![]() Mindestinhalt des unentbehrlichen Gründungsvertrags einer GbR sind die übereinstimmenden Erklärungen der Vertragspartner, daß eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entstehen soll, der gemeinsame Zweck der Gesellschaft, sowie die Beiträge, die die einzelnen Gesellschafter zur Erreichung des Zwecks erbringen müssen. ![]() Jeder erlaubte Zweck, gleich ob ideeller, materieller oder immaterieller Art. Der Zweck braucht dabei nicht dauerhaft zu sein, ein einmaliger Vorgang (z.B. eine Reise) ist hierfür ausreichend. ![]() Kein Schriftzwang, Gründungs- und Nominierungsvertrag sind formlos möglich; eine Form muß nach den allgemeinen Vorschriften (z.B. §§ 313, 1822, 1643 BGB) dann eingehalten werde, wenn der Vertrag eine formbedürftige Leistungsverpflichtung eines beteiligten Gesellschafters beinhaltet (z.B. Einlage eines Gesellschafters ist ein Grundstück, § 313 BGB, Einräumung eines dinglichen Vorkaufsrechtes). Bei Beteiligung eines Minderjährigen ist eventl. eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich (§ 1822 Nr. 3 BGB). ![]() Eine GbR hat keine Berechtigung zur Führung einer Firma. Zur Kennzeichnung können die Namen der beteiligten Gesellschafter und einem eindeutigen Hinweis auf die Tätigkeit (z.B. "Friseursalon") verwendet werden. Zusätzlich sollte das auf die Rechtsform hinweisende Kürzel "GbR" in den Namen aufgenommen werden. Für den Namensschutz gilt § 12 BGB. |