![]() Die Auflösung einer GbR erfolgt gem. §§ 723 bis 728 BGB, sowie mit Zeitablauf, Gesellschafterbeschluß, auflösender Bedingung oder Vereinigung aller Anteile, Tod eines Gesellschafters. Für den Fall der Auflösung einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden Gesellschaft kann vereinbart werden, daß der eine der Gesellschafter das Gesellschaftsvermögen ohne Liquidation mit allen Aktiven und Passiven übernimmt und den anderen Gesellschafter abzufinden hat. Zulässig ist auch, daß beim Ausscheiden eines Gesellschafters durch Ausschluß gem. § 737 BGB der ausschließungsberechtigte Gesellschafter das Recht zur Übernahme des Gesellschaftsvermögens mit Aktiven und Passiven ohne Liquidation hat. Nach der Auflösung wird das Gesellschaftsvermögen auseinandergesetzt, wobei nach Berichtigung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft und Rückerstattung der Einlagen (§ 733 BGB) der verbleibende Überschuß nach dem Verhältnis der Gewinnanteile verteilt wird (§ 734 BGB). In diesem Zusammenhang ist eine den § 733 Abs. 3 BGB abändernde vertragliche Regelung zweckmäßig. ![]() Dispositive Liquidationsregelung im Gesetz: Berichtigung gemeinschaftlicher Schulden, Rückerstattung von getätigten Einlagen, Verteilung des Überschusses, Rückgabe der zur Benutzung überlassenen Gegenstände, bei Fehlbeträgen haften die Gesellschafter nach dem Verhältnis der Verlustbeteiligung (also idR. nach Kopfteilen). |