![]() Zusammenschluß von Minderkaufleuten, Sozietäten zwischen Freiberuflern (Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer), Gelegenheitsgesellschaften (Reise- bzw. Fahrgemeinschaft, Bauherrengemeinschaft, Lotterie- bzw. Spielgemeinschaft, Erwerbsgesellschaften zwischen Handwerkern), überbetriebliche Zusammenschlüsse (Konzerne, Kartelle, Interessengemeinschaften). Sonderformen: Unterbeteiligung und stille Gesellschaft ![]() Die GbR begründet nicht nur ein Schuldverhältnis unter den Gesellschaftern, sondern ist zugleich eine sozialrechtlich verbundene Personengemeinschaft, die eines Mindestmaßes an Organisation bedarf und als organisierte Gesamtheit von ihren einzelnen Mitgliedern zu unterscheiden ist. Maßgebend für die Organisation ist der Gesellschaftsvertrag, der das Gesellschaftsvermögen und den Umfang der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse der einzelnen Gesellschafter genau zu bestimmen hat. |