuzuweisen (zuzüglich eines etwaigen Gewinnvortrags oder abzüglich eines etwaigen Verlustvortrags). Weitere Ergebnisrücklagen können gebildet werden. Über ihre Verwendung entscheiden Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 27 dieses Statuts).

§ 16 Nachschüsse

Nachschüsse zur Konkursmasse haben die Mitglieder lediglich in Höhe der Haftsumme zu leisten. Diese Haftsumme beträgt für jeden Geschäftsanteil DM . . . (Betrag z. B. wie bei Geschäftsanteil).

Bei Mitgliedern, die mehrere Geschäftsanteile übernommen haben, erhöht sich der Gesamtbetrag der Haftsumme entsprechend der Anzahl der Geschäftsanteile (alternativ: erhöht sich die Haftsumme nicht).

V. Organe der Genossenschaft

§ 17 Organe

Die Genossenschaft hat folgende Organe:

a) den Vorstand,

b) den Aufsichtsrat und

c) die Mitgliederversammlung.

§ 18 Pflichten

(1) Die Organe der Genossenschaft sind zu sparsamer Haushaltsführung verpflichtet. So darf die Genossenschaft Organen und Dritten, die zur Genossenschaft in einem Arbeits- oder Auftragsverhältnis stehen, keine unangemessenen Entschädigungen und Vergünstigungen zuwenden. Stets soll unwirtschaftlicher Aufwand vermieden werden.

(2) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats dürfen in ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit zu der Genossenschaft nicht in Wettbewerb treten.

A. Vorstand

§ 19 Leitung der Genossenschaft

(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er hat in seiner Tätigkeit die gesetzlichen Vorschriften, dieses Statut und eine Geschäftsordnung des Vorstandes einzuhalten, besonders auch etwa sich daraus ergebende Beschränkungen. Der Vorstand hat die ihm obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu erfüllen.

(2) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich in sämtlichen Angelegenheiten. Unbeschadet der gesetzlichen Regelungen zu Vollmachten und rechtsgeschäftlicher Bestimmungen hierzu kann die Vertretung der Genossenschaft rechtsverbindlich durch zwei Vorstandsmitglieder erfolgen.

(3) Gegenüber dritten Personen kann die Vertretungsbefugnis des Vorstands nicht rechtswirksam beschränkt werden.

(4) Der Vorstand hat insbesondere die Pflicht,

a) sämtliche für einen ordnungsmäßigen Geschäftsverlauf erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig zu planen, vorzubereiten und durchzuführen;

b) für eine ordnungsmäßige Buchführung zu sorgen sowie für ein Rechnungswesen, das die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleistet;

c) sofern der Vorstand mehrheitlich beschließt, eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu schaffen, nach Anhörung des Aufsichtsrats eine solche zu verabschieden, wobei es eines einstimmigen Beschlusses des Vorstands und einer Unterzeichnung durch alle Vorstandsmitglieder bedarf;

d) ein Verzeichnis der Mitglieder zu führen und stets auf dem aktuellen Stand zu halten;

e) für ordnungsmäßige und zuverlässige Erbringung der Leistungen der Genossenschaft an die Mitglieder einschließlich deren Betreuung zu sorgen;

f) den Prüfungsverband im erforderlichen Umfange rechtzeitig und ausreichend zu unterrichten, vor allem über die Generalversammlung und etwa vorgesehene Änderungen des Statuts;

g) in Prüfungsberichten festgestellte Mängel zu beseitigen und dem Prüfungsverband hierüber Bericht zu erstatten.

(5) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten nach Gesetz, diesem Statut oder ihrem Anstellungsvertrag verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.

§ 20 Bericht

(1) Zur Unterrichtung und Stellungnahme oder Beschlußfassung über den Jahresabschluß mit Anhang und den Lagebericht des Vorstands einschließlich des Berichts und der Stellungnahme des Aufsichtsrats hat der Vorstand nach Maßgabe des §§ 36 und 37 dieses Statuts seine Unterrichtungspflichten gegenüber Aufsichtsrat und Mitgliederversammlung zu erfüllen.

(2) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat auf Verlangen jederzeit in den Angelegenheiten der Genossenschaft zu berichten und in den Sitzungen des Aufsichtsrats jedes Vierteljahr, auf Verlangen auch öfter, Auskunft zu erteilen sowie dem Aufsichtsrat jedes Vierteljahr, auf Verlangen auch öfter, Aufstellungen zur Verfügung zu stellen, nämlich:

- zur Geschäftsentwicklung der Genossenschaft seit der vorhergehenden Aufstellung (jeweils mit Zwischenabschluß);

- zu den Gesamtverbindlichkeiten der Genossenschaft (einschl. Verbindlichkeiten aus Wechseln und Bürgschaften);

- zu den von der Genossenschaft gewährten Krediten;

- zum geplanten Investitions- und Kreditbedarf.

§ 21 Zusammensetzung, Bestellung

(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen, die persönlich Mitglieder der Genossenschaft sein müssen. Sie können hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig sein.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung für die gleiche Dauer ist zulässig.

(3) Anstellungsverträge mit hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern unterzeichnet der Aufsichtsratsvorsitzende namens der Genossenschaft. Derartige Anstellungsverträge dürfen höchstens auf die Dauer der Bestellung geschlossen werden. Sie können auch im Falle des Widerrufs der Bestellung als Vorstandsmitglied nur aus wichtigem Grund gekündigt werden, es sei denn, daß der Vertrag etwas anderes bestimmt.

(4) Soll einem Vorstandsmitglied ordentlich gekündigt werden, also unter Einhaltung einer gesetzlichen oder vertraglichen Frist, ist hierfür der Aufsichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden, zuständig. Ein Widerruf der Bestellung fällt (ebenso wie eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund - außerordentliche Kündigung) in die Zuständigkeit der unverzüglich einzuberufenden Mitgliederversammlung, die vor ihrer Entscheidung dem betreffenden Vorstandsmitglied Gehör zu gewähren hat.

(5) Nach seinem Ermessen kann der Aufsichtsrat das betreffende Vorstandsmitglied bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorläufig des Amtes entheben. Ein solcher Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder des Aufsichtsrats. Für die Dauer der vorläufigen Amtsenthebung eines Vorstandsmitglieds hat der Aufsichtsrat die einstweilige Fortführung von dessen Geschäften sicherzustellen.

(6) Ohne weiteres scheidet ein Mitglied des Vorstands mit Ende des Kalendermonats aus dem Vorstand aus, in dem es das . . . Lebensjahr vollendet hat. Das Auftragsverhältnis ehrenamtlich tätiger Vorstandsmitglieder endet ohne weiteres mit seinem Ablauf oder dem Widerruf der Bestellung.

§ 22 Beschlußfassung

(1) Der Vorstand faßt Beschlüsse mit der Mehrheit aller seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(2) Beschlüsse des Vorstands sind im Wortlaut in die Niederschriften aufzunehmen, die über jede Vorstandssitzung zu fertigen sind. Diese Niederschriften sind mit dem jeweiligen Datum zu versehen und von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen, die an der Beschlußfassung mitgewirkt haben.

(3) In Angelegenheiten, die die Interessen eines Vorstandsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, seiner Kinder, seiner Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, ist das betreffende Vorstandsmitglied von Beratungen und Abstimmungen in einer Vorstandssitzung ausgeschlossen. Doch ist das Vorstandsmitglied vor einer Beschlußfassung zu hören.

(4) Vorstandsmitgliedern dürfen Kredite der Genossenschaft nur gewährt werden, wenn der Aufsichtsrat vorher zugestimmt hat.

(5) Vorstandsmitglieder haben über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit als Vorstand bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren.

B. Aufsichtsrat

§ 23 Zusammensetzung

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung kann eine höhere Anzahl festsetzen, sofern sie durch drei teilbar ist. Die Mitglieder des Aufsichtsrats müssen persönlich Mitglieder der Genossenschaft sein. Sie sind ehrenamtlich tätig. Die zu einer Beschlußfassung erforderliche Anzahl wird durch dieses Statut bestimmt. Für die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats gilt im übrigen § 33 dieses Statuts.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt die Aufsichtsratsmitglieder für eine Amtszeit von drei Jahren. Diese beginnt mit Schluß der Mitgliederversammlung, in der die Wahl erfolgt ist und endet mit Schluß der Mitgliederversammlung, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Jährlich scheidet ein Drittel der Mitglieder aus und ist durch Neuwahlen zu ersetzen. In den beiden ersten Jahren entscheidet das Los, später die Amtsdauer. Wiederwahl ist zulässig.

Im Falle einer Erweiterung des Aufsichtsrats ist entsprechend wie nach den vorhergehenden Sätzen zu verfahren. Bei den bisherigen Aufsichtsratsmitgliedern richtet sich das Ausscheiden nach der Amtsdauer. Bei den neuen Mitgliedern entscheidet in den beiden ersten Jahren nach der Erweiterung des Aufsichtsrats das Los, später auch bei ihnen die Amtsdauer.

(3) Scheiden Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, sind durch eine unverzüglich einzuberufende Mitgliederversammlung Ersatzwahlen vorzunehmen, wenn die Anzahl der verbliebenen Aufsichtsratsmitglieder die gesetzlich vorgeschriebene Mindestanzahl von drei unterschreitet. Für ein Aufsichtsratsmitglied, das im Wege der Ersatzwahl berufen wird, gilt die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

(4) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds endet ohne weiteres, sobald es das . . . Lebensjahr vollendet hat. Zum Schluß der auf diesen Zeitpunkt folgenden nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wird das Ausscheiden wirksam.

(5) Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Vorstands sein. Ehemalige Vorstandsmitglieder können nur in den Aufsichtsrat gewählt werden, nachdem ihnen für die gesamte Zeit ihrer Vorstandstätigkeit Entlastung erteilt worden ist.

§ 24 Aufgaben und Pflichten

(1) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand in seiner Geschäftsführung zu fördern, zu beraten und zu überwachen. Der Aufsichtsrat hat sich daher ständig über die Angelegenheiten der Genossenschaft unterrichtet zu halten. Zu diesem Zweck kann der Aufsichtsrat jederzeit Auskunft vom Vorstand verlangen, andere Angestellte der Genossenschaft befragen sowie alle Unterlagen der Genossenschaft, deren Kasse und deren Bestände an Wertpapieren und Handelspapieren selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder der Genossenschaft oder durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten einsehen und überprüfen.

(2) Der Aufsichtsrat hat auch die in § 21 Abs. 2 dieses Statuts aufgeführten Unterlagen sowie den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrags zu prüfen, und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses zu berichten.

(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Aufsichtsrat auf Kosten der Genossenschaft der Hilfe von Sachverständigen bedienen. Er kann auch aus seiner Mitte Ausschüsse bilden, wobei er deren Mitgliederanzahl bestimmt und zugleich festlegt, ob der Ausschuß nur beratende oder auch entscheidende Befugnis haben soll.

(4) Der Aufsichtsrat verabschiedet nach Anhörung des Vorstands eine Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats hat jedem Mitglied kostenfrei eine aktuelle schriftliche Fassung dieser Geschäftsordnung auszuhändigen.

(5) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat seine Tätigkeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Genossenschaft zu erfüllen. Eine Verschwiegenheitspflicht gilt für sie in gleichem Umfange wie für die Vorstandsmitglieder gemäß § 23 Absatz 5 dieses Statuts.

§ 25 Wahl des Vorsitzenden

(1) Nach Konstituierung und jeweils nach Änderung seiner Zusammensetzung wählt der Aufsichtsrat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und deren Vertreter. Die Sitzungen des Aufsichtsrats beruft sein Vorsitzender unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet sie, im Falle seiner Verhinderung dessen Vertreter.

(2) Der Aufsichtsrat hält mindestens vierteljährlich eine Sitzung ab. Eine Sitzung des Aufsichtsrats hat auch stattzufinden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder oder der Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangt. Kommt der Aufsichtsratsvorsitzende oder gegebenenfalls sein Vertreter diesem Verlangen nicht nach, kann derjenige, der das Verlangen stellt, die Aufsichtsratssitzung unter Angabe der Erörterungsgegenstände selbst einberufen.

(3) Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder in der Sitzung zugegen ist. Er faßt, soweit das Gesetz oder dieses Statut nichts anderes bestimmen, seine Beschlüsse mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen hat in diesem Falle eine Losentscheidung stattzufinden. § 33 dieses Statuts gilt entsprechend.

(4) Über die Sitzungen des Aufsichtsrats sind mit dem jeweiligen Datum versehene Niederschriften zu fertigen, in die die Beschlüsse des Aufsichtsrats im Wortlaut aufzunehmen und die vom Vorsitzenden oder gegebenenfalls von dessen Vertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.

(5) In dringenden Fällen kann der Aufsichtsrat auch außerhalb einer ordentlichen Sitzung Beschlüsse fassen, sofern dies schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch oder durch Telekopie geschieht und kein Mitglied des Aufsichtsrats widerspricht.

(6) In Angelegenheiten, die die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, seiner Kinder, seiner Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, ist das betreffende Aufsichtsratsmitglied von Beratungen und Abstimmungen in einer Aufsichtsratssitzung ausgeschlossen. Doch ist das Aufsichtsratsmitglied vor einer Beschlußfassung zu hören.

C. Vorstand und Aufsichtsrat

§ 26 gemeinsame Beratungen

(1) Vorstand und Aufsichtsrat beraten gemeinsam und beschließen in getrennter Abstimmung außer über die in den §§ 10 Abs. 1, 16 Abs. 2 und 37 Abs. 1 des Statuts genannten Angelegenheiten über

a) Erwerb, Belastung, Bebauung und Veräußerung von Grundstücken und ähnlichen Rechten (außer Geschäften zur Sicherung eigener Forderungen der Genossenschaft);

b) Vertragsabschlüsse von besonderer Bedeutung, insbesondere über Verträge, durch die in erheblichem Umfange wiederkehrende Verpflichtungen zu Lasten der Genossenschaft begründet werden, sowie über Erwerb und Veräußerung von Gegenständen im Wert von mindestens DM . . . (Betrag) einschließlich dauernder Beteiligungen;

c) Erteilung und Widerruf von Prokura;

d) Aufnahme oder Aufgabe eines Geschäftszweigs;

e) Errichtung von Zweigniederlassungen;

f) Beitritt zu Verbänden und anderen Organisationen.

(2) Wie nach Absatz 1 befinden Vorstand und Aufsichtsrat zu folgenden Angelegenheiten des Unternehmensgegenstandes:

a) der Aufstellung des . . . und in diesem Rahmen über die Festlegung der . . . sowie die Durchführung des . . . (hier ist gemäß dem Gegenstand der Genossenschaft deren Gesamtprogramm, die sich daraus ableitenden Programme für die einzelnen Jahre und deren Durchführung einzufügen);

b) den Grundsätzen für die . . . (Vergabe von Genossenschaftsleistungen) und für die Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen;

c) den Grundsätzen für die Leistung von Selbsthilfearbeiten;

d) den Grundsätzen, nach denen innerhalb des von der Mitgliederversammlung festgelegten Höchstbetrags Darlehen aufgenommen, Schuldverschreibungen ausgegeben und Spargelder angenommen sowie verfügbare Gelder angelegt werden;

e) den Grundsätzen für die Durchführung der . . . (jeweiligen Vermögensverwaltung);

f) den Bericht über die gesetzliche Prüfung und die insoweit zu treffenden Maßnahmen.

(3) Gemeinsame Sitzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats finden mindestens einmal im Vierteljahr statt. Der Aufsichtsratsvorsitzende oder sein Vertreter leiten diese Sitzungen.

(4) Beide Organe müssen jeweils nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Statuts beschlußfähig sein. Diese allgemeinen Regelungen sind auch für Annahme und Ablehnung von Anträgen maßgebend, wobei die erforderliche Mehrheit in beiden Organen erreicht sein muß.

Über die Sitzungen sind mit dem jeweiligen Datum versehene Niederschriften zu fertigen, in die die Beschlüsse im Wortlaut aufzunehmen und die vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder von dessen Vertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.

D. Mitgliederversammlung

§ 27 Ausübung der Mitgliederrechte

(1) Die Rechte der Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung ausgeübt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jedes Mitglied soll sein Stimmrecht persönlich ausüben; es ist nicht übertragbar.

(2) Geschäftsunfähige und beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch ihre gesetzlichen Vertreter aus, Personalgesellschaften durch zur Vertretung ermächtigte Vertreter. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds werden durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten vertreten, der aber nicht mehr als zwei Genossen vertreten kann. Gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis sind in der Versammlung schriftlich nachzuweisen.

(3) Soll darüber beschlossen werden, ob ein Mitglied entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit wird oder ob von der Genossenschaft gegen ein Mitglied ein Anspruch erhoben werden soll, darf dieses Mitglied oder sein Vertreter an der Abstimmung nicht teilnehmen. Dem Mitglied ist vor der Beschlußfassung Gehör zu geben.

§ 28 Frist und Tagungsort

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb des ersten Kalenderhalbjahres stattzufinden. Versammlungsort ist der Sitz der Genossenschaft; Vorstand und Aufsichtsrat können in gemeinsamer Sitzung (§ 27 dieses Statuts) etwas anderes beschließen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist, abgesehen von den im Genossenschaftsgesetz oder in diesem Statut ausdrücklich bestimmten Fällen, ohne Verzug einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe durch schriftlichen Antrag verlangt.

§ 29 Einberufung und Tagesordnung

(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen oder mit seiner Zustimmung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats.

(2) Die Einladung erfolgt, vom Einladenden unterzeichnet, entweder schriftlich unmittelbar an sämtliche Mitglieder oder durch einmalige Bekanntmachung in . . . (Publikationsorgan). Zwischen Absendung der Einladung beziehungsweise ihrer Veröffentlichung und dem Tage der Mitgliederversammlung muß eine Frist von mindestens zehn Tagen liegen, wobei der Tag der Mitgliederversammlung nicht einzurechnen ist.

(3) Mit der Einberufung sind die Tagesordnung, die das einberufende Organ festsetzt, und insbesondere die Gegenstände der Beschlußfassung bekanntzugeben. Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sowie mindestens ein Zehntel der Mitglieder können jeweils für sich unter Angabe von Zweck und Gründen eine Ergänzung der Tagesordnung und eine Erweiterung der Gegenstände der Beschlußfassung verlangen. Beschlüsse können nur gefaßt werden, wenn ihr Gegenstand spätestens am vierten Tag vor der Mitgliederversammlung bekanntgemacht worden ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind Beschlüsse zum Versammlungsablauf und über Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 30 Gegenstände der Beschlußfassung

(1) Die Mitgliederversammlung ist außer in den im Gesetz oder in diesem Statut ausdrücklich bestimmten Angelegenheiten zuständig für eine Beschlußfassung über

a) Änderung des Statuts;

b) Verschmelzung der Genossenschaft;

c) Auflösung der Genossenschaft wie deren Fortsetzung nach Auflösungsbeschluß;

d) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses des Prüfungsverbandes;

e) Feststellung des vom Vorstand vorzulegenden Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang), Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrags;

f) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;

g) Wahl und Ersatzwahl der Aufsichtsratsmitglieder;

h) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats;

i) Genehmigung der Geschäftsordnungen für Vorstand und für Aufsichtsrat;

k) Genehmigung von Richtlinien für Gemeinschaftsleistungen der Mitglieder;

l) Beschränkungen bei Kreditgewährung und bei Kreditaufnahme einschließlich der Ausgabe von Schuldverschreibungen und der Annahme von Spargeldern;

m) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden und sonstigen Vereinigungen.

(2) Beschlüsse über Entlastung von Vorstand und von Aufsichtsrat müssen getrennt ergehen. Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder dürfen hierbei nicht mit abstimmen (vgl. §§ 23 Absatz 3 und 26 Absatz 6 des Statuts).

§ 31 Versammlungsleitung

(1) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder seinem Vertreter. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und Personen zur Hilfe bei Stimmenauszählungen.

(2) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, soweit nicht das Gesetz oder dieses Statut eine größere Mehrheit vorschreiben. Einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedürfen Beschlüsse der Mitgliederversammlung über

a) Änderung des Statuts mit dem in Absatz 3 näher beschriebenen Inhalt;

b) Verschmelzung der Genossenschaft;

c) Auflösung der Genossenschaft wie deren Fortsetzung nach Auflösungsbeschluß;

d) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands (die Fälle des § 40 des Genossenschaftsgesetzes sind ausgenommen) und des Aufsichtsrats;

e) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden und sonstigen Vereinigungen.

(3) Die in Absatz 2 getroffene Regelung betrifft folgende Änderungen der Satzung:

a) Änderung des Unternehmensgegenstandes,

b) Erhöhung des Geschäftsanteils,

c) Einführung und Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,

d) Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,

e) Verlängerung der Kündigungsfrist auf eine längere Frist als zwei Jahre,

f) Einführung der Beteiligung ausscheidender Mitglieder an der Ergebnisrücklage nach § 73 Absatz 3 des Genossenschaftsgesetzes (zur Abgeltung eines Auseinandersetzungsanspruchs),

g) Einführung von Mehrstimmrechten,

h) Zerlegung von Geschäftsanteilen.

Soll durch Änderung dieses Statuts eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert werden, bedarf es hierfür einer Mehrheit von mindestens neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen.

(4) Ein Beschluß über eine Verschmelzung, eine Auflösung oder eine Fortsetzung der Genossenschaft nach einem Auflösungsbeschluß oder ein Beschluß, der eine Änderung der Rechtsform der Genossenschaft vorsieht, bedarf - über die gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen hinaus - zu seiner Gültigkeit einer nur zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und der Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder in dieser Versammlung. Wird diese Mitgliederzahl nicht erreicht, ist jede weitere innerhalb von drei Monaten zu demselben Beschlußgegenstand einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Weitere Voraussetzung ist stets, daß in der betreffenden Mitgliederversammlung vor der Beschlußfassung ein - vom Vorstand rechtzeitig zu beantragendes - Gutachten des Prüfungsverbandes verlesen worden ist.

§ 32 Stimmabgabe, Wahl

(1) Bei Abstimmungen und Wahlen erfolgt die Stimmabgabe durch Handaufheben. Mit den Stimmen von einem Viertel der anwesenden Mitglieder kann geheime Abstimmung durch Stimmzettel beschlossen werden. Für die Feststellung eines Abstimmungsergebnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt. Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(2) Für Wahlen können nur einzelne Personen vorgeschlagen werden; Listenwahlvorschläge sind nicht zulässig.

(3) Bei geheimer Wahl durch Stimmzettel kann jedes Mitglied so viele Stimmen abgeben, wie Ämter zu besetzen sind, indem auf dem Stimmzettel derjenige Bewerber angegeben wird, der die

Stimme erhalten soll; für einen Bewerber kann jeder Wahlberechtigte nur eine Stimme abgeben. Erfolgt eine Wahl durch Handaufheben, ist nach den zu besetzenden Ämtern und über jeden Bewerber in einem besonderen Wahlgang abzustimmen. Der vorhergehende Satz gilt entsprechend.

Der Bewerber, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt, ist gewählt. Er hat sich unverzüglich über die Annahme der Wahl zu erklären.

§ 33 Niederschrift

(1) Über die Mitgliederversammlung ist eine mit Datum versehene Niederschrift aufzunehmen. Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach der Versammlung herzustellen.

(2) In der Niederschrift sind Ort und Tag der Versammlung, der Name des Versammlungsleiters und seine Stellung in der Genossenschaft sowie die Art und das Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellung des Versammlungsleiters über die Beschlußfassungen anzugeben. Beschlüsse sind im Wortlaut wiederzugeben, ohne daß dies Wirksamkeitsvoraussetzung für Beschlüsse ist. Zu Wahlen sind die Namen der Kandidierenden und die Anzahl der auf sie entfallenen Stimmen aufzunehmen; die Stimmzettel brauchen nicht aufbewahrt zu werden. Die Belege über die Einberufung sind der Niederschrift als Anlagen beizufügen.

(3) In der Mitgliederversammlung ist ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter von Mitgliedern mit Angabe ihres Namens und Wohnorts sowie ihrer Stimmenanzahl aufzustellen. Dieses Verzeichnis ist der Niederschrift über die Mitgliederversammlung beizufügen.

(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, den anwesenden Mitgliedern des Vorstands und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Niederschrift mit den beizufügenden Anlagen ist aufzubewahren. Jedes Mitglied der Genossenschaft hat ein Recht zur Einsichtnahme.

§ 34 Auskunftsrecht

(1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Mitgliederversammlung von Vorstand und Aufsichtsrat Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.

(2) Die Auskunft darf nur verweigert werden,

a) soweit ihre Erteilung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;

b) soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;

c) soweit sich Vorstand oder Aufsichtsrat durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen oder eine Pflicht zur Geheimhaltung verletzen würden.

Eine Auskunft darf nicht verweigert werden, wenn sie außerhalb der Mitgliederversammlung einem anderen Mitglied in dieser Eigenschaft gegeben worden ist.

VI. Rechnungslegung

§ 35 Geschäftsjahr, Rechnungslegung

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr läuft vom Tag der Eintragung der Genossenschaft bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres.

(2) Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand innerhalb von fünf Monaten den Jahresabschluß (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung mit Anhang) und den Lagebericht für das vorangegangene Geschäftsjahr aufzustellen. Bei der Aufnahme der Bestände für das

jährlich zu errichtende Inventar wirkt der Aufsichtsrat soweit erforderlich mit. Über die Bestimmungen der Gesetze und dieses Statuts hinaus sind die Richtlinien des Spitzenverbandes und der/die/das . . . (weitere zu beachtende Regelungen) einzuhalten.

(3) Der Vorstand hat den Jahresabschluß mit Anhang und den Lagebericht unverzüglich, spätestens bis zum 30. März eines jeden Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat zur Prüfung und danach mit den Bemerkungen des Aufsichtsrats der Mitgliederversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.

(4) Der Jahresabschluß mit Anhang, der Lagebericht und der Bericht des Aufsichtsrats sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen auf andere Weise zur Kenntnis zu geben. Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung ist in der Mitgliederversammlung vorzutragen (vgl. § 25 Absatz 2 dieses Statuts).

§ 36 Beschluß über Rückvergütung

(1) Vorstand und Aufsichtsrat beschließen vor Aufstellung der Bilanz über die Ausschüttung einer Rückvergütung. Mit dem Beschluß erwächst den Mitgliedern ein Anspruch auf die Rückvergütung.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung des Jahresüberschusses. Der Reingewinn wird nach Abzug der an die gesetzliche Rücklage zugewiesenen und etwaiger für andere Zwecke verwendeter Beträge unter die Mitglieder verteilt. Die Verteilung erfolgt für das erste Geschäftsjahr nach dem Verhältnis der auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen, für jedes folgende Geschäftsjahr nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben, wie sie durch Zuschreibung von Gewinn oder Abschreibung von Verlust zum Schluß des vorhergehenden Geschäftsjahres jeweils zu ermitteln sind. Gewinnanteile werden dem Geschäftsguthaben solange zugeschrieben, bis der Geschäftsanteil erreicht oder nach seiner Verminderung infolge Abschreibung von Verlust wiederergänzt ist.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Deckung eines Jahresfehlbetrages. Soweit ein Fehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch andere Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist die Deckung durch die gesetzliche Rücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder beides zugleich vorzunehmen. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, bestimmt sich der Verlustanteil nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben zu Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Jahresfehlbetrag aufgetreten ist.

VII. Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband

§ 37 Prüfung durch Prüfungsverband

(1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage und die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze (gegebenenfalls: weitere Prüfungsmaßstäbe einfügen) in jedem Geschäftsjahr zu prüfen. Die Prüfung führt der Prüfungsverband durch, dem die Genossenschaft angehört. Der Prüfungsverband kann aus besonderen Gründen oder auf Antrag der Genossenschaft auch außerordentliche Prüfungen vornehmen.

(2) Die Prüfung schließt die Prüfung des Jahresabschlusses (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung nebst Anhang) und des Lageberichts ein. Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den Jahresabschluß nach der Feststellung durch die Mitgliederversammlung spätestens bis zum 31. Mai eines jeden Jahres in der vorgeschriebenen Weise einzureichen. Auch darüber hinaus ist der Vorstand der Genossenschaft verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten und den Prüfern alle benötigten Unterlagen und Aufklärungen zur Verfügung zu stellen.

(3) Über das Prüfungsergebnis haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (vgl. § 27 dieses Statuts) unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts zu beraten. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.

(4) Vertreter des Prüfungsverbandes sind zur Teilnahme an jeder Mitgliederversammlung berechtigt. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.

VIII. Auflösung und Abwicklung

§ 38 Liquidation

(1) Nach der Auflösung ist die Liquidation der Genossenschaft gemäß den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes vorzunehmen.

(2) Die Vermögensüberschüsse der Genossenschaft sind unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen an die Mitglieder im Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben zu verteilen.

IX. Bekanntmachungen

§ 39 Veröffentlichungsorgan

(1) Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden unter ihrer Firma in . . . (Veröffentlichungsorgan) veröffentlicht. Ausgenommen sind Einladungen zur Mitgliederversammlung.

(2) Die die Bekanntmachung veranlassende Person ist in der Bekanntmachung namentlich anzugeben.

 

 

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(Ort, Datum) (eigenhändige Unterschriften aller Mitglieder)