Gründungsvertrag einer Grundstückserwerbs- und Verwaltungsgesellschaft (GbR)

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b2.jpg (3989 Byte) Mustertext:

X-Stadt am . . .
Vor dem unterzeichneten Notar . . . sind erschienen, durch Lichtbildausweis ausgewiesen:

. . .
(Personalien der Gesellschafter).

Die Erschienenen erklären zur öffentlichen Urkunde folgenden:



Gesellschaftsvertrag


§ 1 Name, Zweck

(1) Die unterzeichnenden Gesellschafter schließen sich unter dem Namen "Grundstückverwaltungsgesellschaft A-Stadt, B-Straße, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung" zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zusammen.

(2) Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb und die Verwaltung des Grundstücks in . . . (Beschrieb).

§ 2 Einlagen, Gesellschaftsanteile

(1) Zur Deckung der Erwerbskosten einschließlich aller Nebenkosten wird das Gesellschaftsvermögen in Höhe von DM . . . bar einbezahlt. Auf dieses Gesellschaftsvermögen erbringen die Gesellschafter jeweils in bar sofort die folgenden Einlagen: . . . (Einlagen der einzelnen Gesellschafter in DM).


(2) Die Gesellschafter sind im Verhältnis ihrer obigen Einlagen am Gesellschaftsvermögen beteiligt.

§ 3 Beschlüsse

Beschlüsse der Gesellschafter erfolgen einstimmig. Über jede Angelegenheit, die über die laufende Verwaltung des Gesellschaftsvermögens hinausgeht, ist ein Gesellschafterbeschluß herbeizuführen.

§ 4 Geschäftsführung, Vertretung

(1) Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft erfolgt lediglich durch den Gesellschafter . . . (z.B. A). Er erhält hierfür eine Tätigkeitsvergütung von monatlich DM . . . Diese Vergütung ist im Rahmen der Billigkeit etwaigen Veränderungen im Tätigkeitsumfang der Gewinnlage der Gesellschaft und den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen.


(2) Für alle über die laufende Verwaltung hinausgehenden Maßnahmen der Geschäftsführung hat der Geschäftsführer einen Gesellschafterbeschluß herbeizuführen, insbesondere über den Abschluß und die Beendigung von Mietverträgen, das Führen von Rechtsstreitigkeiten, die Aufnahme oder Vergabe von Darlehen und außergewöhnlichen Reparaturen.

§ 5 Beschränkte Haftung

(1) Die Haftung der Gesellschaft nach außen ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.

(2) Demgemäß bezieht sich die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers nur auf das Gesellschaftsvermögen. Der geschäftsführende Gesellschafter ist verpflichtet, bei jedem Rechtsgeschäft auf die Beschränkung seiner Vertretungsmacht hinzuweisen und Rechtsgeschäfte nur unter Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen abzuschließen. Im Schriftverkehr genügt er dieser Verpflichtung dadurch, daß er Schriftbögen verwendet, auf denen eingangs gut sichtbar, insbesondere durch Abdruck des Namens der Gesellschaft, auf die Haftungsbeschränkung hingewiesen wird.


§ 6 Buchführung, Wirtschaftsplan

(1) Der geschäftsführende Gesellschafter hat über die Einnahmen und Ausgaben, die Forderungen und Verbindlichkeiten der Gesellschaft buchzuführen. Handels- oder steuerrechtliche Buchführungsgrundsätze hat er jedoch nicht einzuhalten. Innerhalb von zwei Monaten nach Abschluß eines Kalenderjahres hat er den übrigen Gesellschaftern einen Rechnungsabschluß als Überschußrechnung vorzulegen. Bestandteil dieses Rechnungsabschlusses ist auch ein Vorschlag für den Wirtschaftsplan des laufenden Geschäftsjahres. Der Rechnungsabschluß und der Wirtschaftsplan für das laufende Geschäftsjahr sind von allen Gesellschaftern zu genehmigen.


(2) Die Gesellschafter haben jederzeit das Recht, alle Unterlagen der Gesellschaft einzusehen und Abschriften oder Ablichtungen aus ihnen anzufertigen. Auf der Grundlage des Rechnungsabschlusses ist eine angemessene Rücklage zu bilden. Ein dann etwa verbleibender Gewinn wird im Verhältnis der Gesellschaftsanteile verteilt.

§ 7 Veräußerung und Belastung von Gesellschaftsanteilen

Die Veräußerung oder Belastung eines Gesellschaftsanteils bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung aller anderen Gesellschafter.


§ 8 Vererbung von Gesellschaftsanteilen

Beim Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft mit seinen Erben fortgesetzt. Die Mitgliedschaft teilt sich entsprechend den Erbquoten auf, soweit nicht der verstorbene Gesellschafter letztwillig eine andere Aufteilung verfügt hat.

§ 9 Kündigung

(1) Jeder Gesellschafter kann seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung ist erstmals zum . . .(Datum) zulässig.


(2) Ein Kündigung hat nicht die Auflösung der Gesellschaft, sondern das Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters zur Folge.

§ 10 Abfindung

In den Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters, in denen die Gesellschaft nicht aufgelöst wird und der Gesellschaftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters nicht auf seine Erben übergeht, erhält der ausscheidende Gesellschafter eine Abfindung in Höhe des wirklichen Werts seiner Beteiligung. Dieser Wert ist von einem vom Präsidenten der örtlichen Industrie- und Handelskammer zu bestimmenden Sachverständigen als Schiedsgutachter verbindlich festzustellen. Der Schiedsgutachter kann auch eine angemessene Ratenzahlung für den Abfindungsbetrag bestimmen.


§ 11 Schlußbestimmungen, Salvatorische Klausel

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen mindestens der Schriftform. Sollten sich einzelne Bestimmungen des Vertrages als unwirksam erweisen, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eine Lücke.


. . .         . . .
(Ort, Datum)    (Unterschriften der Gesellschafter)