Rechtsgrundlagen, Begriff, Rechtsnatur

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b2.jpg (3989 Byte) Rechtsgrundlagen

§§ 705 bis 740 BGB sowie allgemeine Vorschriften (§§ 320 ff., §§ 420 ff., 427 BGB)

b2.jpg (3989 Byte) Begriff

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist der vertraglich begründete Zusammenschluß mehrerer Personen ohne eigene Rechtspersönlichkeit zur Förderung eines von den Gesellschaftern gemeinschaftlich verfolgten, beliebigen Zwecks.

b2.jpg (3989 Byte) Rechtsnatur

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine nichtrechtsfähige Personengesellschaft. Bei Auftreten im Rechtsverkehr nach außen ist sie Außengesellschaft, anderenfalls bloße Innengesellschaft (so z.B. eine Lottospielgemeinschaft).