Gewinn, Verlust, Buchführung, Steuern

z.jpg (4680 Byte)


b2.jpg (3989 Byte) Gewinn und Verlust

Die Verteilung von Gewinn bzw. Verlust unterliegt der Regelung der Parteien. Im Zweifel gilt gleicher Anteil an Gewinn und Verlust.

b2.jpg (3989 Byte) Buchführung

Eine Pflicht zur Buchführung besteht nicht, wenn die Gesellschaft nur einen unerheblichen Umfang aufweist (z.B. bei einer Spiel- oder Fahrgemeinschaft).
Ein Jahresabschluß nach § 242 HGB ist nicht erforderlich, da die GbR kein Kaufmann iSd. HGB (§§ 1 ff. HGB) ist.
Nach § 721 BGB ist bei GbR´s von längerer Dauer lediglich ein Rechnungsabschluß (Rechenschaftslegung iSd. § 259 BGB) erforderlich.

b2.jpg (3989 Byte) Steuern

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterliegt nicht der Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer (Ausnahme: Mitunternehmerschaften), wohl aber bei gewerblicher Tätigkeit der Gewerbesteuer, sowie bei entsprechender Struktur der Umsatzsteuer.

Die Gesellschafter haften nach Ansicht der Gerichte mit Ihrem Vermögen für Steuerschulden (Umsatz- und Gewerbesteuerschulden) der Gesellschaft gem. §§ 421, 427 BGB, § 128 HGB analog.