Geschäftsführung, Vertretung, Haftung

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b2.jpg (3989 Byte) Geschäftsführung

Es gilt das Prinzip der Gesamtgeschäftsführung, vertragliche Abweichungen sind möglich.

b2.jpg (3989 Byte) Vertretung

Verkoppelung der Vertretung mit der Geschäftsführung. Es gilt somit das Prinzip der Gesamtvertretung, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist.

b2.jpg (3989 Byte) Haftung und Haftungsbeschränkung

Für Gesellschaftsschulden gilt eine gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter. Für Privatschulden haftet nur der betroffene Mitgesellschafter, die Pfändung des Gesellschaftsanteils durch Privatgläubiger ist möglich.

Die Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung durch die Gesellschafter ist in der Weise zulässig, daß die Gesellschafter nur in Höhe des Gesellschaftsvermögens haften. Für die Wirksamkeit ist aber erforderlich, daß die Beschränkung der Haftung für Dritte deutlich erkennbar ist.
Eine wirksame Haftungsbeschränkung kann auf zwei Arten verwirklicht werden. Zum einen kann in einem Vertrag, den die Gesellschaft mit einem Dritten abschließt, eine derartige Beschränkung auf einen bestimmten Betrag oder auf das existierende Gesellschaftsvermögen (dessen Höhe dabei nicht angegeben werden muß) vereinbart werden. Eine Haftungsbeschränkung kann auch durch Einschränkung der Vertretungsmacht der Gesellschafter erreicht werden. Zu diesem Zweck ist im Gesellschaftsvertrag eine Klausel aufzunehmen, wonach die Geschäftsführer nicht befugt sein sollen, die Mitglieder der Gesellschaft auch persönlich zu verpflichten. Bei Aufnahme einer solchen Klausel wird jedoch für den Geschäftspartner der GbR eine besondere Gefahrenlage begründet, er ist darauf angewiesen, den Umfang der Vertretungsbefugnis des Gesellschafters zu prüfen.
Bei Eintritt in eine GbR, haftet der Eintretende für vor seinem Eintritt begründete Gesellschaftsverbindlichkeiten nur aufgrund besonderer Vereinbarung mit dem Gläubiger.