Ausscheiden eines Gesellschafters

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Beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, wächst nach § 738 BGB sein Anteil den übrigen Gesellschaftern zu. Dieser Grundsatz greift in Auswirkung des § 142 HGB - Geschäftsübernahme beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen OHG - auch bei der GbR ein.

Für den Fall der Auflösung einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden Gesellschaft kann vereinbart werden, daß der eine der Gesellschafter das Gesellschaftsvermögen ohne Liquidation mit allen Aktiven und Passiven übernimmt und den anderen Gesellschafter abzufinden hat. Zulässig ist auch, daß beim Ausscheiden eines Gesellschafters durch Ausschluß gem. § 737 BGB der ausschließungsberechtigte Gesellschafter das Recht zur Übernahme des Gesellschaftsvermögens mit Aktiven und Passiven ohne Liquidation hat.