![]() Die Verteilung von Gewinn bzw. Verlust unterliegt der Regelung der Parteien. Im Zweifel gilt gleicher Anteil an Gewinn und Verlust. ![]() Eine Pflicht zur Buchführung besteht nicht, wenn die Gesellschaft nur einen unerheblichen Umfang aufweist (z.B. bei einer Spiel- oder Fahrgemeinschaft). Ein Jahresabschluß nach § 242 HGB ist nicht erforderlich, da die GbR kein Kaufmann iSd. HGB (§§ 1 ff. HGB) ist. Nach § 721 BGB ist bei GbR´s von längerer Dauer lediglich ein Rechnungsabschluß (Rechenschaftslegung iSd. § 259 BGB) erforderlich. ![]() Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterliegt nicht der Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer (Ausnahme: Mitunternehmerschaften), wohl aber bei gewerblicher Tätigkeit der Gewerbesteuer, sowie bei entsprechender Struktur der Umsatzsteuer. Die Gesellschafter haften nach Ansicht der Gerichte mit Ihrem Vermögen für Steuerschulden (Umsatz- und Gewerbesteuerschulden) der Gesellschaft gem. §§ 421, 427 BGB, § 128 HGB analog. |