Mustertext:
X-Stadt am . . .
Vor dem unterzeichneten Notar . . . sind erschienen, durch Lichtbildausweis ausgewiesen:
. . .
(Personalien der Gesellschafter).
Die Erschienenen erklären zur öffentlichen Urkunde folgenden:
Gesellschaftsvertrag
§ 1 Name, Zweck
(1) Die unterzeichnenden Gesellschafter schließen sich unter dem Namen
"Grundstückverwaltungsgesellschaft A-Stadt, B-Straße, Gesellschaft des
bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung" zu einer Gesellschaft des
bürgerlichen Rechts zusammen.
(2) Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb und die Verwaltung des Grundstücks in . . .
(Beschrieb).
§ 2 Einlagen, Gesellschaftsanteile
(1) Zur Deckung der Erwerbskosten einschließlich aller Nebenkosten wird das
Gesellschaftsvermögen in Höhe von DM . . . bar einbezahlt. Auf dieses
Gesellschaftsvermögen erbringen die Gesellschafter jeweils in bar sofort die folgenden
Einlagen: . . . (Einlagen der einzelnen Gesellschafter in DM).
(2) Die Gesellschafter sind im Verhältnis ihrer obigen Einlagen am Gesellschaftsvermögen
beteiligt.
§ 3 Beschlüsse
Beschlüsse der Gesellschafter erfolgen einstimmig. Über jede Angelegenheit, die über
die laufende Verwaltung des Gesellschaftsvermögens hinausgeht, ist ein
Gesellschafterbeschluß herbeizuführen.
§ 4 Geschäftsführung, Vertretung
(1) Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft erfolgt lediglich durch den
Gesellschafter . . . (z.B. A). Er erhält hierfür eine Tätigkeitsvergütung von
monatlich DM . . . Diese Vergütung ist im Rahmen der Billigkeit etwaigen Veränderungen
im Tätigkeitsumfang der Gewinnlage der Gesellschaft und den allgemeinen wirtschaftlichen
Verhältnissen anzupassen.
(2) Für alle über die laufende Verwaltung hinausgehenden Maßnahmen der
Geschäftsführung hat der Geschäftsführer einen Gesellschafterbeschluß
herbeizuführen, insbesondere über den Abschluß und die Beendigung von Mietverträgen,
das Führen von Rechtsstreitigkeiten, die Aufnahme oder Vergabe von Darlehen und
außergewöhnlichen Reparaturen.
§ 5 Beschränkte Haftung
(1) Die Haftung der Gesellschaft nach außen ist auf das Gesellschaftsvermögen
beschränkt.
(2) Demgemäß bezieht sich die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des
Geschäftsführers nur auf das Gesellschaftsvermögen. Der geschäftsführende
Gesellschafter ist verpflichtet, bei jedem Rechtsgeschäft auf die Beschränkung seiner
Vertretungsmacht hinzuweisen und Rechtsgeschäfte nur unter Beschränkung der Haftung auf
das Gesellschaftsvermögen abzuschließen. Im Schriftverkehr genügt er dieser
Verpflichtung dadurch, daß er Schriftbögen verwendet, auf denen eingangs gut sichtbar,
insbesondere durch Abdruck des Namens der Gesellschaft, auf die Haftungsbeschränkung
hingewiesen wird.
§ 6 Buchführung, Wirtschaftsplan
(1) Der geschäftsführende Gesellschafter hat über die Einnahmen und Ausgaben, die
Forderungen und Verbindlichkeiten der Gesellschaft buchzuführen. Handels- oder
steuerrechtliche Buchführungsgrundsätze hat er jedoch nicht einzuhalten. Innerhalb von
zwei Monaten nach Abschluß eines Kalenderjahres hat er den übrigen Gesellschaftern einen
Rechnungsabschluß als Überschußrechnung vorzulegen. Bestandteil dieses
Rechnungsabschlusses ist auch ein Vorschlag für den Wirtschaftsplan des laufenden
Geschäftsjahres. Der Rechnungsabschluß und der Wirtschaftsplan für das laufende
Geschäftsjahr sind von allen Gesellschaftern zu genehmigen.
(2) Die Gesellschafter haben jederzeit das Recht, alle Unterlagen der Gesellschaft
einzusehen und Abschriften oder Ablichtungen aus ihnen anzufertigen. Auf der Grundlage des
Rechnungsabschlusses ist eine angemessene Rücklage zu bilden. Ein dann etwa verbleibender
Gewinn wird im Verhältnis der Gesellschaftsanteile verteilt.
§ 7 Veräußerung und Belastung von Gesellschaftsanteilen
Die Veräußerung oder Belastung eines Gesellschaftsanteils bedarf zu ihrer Wirksamkeit
der Zustimmung aller anderen Gesellschafter.
§ 8 Vererbung von Gesellschaftsanteilen
Beim Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft mit seinen Erben fortgesetzt. Die
Mitgliedschaft teilt sich entsprechend den Erbquoten auf, soweit nicht der verstorbene
Gesellschafter letztwillig eine andere Aufteilung verfügt hat.
§ 9 Kündigung
(1) Jeder Gesellschafter kann seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von 6
Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung ist erstmals zum . .
.(Datum) zulässig.
(2) Ein Kündigung hat nicht die Auflösung der Gesellschaft, sondern das Ausscheiden des
kündigenden Gesellschafters zur Folge.
§ 10 Abfindung
In den Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters, in denen die Gesellschaft nicht
aufgelöst wird und der Gesellschaftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters nicht auf
seine Erben übergeht, erhält der ausscheidende Gesellschafter eine Abfindung in Höhe
des wirklichen Werts seiner Beteiligung. Dieser Wert ist von einem vom Präsidenten der
örtlichen Industrie- und Handelskammer zu bestimmenden Sachverständigen als
Schiedsgutachter verbindlich festzustellen. Der Schiedsgutachter kann auch eine
angemessene Ratenzahlung für den Abfindungsbetrag bestimmen.
§ 11 Schlußbestimmungen, Salvatorische Klausel
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen mindestens der Schriftform.
Sollten sich einzelne Bestimmungen des Vertrages als unwirksam erweisen, so bleibt der
Vertrag im übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame
Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten
kommt. Gleiches gilt für eine Lücke.
. . . . . .
(Ort, Datum) (Unterschriften der Gesellschafter)
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