![]() §§ 705 bis 740 BGB sowie allgemeine Vorschriften (§§ 320 ff., §§ 420 ff., 427 BGB) ![]() Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist der vertraglich begründete Zusammenschluß mehrerer Personen ohne eigene Rechtspersönlichkeit zur Förderung eines von den Gesellschaftern gemeinschaftlich verfolgten, beliebigen Zwecks. ![]() Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine nichtrechtsfähige Personengesellschaft. Bei Auftreten im Rechtsverkehr nach außen ist sie Außengesellschaft, anderenfalls bloße Innengesellschaft (so z.B. eine Lottospielgemeinschaft). |